Home Druckversion Impressum Donnerstag, der 09.09.2010
 

Hamburger Krankenhaus darf streiken

Es ist juristisch strittig,ob in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen gestreikt werden darf. Das Arbeitsgericht Hamburg (5 Ga 3/09) hatte sich jetzt mit so einem Fall zu beschäftigen.

Zur Vorgeschichte:

Die Dienststellenleitung des von einem Streik bedrohten evangelischen Krankenhauses in Hamburg war der Ansicht, dass ein beabsichtigter Streik rechtwidrig sei und beantragte daher beim ArbG Hamburg die Untersagung des Streiks. Dieser wäre mir der grundrechtlich geschützten kirchlichen Autonomie nicht vereinbar. Ein Arbeitskampf würde zudem der Satzung des Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien widersprechen. Die Mitarbeiter hätten aufgrund ihrer Tätigkeit in einer konfessionell gebundenen Einrichtung die Pflicht, ihre Forderungen durch andere Konfliktlösungen geltend zu machen. Da das Selbstverständnis von Kirche und Diakonie Aussperrungen ausschließen würde, wäre damit auch für Streik kein Raum.

Der Antrag der Dienststelle auf Unterlassung des Streiks wurde vom ArbG Hamburg zurückgewiesen.

Aus der Entscheidung der Kirchen, sich der Privatautonomie beim Abschluss von Arbeitsverträgen zu bedienen und zur Erfüllung ihres Auftrages auch Arbeitsverhältnisse zu begründen, so dass ArbG Hamburg, folgt als schlichte Folge der Rechtswahl, dass in Ihren Einrichtungen der Abschluss von Tarifverträgen zulässig ist. Daraus wiederum folgt, dass Gewerkschaften auch das Mittel des Arbeitskampfes möglich sein muss, um Druck auf den kirchlichen Arbeitgeber ausüben zu können, wenn und soweit dem keine vereinbarte relative oder absolute Friedenspflicht entgegensteht. Wenn die Tarifautonomie Wirkung entfaltet, muss auch der Arbeitskampf grundsätzlich zulässig sein.

Die Dienststelle kann sich auch nicht auf ein absolutes Streikverbot durch die Satzung des Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien berufen. Für das Gericht war jedoch nicht erkennbar, aus welcher Regelung des Verbandes ein Streikverbot gegeben sein könnte. Selbst wenn die Satzung solche Verbote enthalten würde, könnten diese nicht die Gewerkschaften an der Ausübung ihres verfassungsrechtlich geschützten Streikrechts hindern. Die Satzung begründet lediglich interne Pflichten der Verbandsmitglieder. Anderenfalls könnten Arbeitgeberverbände allein durch die Ausgestaltung ihrer Satzungen einseitig das Streikrecht der Gewerkschaften ausschließen.

Hinweis:

In der Nordelbischen Landeskirche gilt abweichen von anderen Landeskirchen die Regelung, dass kirchengemäße Tarifverträge abgeschlossen werden können. Das ArbG Hamburg hatte nicht zu entscheiden, ob in Dienststellen im Bereich von Landeskirchen in denen das Arbeitsrecht im Dritten Weg gestaltet wird, so wie dies in Rheinland, Westfalen und Lippe der Fall ist, ein Streikrecht gegeben ist.

 

 
CMS von artmedic webdesign