Verdienstausfallentschädigung bei Schweinegrippe nach dem Infektionsschutzgesetz
Bei einem Verdienstausfall bedingt durch Krankheiten, wie zum Beispiel aktuell die Schweinegrippe, können Angehörige und Kontaktpersonen einen Antrag auf Erstattung ihres Verdienstausfalles nach § 56 Infektionsschutzgesetz stellen.
Das Infektionsschutzgesetz sieht Entschädigungen für Lohnausfälle bei Menschen vor, die nicht selbst erkrankt sind, sondern als Kontaktpersonen, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtige isoliert werden müssen und diesen Betroffenen nach Einsetzen der Isolation keinerlei finanzieller Anspruch gegen Arbeitgeber, Krankenkasse oder Versicherung mangels Krankschreibung zusteht. Sie erfolgt nur, wenn der Arbeitgeber selbst nicht vertraglich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienst. Als Verdienstausfall gilt grundsätzlich das Netto-Arbeitsentgelt, das heißt das Arbeitsentgelt nach Abzug der Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung. Besonderheiten bei den in Heimarbeit Beschäftigten sowie den Selbständigen sind in § 56 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz aufgeführt.
Die Entschädigung wird gemäß § 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz für die ersten sechs Wochen in der Höhe des Verdienstausfalles gewehrt. Ab der siebten Wochen wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Die Erkrankten selbst werden vom Arzt krankgeschrieben und erhalten demnach Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 21 BAT-KF sowie bei einer Erkrankung, die länger dauert als sechs Wochen, Krankengeld von der Krankenkasse. Dies bleibt den Angehörigen von Infizierten jedoch verwehrt, weil eine Krankschreibung mangels eigener Erkrankung nicht möglich ist.
Antragsberechtigt sind Arbeitnehmer, Selbständige und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt (§ 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz). Die Zuständigkeit der Behörde ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen sind es die Landschaftsverbände, in Niedersachsen die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte, in Thüringen das Landesverwaltungsamt.
Die Gesundheitsämter ordnen an, wer vorübergehend unter Quarantäne gestellt wird und damit auf seinen Lohn verzichten muss. Dieses Berufsverbot trifft häufig Personen, die engen Kontakt mit Risikogruppen haben. Dazu gehören beispielsweise Krankenpfleger/innen sowie Erzieher/innen.
