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Newsletter 27/2022
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Rheinland-Westfalen-Lippe
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Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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- Bericht aus der ARK-RWL (BAT-KF)
- Nordrhein-Westfalen verlängert Corona-Regelungen
- Gute-Kita-Gesetz darf nicht dem Rotstift zum Opfer fallen
- Landesregierung setzt Kita-Helfer-Programm bis zum 31. Dezember 2022 fort
- Interprofessionell Kirche gestalten
- Mindestlohn nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert
Allgemeine Informationen
Bericht aus der ARK-RWL (BAT-KF)
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Außer der Tagesordnung und dem Protokoll wurde nichts beschlossen. In der letzten Sitzung vor der Sommerpause haben wir uns am 22.06.2022 zum ersten Mal in diesem Jahr zu einer Präsenzsitzung getroffen.
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Der Marburger Bund hat einen Antrag auf Tarifanpassung ab dem 01.07.2022, der dem Tarif der BG-Kliniken entspricht, gestellt. Dieser wurde auf die Septembersitzung verschoben.
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Unseren Antrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende, die nach einem Dienstplan arbeiten wurde auch auf die Septembersitzung verschoben. Der Grund hierfür ist, dass eine Arbeitsgruppe gebildet worden ist, die gewillt ist Verbesserungen herbeizuführen. Wir sind in guten Gesprächen und hoffen, dass diese bis zur Septembersitzung abgeschlossen sind.
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Unser Antrag zu Änderung des § 19 BAT-KF (Jahressonderzahlung), den wir aufgrund der Änderung von § 850a Abs. 4 ZPO (unpfändbare Anteile der Weihnachtsvergütung) im Januar gestellt hatten und der immer wieder abgeändert worden ist, wurde auf unser Bestreben abgestimmt. Leider erhielt er nicht die erforderlichen Mehrheiten. Grundsätzlich ist man sich aber einig, dass hier eine Änderung vorgenommen werden muss. Nur der Weg dahin ist strittig.
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Auch der Tarifabschuss TVöD SuE wurde in der Sitzung besprochen. Bereits am 10.06.2022 hat sich eine Arbeitsgruppe der Kommission damit befasst. Das Einigungspapier lag vor. Leider kamen bei uns sehr viele Fragen auf, wie man diesen Tarifabschluss sinnvoll umsetzen kann. Es bleibt uns leider nichts anderes übrig, als die Redaktionsarbeiten, die sich auch im öffentlichen Dienst sehr schwierig gestalten, abzuwarten. In der Kommissionssitzung haben wir dann darüber diskutiert, mit welcher Gültigkeit der Abschluss umgesetzt wird. Leider gab es hier keinen klaren Beschluss. Die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe ist am 01.08.2022.
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Für die Kommission ist nun Sommerpause. Die nächste Sitzung ist am 07.09.2022.
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Tagesseminar: Abmahnung und Ermahnung – was ist der Unterschied und was ist die Auswirkung
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- Was unterscheidet eine Ermahnung von einer Abmahnung?
- Welche Auswirkungen haben Ermahnung und Abmahnung auf das Arbeitsverhältnis?
- Hat die MAV Beteiligungsrechte, oder darf wenigstens beraten werden?
Hat die Schwerbehindertenvertretung andere Rechte?
31.08.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Nordrhein-Westfalen verlängert Corona-Regelungen
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- Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im Flugverkehr und öffentlichen Personenfernverkehr erhalten.
- Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen.
- Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt. Ausnahmen kann es für Krankenhausambulanzen geben, die wie Arztpraxen geführt werden und vom sonstigen Klinikbetrieb organisatorisch und räumlich hinreichend getrennt sind.
- In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
Die Test-und-Quarantäneverordnung konnte ebenfalls ohne Änderungen verlängert werden, da die Möglichkeit zur Freitestung nach wie vor kostenfrei bleibt. Die Regelungen zur Isolierung bei einem positiven Coronatest bleiben zudem unverändert: Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation, kann sich aber nach fünf Tagen freitesten. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein Coronaselbsttest ist nicht ausreichend.
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Da das Bundesgesundheitsministerium zudem die Coronavirus-Testverordnung am 29. Juni 2022 neu gefasst hat, gelten bundesweit ab dem 30. Juni 2022 darüber hinaus neue Regelungen bei Bürgertestungen. Dabei sind kostenlose Bürgertestungen ab dem 30. Juni 2022 auch in Nordrhein-Westfalen gemäß der Bundesregelung auf bestimmte Personenkreise beschränkt. Diesbezüglich sind die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html zu beachten.
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Tagesseminar: Dienstpläne und Arbeitszeit in Kindertagesstätten
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Dienstpläne in einer Kita zu erstellen ist mit vielen Herausforderungen verbunden. Gesetzliche Regelungen - wie Personalschlüssel, Arbeitszeitgesetz, BAT-KF - müssen beachtet werden, die Arbeitszeit gerecht verteilt werden.
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Immer mehr Flexibilität wird von Mitarbeitenden bezüglich ihrer Arbeitszeiten verlangt/erwartet, um die Gewährleistung des Betriebes abzudecken. Doch auch hier gilt es Regeln einzuhalten, nicht zuletzt haben gerade die Mitarbeitervertretungen ein Mitbestimmungsrecht.
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Das Seminar vermittelt Grundlagen der Dienstplangestaltung und Arbeitszeit in KiTas
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06.09.2022 von 9.00 – 16500 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Gute-Kita-Gesetz darf nicht dem Rotstift zum Opfer fallen
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(Quelle: Diakonie Deutschland) Die Diakonie Deutschland und die Bundesvereinigung evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder (BETA) appellieren an die Ampel-Koalition, den Rotstift nicht beim Gute-Kita-Gesetz anzusetzen. Mit dem Gute-Kita-Gesetz unterstützt der Bund seit 2019 die Länder im Umfang von 5,5 Milliarden Euro bei der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung. Am 1. Juli hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2023 und den neuen Finanzplan bis 2026 beschlossen. Nach Informationen von Diakonie und BETA sind im Bundeshaushalt 2023 keine Mittel eingeplant, um die Länder weiter mit dem Gute-Kita-Gesetz zu unterstützen.
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Dazu erklärt Maria Loheide, Vorständin Sozialpolitik der Diakonie Deutschland: "Insbesondere Kinder und Familien haben in der Corona-Pandemie unter Einschränkungen gelitten. Die dürfen jetzt nicht im Regen stehen gelassen werden. Die Ampel-Parteien haben im Koalitionsvertrag versprochen, die Länder bei der Qualitätsentwicklung im Bereich der frühkindlichen Bildung weiterhin zu unterstützen. Dieses Versprechen jetzt zu brechen, bedeutet weniger Förderung für die Kinder und zusätzliche Belastungen für die Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung. Ohne die weitere Beteiligung des Bundes droht bei knappen Kassen die Qualität der Angebote deutlich zu sinken. Dies wäre ein fatales Zeichen und ein echter Rückschritt."
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Dr. Carsten Schlepper, Vorsitzender der Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder (BETA): "Jeder investierte Euro in die Qualität der frühen Bildung ist eine Investition in eine stabile demokratische Gesellschaft und entlastet die sozialen Sicherungssysteme durch Prävention. Die Unterstützung der Länder durch den Bund mit dem Gute-Kita-Gesetz war und bleibt ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer chancengerechten Gesellschaft für alle Kinder von Anfang an. Statt den Rotstift anzusetzen, müssen die Gute-Kita-Gelder des Bundes langfristig im Etat verankert werden."
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Seit der Einführung des Gute-Kita-Gesetzes konnte die Qualität der frühen Bildung mit Unterstützung des Bundes deutlich erhöht werden. Kindertageseinrichtungen sind lange schon viel mehr als nur Orte der Betreuung. Sie sind zentrale Räume der Bildung und tragen maßgeblich zur Förderung der gesunden Entwicklung aller Kinder sowie zum Abbau von Bildungsungleichheiten bei.
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"Gute Bildung von Anfang an fördert die körperliche, soziale und emotionale Entwicklung der kommenden Generationen. Sie ermöglicht gesellschaftliche Teilhabe, reduziert auf lange Sicht die Risiken brüchiger Lebensverläufe und beugt vor, dass junge Menschen später in Armut geraten", so Loheide und Schlepper weiter.
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Die Ampel-Koalition hat sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, die Beteiligung des Bundes zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesförderung dauerhaft zu sichern. Dass die Fortführung des Gesetzes nun bei den Planungen zum Bundeshaushalt 2023 zur Disposition zu stehen scheint, ist aus Sicht der Verbände nicht nachvollziehbar. Trotz steigender gesamtgesellschaftlicher Kosten durch Pandemie, Krieg und Klimawandel darf nicht ausgerechnet bei der frühen Bildung gespart werden.
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Fehlen im kommenden Jahr die Mittel zur Fortführung des Gute-Kita-Gesetz, könnten einige der mühsam aufgebauten neuen Strukturen nicht mehr aufrechterhalten werden. Zum Beispiel müssten viele Kita-Leitungen verstärkt zurück in den Gruppendienst, weil weniger Zeit für Leitungsaufgaben finanziert wäre. Wichtige Verwaltungsaufgaben und die Arbeit an pädagogischen Konzepten für die Einrichtungen könnten nicht mehr mit der gebotenen Aufmerksamkeit während der Arbeitszeit erledigt werden. Damit würden sich auch die Rahmenbedingungen der pädagogischen Arbeit verschlechtern. Im Ergebnis würde die Arbeitsbelastung der wegen der Pandemie stark erschöpften Fachkräften steigen; zu befürchten wäre ein Anstieg von Kündigungen des dringend benötigten Personals.
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Das Seminar wendet sich an alle Mitarbeitervertreter, die mit dem Arbeitsrecht zu tun haben, also alle. Sowohl für die erfahrenen Mitarbeitervertreter, die schon jahrelang in der Mitarbeitervertretung sind, aber wieder auf den neuesten Stand kommen wollen, als auch für Mitarbeitervertreter, die erstmals in die MAV gewählt wurden, hat dieser kompakte Arbeitsrechtskurs etwas zu bieten.
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In 18 Einheiten zu 90 Minuten wird das gesamte Individual-Arbeitsrecht beleuchtet und die Abweichungen von BAT-KF und AVR-DD zu den gesetzlichen Regelungen eingearbeitet. Dabei wird ein Fokus auf die aktuelle Gesetzgebung und aktuelle Urteile liegen.
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850,00 Euro mit Übernachtung
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670,00 Euro ohne Übernachtung
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Landesregierung setzt Kita-Helfer-Programm bis zum 31. Dezember 2022 fort
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(Quelle: Land NRW) Das Kabinett sowie der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen haben beschlossen, dass Kita-Helferinnen und -Helfer das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen bis zum 31. Dezember 2022 bei einfachen, alltäglichen, nicht-pädagogischen Arbeiten weiter entlasten können. Die pädagogische Betreuung und frühkindliche Bildung wird weiterhin ausschließlich von pädagogischen Kräften geleistet.
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Für die Fortführung des Programms stehen 102 Millionen Euro zur Verfügung. Damit unterstützt das Land, das nicht Arbeitgeber der Beschäftigten ist, die Träger erneut bei der Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Umsetzung von Hygienevorgaben. Gefördert werden Personalausgaben für zusätzliche Hilfskräfte und für die Aufstockung von Stunden bei vorhandenem nichtpädagogischem Personal.
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Die neuen Beschäftigten können – wie bislang auch – nach dem Auslaufen des zusätzlich seitens des Landes finanzierten Programms aus dem Budget der Einrichtungen weiterfinanziert werden oder auch aus Mitteln, die nicht für die Finanzierung von Fachkräften eingesetzt worden sind.
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Auf der Website ich-helfe-mit.nrw können sich interessierte Personen über die Jobangebote der Träger für die Kita-Helfer in den Kindertageseinrichtungen in der Nähe informieren. Die jeweiligen Ansprechpartner und Adressen der Träger sind ebenfalls auf der Seite zu finden. Bewerbungen müssen direkt an die Träger gesendet werden.
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Interprofessionell Kirche gestalten
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(Quelle: EKvW) Vielfach bereits erprobt sind sie seit diesem Jahr fester Bestandteil der Personalgestaltung: die Interprofessionellen Pastoralteams in der westfälischen Landeskirche.
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Durch sie sollen in Zukunft pastorale Aufgaben im konstruktiven Miteinander von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Diakonen und Gemeindepädagoginnen oder Mitarbeitenden aus Kirchenmusik und Verwaltung/Organisation wahrgenommen werden.
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Für Verantwortliche in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, die sich fragen, ob diese Form der Zusammenarbeit auch für sie vor Ort eine gute Möglichkeit ist, die zukünftigen Herausforderungen zu meistern, gibt es am Donnerstag, 25. August 2022, eine Informationsveranstaltung im Dortmunder Reinoldinum. Von 9 bis 15 Uhr erhalten die Teilnehmenden zahlreiche nützlich Infos und Tipps zum Thema – zum Beispiel über die grundsätzlichen Rahmenbedingungen und vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Vor allem bleibt aber auch Gelegenheit, mit Mitgliedern von unterschiedlichen Teams aus ganz Westfalen darüber ins Gespräch zu kommen.
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Aus der Rechtsprechung
Mindestlohn nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert
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(BAG, Urteil vom 25. Mai 2022, 6 AZR 497/21)
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Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch umfasst das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber hat den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt.
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Die beklagte Arbeitnehmerin erhielt in den letzten beiden Monaten vor dem Insolvenzantrag – und damit in von § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO erfassten Zeiträumen – unter Angabe des Verwendungszwecks für zwei Monate ihr Arbeitsentgelt von dem Konto der Mutter ihres damals bereits zahlungsunfähigen Arbeitgebers. Am 1. Dezember 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Der auf Rückgewähr klagende Insolvenzverwalter hat die Zahlungen wegen sog. Inkongruenz angefochten. Nach Ansicht der Beklagten ist eine Anfechtung in Höhe des Existenzminimums bzw. in Höhe des Mindestlohns unzulässig.
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Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 InsO seien zwar erfüllt, der Mindestlohn könne aber nicht zurückgefordert werden. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Revision gewandt. Die Beklagte hat Anschlussrevision erhoben und die vollständige Abweisung der Klage verlangt.
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Nur die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten ist die Klage in voller Höhe begründet. Eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Schutz des Existenzminimums des Arbeitnehmers wird durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch bezieht sich uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wurde dieser durch Zahlung erfüllt, enden die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes. Einen Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
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Wichtige Hinweise
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Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
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