Ergebnisse der Sitzung der ARK-RWL am 18.2.2009
Nach der Vertagung der Beratungen zur Änderung des § 41 BAT-KF (Sonderregelung für die Durchführung von Freizeitmaßnahmen) konnte der vkm-rwl die Dienstgeberseite davon überzeugen, dass es erhebliche Unterschiede zwischen der Durchführung z.B. einer Jugendfreizeit einer Kirchengemeinde und der Durchführung einer Freizeit mit in der Regel rund um die Uhr pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen gibt. Die beantragte Änderung wurde daraufhin zurückgezogen, da auch erhebliche Zweifel daran bestanden, ob eine dem Arbeitszeitgesetz konforme Lösung zu finden sein würde.
Zum zweiten Mal beraten wurde eine Änderung zu § 8 Absatz 5 BAT-KF; die Zahlung der Wechselschicht- und Schichtzulage sollte für Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende nur noch anteilig gezahlt werden. Begründet wurde der Antrag mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung – entschieden hatte, dass eine zeitanteilige Auszahlung der Schicht- und Wechselschichtzulage an Teilzeitkräfte nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Da dies zu einer Absenkung gerade für die Entgelte der Beschäftigten geführt hätte, die keine volle Stelle haben und daher von den Einrichtungen auch ganz besonders flexibel eingesetzt werden, hat die Dienstnehmerseite diesem Antrag nicht zugestimmt. Nach der zweiten Beratung ist allerdings noch der Weg in die Schiedskommission offen.
Nach Vertagung bis zu einem Urteil zur Handhabung der Berechnung von Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft wurde ein konkreter Antrag gestellt, hier zwischen Arbeitsleistung außerhalb des Aufenthaltsortes und am Aufenthaltsort bei nur telefonischen Auskünften zu differenzieren. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes gab dazu allerdings keine Veranlassung, sondern bestätigt die bestehende Regelung. Bei der ersten Beratung im Dezember war dieses Thema ein Punkt unter vielen redaktionellen Anpassungen, die unterschiedliche Auswirkungen auf die Entgelte hatte. Da mit diesem einzelnen Punkt nur noch eine Kürzung von Ansprüchen verbunden war, konnten die Mitglieder des vkm-rwl dem Antrag nicht zustimmen.
Kontrovers diskutiert wurden Regelungen zu Integrationsprojekten, nach denen die Einrichtungen die im jeweiligen Bereich geltenden einschlägigen Tarifverträge anwenden können. Zur Klärung der Zahl der betroffenen Einrichtungen und der Möglichkeiten, kirchengemäße Regelungen zu treffen, wurde die Angelegenheit zur Beratung der zuständigen Fachgruppe II der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission übertragen.
Die Satzung der KZVK wurde in der Fassung vom 03.12.2008 in den BAT-KF transportiert. Geändert worden war die Passage zur freiwilligen Versicherung, die an das Versicherungsvertragsgesetz angepasst werden musste.
Berichtet wurde aus der Arbeitsgruppe „Rufbereitschaft II“: der Auftrag der Schiedskommission zur Schaffung einer insgesamt ausgewogenen Regelung zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst soll möglichst in der nächsten Sitzung zu einem Beschluss der ARK-RWL führen. Die Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Entgeltgruppenpläne ist bei der Arbeit und macht sich im Moment zu den Auswirkungen vom Kinderbildungsgesetz KIBIZ kundig.
Zur Vorsitzenden für das Jahr 2009 aus dem Kreis der Dienstgeber wurde Dr. Ricarda Dill gewählt, zum stellvertretenden Vorsitzenden Klaus Riedel von der Arbeitnehmerseite.
Die nächste Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission findet am 25. März 2009 statt.
