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Newsletter 38/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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In dieser Ausgabe:
  • Probleme bei Stellenbesetzungen: Unattraktive Arbeitsbedingungen sind oft wichtiger Grund
  • COVID-19 als Berufskrankheit in den Berichtsjahren 2020 und 2021
  • Pausen im Homeoffice: Hauptsache in Bewegung kommen
  • BGW-Gesundheitspreis 2023: Gute Praxis aus Krankenhäusern gesucht!
  • Im Notfall als erste zur Stelle
  • Kündigung einer Hebamme wegen Austritts aus der katholischen Kirche vor Begründung des Arbeitsverhältnisses

Allgemeine Informationen

Probleme bei Stellenbesetzungen: Unattraktive Arbeitsbedingungen sind oft wichtiger Grund
(Quelle: Hans-Böckler-Stiftung) Viele Betriebe haben Schwierigkeiten, offene Stellen zu besetzen. Auch aus Sicht von Mitarbeitervertretungen, Betriebs- und Personalräten ist das ein großes Problem, zeigt eine repräsentative Befragung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Die Beschäftigtenvertreterinnen und -vertreter weisen aber auch auf einen wichtigen Grund hin, den Unternehmensleitungen eher selten nennen: unattraktive Arbeitsbedingungen wie niedrige Bezahlung oder ungünstige Arbeitszeiten. Je nach Qualifikationsprofil der offenen Stellen sehen ein Viertel bis ein Drittel der Befragten darin den wichtigsten Faktor für Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung in ihrem Betrieb.
Arbeitskraft ist knapp – zumindest in bestimmten Branchen: Laut der Bundesagentur für Arbeit gibt es etwa in Bauberufen, dem Handwerk, der Pflege oder dem IT-Bereich seit geraumer Zeit einen Mangel an Fachkräften. Wie Vertreter und Vertreterinnen der Beschäftigten dieses Problem sehen, hat WSI-Forscherin Dr. Elke Ahlers zusammen mit Valeria Quispe Villalobos analysiert. Ihre neue Studie basiert auf Daten der WSI-Betriebs- und Personalrätebefragung 2021/22, an der knapp 3900 Arbeitnehmervertretungen in Betrieben und Dienststellen ab 20 Beschäftigten teilgenommen haben. Die Befragung ist damit repräsentativ für mitbestimmte Betriebe oder Organisationen ab 20 Beschäftigten.
Dass Fachkräftemangel in der deutschen Wirtschaft verbreitet ist, bestätigen die befragten Betriebs- und Personalräte: 56,2 Prozent von ihnen geben an, dass in den vergangenen 24 Monaten nicht alle ausgeschriebenen Stellen besetzt werden konnten. Besonders hoch ist der Anteil mit 80,2 Prozent im Gesundheitswesen und mit 72,2 Prozent im Baugewerbe. Neben der Branche spielt das erforderliche Qualifikationsniveau eine wichtige Rolle: Von den Befragten, deren Betrieb von Personalnot betroffen ist, berichten 70,5 Prozent, dass Stellen für Hochqualifizierte vakant geblieben sind, bei 63,2 Prozent waren es Arbeitsplätze für Fachkräfte mit Berufsausbildung. Probleme bei der Gewinnung von Auszubildenden geben 28,6 Prozent zu Protokoll, Personal für einfache Tätigkeiten fehlt bei 19,4 Prozent.
Als Hauptgrund für die Probleme nennen die Betriebs- und Personalräte mehrheitlich den Mangel geeigneter Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt. Relevant sind aber auch schlechte Arbeitsbedingungen als „hausgemachter“ Faktor: Wenn es um fehlendes Personal für einfache Tätigkeiten geht, halten gut 32 Prozent die unattraktiven Konditionen für ausschlaggebend. Mit Blick auf Schwierigkeiten bei der Besetzung hochqualifizierter Stellen sagen das knapp 31 Prozent und bei der Gewinnung von Fachkräften mit Berufsausbildung 24 Prozent (siehe auch die Grafik in der pdf-Version dieser PM; Link unten) In den Branchen Verkehr, Lagerei sowie Gastgewerbe ist der Anteil der Befragten, die die Arbeitsbedingungen vor Ort verantwortlich machen, sogar größer als der Anteil derjenigen, die auf den Arbeitsmarkt verweisen.
Der Fachkräftemangel in Deutschland sei real und müsse zur Kenntnis genommen werden, auch wegen der negativen Folgen für Belegschaften wie Arbeitsintensivierung und Überlastung, so Ahlers. Attraktivere Arbeitsbedingungen könnten nach ihrer Einschätzung dazu beitragen, das Problem in den Griff zu bekommen.
Um insbesondere Geringqualifizierte, Ältere und Menschen mit Migrationshintergrund besser ins Arbeitsleben zu integrieren, brauche es zudem mehr Weiterbildung. Mehr Kita-Plätze, familienfreundliche Arbeitszeiten, eine gerechtere partnerschaftliche Aufteilung der Sorgearbeit und Homeoffice könnten jungen Eltern die Teilhabe am Erwerbsleben erleichtern. Zudem könnten gesundheitsverträgliche Arbeitsbedingungen und eine bessere Prävention Älteren den Verbleib im Job ermöglichen. Um ausländische Fachkräfte zu gewinnen, sollten die Kosten von Sprachkursen vom Staat oder von Unternehmen übernommen, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse erleichtert und Anpassungsqualifizierungen ermöglicht werden.
Zu der Studie geht es hier.
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Das Kirchengerichtsverfahren
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle, dem Kirchengericht bietet viele Fehlerquellen für Mitarbeitervertretungen. Im Seminar lernen Sie die wichtigsten kennen – und wie man sie vermeidet.
Termin:
18.10.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Ab dem 01.01.2023 190,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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COVID-19 als Berufskrankheit in den Berichtsjahren 2020 und 2021
(Quelle: DGUV) Die Daten zum Berufskrankheitengeschehen 2021 liegen vor. Die Anzahl der anerkannten Berufskrankheiten hat sich gegenüber dem Vorjahr mehr als verdreifacht. Dies ist vor allem auf die als Berufskrankheit anerkannten COVID-19-Erkrankungen zurückzuführen.
Personen, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken, werden von der Berufskrankheiten-Nummer (BK-Nr.) 3101 erfasst. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt sind. Eine Anerkennung als Berufskrankheit setzt zudem voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten.
Im Jahr 2020 gingen 30.329 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit in Zusammenhang mit COVID-19 bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand ein (vgl. Tabelle 1). Diese Anzeigen hatten einen Anteil von knapp 30 Prozent an den insgesamt 106.491 Verdachtsanzeigen zu allen 82 in der Berufskrankheitenliste genannten Berufskrankheiten. Im Jahr 2021 wurden 152.173 Anzeigen in Zusammenhang mit COVID-19 gestellt. Diese machen nunmehr zwei Drittel der Verdachtsanzeigen zu allen Berufskrankheiten aus. Im ersten Halbjahr 2022 lagen den Unfallversicherungsträgern nach vorläufigen Angaben bereits 175.430 Anzeigen in Zusammenhang mit COVID-19 vor – und damit mehr als im gesamten Vorjahr.
Im Jahr 2020 wurden insgesamt 37.181 Berufskrankheiten anerkannt, darunter 18.543 COVID-19-Erkrankungen. Dies entspricht ungefähr der Hälfte der anerkannten Berufskrankheiten. Im Jahr 2021 ist dieser Anteil auf über 80 Prozent gestiegen: Bei 101.855 der insgesamt 123.626 anerkannten Berufskrankheiten handelt es sich um COVID-19-Erkrankungen. Im ersten Halbjahr 2022 wurden nach vorläufigen Angaben bereits 75.341 COVID-19-Erkrankungen als BK-Nr. 3101 anerkannt.
Mehr dazu hier.
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Zahlenzauber
Stehen Sie, wenn die Dienststelle Ihnen wirtschaftliche Daten vorliegt auch vor einem Berg voller Zahlen, der partout nichts aussagt? Dieses Seminar soll praktisch an Ihren Zahlen -anonymisiert natürlich – exemplarisch zeigen, was hinter den Zahlen steckt, wie sie zu interpretieren sind und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen werden können.
Sie werden danach nicht jede Bilanz analysieren können, aber doch einen kleinen Einblick in das Wunderwerk der wirtschaftlichen Zahlen erhalten
Termin:
03.11.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Ab dem 01.01.2023 190,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Pausen im Homeoffice: Hauptsache in Bewegung kommen
Quelle: Zeitschrift Arbeit und Gesundheit) Das Homeoffice hat sich als fester Arbeitsort etabliert. Eine Herausforderung für Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte ist das Thema Bewegungsmangel. Denn entfällt der Weg zur Arbeit, schränkt dies oft den Aktionsradius der Beschäftigten ein. Wie können sie "von außen" positiv darauf einwirken und gesundes Verhalten anstoßen?
Pausen sind gute Gelegenheiten, den Bewegungsmangel auszugleichen. Beschäftigte sollten dann möglichst etwas tun, das sich von der Arbeitsaufgabe unterscheidet: in der Mittagspause ein Spaziergang oder Übungen auf der Yoga-Matte. Zudem lassen sich Bewegungseinheiten gut in den Arbeitsalltag im Homeoffice integrieren, etwa beim Telefonieren umhergehen oder beim Lesen eines Dokuments aufrecht stehen. Noch mehr Anregungen liefert ein Beitrag in der neuen Ausgabe von Arbeit & Gesundheit.
Das Gesetz regelt die Pausenzeiten. Nach sechs Stunden Arbeitszeit müssen es mindestens 30 Minuten sein. Viele Beschäftigte fürchten jedoch Nachteile, wenn sie im Homeoffice einmal nicht zu erreichen sind, und lassen ihre Pausen schleifen. "Eine pausenfreundliche Kultur im Unternehmen kann dazu beitragen, dass Beschäftigte auch in den eigenen vier Wänden Pause machen", erklärt Dr. Marlen Cosmar, Diplom-Psychologin und Präventionsexpertin am Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG).
Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte können daran wesentlich mitwirken. Ihr Tipp: Vorgesetzte können feste Antwortzeiten für E-Mails etablieren, etwa einen Zeitraum von 24 Stunden nach Erhalt. "So ist sichergestellt, dass Beschäftigte auch mal für eine gewisse Zeit nicht erreichbar sein dürfen, ohne dass ihnen dadurch Nachteile entstehen."
Zur aktuellen Ausgabe geht es hier.
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MVG-Grundseminar I
MAV- Was soll das?
Die Einladung zur MAV-Sitzung
Niederschrift-Protokoll der Sitzung
Beschlussfähigkeit und Ersatzmitglieder
Ausscheiden und Ruhen
Wahl und der Mitarbeiterbegriff
Ehrenamt - Bevorteilung -Schulung
Wer wird vertreten - Dienststellenleitung
Dienstplangenehmigung
Verweigerung der Zustimmung Dienstplan
Termine:
23.01.2023 - 25.01.2023, Parkhotel Kevelaer, Kevelaer, Neustr. 3
22.03.2023 – 24.03.2023, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Teilnahmekosten: Ab dem 01.01.2023 750,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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BGW-Gesundheitspreis 2023: Gute Praxis aus Krankenhäusern gesucht!
(Quelle: BGW) Krankenhäuser und Kliniken stehen vielfach unter Druck. Ohne gesunde Beschäftigte sind Herausforderungen wie Fachkräftemangel oder Corona-Pandemie kaum zu bewältigen. Umso besser, wenn die Einrichtungen Wert auf sicheres und gesundes Arbeiten legen und so Fachkräfte von sich überzeugen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) belohnt engagierte Mitgliedsbetriebe aus dem Bereich Krankenhaus und Klinik mit dem BGW-Gesundheitspreis 2023. Bewerbungsschluss ist der 30. November 2022.
Insgesamt 45.000 Euro Preisgeld gibt es für durchdachte Grundlagenarbeit und innovative Ideen. Nicht alles muss schon umgesetzt sein. Voraussetzung ist allerdings ein systematischer Schutz der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Das Preisgeld wird unter den siegreichen Unternehmen aufgeteilt und kann für weitere Aktivitäten zum Gesundheitsschutz verwendet werden. Zudem profitieren alle, die eine Bewerbung einreichen, von qualifiziertem Feedback zum betrieblichen Vorgehen und einem Benchmarking – selbstverständlich anonym.
Das Bewerbungsverfahren läuft dreistufig ab: Zunächst wird mit einem Online-Formular geprüft, ob interessierte Einrichtungen die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Ist das der Fall, beschreiben sie ebenfalls per Online-Formular ihr Vorgehen zur Gesundheitsförderung des Personals. Zwischenspeichern und ergänzen ist jederzeit möglich, bevor die Bewerbung eingereicht wird. Eine Jury bewertet die Eingänge und nominiert die Einrichtungen für die Endrunde. Diese werden vor Ort besucht (Audit).
Der BGW-Gesundheitspreis wird auf dem Fachkongress „Sicher und gesund im Krankenhaus“ vom 4. bis 6. September 2023 in Hamburg verliehen. Weitere Informationen zum Bewerbungsverfahren finden sich unter: www.bgw-online.de/gesundheitspreis

Im Notfall als erste zur Stelle
(Quelle: EFAS) Am12. September war der internationale Tag der Ersten Hilfe. Dieser Tag soll uns alle daran erinnern, wie wichtig die richtige Nothilfe bei Unfällen ist.
Damit im Falle eines Unfalles einer verletzten Person schnell geholfen werden kann, gibt es in jedem Betrieb Ersthelfer. Sie sind als erstes zur Stelle, um die Verletzten zu betreuen und den Transport zur ärztlichen Behandlung sicherzustellen. Zu ihren Aufgaben gehören die Versorgung von Wunden sowie schnelles Handeln bei Schlaganfällen und Herzinfarkten. Meistens sind die Ersthelfer auch für die Pflege des Erste-Hilfe-Materials zuständig.
Bei Personen mit Atemstillstand führen Ersthelfer eine Herzdruckmassage durch oder sie bringen Bewusstlose in die stabile Seitenlage. Wie das geht, lernen sie in der Ersthelfer-Ausbildung. Ihr Wissen frischen sie alle zwei Jahre durch eine Fortbildung auf. Aus- und Fortbildung umfassen jeweils neun Unterrichtseinheiten. Die Kosten dafür trägt in der Regel die zuständige gesetzliche Unfallversicherung.
Jeder Betrieb, auch Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen, ist verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitenden als Ersthelfer ausbilden zu lassen. Bis zu 20 Mitarbeitenden ist mindestens ein Ersthelfer erforderlich. Bei mehr Mitarbeitenden gilt für Verwaltungsbereiche ein Anteil von fünf Prozent, in der Produktion von zehn Prozent. Die Bestimmung der notwendigen Anzahl an Ersthelfern ist davon abhängig, wie viele Mitarbeitende an einem Ort zur gleichen Zeit tätig werden. Abwesenheitszeiten der Ersthelfer durch Urlaub, Krankheit, Dienstreisen, Weiterbildung oder Homeoffice sind zu berücksichtigen. Daher wird es in den meisten Fällen notwendig sein, eine größere Grundgesamtheit als Pool an Ersthelfern vorzuhalten.
Für Kirchengemeinden empfiehlt die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), alle Personen mit Leitungsfunktion (d. h. Mitglieder des Kirchenvorstandes, Gemeindekirchenrates oder Presbyteriums sowie Leiterinnen und Leiter von Gruppen) als Ersthelfer auszubilden. So ist im Notfall immer jemand zur Stelle, der Erste Hilfe leisten kann.
Mehr Informationen zum Thema Ersthelfer und Ausbildung finden Sie auf den Internet-Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Eine Vorlage für die Bestellungsurkunde von Ersthelfern finden Sie im Arbeitsschutzregister im Kapitel 1 (Verantwortlichkeiten – Struktur und Aufgabenverteilung) für Sie zum Download bereitgestellt.

Aus der Rechtsprechung

Kündigung einer Hebamme wegen Austritts aus der katholischen Kirche vor Begründung des Arbeitsverhältnisses
(BAG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 2 AZR 130/21 (A))
Das Bundesarbeitsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Auslegung des Unionsrechts zur Frage, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, auch wenn es von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören.
Aus den Gründen:
Die Beklagte ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen und betreibt unter anderem ein Krankenhaus in Dortmund. Die Klägerin war bei ihr bis Mitte 2014 als Hebamme beschäftigt. Im Anschluss daran machte sie sich selbständig. Im September 2014 trat die Klägerin aus der katholischen Kirche aus. Bei einem neuerlichen Einstellungsgespräch im Frühjahr 2019 wurde ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht thematisiert. Den ihr übersandten und vom Krankenhaus bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag reichte die Klägerin zusammen mit einem Personalfragebogen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Personalabteilung der Beklagten zurück. In dem Personalfragebogen hatte die Klägerin den Austritt aus der katholischen Kirche angegeben. Nachdem Gespräche mit dem Ziel, sie wieder zu einem Eintritt in die katholische Kirche zu bewegen, erfolglos blieben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 26. Juli 2019 zum 31. August 2019. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Krankenhaus konfessionslose Mitarbeiter, die nicht zuvor katholisch waren, auch als Hebammen.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Verfahren über die Revision der Klägerin ausgesetzt und den EuGH um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts ersucht. Es bedarf der Klärung, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, vor dem Hintergrund des durch Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisteten Schutzes vor Diskriminierungen ua. wegen der Religion gerechtfertigt sein kann.
Der genaue Wortlaut der Vorlagefragen finden Sie hier.

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