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Newsletter 8/2023
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Rheinland-Westfalen-Lippe
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Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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Ab 01.03.2023 Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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- In welchen Berufen bis 2026 die meisten Fachkräfte fehlen
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- Automatische Datenspeicherung von Arbeitsschritten belastet Beschäftigte
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- Klimawandel trifft auf Arbeitsschutz
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- Eine Milliarde Umverteilung in der Rentenkasse: Midijob-Reform schützt nicht vor Altersarmut
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- Länder kommen erneut ihrer Pflicht zur Krankenhaus-Finanzierung nicht nach
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- Urlaubsabgeltung - Tarifvertragliche Ausschlussfrist
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Die Geschäftsstelle des vkm-rwl wird umziehen: Ende Februar wird die Geschäftsstelle von der Beratgerstr. in Dortmund zur Josef-Baumann-Str. 21 in 44805 Bochum umziehen.
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Sie erreichen uns weiter wie bisher
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In welchen Berufen bis 2026 die meisten Fachkräfte fehlen
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(Quelle: IW) Der Fachkräftemangel gilt als größtes Problem der deutschen Wirtschaft. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, in welchen Berufen es bis 2026 besonders dramatisch wird – und wo sich die Lage entspannt.
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Die gute Nachricht zuerst: 2026 könnte es bundesweit rund 152.000 mehr Erzieher geben als noch 2021, das ist ein größerer Zuwachs als in allen anderen Berufen. Die schlechte Nachricht: Der Bedarf wächst noch stärker, sodass der Fachkräftemangel bestehen bleibt – bis 2026 dürften bundesweit immer noch 23.000 Erzieherinnen und Erzieher fehlen. Das geht aus einer neuen IW-Studie hervor, die die künftige Entwicklung von 1.300 Berufen untersucht. Für die Berechnung nehmen die IW-Wissenschaftler an, dass sich die Trends der vergangenen sieben Jahre in Zukunft fortsetzen, dass beispielsweise ähnlich viele Menschen nach Deutschland zuwandern oder die Menschen weiterhin jedes Jahr etwas später Rente gehen.
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In vielen Berufen werden bis 2026 aber auch weniger Menschen arbeiten: Den größten Rückgang gibt es bei ausgebildeten Bankkaufleuten (-74.000). Damit einher geht aber keine große Fachkräftelücke, denn durch den Wandel im Bankensektor geht der Bedarf an klassischen Bankkaufleuten zurück.
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„Viele gesellschaftliche und wirtschaftliche Herausforderungen können nur bewältigt werden, wenn es genügend Fachkräfte gibt“, sagt IW-Studienautor Alexander Burstedde. „Sonst werden zu wenig Windräder gebaut, Menschen gepflegt, Kinder betreut und die Digitalisierung lahmt weiter wie bisher.“ Nach wie vor entscheiden sich viele Menschen für Berufe, in denen es keinen Mangel gibt, während Mangelberufe zu selten gewählt werden.
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Die vielen Renteneintritte der Babyboomer werden viele Arbeitskräfte kosten, vor allem in Westdeutschland. Bleibt die Zuwanderung auf dem gleichen Niveau wie bisher, kann die Lücke nur zu rund 70 Prozent ausgeglichen werden. „Wir müssen vor allem älteren Menschen attraktive Angebote machen, damit sie freiwillig länger arbeiten – gerne auch in Teilzeit“, sagt Studienautor Alexander Burstedde. „Sonst bleibt die Arbeit in Zukunft immer öfter liegen.“
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Seit vielen Jahren muss in allen Dienststellen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden. Tatsächlich findet dies oft immer noch nicht statt.
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Was gibt es dabei zu beachten? Sind die oft bestehenden Ängste berechtigt? Mit diesen und anderen Fragen beschäftigen wir uns in diesem Tageseminar.
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05.09.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
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Teilnahmekosten: 190,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Ab 01.03.2023 Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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Automatische Datenspeicherung von Arbeitsschritten belastet Beschäftigte
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(Quelle: BAuA) Die Digitalisierung von Arbeit kann für Beschäftigte auch Formen des digitalen Monitorings durch automatische Datenspeicherung bedeuten. Auswertungen einer Befragung von Beschäftigten in deutschen Großbetrieben (Linked Employer-Employee Panels B3 (LEEP-B3) 2018/2019) zeigen, dass die automatische Datenspeicherung von Arbeitsschritten im Job bereits durchaus genutzt wird. Zudem haben Beschäftigte mit automatischer Datenspeicherung ein schlechteres Wohlbefinden. Die Auswertungen hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in einem Kompaktbericht veröffentlicht.
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Die Zahlen der Befragung zeigen, dass bereits Daten von einer Vielzahl von Beschäftigten in deutschen Großbetrieben (40 Prozent) automatisch gespeichert werden. Mehr als ein Drittel der Beschäftigten fühlt sich dadurch überwacht. Eine Verletzung der Privatsphäre wird jedoch von Beschäftigten deutlich seltener erlebt (11 Prozent). 27 Prozent sehen die Datenspeicherung als Chance zur effizienteren Arbeitsgestaltung.
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Unterschiede ergeben sich zudem je nach beruflichen Merkmalen. So geben rund 45 Prozent der Beschäftigten in Helfer- und Anlerntätigkeiten sowie in fachlich ausgerichteten Tätigkeiten an, dass Daten und Informationen zu ihrer Arbeit gespeichert werden. Bei Beschäftigten mit hochkomplexen Tätigkeiten trifft dies auf 31 Prozent zu. Dabei empfinden vor allem Angestellte in Helfer- und Anlerntätigkeiten die automatische Datenspeicherung als Überwachung.
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Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass das digitale Monitoring mit einer schlechteren mentalen Gesundheit und einer geringeren Autonomie einhergeht. Neben Vorteilen, wie einer verbesserten Prozessoptimierung oder einer erhöhten Transparenz in der Leistungsbewertung, kann die automatische Datenspeicherung also auch neue Belastungen mit sich bringen und mögliche (vorhandene) berufliche Ungleichheiten verstärken.
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Der baua: Bericht kompakt "Automatische Datenspeicherung von Arbeitsschritten und das Wohlbefinden von Beschäftigten. Ergebnisse einer Befragung in deutschen Großbetrieben" kann im PDF-Format auf der Internetseite der BAuA heruntergeladen werden unter www.baua.de/publikationen.
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Die Mitarbeitervertretung ist das Interessenvertretungsorgan der Mitarbeitenden in den Einrichtungen und nimmt aktiv durch Beteiligungsrechte an die Kolleg*innen betreffende Entscheidungen teil. Fachliches Wissen und Können sind Voraussetzung für eine starke Dienstgemeinschaft und Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeitenden. Dieses Seminar vermittelt zu unseren vertiefenden Grundseminaren ein Basiswissen insbesondere für Neueinsteiger in die Mitarbeitervertretungsarbeit. Folgende Inhalte werden in Rundgesprächen, Kurzvorträgen und Einführungen sowie in Kleingruppenarbeiten vermittelt:
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- Das Recht in Kirche und Diakonie MVG
- Aufbau des MVG
Eingeschränkte Mitbestimmung/ Mitbestimmung/ Mitberatung
- Initiativrecht
- Leitung der MAV
- Arbeitsrecht/ Aufgaben der MA-Verbände
- MAV Rechte und Pflichten
- Zusammenwirken zwischen MAV-Dstltg
- Beschwerderecht
- Organisationsfragen
- Praktische Übungen
22. Mai 2023 - 24. Mai 2023, Hotel zur Post, Waldbreitbach, Neuwieder Str. 44
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Teilnahmekosten: 750,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Ab 01.03.2023 Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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Klimawandel trifft auf Arbeitsschutz
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(Quelle: BAuA) Der Klimawandel und seine vielfältigen Folgen rücken zentrale Themen des Arbeitsschutzes in den Fokus. Im Rahmen einer internationalen Netzwerkveranstaltung im vergangenen Jahr griffen die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) das Thema "Klimawandel und Arbeitsschutz" auf. Dabei fanden Symposien und ein Workshop statt, in denen die verschiedenen Arbeitsschutzthemen im Kontext des Klimawandels behandelt wurden. Der vorliegende Bericht "Climate Change meets Occupational Safety and Health" enthält Zusammenfassungen dieser fachlichen Diskurse.
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In insgesamt vier Symposien sprachen nationale und internationale Referentinnen und Referenten über die zunehmende Hitze und solare UV-Strahlung und die Verbreitung von Infektionen und Allergien. Weitere Vorträge behandelten die Themen Dekarbonisierung und Kreislaufwirtschaft sowie die psychologischen Auswirkungen des Klimawandels. Im Anschluss an die Netzwerkveranstaltung fand ein nachgelagerter Workshop statt, der sich mit den Regulierungsaspekten des Arbeitsschutzes bei sich ändernden Klimabedingungen befasste. Ziel dieses Workshops war es, von unterschiedlichen internationalen Ansätzen zu lernen und Potenziale für zukünftige gemeinsame Möglichkeiten und Lösungen zu identifizieren.
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Die Ergebnisse werden in die weitere Arbeit der Arbeitsministerien der G7-Staaten einfließen.
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Der Bericht "Climate Change meets Occupational Safety and health" kann als PDF im Internetangebot der BAuA heruntergeladen werden unter www.baua.de/publikationen.
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Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland sind Gegenstand der Fortbildung. Hinzu kommen die • Öffnungsklauseln für Dienstvereinbarungen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung im Bereich der AVR-DD. Ferner werden die Eingruppierungsregelungen • der AVR-DD eingehend erläutert.
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- Grundlagen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD)
Dienstvereinbarungen Bundesgesetzliche Ergänzungen wie TzBfG, ArbZG, etc.
- Arbeit in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen
Arbeitsweise der ARK-AVR-DD
- Eingruppierung
Bestandteile der Vergütung Arbeitszeit und Pausen
- Arbeitszeitkonten (inkl. Überstunden)
Urlaub und Sozialbezüge
- Öffnungsklauseln
- Urteile zum Arbeitsrecht
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Ab 01.03.2023 Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Eine Milliarde Umverteilung in der Rentenkasse: Midijob-Reform schützt nicht vor Altersarmut
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(Quelle: DIW) 6,2 Millionen Menschen profitieren von der neuen Midijob-Regelung seit 1. Januar 2023 – Viele Frauen, Alleinerziehende und Teilzeiterwerbstätige sind unter den Entlasteten – Midijobber*innen zahlen weniger in Rentenversicherung ein, haben aber keine geminderten Rentenansprüche – Rentenkasse kostet diese Umverteilung eine Milliarde Euro, die besser in der Grundrente angelegt wäre
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Frauen, Alleinerziehende und Teilzeitbeschäftigte profitieren besonders von der Reform der Midijobs seit Anfang des Jahres. Bis zu einem Arbeitslohn von 2 000 Euro zahlen Midijobber*innen verminderte Beiträge zur Rente und anderen Zweigen der Sozialversicherung. Die Midijob-Regelung kann zur Vermeidung von Altersarmut beitragen. Allerdings entlastet sie auch Personen mit mittleren und hohen Einkommen oder Stundenlöhnen, deren Altersarmutsrisiko deutlich geringer sein dürfte. Das zeigt eine Studie von Wissenschaftlern des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), die anhand von Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) die Wirkungen der Reform untersucht haben.
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„Die Ausweitung der Midijobs soll vor Altersarmut schützen, die Reform ist aber nicht zielgenau“, sagt Hermann Buslei, wissenschaftlicher Mitarbeiter im DIW Berlin und Co-Autor der Studie. „Die eine Milliarde Euro teure Reform entfaltet nicht ihr volles Potenzial, weil das Geld auch nur ein Tropfen auf dem heißen Stein ist und nicht zum Ziel der Armutsvermeidung beiträgt – dafür profitieren auch Besserverdienende“, sagt Buslei. Die Sozialversicherungsbeiträge von Midijob-Beschäftigten sind von 520 Euro bis zu 2 000 Euro monatlichem Bruttolohn vermindert. Die reduzierten Sozialabgaben für die Rente werden durch eine Umverteilung innerhalb der Rentenversicherung ausgeglichen. Das bedeutet: Midijobber*innen zahlen weniger Beiträge, erhalten aber dieselben Rentenansprüche als wenn sie den vollen Beitrag gezahlt hätten.
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Allerdings entlastet die Midijob-Regel auch Personen in den höchsten Einkommensgruppen, ohne zu prüfen, wie hoch der Stundenlohn liegt oder wie die finanzielle Situation der staatlich geförderten Person ist. Zwar profitieren auch potenziell von Altersarmut betroffene Menschen, allerdings werden auch Beschäftigte entlastet, deren Altersarmutsrisiko eher niedrig ist. Um Altersarmut effektiver zu bekämpfen, könnte direkt bei den Rentenanwartschaften der Betroffenen angesetzt werden. „Man könnte die Förderung anhand der Grundrente ausbauen. Die hat den Vorteil, dass sie nur Haushalte mit niedrigem Einkommen erreicht und dass die Betroffenen keine Anträge für die Unterstützung benötigen“, sagt Hermann Buslei. Die Autoren weisen zudem darauf hin, dass die Förderung der Midijobs nicht gegenfinanziert ist und in Zukunft Kostensteigerungen zu erwarten sind. Johannes Geyer, stellvertretender Leiter der Abteilung Staat am DIW Berlin und Co-Autor der Studie rät: „Man sollte den Bundeszuschuss entsprechend anpassen und die zusätzlichen Kosten transparent finanzieren.“
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Länder kommen erneut ihrer Pflicht zur Krankenhaus-Finanzierung nicht nach
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(Quelle: DKG) Die Bundesländer sind auch im zweiten Pandemiejahr 2021 nicht ihrer Pflicht zur auskömmlichen Investitionskostenfinanzierung der Krankenhäuser nachgekommen. Das ergibt die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) erhobene jährliche „Bestandsaufnahme zur Krankenhausplanung und Investitionsfinanzierung in den Bundesländern“. Dem ermittelten Investitionsbedarf von rund 6,7 Milliarden Euro standen demnach nur rund 3,3 Milliarden tatsächlich geleistete Zahlungen gegenüber. Im Vorjahr lag das Verhältnis bei rund 6,1 zu 3,2 Milliarden.
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Das seit drei Jahrzehnten anhaltende Problem der massiven Unterfinanzierung der Kliniken setzt sich damit fort. Die Bundesländer sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten für Investitionen der Krankenhäuser in tatsächlicher Höhe zu tragen. Dazu gehören zum Beispiel Investitionen in Gebäude, Medizintechnik, Digitalisierung und Klimaschutz. „Gerade Digitalisierung und klimagerechter Umbau stellen die Krankenhäuser in den kommenden Jahren vor große finanzielle Herausforderungen. Die ausbleibende Investitionskostenfinanzierung zeigt sich schon jetzt in veralteten Heizungsanlagen oder mangelhaftem Hitzeschutz. Die Politik muss hier dringend umdenken, vor allem, wenn sie es mit Digitalisierung und Klimaschutz ernstmeint“, erklärt der Vorstandsvorsitzende der DKG, Dr. Gerald Gaß.
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Für das von starker Inflation geprägte Jahr 2022 erwartet die DKG-Untersuchung einen deutlich gesteigerten Investitionsbedarf von 8,13 Milliarden Euro. „Die Politik muss Wort halten, dass kein Krankenhaus aus wirtschaftlichen Gründen schließen wird, wie es Minister Lauterbach im Oktober versprochen hat. Ausbleibende Investitionskostenfinanzierung ist ein wesentlicher Grund für den kalten Strukturwandel mit seinen zahlreichen wirtschaftlich bedingten Klinikschließungen. Wir müssen zu einer kontrollierten Krankenhausplanung zurückkehren“, so Gaß.Urlaubsabgeltung
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Urlaubsabgeltung - Tarifliche Ausschlussfrist
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(BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 244/20)
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Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, kann nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2018* und oblag es dem Arbeitnehmer aufgrund der gegenläufigen Senatsrechtsprechung nicht, den Anspruch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen, begann die Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe des Urteils.
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Die Beklagte, ein Zeitungsverlag, beschäftigte den Kläger seit dem 1. April 2007 zunächst auf der Grundlage eines sog. Vertrags für Pauschalisten, sodann als angestellten Online-Redakteur. Nach § 18 Nr. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV) sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Während seiner Tätigkeit als Pauschalist vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2010 erhielt er keinen Urlaub. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. September 2014. Im August 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, insgesamt 65 Arbeitstage Urlaub aus den Jahren 2007 bis 2010 abzugelten. Die Forderung in Höhe von 14.391,50 Euro brutto wies die Beklagte mit der Begründung zurück, ein etwaiger Anspruch des Klägers aus der Zeit seiner Tätigkeit als Pauschalist sei verfallen und verjährt.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs als reiner Geldanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterfallen. Daran hält der Senat fest. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet eine Zäsur. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Der Kläger war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2014 nicht gehalten, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2007 bis 2010 der Beklagten gegenüber iSd. Ausschlussfristenregelung geltend zu machen. Der Senat ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen. Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 6. November 2018* neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, oblag es dem Kläger, Urlaubsabgeltung zu verlangen.
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Der von dem Kläger erhobene Abgeltungsanspruch ist vor diesem Zeitpunkt auch nicht verjährt. Zwar steht der Anwendung der Verjährungsvorschriften der unabdingbare Schutz, den der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub genießt, nicht entgegen. Nach den vom Senat mit Urteil vom heutigen Tage (- 9 AZR 456/20 -Pressemitteilung Nr. 5/23) entwickelten Grundsätzen lief die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende 2018. Der Kläger wahrte die gesetzliche Verjährungsfrist, indem er die Beklagte im Jahr 2018 auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gerichtlich in Anspruch nahm.
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Dennoch kann der Senat nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend darüber befinden, ob die Beklagte Urlaubsabgeltung schuldet. Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung aufzuklären haben, ob der Kläger in den Jahren 2007 bis 2010, in denen er als Pauschalist redaktionelle Aufgaben für die Beklagte wahrnahm, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig war
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Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
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Danke für das Lesen. Bis bald!
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