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Newsletter 46/2022
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Rheinland-Westfalen-Lippe
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Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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- 2023 fehlen in Deutschland rund 384.000 Kita-Plätze
- Aktion #wärmewinter
- KZVK begrüßt 100.000´sten Rentner
- Persönliche Empfehlungen steigern die Bereitschaft der Betriebe, Langzeitarbeitslose einzustellen
- Dauerkrise verändert die Arbeitswelt: Welche Soft Skills jetzt gefragt sind
- Kurze Pausen wirken am besten
- Tätigkeitsverbot für nicht gegen Covid-19 geimpfte Sekretärin einer Klinik ist rechtmäßig
Allgemeine Informationen
2023 fehlen in Deutschland rund 384.000 Kita-Plätze
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(Quelle: Bertelsmann-Stiftung) Bundesweit stehen im kommenden Jahr deutlich weniger Kita-Plätze zur Verfügung, als benötigt werden. Insbesondere die westdeutschen Länder können den Betreuungsbedarf von Eltern für ihre Kinder noch nicht decken. Doch es fehlt nicht nur an Plätzen, sondern häufig auch an einer kindgerechten Personalausstattung, gerade in Ostdeutschland. Um das zu ändern, braucht es viel mehr Fachkräfte, doch genau die fehlen. Das Problem verlangt dringend nach politischen Antworten.
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In Deutschland gibt es noch immer zu wenig Kita-Plätze, um die Nachfrage zu decken. Gemessen an den Betreuungswünschen fehlen im kommenden Jahr voraussichtlich bis zu 383.600 Plätze bundesweit: 362.400 im Westen und 21.200 im Osten. Das geht aus unseren neuen Berechnungen für das aktuelle Ländermonitoring Frühkindliche Bildungssysteme hervor.
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Um den Betreuungsbedarf der Eltern zu erfüllen, müssten zusätzlich zum vorhandenen Personal weitere 93.700 Fachkräfte im Westen und 4.900 im Osten eingestellt werden. Für diese insgesamt 98.600 Personen würden zusätzliche Personalkosten von 4,3 Milliarden Euro pro Jahr entstehen, von denen der Großteil (4,1 Milliarden Euro) auf die westdeutschen Bundesländer entfiele. Hinzu kämen Betriebs- und mögliche Baukosten für Kitas. Noch herausfordernder als die Finanzierung wird es jedoch sein, die benötigten Fachkräfte für die Kitas zu gewinnen.
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Um die Zahl der fehlenden Kita-Plätze in allen Bundesländern zu ermitteln, haben wir die Betreuungsquoten der Kita-Kinder im Jahr 2021 mit dem Anteil der Eltern abgeglichen, die im gleichen Jahr in der Kinderbetreuungsstudie des Deutschen Jugendinstituts (DJI) einen Betreuungsbedarf äußerten.
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Ein genauerer Blick zeigt, dass in fast allen Bundesländern, vor allem in den westdeutschen, die Nachfrage der Eltern nach Kita-Plätzen höher ist als der Anteil an Kindern, die 2021 betreut wurden. Der größte Mangel besteht im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen mit 101.600 fehlenden Kita-Plätzen, während in Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen kein Platzausbau erforderlich ist.
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Tagesseminar: Arbeitszeit für BAT-KF Anwender
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Die Arbeitszeitbedingungen vor allem im Gesundheitswesen und in den Erziehungsdiensten sind gekennzeichnet durch Schicht-Nacht- und Wochenenddienste und eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit und der Arbeitstage. Auch geteilte Dienste, Rufbereitschaften und Überstunden sind Alltag. Für die Mitarbeitervertretungen ist es daher wichtig, gründliche Kenntnisse aller gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu haben, um ihre Mitbestimmung bei den Problemen der Arbeitszeitgestaltung erfolgreich umzusetzen.
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- Rechtliche Bedingungen nach BAT-KF
- Mitbestimmungsrecht der MAV
- Bearbeitung von Problemstellungen
- Urteile zur Arbeitszeit
23.03.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 190,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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(Quelle: EKD) Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Diakonie Deutschland rufen angesichts der hohen Belastung vieler Menschen durch die gestiegenen Energiepreise die Aktion Aktion #wärmewinter ins Leben. Mit möglichst vielen Ideen und gemeinsamen Aktivitäten und Angeboten sollen vor Ort sichtbare und öffentliche Zeichen gegen soziale Kälte und für Mitmenschlichkeit und Nächstenliebe gesetzt werden.
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KZVK begrüßt 100.000´sten Rentner
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(Quelle:www.kzvk-dortmund.de) „Die KZVK ist ein Segen“, sagt Josef Burges, als er seinen KZVK-Rentenbescheid in den Händen hält. Herr Burges ist der aktuell 100.000´ste Rentner der KZVK und Verena Kischka (Abteilungsleiterin Rente bei der KZVK) ließ es sich nicht nehmen, ihm persönlich zum Renteneintritt alles Gute zu wünschen. Josef Burges ist 65 Jahre alt, verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er kommt auf 46 Dienstjahre bei einem einzigen Arbeitgeber, dem Evangelischen St. Johannisstift in Paderborn. Die letzten 32 Jahre davon war er Fachkrankenpfleger auf der Intensivstation und schaut zufrieden auf seine Dienstzeit zurück. „Ich habe immer alles dafür getan, dass es in meinem Verantwortungsbereich funktioniert“, sagt Josef Burges pflichtbewusst und schreibt dabei seiner Routine im Job eine entscheidende Rolle zu. Dass die KZVK im Hintergrund immer mitlief, hatte Herr Burges im Blick. Durch die jährlichen Versicherungsnachweise sei für ihn immer transparent gewesen, wie seine Betriebsrente mit den Jahren anwuchs. Jetzt zahlt sich die Betriebstreue für Herrn Burges richtig aus und er freut sich auf die Rentenzeit. „Nur meine Kollegen, die werde ich vermissen“, sagt er, denn er ist immer gern zur Arbeit gekommen, auch wenn die Belastungen in der Pflege in den letzten Jahren stark zugenommen haben. Der leidenschaftliche Läufer wird sich zukünftig noch intensiver seiner Musikbibliothek zuwenden und nennt Bob Dylan als einen seiner Favoriten. „Dann ist vielleicht der Song ‚The Times, They Are A Changing‘ der passende Soundtrack für den Wechsel in den nächsten Lebensabschnitt“, sagt Verena Kischka und wünscht Josef Burges im Namen der KZVK eine ganz lange Rentenlaufzeit!
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Persönliche Empfehlungen steigern die Bereitschaft der Betriebe, Langzeitarbeitslose einzustellen
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(Quelle: IAB) Persönliche Empfehlungen bauen betriebliche Vorbehalte gegenüber Langzeitarbeitslosen ab. In wirtschaftlichen Krisenzeiten profitieren Langzeitarbeitslose im Einstellungsprozess von geringeren Vorbehalten. Das zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
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Der Anteil der Betriebe, für die eine Besetzung offener Stellen mit Langzeitarbeitslosen generell nicht infrage kommt, lag im Jahr 2021 bei 54 Prozent. Rund die Hälfte dieser Betriebe wäre aber im Falle einer persönlichen Empfehlung dazu bereit, Bewerbungen dieser Personengruppe eine Chance zu geben. „Die Bedeutung sozialer Kontakte zeigt, dass die Unsicherheit der Betriebe hinsichtlich des Leistungsvermögens und der Motivation Langzeitarbeitsloser ein wichtiges Einstellungshemmnis darstellt. Die damit verbundenen Vorbehalte und Stigmatisierung können über persönliche Empfehlungen abgebaut werden“, erklärt Nicole Gürtzgen, Leiterin des Forschungsbereichs „Arbeitsmarktprozesse und Institutionen“.
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„In Rezessionen wird Langzeitarbeitslosigkeit etwas stärker als Ergebnis der nachteiligen wirtschaftlichen Lage gesehen und weniger als Ergebnis eines geringeren Leistungsvermögens“, ergänzt IAB-Forscher Martin Popp. So stieg der Anteil an Betrieben, die Bewerbungen Langzeitarbeitsloser im Einstellungsprozess berücksichtigen, im Krisenjahr 2020 um rund einen Prozentpunkt gegenüber dem Vorjahr. „Wir können zumindest weitestgehend ausschließen, dass in konjunkturell schwachen Phasen für ein gegebenes Stellenangebot ein geringerer Anteil von Betrieben Langzeitarbeitslosen eine Chance gibt“, so Popp.
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Der Anteil der Betriebe, die grundsätzlich dazu bereit wären, Bewerbungen Langzeitarbeitsloser zu berücksichtigen, lag im Jahr 2021 bei rund 39 Prozent. 38 Prozent der Betriebe gaben an, nur diejenigen arbeitslosen Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die maximal bis zu einem Jahr arbeitslos waren. 16 Prozent der Betriebe waren nicht bereit, Bewerbungen arbeitsloser Personen im Einstellungsprozess zu berücksichtigen.
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Der Anteil der Langzeitarbeitslosen an allen Arbeitslosen stieg im Jahr 2021 auf rund 39 Prozent an, während er im Vorkrisenjahr 2019 im Schnitt bei 32 Prozent lag. In einem durchschnittlichen Monat des Jahres 2021 gingen knapp 2 Prozent der Langzeitarbeitslosen in Erwerbstätigkeit über.
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Die Studie beruht auf Daten der IAB-Stellenerhebung, einer repräsentativen Befragung von Betrieben in Deutschland, an der sich jährlich zwischen 11.500 und 20.000 Betriebe und Verwaltungen beteiligen. Die Studie ist abrufbar unter: https://doku.iab.de/kurzber/2022/kb2022-17.pdf
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Web-Seminar: Abmahnung und Ermahnung – was ist der Unterschied und was ist die Auswirkung
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Was unterscheidet eine Ermahnung von einer Abmahnung?
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Welche Auswirkungen haben Ermahnung und Abmahnung auf das Arbeitsverhältnis?
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Hat die MAV Beteiligungsrechte, oder darf wenigstens beraten werden?
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Hat die Schwerbehindertenvertretung andere Rechte?
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14.02.2023, WEB-Seminar 9 Uhr – 14 Uhr
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Teilnahmekosten: 140 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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Dauerkrise verändert die Arbeitswelt: Welche Soft Skills jetzt gefragt sind
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(Quelle: Bertelsmann-Stiftung) Seit Jahren schon ist die Welt im Dauerkrisen-Modus. Das verändert auch die Anforderungen am Arbeitsmarkt. Deutlich häufiger als vor der Krise verlangen Arbeitgeber:innen in Stellenanzeigen Besonnenheit, Einfühlungsvermögen und eine positive Grundeinstellung von zukünftigen Mitarbeiter:innen. Unser neuer Jobmonitor macht diese Veränderungen am Arbeitsmarkt kurzfristig und sogar regional sichtbar.
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Eine erste Analyse von mehr als 48 Millionen Stellenanzeigen zeigt, wie viel sich bei den Anforderungsprofilen nach "Soft Skills" und anderen berufsübergreifenden Kompetenzen in den vergangenen vier Jahren verändert hat. In Zeiten der Dauerkrise steigt bei den Arbeitgeber:innen die Nachfrage nach Besonnenheit (+73 Prozent), Einfühlungsvermögen (+39 Prozent) und einer positiven Grundeinstellung (+26 Prozent) besonders deutlich an.
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Auch ein sicherer Umgang mit Daten (+62 Prozent) und digitaler Identität (+34 Prozent) wird stärker gefordert. Das könnte eine Folge der Coronakrise mit mehr Homeoffice und Onlinekommunikation sein. Denn auch die Fähigkeit, andere zu motivieren, gewinnt in Zeiten zunehmend virtueller Teams an Bedeutung (+37 Prozent).
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"Mit diesen wichtigen Daten eröffnet der Jobmonitor der Bertelsmann Stiftung neue Chancen für mehr Transparenz am Arbeitsmarkt. Gerade von der hohen regionalen und zeitlichen Differenzierung profitieren Arbeitssuchende, Arbeitsvermittlungen, regionale Fachkräfteinitiativen und Weiterbildungsplanende", sagt Matthias Ziegler, Professor an der Humboldt Universität zu Berlin, einer der Autoren der Studie.
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Dennoch hat selbst die Dauerkrise die Klassiker unter den Soft Skills nicht von ihren Spitzenplätzen verdrängen können. Die Arbeitgeber:innen forderten im August 2022 in knapp der Hälfte der untersuchten Online-Stellenanzeigen "Einsatzbereitschaft". In knapp einem Drittel der Job-Angebote ist "Teamfähigkeit" gefragt. In einem Viertel der Anzeigen fordern sie "Selbstständigkeit". "Kreatives Denken" oder "Sorgfalt" spielen dagegen nur eine nachgeordnete Rolle.
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Eine vermeintliche Selbstverständlichkeit widerlegt der Jobmonitor: Das Thema Digitalisierung ist keineswegs auf breiter Front in der Arbeitswelt angekommen. Digitale Grundkompetenzen sind zwar besonders wichtig bei Finanzen, Recht und Management, in mehr als der Hälfte aller Berufsgruppen spielt der kompetente Umgang mit klassischen Office-Programmen dagegen nicht einmal in jeder zehnten Jobanzeige eine Rolle.
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Web-Seminar: Das Arbeitszeugnis
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- rechtliche. Grundlage
- Verpflichtung auf Zeugniserteilung
- Einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis
- Zwischenzeugnis
- Beteiligungsrechte MAV
07.02.2023, WEB-Seminar 9 Uhr – 14 Uhr
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Teilnahmekosten: 140 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Kurze Pausen wirken am besten
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(Quelle: UK MV) Pausen müssen sein. Wenn wir Pausen reduzieren, benötigen wir länger für die Erholung. Mit den kleinen und auch gesetzlich festgelegten Auszeiten arbeiten wir kreativer, genauer und sind leistungsfähiger. Nachgewiesen ist, dass der Erholungseffekt zu Beginn einer Pause am größten ist.
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Wann sollte bei der Arbeit Zeit fürs Erholen zwischendurch sein? „Bevor die Konzentration nachlässt, sollte eine Pause gemacht werden“, so Marc Irmer, Arbeitspsychologe der Unfallkasse MV. „Dieser Punkt ist meist, bevor die Ermüdung bemerkt wird. Gerade eine interessante Aufgabe motiviert und verdrängt oft das Gefühl für notwendige Erholung.“ Etwa alle Minuten 70 – 90 schaltet der Körper nach konzentrierter Arbeit automatisch auf Erhol-Modus. Studien empfehlen eine Pause nach etwa einer Stunde. Dadurch wird Müdigkeit vorgebeugt und Leistung gesteigert. „Wenn Pausen ganz ans Arbeitsende geschoben werden, ist der Erholungswert nicht ausreichend“, mahnt der Präventionsfachmann der Unfallkasse MV. „Die Mittagspause sollte unbedingt genommen werden und nicht aus einem Butterbrot am Schreibtisch bestehen.“ Spazierengehen, mit den Kolleginnen und Kollegen plaudern, Rückenübungen sind ideal, um die vorhandenen Pausen zu nutzen und leistungsfähig zu bleiben.
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Aus der Rechtsprechung
Tätigkeitsverbot für nicht gegen Covid-19 geimpfte Sekretärin einer Klinik ist rechtmäßig
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(OVG NRW, Beschl. v. 16.09.2022, 13 B 859/22; Quelle: kostenlose-Urteile.de)
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Das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen durfte einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Antragstellerin untersagen, das Krankenhaus, in dem sie als Sekretärin arbeitet, zu betreten oder dort tätig zu werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.
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Das Gesundheitsamt hatte gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Juni 2022 ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Grund hierfür ist, dass unter anderem Personen, die in Krankenhäusern tätig sind, aufgrund der geltenden, bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Gesetzeslage über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen müssen. Einen solchen hatte die Antragstellerin ihrem Arbeitgeber aber nicht vorgelegt.
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Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist im Eilverfahren nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht hinsichtlich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren ist nicht festzustellen, dass sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts derart geändert hat, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 schütze in nennenswertem Umfang vor einer weiteren Übertragung des Virus, offenkundig unzutreffend geworden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur am 1. September 2022 zwei an die Virusvariante BA.1 angepasste Impfstoffe sowie am 12. September 2022 ein weiterer, speziell auf die Virusvarianten BA.4 und BA.5 ausgerichteter Impfstoff von der Europäischen Kommission zugelassen worden sind. Damit steht nunmehr ein an die aktuell vorherrschende Omikron-Variante angepasster Impfstoff zur Verfügung.
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Auch hat das Gesundheitsamt das ihm bei seiner konkreten Entscheidung gegenüber der Antragstellerin zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere bestehen im Eilverfahren keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Betretungs- und Tätigkeitsverbots. Unerheblich ist insoweit, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um ärztliches oder pflegerisches Personal, sondern um eine Sekretärin handelt. Dass die Antragstellerin in dem Krankenhaus einer Tätigkeit nachgehen könnte, bei der jeglicher Kontakt sowohl zu den Patienten als auch zu anderen dort arbeitenden Personen ausgeschlossen werden kann, hat sie nicht geltend gemacht. Auf die aufgeworfene Frage, inwieweit die Antragstellerin auch zu Hause arbeiten kann, kommt es demgegenüber nicht an, da sich das angeordnete Tätigkeitsverbot nur auf solche Tätigkeiten bezieht, die „in“ der Einrichtung ihrer Arbeitgeberin verrichtet werden.
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Schließlich liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor, wenn andere Gesundheitsämter - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote aussprechen und damit das Infektionsschutzgesetz faktisch nicht anwenden. Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssen sich vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen. Im Übrigen dürfte eine Ermessensausübung dahingehend, flächendeckend keine entsprechenden Verbote auszusprechen, mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar sein, die den Behörden vorbehaltlich besonders gelagerter Einzelfälle keinen relevanten Spielraum belässt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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