Home Druckversion Impressum Donnerstag, der 09.09.2010
 

Aktuelles aus der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission

Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) hat in ihrer Sitzung am 15.10.2008 erneut Änderungen des BAT-KF beschlossen. Die zum 01.11.2008 in Kraft tretende Arbeitsrechtsregelung beinhaltet folgende Änderungen, die sowohl im BAT-KF als auch gleichlautend im MTArb-KF vozunehmen sind:
 
In § 3 wird ein neuer Absatz 6 angefügt, durch den die Schadenshaftung bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird.
 
Von wesentlich größerer Bedeutung dürften dagegen die beiden folgenden Ergänzungen sein.
 
Durch eine Ergänzung von § 10 wird es möglich, die im Zuge der Überleitung in den neuen BAT-KF (zum 01.07.2007) erworbene Entgeltgruppe auch bei einem Arbeitgeberwechsel zu behalten. Das gleiche gilt durch Ergänzung von § 13 für die in diesem Zusammenhang erworbene Stufe. Allerdings handelt es sich in beiden Fällen lediglich um "Kann-Bestimmungen". Bei der zunehmend schwieriger werdenden Suche nach qualifiziertem Personal dürfte es aber über kurz oder lang zur Regel werden, dass Bewerber(inne)n die Übernahme vorhandener Entgeltansprüche aus der Überleitung im Juli 2007 zugesagt werden.
 
Darüber hinaus wurden in den § 19 und 21 einige redaktionelle Änderungen beschlossen, die nur für einen eingeschränkten Personenkreis von Bedeutung sind.
 
Keine Mehrheit fand sich für eine günstigere Regelung von Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe. Die Dienstgeberseite sah hierzu keine Veranlassung. Im Gegenzug hat die Dienstnehmerseite einer Begrenzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht zugestimmt. In beiden Fällen handelt es sich um Regelungen, die zuvor auch im TVöD, der Grundlage für den BAT-KF ist, geändert worden waren. Diese beiden Regelungen wurden auf Antrag der Dienstnehmerseite noch einmal gesondert abgestimmt. Auch hierbei ergab sich keine Mehrheit. Daraufhin wurde eine zweite Beratung für die kommende ARK-Sitzung im November beantragt.
 
Auf Antrag der Dienstgeberseite wurde eine Neuregelung zur Arbeitszeitberechnung bei Rufbereitschaft zunächst nicht entschieden. Hierdurch sollte eine Kürzung in den Fällen erfolgen, in denen die Rufbereitschaft durch telefonische Klärung erfolgt, der Arbeitsplatz selbst also nicht aufgesucht werden muss. Da über die Regelung nicht abgestimmt wurde, bleibt es daher zunächst dabei, dass auch in diesen Fällen jede einzelne Inanspruchnahme auf eine volle Stunde aufzurunden und mit dem Überstundenentgelt zu bezahlen ist.

 
CMS von artmedic webdesign