Home Druckversion Impressum Donnerstag, der 09.09.2010
 

 Die Anwendung kirchlichen Arbeitsrechts durch diakonische Einrichtungen

 BAT-KF oder AVR.DW.EKD ? Download:    AVRinNRW   pdf Datei

 Der vkm-rwl wollte wissen, ob die diakonischen Einrichtungen in RWL auf ihre Arbeitsverhältnisse den neuen BAT-KF anwenden müssen oder – wie es einige Einrichtungen bereits praktizieren, andere beabsichtigen – für neu abzuschließende Arbeitsverträge die AVR.DW.EKD zu Grunde zu legen. Weiterhin wollte der vkm-rwl wissen, welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn diakonische Einrichtungen zwar den BAT-KF anwenden müssten, gleichwohl aber die AVR.DW.EKD anwenden. Um diese Fragen abzuklären wurde Prof. Dr. jur. Ulrich Hammer beauftragt, eine gutachterliche Stellungnahme zu diesen Fragen zu erarbeiten. Das Ergebnis liegt jetzt vor.

In RWL darf nur kirchliches Arbeitsrecht angewendet werden, das durch die eigene zuständige Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen wurde. Als „kirchengesetzlich anerkanntes Verfahren“, so Prof. Hammer, kann nur das Recht gewertet werden, dass zu dem Schiedsspruch vom 22.10.2007 geführt hat, der die Diakonischen Werke in RWL und ihre Einrichtungen zur Anwendung des BAT-KF verpflichtet. Denn nur dieses Verfahren entspricht dem für alle 3 Landeskirchen und Diakonischen Werke in RWL gültigen Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG). Die gleich lautende Bestimmung des § 4 Abs. 2 Diakoniegesetz R bestätigt diese Auslegung, da die Annahme abwegig wäre, die EKiR habe mit ihrem Diakoniegesetz auf irgendein beliebiges Verfahren des Dritten Wegs irgendeiner anderen Landeskirche oder überregionalen Einrichtung anstelle ihres eigenen nach ihrem ARRG verweisen wollen.

Prof. Dr. jur. Hammer kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Nichteinhaltung zwingenden kirchlichen Arbeitsrechts zwar keinen Anspruch kirchlicher Beschäftigter auf Arbeitsbedingungen entsprechend dem BAT KF nach allgemeinem, staatlichen Arbeitsrecht begründet, wohl aber nach kirchlichem, mit der Folge des Verlusts der Kirchlichkeit für diejenigen Einrichtungen, die sich in RWL weigern, kirchliches Arbeitsrecht anzuwenden. Sie haben damit ihre Zuordnung zur Kirche aufgegeben und die Dienstgemeinschaft verlassen. Deshalb können sie nicht mehr die Privilegien des kirchlichen Arbeitsrechts für sich in Anspruch nehmen.

 
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