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Newsletter 28/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • Eckart von Hirschhausen im BGW-Podcast: „Menschen wollen in ihrer Arbeit Sinnhaftigkeit erleben“
  • Kirchentag: Grünes Licht in Düsseldorf
  • DKG zu den Eckpunkten zur Einführung der PPR 2.0
  • Amt für Jugendarbeit zieht nach Wuppertal
  • Warum Arbeitgeber die Krankenkasse ihrer Minijobber kennen müssen
  • Anzweifeln der Ordnungsgemäßheit eines Beschlusses der MAV

Allgemeine Informationen

Eckart von Hirschhausen im BGW-Podcast: „Menschen wollen in ihrer Arbeit Sinnhaftigkeit erleben“
(Quelle: BGW) Glückserlebnisse wirken sich positiv auf die psychische Gesundheit aus – und das nicht zu knapp. Aber können wir überhaupt immer glücklich sein? Gibt es da die eine perfekte Formel? Mit diesen Fragen befasst sich die Folge Nr. 49 des BGW-Podcasts „Herzschlag – Für ein gesundes Berufsleben“. Der Interviewgast: Arzt, Moderator und Glücksforscher Dr. Eckart von Hirschhausen.
Das aktuelle Weltgeschehen macht es uns nicht leicht, glücklich zu sein: Krieg, Klimawandel und nicht zuletzt Corona. Aktuell meldet die WHO in einem neuen Bericht über mentale Gesundheit, dass die Corona-Pandemie weltweit zu einem starken Anstieg psychischer Krankheiten geführt hat. Wie aber wirkt sich Glück erleben auf die psychische Gesundheit aus? „Großartig“, sagt Dr. Eckart von Hirschhausen. Als wichtige Glücksfaktoren nennt er soziale Beziehungen und das Gefühl, etwas erreicht zu haben.
„Diese Sinnhaftigkeit ist für mich der höchste Kern von Glück“, betont Eckart von Hirschhausen. Ein Rezept, das sich auch auf das Berufsleben übertragen lasse, denn es sei wichtig, einen Sinn in seiner Arbeit zu erkennen. Außerdem rät er dazu, auf die eigenen Stärken zu setzen und sich immer wieder selbst herauszufordern, aber nicht zu überfordern. Ein Ansatz, den er auch für Führungskräfte empfiehlt: Diese sollten sich immer wieder fragen „Können die Leute ihre unterschiedlichen Fähigkeiten einbringen, so unterschiedlich sie auch sind?“
Dr. Eckart von Hirschhausens Tipps fürs Glücklichsein und alle weiteren Folgen von „Herzschlag – Für ein gesundes Berufsleben“ gibt es in verschiedenen Podcast-Portalen und über www.bgw-online.de/podcast.
Im Podcast der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) diskutiert Moderator Ralf Podszus alle zwei Wochen mit Fachleuten, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Führungskräften und Beschäftigten, welche Herausforderungen das Arbeitsumfeld beeinflussen und wie Mitarbeitende trotzdem gesund und motiviert bleiben. Die Pflege, Behindertenhilfe und pädagogische Arbeit stehen dabei im Fokus, aber auch für viele andere Branchen sind die Beiträge interessant.
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Tagesseminar: Jugend- und Auszubildendenvertretung
In diesem Tagesseminar zeigen wir, wie die Jugend- und Auszubildendenvertretung sich in der Dienststelle für die Azubis und Jugendlichen einsetzen kann. Wir vermitteln Wissenswertes um die JAV-Arbeit und was diese erreichen kann. Und das ist gar nicht so wenig: Auch die JAV hat schließlich Möglichkeiten. Sie kann die Ausbildung, den Schutz der Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern. Dazu muss sie aber wissen, wie das geht. Genau darum geht es.
Termin:
30.08.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Kirchentag: Grünes Licht in Düsseldorf
(Quelle: EKiR) Der Rat der Stadt Düsseldorf will den Deutschen Evangelischen Kirchentag 2027 in die NRW-Landeshauptstadt einladen. Präses Dr. Thorsten Latzel begrüßt die Entscheidung: „Ich freue mich sehr, dass mit dem positiven Beschluss des Stadtrats eine weitere Weiche für den Deutschen Evangelischen Kirchentag 2027 in Düsseldorf gestellt wurde.“ Die endgültige Entscheidung über den Tagungsort trifft das Kirchentagspräsidium in Fulda.

DKG zu den Eckpunkten zur Einführung der PPR 2.0
(Quelle: DKG) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt, dass das Bundesgesundheitsministerium nun die im Koalitionsvertrag angekündigte Einführung einer Pflegepersonalbemessung tatsächlich auf den Weg bringt. „Es ist gut, dass sich der Bundesgesundheitsminister nach langem Zögern nun doch entschlossen hat, die vom Deutschen Pflegerat, ver.di und der Deutschen Krankenhausgesellschaft entwickelte Pflegepersonalbemessung PPR 2.0 einzuführen“, erklärt der Vorstandsvorsitzende der DKG, Dr. Gerald Gaß.
Unpassend ist jedoch, dass dieses positive Signal sofort mit der Ankündigung von Sanktionen verknüpft wird. „Es wäre klug, zunächst einmal den Stand der Pflegepersonalausstattung in den verschiedenen Kliniken zu evaluieren und sich dann darüber zu verständigen, wie die Personalausstattung dort, wo sie unzureichend sein sollte, verbessert werden kann. Jeder gute Wissenschaftler analysiert zunächst einmal sorgfältig die Situation und versucht sich über Ursache und Wirkung im Klaren zu werden, bevor er weitere Schritte festlegt. Wir gehen davon aus, dass diese Prinzipien guter Wissenschaft auch hier angewendet werden“, so Gaß weiter. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass der Arbeitsmarkt für Pflegekräfte leergefegt ist und eine Verbesserung der Personalausstattung dort wo sie notwendig sein sollte, großer Anstrengungen bedarf, die nur mittelfristig erfolgreich sein können.
Manche Ankündigung in den Eckpunkten des Bundesgesundheitsministerium ist auch deutlich erklärungsbedürftig, so zum Beispiel die angedachte Regelung, dass bei Krankenhäusern mit Entlastungstarifverträgen die Pflegepersonalbemessung keine Anwendung finden soll.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft geht davon aus, dass mit der flächendeckenden Einführung der Pflegepersonalbemessung die kleinteiligen und bürokratischen Pflegepersonaluntergrenzen bei den Kliniken ausgesetzt werden, die bereits einen hohen Erfüllungsgrad der Pflegepersonalbemessung vorweisen können. Es ist nicht sinnvoll, Doppeldokumentationen und Kontrollinstrumente dort fortzuführen, wo nachgewiesenermaßen ausreichend Pflegekräfte vorhanden sind. Die vorgelegten Eckpunkte sind ein erster Rahmen, der noch einer erheblichen Klärung bedarf. „Wir erwarten, dass der Bundesgesundheitsminister die Krankenhäuser an der weiteren Erarbeitung des Gesetzes zur Einführung der Pflegepersonalbemessung eng beteiligt“, betont der Vorstandsvorsitzende.
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Tagesseminar: Arbeitszeit für BAT-KF Anwender
Die Arbeitszeitbedingungen vor allem im Gesundheitswesen und in den Erziehungsdiensten sind gekennzeichnet durch Schicht-Nacht- und Wochenenddienste und eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit und der Arbeitstage. Auch geteilte Dienste, Rufbereitschaften und Überstunden sind Alltag. Für die Mitarbeitervertretungen ist es daher wichtig, gründliche Kenntnisse aller gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu haben, um ihre Mitbestimmung bei den Problemen der Arbeitszeitgestaltung erfolgreich umzusetzen.
Seminarinhalte:
  • Rechtliche Bedingungen nach BAT-KF
  • Mitbestimmungsrecht der MAV
  • Bearbeitung von Problemstellungen
  • Urteile zur Arbeitszeit
Termin:
07.09.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Amt für Jugendarbeit zieht nach Wuppertal
(Quelle: EKiR) Das Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland zieht im Herbst in Büros auf dem „Heiligen Berg“ in Wuppertal. Der Teil des Amtes, der bisher im Haus der Landeskirche in Düsseldorf ansässig ist, übernimmt die Büros, die durch die Verlagerung des Zentrums Gemeinde und Kirchenentwicklung nach Düsseldorf auf dem traditionsreichen Kirchengelände auf der Hardt in Wuppertal frei werden. Inhaltliche Veränderungen sind mit dem Umzug nicht verbunden.
Das Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland ist zum einen die Geschäftsstelle des Jugendverbandes Evangelische Jugend im Rheinland und zum anderen das Kompetenzzentrum für das Thema Jugend in der rheinischen Kirche. An den drei Standorten des Amtes (Düsseldorf, Koblenz und Köln) sind neben der Leiterin Landesjugendpfarrerin Tuulia Telle-Steuber 17 Mitarbeitende beschäftigt. In Düsseldorf arbeiten 13 von ihnen: die Landesjugendpfarrerin, sieben Fachreferentinnen und -referenten sowie Mitarbeitende in Verwaltung und Sekretariat. Diese 13 haben dann künftig ihren Standort in Wuppertal.
Das Amt für Jugendarbeit gehört zur Abteilung Erziehung und Bildung der Evangelischen Kirche im Rheinland, ebenso wie das Pädagogisch-Theologische Institut (PTI), das bereits seit 1. Dezember 2021 von Wuppertal aus arbeitet. Beide Einrichtungen in unmittelbarer Nähe – auch zur Kirchlichen Hochschule Wuppertal , die ebenfalls auf dem „Heiligen Berg“ beheimatet ist–, das bietet nach Einschätzung der Landesjugendpfarrerin Chancen für eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den drei Einrichtungen.
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Arbeitsrecht AVR-DD
Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland sind Gegenstand der Fortbildung. Hinzu kommen die • Öffnungsklauseln für Dienstvereinbarungen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung im Bereich der AVR-DD. Ferner werden die Eingruppierungsregelungen • der AVR-DD eingehend erläutert.
  • Grundlagen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD)
    Dienstvereinbarungen
    Bundesgesetzliche Ergänzungen wie TzBfG, ArbZG, etc.
  • Arbeit in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen
    Arbeitsweise der ARK-AVR-DD
  • Eingruppierung
    Bestandteile der Vergütung
    Arbeitszeit und Pausen
  • Arbeitszeitkonten (inkl. Überstunden)
    Urlaub und Sozialbezüge
  • Öffnungsklauseln
  • Urteile zum Arbeitsrecht
Termin:
05.10. – 07.10.2022, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Teilnahmekosten: 610,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Warum Arbeitgeber die Krankenkasse ihrer Minijobber kennen müssen
(Quelle: Minijob-Zentrale) Egal ob durch eine Krankheit oder einen Unfall verursacht – durchschnittlich war im Jahr 2021 jeder Beschäftigte in Deutschland 14,5 Tage krank gemeldet. Zukünftig können die Arbeitgeber die Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit (AU) elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.
Mit der Einführung eines elektronischen Verfahrens müssen Arbeitnehmer ihre AU-Bescheinigung nicht mehr selbst beim Arbeitgeber vorlegen. Der Beschäftigte teilt seinem Arbeitgeber zukünftig nur noch seine Krankmeldung mit. Die von einem Arzt ausgestellte AU-Bescheinigung kann der Arbeitgeber dann selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen.
Die Krankenkasse des Arbeitnehmers hält die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Vorerkrankungszeiten zum Abruf bereit. Die Krankenkasse selbst bekommt die Daten wiederum elektronisch vom Arzt übermittelt.
Ab dem 1. Januar 2023 startet das neue Verfahren der eAU für Arztpraxen, Krankenkassen und Arbeitgeber verpflichtend. Bis zum 31. Dezember 2022 läuft die Pilotphase. Sofern die Beteiligten bereits dazu in der Lage sind, kann das Verfahren auch schon in der Pilotphase genutzt werden.
Damit Minijob-Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Beschäftigten abrufen können, müssen sie die Krankenkasse ihrer gesetzlich krankenversicherten Minijobber kennen und im Lohnabrechnungsprogramm eintragen.
Bisher müssen die Arbeitgeber nur für die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung wissen, ob ihre Minijobber gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Dafür ist es nicht erforderlich, die Krankenkasse zu kennen.
Arbeitgeber sollten für alle gesetzlich krankenversicherten Minijobber prüfen, ob ihnen die Krankenkasse bereits bekannt ist. Das gilt zum Beispiel auch für eine Familienversicherung über den Ehepartner oder die Eltern. Ist die Krankenversicherung nicht bekannt, sollten Arbeitgeber diese zeitnah erfragen und in den Entgeltunterlagen vermerken. Außerdem sollten sie ihre Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sie über einen Krankenkassenwechsel informiert werden müssen.

Aus der Rechtsprechung

Anzweifeln der Ordnungsgemäßheit eines Beschlusses der MAV
(KGH, Beschluss v. 16.08.2021, KGH.EKD I-0124/23-2021)
1) Die Dienstgeberin kann die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung mit Nichtwissen bestreiten.
2) Legt die Mitarbeitervertretung die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung daraufhin hinreichend dar, muss die Dienststellenleitung ihr auf Nichtwissen gestütztes Bestreiten dahingehend konkretisieren, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen der Mitarbeitervertretung nicht als wahr zu erachten seien. Geschieht dieses nicht, ist von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung auszugehen.
Aus den Gründen:
Die von der Dienststellenleitung geplante Maßnahme gilt nicht nach § 21 Absatz 2 Satz 4 MVG-EKD i.V.m. § 38 Absatz 3 Satz 1 MVG-EKD als gebilligt. Die MAV hat in beachtlicher Weise im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 1 MVG-EKD eine mündliche Erörterung beantragt. Von der Wirksamkeit dieses Verlangens ist auszugehen. Zwar hat die DI die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung zu diesem Antrag bestritten. Von der MAV ist die Ordnungsgemäßheit daraufhin durch Vorlage der Ladung und des Protokolls der Sitzung hinreichend dargelegt worden. Zwar hat die Dienststellenleitung ihr Bestreiten der Ordnungsgemäßheit aufrechterhalten. Das ist aber nicht ausreichend. Konkretisiert eine Arbeitgeberin ihr auf Nichtwissen gestütztes Bestreiten trotz des konkreten Vorbringens des Betriebsrats nicht, wird es unerheblich. Die Arbeitgeberin hätte nach den Darlegungen des MAV vortragen müssen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen der MAV nicht als wahr zu erachten seien (BAG, Beschluss vom 30. September 2008, 1 ABR 54/07, Rdnr. 13; Juris). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für das mitarbeitervertretungsrechtliche Verfahren etwa anderes gelten sollte.
Aus denselben Gründen gilt die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht nach § 38 Absatz 3 Satz 6 MVG-EKD als erteilt. Die MAV hat auch insoweit die Schriftstücke, aus denen sich die Ordnungsgemäßheit ihrer Beschlussfassung ergibt, vorgelegt, ohne dass die Dienststellenleitung ihr auf Nichtwissen gestütztes Bestreiten konkretisiert hat. Damit ist von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung auszugehen.

Wichtige Hinweise

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