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Newsletter 5/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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In dieser Ausgabe:
  • Bericht aus der ARK-RWL (BAT-KF)
  • Synode der EKiR beschließt Haushalt: Größter Posten bleiben die Personalkosten
  • Corona als Berufskrankheit
  • Achtung Sturzgefahr! Bei Eis und Glätte sicher zu Fuß unterwegs
  • Für die allermeisten Betriebe hat sich die Produktivität durch Homeoffice nicht verschlechtert
  • Differenzen über Erholungs- oder Pausenzeiten beim Tragen einer FFP2-Maske in der Intensivpflege

Allgemeine Informationen

Bericht aus der ARK-RWL (BAT-KF)
In der ersten Sitzung des neuen Jahres wurde Herr Andreas Kunze von der Arbeitnehmerseite zum Vorsitzenden der Kommission gewählt. Die Vertretung übernimmt Herr Wilfried Koopmann von der Arbeitgeberseite.
Beschlossen wurde die Weiterführung der von der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission am 27.10.2021 beschlossenen Regelung über das Kurzarbeitergeld, befristet bis zum 31.12.2022. Zwei Eckpunkte: Das Kurarbeitergeld wird auf 90 % bzw. 85 % ab Entgeltgruppe 11, SD 16, SE 16 und KR 11a des durchschnittlichen Nettoentgeltes der letzten 3 Monate vor Kurzarbeit aufgestockt. Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird durch Zeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wird, nicht vermindert.
Neben einer redaktionellen Änderung des § 33 BAT-KF konnte man sich auch noch auf die Aufnahme der Palliativpflege in die Anmerkung 4 des Abschnitts A des Pflege-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF einigen. Somit wurde festgelegt, dass die Kolleginnen und Kollegen, die in diesem Bereich tätig sind, mit der Wahrnehmung einer besonderen pflegerischen Aufgabe betraut sind. Sie müssen bei entsprechender Tätigkeit ein Entgelt nach EG KR 8a erhalten.
Leider gab es auch in dieser Sitzung keine Einigung bei der Eingruppierung der Betreuungskräfte (Präsenzkräfte in der Pflege). Beantragt war, dass diese Kolleginnen und Kollegen ein Entgelt nach der Entgeltgruppe SD 4 erhalten. Die Arbeitgeber haben die Entgeltgruppe SD 3 angeboten. Selbst ein von uns eingebrachter Kompromiss, der zwischen den Entgeltgruppen SD 3 und SD 4 lag, war nicht mehrheitsfähig. Nun beraten wir darüber, ob wir unseren Antrag der Schiedskommission zur endgültigen Entscheidung vorlegen.
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Tagesseminar: Arbeitszeit für BAT-KF Anwender
Die Arbeitszeitbedingungen vor allem im Gesundheitswesen und in den Erziehungsdiensten sind gekennzeichnet durch Schicht-Nacht- und Wochenenddienste und eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit und der Arbeitstage. Auch geteilte Dienste, Rufbereitschaften und Überstunden sind Alltag. Für die Mitarbeitervertretungen ist es daher wichtig, gründliche Kenntnisse aller gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu haben, um ihre Mitbestimmung bei den Problemen der Arbeitszeitgestaltung erfolgreich umzusetzen.
Seminarinhalte:
  • Rechtliche Bedingungen nach BAT-KF
  • Mitbestimmungsrecht der MAV
  • Bearbeitung von Problemstellungen
  • Urteile zur Arbeitszeit
Termin:
10.05.2022 von 10.00 – 16.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Synode der EKiR beschließt Haushalt: Größter Posten bleiben die Personalkosten
(Quelle: EKiR) Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat den Haushalt 2022 mit einem Gesamtvolumen von knapp 542 Millionen Euro beschlossen. Im vergangenen Jahr lag der Ansatz bei 532 Millionen Euro. Für dieses Jahr prognostiziert Oberkirchenrat Henning Boecker, Leiter der Abteilung Finanzen und Diakonie, einen Überschuss von rund 3,7 Millionen Euro. Das Haushaltsjahr 2021 schloss noch mit einem Minus von mehr als sieben Millionen Euro ab. Mit knapp 63,5 Prozent der Ausgaben bleiben Personalaufwendungen auch 2022 der größte Haushaltsposten.
Mit 714 Millionen Euro liegt das erwartete Netto-Kirchensteueraufkommen im Jahr 2022 deutlich höher als noch im Jahr 2020 angenommen. Im Jahr 2020 fielen die Kirchensteuereinnahmen sechs Prozent geringer aus als 2019. Der Rückgang war aber deutlich geringer als ursprünglich befürchtet: Für das Jahr 2020 waren – coronabedingt – rund 12,5 Prozent weniger Kirchensteuern erwartet worden. Das staatliche Steueraufkommen bei den vergleichbaren Steuerarten liegt allerdings noch deutlich höher. Gerade im Bereich der Lohnsteuer ergibt sich nach Boeckers Angaben ein äußerst starker Zuwachs, der bei den Kirchensteuern nicht durchschlage. Auch bei den Kirchensteuern auf die Einkommensteuer lägen die Zuwächse deutlich unterhalb der Vergleichswerte im staatlichen Bereich.
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Tagesseminar: Schwerbehindertenrecht Grundseminar
  • Feststellungsverfahren - Aufgaben Versorgungsamtes —
  • Behinderung/Schwerbehinderung - Bescheid/Widerspruch
  • Schwerbehindertenausweis - Merkzeichen – Gleichstellung
  • Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
  • Beschäftigungsquote - Ausgleichsabgabe – Mehrfachanrechnung
  • Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung
  • Persönliche Rechte und Pflichten SBV - Freistellung/Kündigungsschutz
  • Rechte und Pflichten Schwerbehindertenvertretung
  • Beschäftigungsförderung Einstellung
Aufgaben der SBV
  • Überwachungsfunktion
  • Maßnahmen initiieren und beantragen
  • Beschäftigungssicherung durch Prävention
  • Integrationsvereinbarungen
  • Das Netzwerk - Wer liefert mir Was?
  • Die 11880 der SBV - Hier werden Sie geholfen
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement — Kurze Einführung
  • Gesetzliche Vorschriften - Vorgehensweise und Beteiligte — Einführung
Termin:
19.05.2022 von 10.00 – 16.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
23.11.2022 von 10.00 – 16.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Dortmund, 19.05.2022 160,00 €
Tagesseminar
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Corona als Berufskrankheit
(Quelle: BGW) (Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist durch die Coronapandemie besonders gefordert: Gut 132.000 meldepflichtige Verdachtsmeldungen auf eine beruflich bedingte COVID-19-Erkrankung wurden ihr bis einschließlich 31.12.2021 gemeldet. Knapp 87.000 Fälle davon hat die BGW bisher als Berufskrankheit (BK) anerkannt. Noch sind nicht alle Fälle abgeschlossen, denn aufgrund der extrem hohen Fallzahl verzögert sich die Bearbeitung. Betroffene, bei denen Symptome über einen längeren Zeitraum anhalten, erhalten besondere Unterstützung.
Die Anerkennungsquote der BGW für COVID-19-BK-Fälle ist hoch: Rund zwei Drittel der meldepflichtigen Verdachtsmeldungen hat die Berufsgenossenschaft bisher anerkannt, in der stark betroffenen Branche „Kliniken“ sogar fast drei Viertel. Für COVID-19-Erkrankungen kommt eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der BK-Liste in Betracht. Diese umfasst „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“.
Vor 2020 erreichten die BGW jährlich rund 1.000 meldepflichtige Verdachtsmeldungen für die BK Nr. 3101. Die Coronapandemie treibt die Zahlen in vorher ungekannte Höhen. In der Spitze gingen bei der BGW im Frühjahr 2021 bundesweit innerhalb einer Woche weit über 5.000 meldepflichtige BK-Verdachtsmeldungen nur für COVID-19 ein. Mit rückläufigen Inzidenzen und dem Fortschritt der Impfkampagne gingen die wöchentlichen Zahlen zunächst deutlich zurück, inzwischen sind sie wieder vierstellig.
Die hohen Melde- und Fallzahlen sind für die BGW eine große Herausforderung – insbesondere in den BGW Bezirksverwaltungen, wo eingehende BK-Meldungen bearbeitet werden. Personelle Unterstützung durch andere Unfallversicherungsträger kann das stark gestiegene Arbeitsvolumen nicht vollständig auffangen. Weil jeder Fall – ob COVID-19, andere Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle – mit der nötigen Sorgfalt geprüft wird, verzögert sich die Bearbeitung von Anfragen.
Bei eingehenden Verdachtsmeldungen prüft die Sachbearbeitung der BGW, ob die Voraussetzungen für eine BK-Anerkennung gegeben sind: Liegt ein positiver Erregernachweis vor? Sind mindestens leichte Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorhanden? Arbeitet die Person in einer Tätigkeit mit erhöhtem Infektionsrisiko und hatte sie dabei in der Inkubationszeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person? Auf den Nachweis einer konkreten Kontaktperson kann unter bestimmten Umständen verzichtet werden – beispielsweise bei einem größeren Ausbruch im Unternehmen.
Wenn eine Berufskrankheit vorliegt, unternimmt die BGW alles Erforderliche, um Erkrankten zu helfen und sie wieder ins Berufs- und Sozialleben zu integrieren. Das gilt auch bei möglichen Langzeitfolgen.
Die meisten COVID-19-Erkrankungen nehmen einen leichten Verlauf. Ein kleiner Teil der Betroffenen leidet noch Wochen oder Monate nach der Infektion unter Symptomen wie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Müdigkeit, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns oder Atemproblemen. Beschwerden, die länger als vier Wochen nach Infektion bestehen, fallen unter Long COVID. Post-COVID steht für Beschwerden, die zwölf Wochen nach Infektion fortbestehen oder neu auftreten – was seltener passieren kann, wenn der Krankheitsverlauf mild war. „Wichtig ist, dass die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte oder die Versicherten selbst die BGW über anhaltende oder neue Symptome informieren“, betont Claudia Drechsel-Schlund, Geschäftsführerin der BGW Bezirksverwaltung Würzburg. „Nur dann können wir bei deren Behandlung unterstützen.“
Von den aktuell knapp 87.000 BGW-Versicherten mit bisher anerkannter COVID-19-Berufserkrankung werden circa 2.100 vom Reha-Management der BGW unterstützt. Sie sind langfristig schwerer erkrankt und fallen somit unter die Definition des Post-COVID-Syndroms. Nach aktuellem Kenntnisstand erwartet die BGW bei insgesamt bis zu drei Prozent der BK-Fälle Langzeitfolgen. Diese Versicherten werden durch eine Reha-Managerin oder einen Reha-Manager persönlich betreut, um optimale Heilungschancen und die anschließende Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen.
Während die Ursachen noch erforscht werden, ist inzwischen klar: Post-COVID ist eine komplexe Multisystemerkrankung. „Die Symptome können sehr unterschiedlich sein, deshalb erfolgt auch die Behandlung symptomorientiert mit individuellen Therapie- und Rehabilitationskonzepten“, erklärt Claudia Drechsel-Schlund. Bei der Behandlung und Reha arbeitet die BGW besonders intensiv mit den BG Kliniken zusammen. Gemeinsam haben beide das Post-COVID-Programm für Beschäftigte mit anerkannter Berufskrankheit entwickelt. Die diagnostische Abklärung in den BG Kliniken erfolgt interdisziplinär unter Einbeziehung vieler Fachbereiche. Neben den Angeboten der BG Kliniken erfolgt die individuelle Weiterbehandlung auch durch regionale Netzwerkpartner. Die starke Nachfrage nach passenden Therapiemöglichkeiten führt teilweise zu Wartezeiten.
Ziel der BGW ist es, ihre Versicherten mit allen geeigneten Mitteln bei der Genesung zu unterstützen und ihnen einen schnellen Wiedereinstieg in das Berufs- und Alltagsleben zu ermöglichen. Für Post-COVID-Betroffene ist dies oft ein langer Prozess. Ob die berufliche Wiedereingliederung gelingt, hängt von den gesundheitlichen Einschränkungen und vom Tätigkeitsprofil ab. Hier ist auch die Unterstützung der Arbeitgeber durch Strukturen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und ihrer Betriebsärzte gefragt.
Mehr Informationen über die Hilfe der BGW für von COVID-19 betroffene Versicherte gibt es unter www.bgw-online.de/covid-reha.

Achtung Sturzgefahr! Bei Eis und Glätte sicher zu Fuß unterwegs
(Quelle: EFAS) Ein Hinweis der Ev. Fachstelle für Arbeitssicherheit (EFAS):
In den Wintermonaten steigt jedes Jahr die Anzahl der Rutsch- und Sturzunfälle. Grund dafür sind in erster Linie witterungsbedingte rutschige und glatte Wege. Das Wetter können wir nicht ändern, aber mit ein paar einfachen Vorsichtsmaßnahmen können Sie dafür sorgen, dass Sie nicht so schnell ins Rutschen kommen:
  • Tragen Sie im Winter trittsicheres Schuhwerk mit gutem Profil. Achten Sie bereits beim Einkauf von Winterschuhen auf eine rutschhemmende Sohle. Bei vereisten Wegen sind zusätzlich Spikes zu empfehlen.
  • Gehen Sie bei Glatteis besonders vorsichtig. Machen Sie kleine Schritte, verlagern Sie das Gewicht leicht nach vorne und drehen Sie die Füße nach außen („Pinguin-Gang“). Dann kommen Sie nicht so leicht ins Rutschen.
  • Vermeiden Sie Eile und Hektik. Gehen Sie frühzeitig los. Nehmen Sie ggf. einen kleinen Umweg in Kauf, wenn Sie dadurch glatte oder schlecht geräumte Stellen meiden können.
Weitere Tipps zur Vermeidung von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen – nicht nur im Winter und auf Wegen, sondern auch am Arbeitsplatz – finden Sie in der Broschüre „Stolperstelle Arbeitsplatz“. Evangelische Einrichtungen können diese über das Online-Bestellformular kostenlos bei der EFAS anfordern.
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Tagesseminar: TV-Ärzte-KF
Für Ärztinnen und Ärzte die an Krankenhäusern im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind, gilt nicht der BAT-KF, sondern der TV-Ärzte-KF. In diesem Tagesseminar werden die speziellen Regelungen wie z.B. Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, des TV-Ärzte-KF erläutert.
Termin:
29.03.2022 von 10.00 – 16.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Für die allermeisten Betriebe hat sich die Produktivität durch Homeoffice nicht verschlechtert
(Quelle: IAB) Rund 60 Prozent der Betriebe, die in der Pandemie mindestens einem Beschäftigten Homeoffice ermöglichten, geben an, dass die Arbeit im Homeoffice meist keine Auswirkungen auf die Produktivität ihrer Beschäftigten hat. Das zeigt eine zwischen dem 2. und dem 16. November durchgeführte repräsentative Betriebsbefragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Insgesamt 22 Prozent der befragten Betriebe bewerten die Auswirkungen auf die Produktivität sogar als positiv. Lediglich 13 Prozent geben an, dass die Produktivität sich durch Homeoffice verschlechtert habe.
Insgesamt bewerten gut 40 Prozent der Betriebe, die in der Pandemie mindestens einem Beschäftigten Homeoffice ermöglichten, ihre Erfahrungen mit dem Homeoffice seit Pandemiebeginn als sehr oder eher positiv und 17 Prozent als negativ. Trotz dieser Bilanz gaben in einer vorherigen Befragungswelle im Juli 2021 zwei Drittel der Betriebe an, das Homeoffice-Angebot nach der Pandemie auf das Vorkrisenniveau zurückbringen zu wollen. Jeder zehnte Betrieb wollte laut der damaligen Befragung das Angebot sogar unter den Stand vor der Krise bringen.
Eine mögliche Erklärung ist die Bewertung der Auswirkungen von Homeoffice auf die innerbetriebliche Kommunikation. So geben 70 Prozent der Großbetriebe mit 250 und mehr Beschäftigten an, die Ausweitung des Homeoffice-Angebots während der Pandemie habe den Austausch zwischen den Beschäftigten beeinträchtigt. Bei Kleinstbetrieben mit unter 10 Beschäftigten trifft das hingegen nur auf knapp 30 Prozent zu.
Sehr ähnlich verhält es sich bei der Kommunikation zwischen Beschäftigten und Führungskräften und bei der Anleitung und Einarbeitung von neuen Beschäftigten. Hier nehmen jeweils knapp 50 Prozent der Großbetriebe eine Verschlechterung durch Homeoffice wahr. Bei Kleinstbetrieben sind es zum Vergleich jeweils rund 20 Prozent. „Dies zeigt, dass Betriebe persönliche Interaktionen vor Ort als wichtigen Bestandteil der Arbeit einschätzen, die sich nicht eins zu eins durch virtuelle Kommunikation ersetzen lassen, vor allem bei neu eingestellten Beschäftigten“, erläutert IAB-Direktor Bernd Fitzenberger. „Ein Erklärungsansatz für die unterschiedliche Einschätzung je nach Betriebsgröße ist, dass dies in größeren Betrieben wegen der Menge an Verbindungen und der Größe der Teams von höherer Relevanz ist als in Kleinstbetrieben“.
Als Infektionsschutzmaßnahme hat sich die Einschränkung der persönlichen Kontakte durch die Arbeit im Homeoffice dennoch bewährt. „Außerdem zeigt die Einschätzung der Mehrzahl der Betriebe, nach der die Produktivität nicht negativ durch die Nutzung von Homeoffice beeinflusst worden ist, dass die Arbeit im Homeoffice allgemein gut funktioniert“, resümiert IAB-Vizedirektor Ulrich Walwei.
In der repräsentativen Betriebsbefragung „Betriebe in der Covid-19-Krise“ werden monatlich etwa 1.500 bis 2.000 Betriebe zum Umgang mit der Corona-Krise befragt. Das IAB hat dabei mehrfach auch Daten zur Bedeutung von Homeoffice erhoben. Zum Download stehen unter http://doku.iab.de/arbeitsmarktdaten/ADuI_BeCovid_W19.xlsx Tabellen zu den Ergebnissen aus der 19. Befragungswelle bereit.

Aus der Rechtsprechung

Differenzen über Erholungs- oder Pausenzeiten beim Tragen einer FFP2-Maske in der Intensivpflege
(LAG Hamm, Urteil v. 06.01.2022, 18 Sa 726/21)
Beim Landesarbeitsgericht Hamm stand am 6. Januar 2022 das Berufungsverfahren einer Gesundheits- und Krankenpflegerin wegen Versetzung zur Verhandlung an. Die bei einer im Kreis Recklinghausen ansässigen Klinik seit rund zwanzig Jahren beschäftigte Pflegekraft war zuletzt fünf Jahre lang auf der interdisziplinären Intensivstation eingesetzt. Auf dieser werden seit Pandemiebeginn regelmäßig auch Covid-19-Fälle behandelt. Im November 2020 kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Umgang mit den zum Eigen- und Fremdschutz bei der Arbeit am Patienten ständig zu tragenden FFP2-Masken. Die Klägerin forderte unter Hinweis auf Empfehlungen unter anderem in Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU) nach einer Tragezeit von je 75 Minuten eine Erholungsphase mit Arbeiten ohne Maske von je 30 Minuten ein. Dagegen verwiesen Vorgesetzte auf das Ergebnis einer für das Haus unter Beteiligung des betriebsärztlichen Dienstes und der Beauftragten für Arbeitssicherheit durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Danach sei es ausreichend, nach je 120 Minuten der Tätigkeit unter Maske eine Pausenzeit von je 15 Minuten einzuplanen. Eine andere Handhabung sei aus Gründen einer gesicherten Patientenversorgung unter Berücksichtigung des verfügbaren Personals organisatorisch nicht umsetzbar. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung der Klägerin, über ihre Gewerkschaft nunmehr rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen zu wollen, nahm die Klinik mit Wirkung zum 30. November 2020 eine Versetzung auf eine onkologische Pflegestation vor, wo sich die Maskenfrage nicht in gleicher Weise stellte.
Die gegen diese Versetzung gerichtete Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg (Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 6. Mai 2021, Az.: 4 Ca 2437/21). Das Arbeitsgericht sah die streitige Versetzung als eine zulässige, vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckte Maßnahme an. Der Arbeitsvertrag beschränke die Tätigkeit der Klägerin nicht auf den Bereich der Intensivpflege, diese sei vielmehr umfassend im Berufsbild der Krankenschwester einsetzbar. Mit der Versetzung werde den Interessen beider Seiten entsprochen. Das Konfliktpotential betreffend die Arbeit auf der Intensiveinheit sei ausgeräumt, dem Interesse der Klägerin an einem größeren Arbeitszeitanteil ohne Maskeneinsatz werde zugleich entsprochen. Eine unzulässige Maßregelung sei nicht erkennbar, weil die Maßnahme der Konfliktentschärfung und der möglichst störungsfreien Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses diene.
Mit ihrer Berufung zum Landesarbeitsgericht hat die Klägerin dagegen weiterhin geltend gemacht, wegen einer berechtigten Forderung in unzulässiger Weise benachteiligt worden zu sein. Dies führe entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung zur Unwirksamkeit der Versetzung. Darüber war nach Auffassung der befassten 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm jedoch aufgrund zwischenzeitlich neu eingetretener Umstände nicht zu entscheiden. Denn die beklagte Klinik hatte im November 2021 nochmals die Versetzung der Klägerin angeordnet. Sowohl Vorgesetzte wie auch weitere Pflegepersonen der Intensivstation lehnten die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin ab, so die streitig gebliebene Begründung. Die Klärung eines vollständig neuen Lebenssachverhalts sei zunächst der ersten Instanz vorbehalten, hieß es in der kurzen mündlichen Urteilsbegründung am Schluss der Sitzung. Dieser könne vorliegend nicht in zulässiger Weise über eine Klageänderung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden. Das Rechtsmittelbegehren der Klägerin habe sich vielmehr überholt, die Berufung sei deshalb unbegründet.

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