Schiedskommission verhandelt zu Schichtzulagen
Die Schiedskommission (ARS) hat die Arbeitsrechtliche Kommission aufgefordert,neue Vergütungssysteme für die Zahlung der Schicht- und Wechselschichtzulage zu erarbeiten.
Die Dienstgeber hatten unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zweimal vergeblich in der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK-RWL) eine Änderung von § 8 Absatz 3 und 4 BAT-KF beantragt. und nach Ablehnung die Arbeitsrechtliche Schiedskommission angerufen. Mit der Änderung soll eine zeitanteilige Gewährung der Schicht- und Wechselschichtzulagen von Teilzeitkräften erreicht werden. Das BAG hatte am 24.09.2008 entgegen seiner langjährigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zeitratierliche Gewährung von Schichtzulagen an Teilzeitkräfte - wie sie seit dem Jahr 2005 im TVöD geregelt ist - nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.
Wegen grundsätzlicher Anfragen an das bestehende System wurde nach intensiver Beratung und ausführlicher Anhörung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission der Beschluss gefasst, eine völlig neue Entgeltgrundlage für die Zahlung von Zulagen für diese "Dienste zu ungünstigen Zeiten" zu entwerfen.
Arbeitsrechtliche Schiedskommission für Rheinland-Westfalen-Lippe
Beschluss vom 8. Mai 2009
Beschluss vom 8. Mai 2009
Die Schiedskommission regt an, für „Vollzeit" oder „Teilzeit" gleichbehandlungsneutrale Vergütungssysteme sowohl hinsichtlich Wechselschichtarbeit (§ 8 Abs. 3 BAT-KF/MTArb-KF), als auch Schichtarbeit (§ 8 Abs. 4 BAT-KF/MTArb-KF), zu entwickeln.
1. Wechselschicht: Für das tatsächliche Antreten zu jeder Wechselschicht erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin eine Antrittszulage in Höhe von X Euro. Für jede in einer Wechselschicht geleistete Arbeitsstunde erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin einen Zuschlag von Y Cent. Wechselschichten sind zum Beispiel Schichten außer Früh- oder Spätschicht oder alle außer Frühschicht; Näheres ist auszuhandeln; ggf. mag ein Zeitrahmen für Beginn und Ende der Schichtzeit gesetzt werden. Zu einer näheren Festlegung sieht sich die Arbeitsrechtliche Schiedskommission heute nicht in der Lage.
2. Schichtarbeit: Die Schichtarbeitszulage ist nur als Stundenzuschlag auszugestalten; eine Teilzeitquotelung findet nicht statt.
3. Eine solche Regelung könnte Anfang nächsten Jahres in Kraft gesetzt werden.
1. Wechselschicht: Für das tatsächliche Antreten zu jeder Wechselschicht erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin eine Antrittszulage in Höhe von X Euro. Für jede in einer Wechselschicht geleistete Arbeitsstunde erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin einen Zuschlag von Y Cent. Wechselschichten sind zum Beispiel Schichten außer Früh- oder Spätschicht oder alle außer Frühschicht; Näheres ist auszuhandeln; ggf. mag ein Zeitrahmen für Beginn und Ende der Schichtzeit gesetzt werden. Zu einer näheren Festlegung sieht sich die Arbeitsrechtliche Schiedskommission heute nicht in der Lage.
2. Schichtarbeit: Die Schichtarbeitszulage ist nur als Stundenzuschlag auszugestalten; eine Teilzeitquotelung findet nicht statt.
3. Eine solche Regelung könnte Anfang nächsten Jahres in Kraft gesetzt werden.
