Bericht aus der BAT-KF Kommission

Tarifabschluss für den BAT-KF

In der Januarsitzung kam es zum turnusmäßigen Wechsel im Vorsitz der ARK. Für das Jahr 2021 wurde Herr Wilfried Koopmann zum Vorsitzenden der Kommission gewählt. Die Vertretung übernimmt Herr Andres Kunze.

Beschlossen wurden die linearen Erhöhungen für die Mitarbeiten, die unter dem BAT-KF fallen: Ab dem 01.04.2021 werden die Entgelte um 1,4 %, mindestens 50,00 €, erhöht. Eine weitere Erhöhung gibt es ab dem 01.04.2022. Dann werden die Entgelte um 1,8 % erhöht. Die Entgelte für die Auszubildenden und Praktikanten werden am 01.04.2021 und am 01.04.2022 um jeweils 25,00 € monatlich erhöht.  Die Mitarbeitenden, die unter den Pflegeentgeltgruppenplan fallen, erhalten ab dem 01.03.2021 eine monatliche Zulage in Höhe von 70,00 €, die am 01.03.2022 auf 120,00 € erhöht wird. Für die Mitarbeitenden in der Altenpflege gibt es ab dem 01.03.2021 noch zusätzlich eine monatliche Zulage in Höhe von 25,00 €. Die Intensivzulage wird ab dem 01.03.2021 von 46,06 € auf 100,00 € erhöht. Mitarbeitende, die ständig in Wechselschicht arbeiten, erhalten ab dem 01.03.2021 eine monatliche Zulage in Höhe von 155,00 €. Für die Mitarbeitenden, die nicht ständig Wechselschicht leisten, gibt es pro Stunden 0,93 €.

Die Altersteilzeitordnung wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Leider wurde auch die Beschäftigungssicherungsordnung bis zu diesem Datum wiedereingeführt.

  • 6a BAT-KF (Kurzarbeit) wurde auch geändert. Die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken kann wurde dauerhaft festgelegt. Beschlossen wurde auch, dass der Arbeitgeber zur Nachzahlung und Abrechnung des vollen Entgelts verpflichtet ist, wenn die Agentur für Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass die Gewährung von Kurzarbeit nicht zulässig war. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Mitarbeitenden über den negativen Bescheid unverzüglich zu informieren. Dies ist sehr wichtig, damit der Mitarbeitende die Nachzahlung fristgerecht geltend machen kann.

In § 13 BAT-KF wurde aufgenommen, dass die Zeiten einer Ausbidung ganz oder teilweise auf die Stufenzuordnung angerechnet werden können, wenn diese Ausbildung für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Zum Schluss wurden noch die Entgelte in der Maßnahmeteilnehmendenordnung entsprechend der Erhöhungen des Mindestlohns angepasst.

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