Aus der Arbeitsrechtlichen Kommission
Im Februar hat die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung des § 14 BAT-KF beschlossen, die Regelungen trifft, wenn Mitarbeitenden in eine über der nächsthöheren Entgeltgruppe liegende Entgeltgruppe eingruppiert werden.
In der Praxis führten die Regelungen des § 14 Abs. 4 BAT-KF bzw. MTArb-KF zu unbefriedigenden Ergebnissen. Es konnte z.B. sein, dass Mitarbeitende bei der Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe mehr erhielten als bei der Höhergruppierung um zwei Entgeltgruppen.
Des Weiteren konnte es vorkommen, dass Mitarbeitende bei Übernahme einer Tätigkeit, die um zwei Entgeltgruppen höher bewertet ist, lediglich 30,-- bzw. 60,-- € als Garantiebetrag monatlich mehr erhielten und deshalb nicht bereit waren, die Tätigkeit zu übernehmen, und dann Neueingestellte durch die Kann-Bestimmung zur Deckung des Personalbedarfs (§ 13 Abs. 3 BAT-KF) ein höheres Entgelt bekamen.
Auch wenn jemand herabgruppiert wird, ist die Möglichkeit geschaffen worden, durch die Stufenzuordnung die Entgeltminderung abzufedern, insbesondere wenn Mitarbeitende zum Wohle der Einrichtung bereit sind, niedriger bewertete Tätigkeiten zu übernehmen
zur Änderung des BAT-KF und des MTArb-KF
vom 24. Februar 2010
§ 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeitenden derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Verfügt sie oder er bereits über einschlägige Berufserfahrung in Tätigkeiten der höheren Entgeltgruppe von mindestens drei Jahren, erfolgt die Zuordnung mindestens zur Stufe 3. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 30 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 60 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die oder der Mitarbeitende während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 30 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 60 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). Ist bei einer Höhergruppierung in eine über der nächsthöheren Entgeltgruppe liegenden Entgeltgruppe das Tabellenentgelt - gegebenenfalls zuzüglich des Garantiebetrages - niedriger als bei einer Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe, erhält die oder der Mitarbeitende den Unterschiedsbetrag für die Dauer der Stufenlaufzeit als Ausgleichszulage. 5Unabhängig von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 4 kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs Beschäftigungszeiten nach § 33 Absatz 5 BAT-KF sowie Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Zeiten für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die oder der Mitarbeitende der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen, Satz 5 gilt entsprechend. Im Falle der Stufenfindung nach Satz 5 beginnt die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe mit dem Tag der Herabgruppierung. 9Die oder der Mitarbeitende erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der nach den Sätzen 1, 2, 5 oder 7 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe und ggf. einschließlich des Garantiebetrages und der Ausgleichszulage.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Sätze 3 und 4:
Die Garantiebeträge und die Ausgleichszulage nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 7 1. Halbsatz:
Erhält die oder der Mitarbeitende Entgelt aus einer individuellen Endstufe, wird in der niedrigeren Entgeltgruppe eine neue individuelle Endstufe in der Weise gebildet, dass der Anteil des den Betrag der Endstufe übersteigenden Betrages am Tabellenentgelt dem in der bisherigen Entgeltgruppe entspricht.“
