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Aus der ARK DD – Entgelte 2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Für die knapp 200.000 Kolleginnen und Kollegen mit einem AVR DD Vertrag war der 29.08.2022 ein sehr guter Tag! Dienstnehmer und Dienstgeber haben sich auf ein in dieser Zeit mehr als angemessenes Erhöhungspaket geeinigt.

So erhalten die Kolleginnen und Kollegen noch in diesem Jahr eine Corona-Sonderzahlung. Diese beträgt in den unteren Entgeltgruppen (EG 1-7) 300,00 Euro und in den oberen Entgeltgruppen (ab EG 8) 200,00 Euro. Auszubildende und Anerkennungspraktikanten erhalten einmalig 100,00 Euro. Die Corona-Sonderzahlung ist ab 01.10.2022, spätestens aber bis zum 31.12.2022 an die Kolleginnen und Kollegen auszuzahlen.

Ab 01.01.2023 steigen die Entgelte um 5,2 %, mindestens jedoch um 175,00 Euro. Dieser Mindesterhöhungsbetrag führt dazu, dass Kolleginnen und Kollegen in den unteren Entgeltgruppen bis zu 10 % mehr Brutto-Gehalt bekommen. In der heutigen Zeit, geprägt von extremen Preissteigerungen, insbesondere im Energiesektor, sind solche Lohnerhöhungen nicht nur sehenswert, sie sind auch bitter nötig, um keinen Reallohnverlust erleben zu müssen. Für Auszubildende und Anerkennungspraktikanten steigen die Vergütungen ab 01.01.2023 um 100,00 Euro; in der Pflege um 120,00 Euro monatlich.

Darüber hinaus erhalten die Kolleginnen und Kollegen in der patientennahen Pflege in Einrichtungen der Altenpflege, in Krankenhäusern und in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Bereich Wohnen (Fachkräfte in den Entgeltgruppen 7 und 8) eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro.

Ärztinnen und Ärzte erhalten rückwirkend ab dem 01.01.2022 eine Entgelterhöhung von 4,1 % als auch Verbesserungen im Bereich der Bereitschaftsdienste, der Rufbereitschaft und den Wochenenddiensten.

Ebenfalls, und vielfach in der Vergangenheit von den Mitarbeitervertretungen eingefordert, ist es ab dem 01.01.2023 möglich, Entgelt für die ausschließliche Sachleistung eines Elektrofahrades oder Fahrrades umzuwandeln, also das sogenannte „Jobrad-Leasing“. Dabei wird das Tabellenentgelt um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt und der Arbeitgeber gewährt stattdessen die steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EstG. Dazu bedarf es einer Änderung des Dienstvertrages und das Abschließen einer entsprechenden Dienstvereinbarung, die inhaltlich auch die Aufklärung über eventuelle Nachteile beinhalten muss.

Ihr

Andreas Korff

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