In der zweiten Sitzung des Jahres stand zuerst die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der ARK-RWL an. Zum Vorsitzenden wurde Herr Wilfried Koopmann von der Arbeitgeberseite gewählt. Seine Vertretung übernimmt Herr Andreas Kunze von der Arbeitnehmerseite.

Unser Antrag auf Erhöhung der Entgelt ab dem 01.01.2023 um 10,5 %, mindestens 500 €, für die Auszubildenden und Praktikantinnen um 200 €, wurde das erste Mal abgestimmt. Er erhielt nicht die erforderliche Mehrheit.

Beschlossen wurden weitere Veränderungen aufgrund des Tarifabschlusses im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich des TVöD-VKA:

Die Mitarbeitenden der Entgeltgruppen SD 2 und SD 3, außer in der Alten- und Familienhilfe, erhalten rückwirkend ab dem 01.01.2023 eine Zulage in Höhe von 130 €. Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten sie eine entsprechende Einmalzahlung.

Ab dem 22.02.2023 wird die praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin und zur Heilerziehungspflegerin mit einem Jahr auf die Stufenlaufzeit anerkannt. Die Werte der Entgeltgruppen SE 9 werden entsprechend dem TVöD-VKA zum 01.10.2024 angehoben. Die Stufenlaufzeiten im SE-Bereich werden ab dem 01.10.2024 so verkürzt, dass sie sich von den Stufenlaufzeiten der Mitarbeitenden, die unter dem allgemeinen Entgeltgruppenplan fallen, nicht mehr unterscheiden. Die Übergangsvorschriften aus dem öffentlichen Dienst wurden übernommen.

Zum Schluss wurde noch beschlossen, dass die Umsetzung des Tarifabschlusses Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich des TVöD-VKA, mit Ausnahme der Mitarbeitenden in der Jugendarbeit, abgeschlossen ist.

Nach dem die Evangelische Kirche im Rheinland auf ihrer Synode beschlossen hat, dass für die Reisekostenabrechnung der Beamtinnen die Werte nach dem Landesreisekostengesetz NRW angewendet werden, haben wir einen Antrag gestellt, der die Werte für die Wegstreckenentschädigung dauerhaft in den BAT-KF übernimmt. Hiernach wird eine Wegstreckenentschädigung für dienstliche Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug von 35 Cent und für dienstliche Fahrten mit zweirädrigen Kraftfahrzeugen und Fahrräder von 23 Cent je Kilometer gezahlt. Für aus dienstlichen Gründen mitgeführte Kraftfahrzeuganhänger erhalten die Mitarbeitenden eine zusätzliche Entschädigung von 10 Cent je Kilometer. Für die Mitnahme von Personen aus dienstlichen Gründen in einem privaten Kraftfahrtzeug wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gezahlt. Bei der Abstimmung erhielt unser Antrag leider nicht die erforderliche Mehrheit. Die Arbeitgeberseite hat sich aber bereit erklärt, in der nächsten Sitzung in die Verhandlungen einzusteigen.

Am 27.2.2023 werden wir die Geschäftsstelle zur Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum verlegen.

Wie man sich vorstellen kann, hat dies leider im Vorfeld einige Vorarbeiten und im Nachhinein einiges Einräumen zur Folge.

Die Geschäftsstelle ist bis dahin daher nur bedingt arbeitsfähig. Wir werden weiterhin möglichst zeitnah die Anfragen per E-Mail und Telefon beantworten. Bitte entschuldigt schon jetzt alle Verzögerungen.

Wir freuen uns, Euch bald in den Räumlichkeiten begrüßen zu dürfen.

Die Vorstandssitzung der Fachgruppe Pädagogik findet am 08.02.2023 von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr per ZOOM statt.

Von 10.00 Uhr – 11.00 Uhr  ist die Vorstandssitzung auch für Mitglieder der Fachgruppe, MAVen in Kitas und Verbünden sowie Interessierte geöffnet. Bei Interesse wenden Sie sich bitte per E-Mail – info@vkm-rwl.de – an die Geschäftsstelle des vkm-rwl. Sie erhalten dann den entsprechenden Link für die ZOOM-Sitzung.

In der Januarsitzung der ARK-RWL haben wir unseren Antrag auf Entgelterhöhungen 2023 um 10,5 %, mindestens 500 €, gestellt. Die Auszubildenden und Praktikantinnen sollen lt. unsrem Antrag 200 € mehr erhalten. Es sind die gleichen Forderungen, die ver.di und der dbb im Bereich des TVöD VKA und Bund gestellt haben.

Ein zweiter Punkt war der weitere Umgang mit dem Tarifabschluss des Sozial- und Erziehungsdienstes im Bereich des TVöD. Sehr großen Unmut gibt es bei den KiTa-Leitungen, die bei der Zulagenzahlung nicht berücksichtigt worden sind. Der Kommission lagen mehrere Beschwerden mit Unterschriftenlisten zu diesem Thema vor. Hierüber wurde ausführlich diskutiert.

Weitere Punkte wurden nicht verhandelt.

Nun zum Thema Übernahme Tarifabschluss des Sozial- und Erziehungsdienstes im Bereich des TVöD:

Seit sehr langer Zeit übernehmen wir die Abschlüsse aus dem TVöD-VKA in den BAT-KF. Das hat den Grund, dass sich die Kirche sich auf ihr Recht nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV beruft und für die Setzung des Arbeitsrechtes eine Arbeitsrechtliche Kommission eingerichtet hat. In diesem Zusammenhang wird den Mitarbeitenden das Recht auf einen Streik nach Artikel 9 GG entzogen. Da wir somit zur Durchsetzung unserer Forderungen keinen Streik einsetzen können, haben wir uns entschieden, einen Referenztarif (TVöD-VKA), der durch Streiks zustande gekommen ist, für den BAT-KF anzuwenden.

Leider gibt es, wenn man nun den Abschluss im Sozial- und Erziehungsdienst sieht, nicht immer gute und verständliche Abschlüsse im öffentlichen Dienst. Es ist wirklich sehr schwer zu verstehen, dass nur einzelne Entgeltgruppen eine Zulage erhalten und ganze Bereiche von der neuen Regelung nicht erfasst sind. Aus unserer Sicht ist das sehr ärgerlich. Wir können somit leider nur das übernehmen, was im öffentlichen Dienst auch erfasst wurde. Dies zur Erklärung der folgenden Ausführungen.

Die Mitarbeiten in der Alten- und Familienhilfe wurden von dem Tarifabschluss SuE nicht erfasst. Somit erhalten sie auch bei uns keine Zulage und keine Regenerationstage. Die KiTa-Leitungen, die ein Entgelt oberhalb der Entgeltgruppe SE 9 erhalten, bekommen, wie im öffentlichen Dient und auch bei der Caritas, nur die Regenerationstage und keine Zulage. Die Mitarbeitenden oberhalb der Entgeltgruppe SD 11 erhalten die Regenerationstage, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Entgeltgruppen SD 12 und SD 15 eine Zulage. Aus unserer Sicht ist es völlig unverständlich, dass ver.di diese Ungleichbehandlung zugelassen hat.

Nach der Kommissionssitzung fand die Sitzung der Arbeitsgruppe, die sich mit der Übertragung des Tarifabschlusses im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich des TVöD in den BAT-KF befasst, statt.

Nachdem in der Dezembersitzung die unstrittigen Punkte beschlossen wurden, haben wir uns in der Januarsitzung mit den Angelegenheiten befasst, für die wir noch keine Einigung erzielen konnten. In der Arbeitsgruppe hat man sich darauf geeinigt, dass der Kommission folgende Punkte zur Beschlussfassung vorgelegt werden:

Die Mitarbeitenden der Entgeltgruppen SD 2 und SD 3, außer in der Alten- und Familienhilfe, sollen rückwirkend ab dem 01.01.2023 eine Zulage in Höhe von 130 € erhalten. Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten sie eine entsprechende Einmalzahlung.

§ 13 BAT-KF soll angepasst werden. Ab dem 01.01.2023 soll die praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin und zur Heilerziehungspflegerin mit einem Jahr auf die Stufenlaufzeit anerkannt werden. Weiterhin sollen die Stufenlaufzeiten im SE-Bereich mit den Übergangsregelungen aus dem öffentlichen Dienst angepasst werden.

Die eventuelle Einführung von Umwandlungstagen wurde auf 2024 verschoben.

Zum Schluss war man sich einig, dass alle Punkte, außer einer eventuellen Berücksichtigung der Mitarbeitenden in der Jugendarbeit, verhandelt worden sind.

Änderungen BAT-KF – Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst

Wer erhält die monatlichen Zulagen? Man muss nur wissen, wie man eingruppiert ist :

1) SE-Zulage in Höhe von 130,00 € monatlich

– Eingruppierung gemäß Anlage 8 – SE-Entgeltgruppenplan BAT-KF:
  Entgeltgruppen SE 3 bis SE 9

– Eingruppierung gemäß Anlage 1 – Allgemeiner Entgeltgruppenplan BAT-KF Berufsgruppe 
  1.1 Fallgruppe 1 Anmerkung 1:
  Entgeltgruppe SE 8b

2) SE-Zulage in Höhe von 180,00 € monatlich

– Eingruppierung gemäß Anlage 1 – Allgemeiner Entgeltgruppenplan BAT-KF Berufsgruppe
  1.1 Fallgruppe 2 Anmerkung 4:
  Entgeltgruppe SE 11 und
  Ausübung Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge
  sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeit und ihrer Erfahrung
  entsprechende Tätigkeiten ausüben

3) SD-Zulage in Höhe von 130,00 € monatlich
– Eingruppierung gemäß Anlage 9 – SD-Entgeltgruppenplan BAT-KF:
  Entgeltgruppen SD 4 – SD 11


  – Ausgenommen von der Zulagenzahlung sind Mitarbeitende, die nach Anlage 9 Berufsgruppe 5 eingruppiert sind und die Aufgaben des Tätigkeitsbereichs Alten- und/oder Familienpflege wahrnehmen –

4) SD-Zulage in Höhe von 180,00 € monatlich

– Eingruppierung nach Anlage 9 – SD Entgeltgruppenplan BAT-KF – Mitarbeitende, mit
  Tätigkeiten als Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge mit
  entsprechender oder mit besonders schwieriger Tätigkeit und Eingruppierung nach:
  Entgeltgruppen SD 12 oder SD 15

– Ausgenommen von der Zulagenzahlung sind Mitarbeitende, die nach Anlage 9 Berufsgruppe 5 eingruppiert sind und die Aufgaben des Tätigkeitsbereichs Alten- und/oder Familienpflege wahrnehmen –

In der Dezembersitzung am 14.12.2022 war es endlich soweit. Die für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite unstrittigen Punkte aus dem Abschluss des öffentlichen Dienstes im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes wurden beschlossen:

  1. Die Mitarbeitenden, die unter den SE-Entgeltgruppenplan fallen und Anspruch auf ein Entgelt nach den Entgeltgruppe SE 3 bis SE 9 haben sowie die Mitarbeitenden, die in der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ eingruppiert sind und hier die Entgeltgruppe SE 8b erhalten, bekommen bei Vollbeschäftigung ab dem 01.01.2023 eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130,00 €. Bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Zulage anteilig gezahlt.
  • Die Mitarbeitenden, die in der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit eingruppiert sind und hier die Entgeltgruppe SE 11 erhalten, bekommen bei Vollbeschäftigung, wenn sie die Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge ausüben sowie sonstige Beschäftigte, aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten bei Vollbeschäftigung ab dem 01.01.2023 eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180,00 €. Bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Zulage anteilig gezahlt.
  • Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten die Mitarbeitenden, die auch in diesen Monaten einen Anspruch auf eine SE-Zulage gehabt hätten, eine Einmalzahlung von bis zu 780,00 € (SE 3 bis SE 9) bzw. 1080,00 € (SE 11). Die Höhe richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit und der Anzahl der Monate in denen die Mitarbeitenden einen Anspruch auf die Zulage gehabt hätten. Die Einmalzahlung muss bis spätestens 31.03.2023 ausgezahlt werden Sie kann natürlich auch früher, z. B. mit dem Januarentgelt ausgezahlt werden.

2. Die Mitarbeitenden, die unter den SD-Entgeltgruppenplan – mit Ausnahme der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege“-, sowie im Sozial- und Erziehungsdienst (soweit nicht anderweitig eingruppiert)“, fallen und Anspruch auf ein Entgelt nach den Entgeltgruppe SD 4 bis SD 11 haben, bekommen bei Vollbeschäftigung ab dem 01.01.2023 eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 130,00 €. Bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Zulage anteilig gezahlt.

  • Mitarbeitende, die mit Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge mit entsprechender oder mit besonders schwieriger Tätigkeit nach Anlage 9 in die Entgeltgruppe SD 12 oder SD 15 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.
  • Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten die Mitarbeitenden, die auch in diesen Monaten einen Anspruch auf eine SD-Zulage gehabt hätten, eine Einmalzahlung von bis zu 780,00 € (SD 4 bis SD 11) bzw. 1080,00 € (SD 12 und SD 15). Die Höhe richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit und der Anzahl der Monate in denen die Mitarbeitenden einen Anspruch auf die Zulage gehabt hätten. Die Einmalzahlung muss bis spätestens 31.03.2023 ausgezahlt werden Sie kann natürlich auch früher, z. B. mit dem Januarentgelt ausgezahlt werden.

3. Für Mitarbeitende, die im SE-Entgeltgruppenplan und SD-Entgeltgruppenplan sowie in der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ in die Entgeltgruppe SE 8b eingruppiert sind und wurden denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie ab dem 01.01.2023 für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich.

  • Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten die Mitarbeitenden, die auch in diesen Monaten einen Anspruch auf eine Praxisanleiterinnenzulage gehabt hätten, eine Einmalzahlung von bis zu 420,00 €. Die Höhe richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit und der Anzahl der Monate in denen die Mitarbeitenden einen Anspruch auf die Zulage gehabt hätten. Die Einmalzahlung muss bis spätestens 31.03.2023 ausgezahlt werden Sie kann natürlich auch früher, z. B. mit dem Januarentgelt ausgezahlt werden.

4. Die Mitarbeitenden, die im SE-Entgeltgruppenplan und SD-Entgeltgruppenplan, mit Ausnahme der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Sozial- und Erziehungsdienst (soweit nicht anderweitig eingruppiert“), sowie in der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ in die Entgeltgruppen SE 8b und SE 11 eingruppiert sind und deren wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist, erhalten im Jahr zwei Regenerationstage. Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch entsprechend. Bei Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage.

  • Für Mitarbeitende, die im Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Regenerationstage gehabt hätten, erhöht sich der Anspruch einmalig für das Jahr 2023 um bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist. Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch entsprechend.

5. Die Zeit für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung für Mitarbeitende im Erziehungsdienst wurde von 19,50 Stunden auf 30,00 Stunden erhöht.

6. Über die strittigen Punkte wird im Januar 2023 weiterverhandelt.

Der Wermutstropfenn: Aus unseren Reihen wurde noch ein Antrag auf eine monatliche Zahlung der Inflationspauschale für die unteren und mittleren Entgeltgruppen ab dem 01.01.2023 gestellt. Diese sollte in der kommenden Entgeltverhandlung verrechnet werden. Die Mitarbeitenden hätten hierbei nichts geschenkt bekommen. Ziel des Antrags war, dass die Mitarbeitenden aufgrund der hohen Inflationsrate bereits im Januar mehr Geld haben um ihre Rechnungen bezahlen zu können. Leider konnte keine Einigkeit erzielt werden, da die Arbeitgebervertreter eine Gefährdung der Liquidität der Einrichtungen bei Zahlung der Inflationspauschale zu dem frühen Zeitpunkt sehen.

Die Vorstandssitzung der Fachgruppe Pädagogik findet am 22.11.2022 von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr per ZOOM statt.

Von 10.00 Uhr – 11.00 Uhr  ist die Vorstandssitzung auch für Mitglieder der Fachgruppe, MAVen in Kitas und Verbünden sowie Interessierte geöffnet. Bei Interesse wenden Sie sich bitte per E-Mail – info@vkm-rwl.de – an die Geschäftsstelle des vkm-rwl. Sie erhalten dann den entsprechenden Link für die ZOOM-Sitzung.

Die Oktobersitzung der ARK-RWL fand am 19.10.2022 statt. In dieser Sitzung wurden folgende Themen behandelt und teilweise beschlossen:

Aus der Arbeitsgruppe bezüglich der Tarifanpassung für den TV-Ärzte KF ab dem 01.07.2022 wurde eine neue Vorlage in die Kommissionssitzung eingebracht, die einstimmig beschlossen worden ist. Die wichtigsten Eckpunkte sind, dass die Entgelte ab dem 01.07.2022 um 3,00 % angehoben werden und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ab dem 01.04.2023 von 42 auf 40 Stunden verringert wird.

Unser Antrag auf Verlängerung der Altersteilzeitordnung wurde einstimmig beschlossen. Altersteilzeit kann somit beantrag werden, wenn diese bis spätestens 31.12.2023 beginnt.

Zum Thema Tarifabschluss TVöD-SuE: Nun liegt uns endlich das Ergebnis der Redaktionsverhandlungen vor. Es läuft zurzeit die Terminfindung für unsere Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite, die im November 2022 beginnen werden. Wir wissen, dass das sehr spät ist, aber ohne das schriftliche Ergebnis hätten wir nur spekulieren können, wie die genaue Umsetzung des Tarifabschlusses vollzogen wird. Selbst im kommunalen Bereich hat der Arbeitgeberverband der Kommunalen Arbeitgeber seine Durchführungshinweise für diesen Abschluss erst Mitte Oktober 2022 herausgegeben.

Am 06.10.2022 traf sich die neu besetzte ARK DD zu ihrer konstituierenden Sitzung. Nach einer Andacht zu Tageslosung und Lehrtext durch den Präsidenten der Diakonie Deutschland, Herrn Lillie, in der die Mitglieder der Kommission in ihr Amt eingeführt wurden, wurde die erste Sitzung der neu konstituierten Kommission eröffnet. Nach einer Vorstellungsrunde, immerhin sind rund 1 Viertel aller Kommissionsmitglieder neu in ihrem Amt, stand die Wahl des / der Vorsitzenden auf der Tagesordnung. Turnusmäßig stellt die Arbeitnehmerseite den Vorsitz, für den Herr Jörg Kamps aus unserem Verband vorgeschlagen und auch gewählt wurde. Zum stellvertretenden Vorsitzenden wurde Herr Dietmar Prexel, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Diakonie Stetten, gewählt. Weitere Entscheidungen standen nicht an, so dass die Sitzung bereits nach kurzer Dauer beendet werden konnte. In der nächsten Sitzung der ARK DD am 15.12.22 wird es unter anderem um die Besetzung der Schiedsstelle und der Ausschüsse gehen.

Am 26.09.2022 fand die Delegiertenversammlung 2022 des vkm-rwl im Reinoldinum in Dortmund statt. Hier wurden die Berichte des Vorstandes, der Geschäftsstelle, der Ausschüsse und aus den Arbeitsrechtlichen Kommissionen vorgestellt und entgegengenommen. Beschlossen wurde eine Änderung der Rechtsschutzordnung, die nur intern eine Auswirkung hat. Für die Mitglieder ändert sich nichts. Sie haben immer noch den gleichen Rechtsschutz. Seit längerer Zeit sind die Auszubildenden, die Mitglied beim vkm-rwl sind, beitragsfrei. Da es schwer vermittelbar war, dass die Praktikanten einen Beitrag zahlen mussten, werden auch sie ab dem 01.10.2022 beitragsfrei gestellt. Der Jahresabschluss 2021 und der Haushaltsplan 2023 wurden beschlossen. Hierbei wurde der Vorstand des vkm-rwl entlastet.

Die Delegiertenversammlung hat den Beschluss des Vorstandes bestätigt, dass Jörg Kamps, Andreas Korff und Anne Parusel als ordentliche Mitglieder sowie Steffen Bundrück und Michael Wessels als stellvertretende Mitglieder in die ARK-DD für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2026 entsendet werden.

Ab dem 01.01.2023 beginnt die neue Amtszeit (2023 bis 2026) für die Arbeitsrechtliche Kommission RWL und die Arbeitsrechtliche Schiedskommission RWL. Hierzu wurden auf der Versammlung Wahlen durchgeführt.

In die Arbeitsrechtliche Kommission werden Jörg Kamps, Andreas Korff, Andreas Kunze, Anne Parusel, Michael Posthaus, Christopher Radig und Michael Wessels als ordentliche Mitglieder sowie Claudia Schraven, Lisa Flakowski, Cornel Spannel, Regina Mauer und Kai Sander als stellvertretende Mitglieder entsendet.

Für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission werden Klaus-Martin Ellerbrock, Hans-Ulrich Krause, Detlef Maidorn und Sabine Menze als ordentliche Mitglieder, Steffen Bundrück, Jürgen Fröhlich, Jürgen Krause und Elke von Kolken als erste stellvertretende Mitglieder sowie Tim Huß und Heinz-Jürgen Müller als zweite stellvertretende Mitglieder entsendet.

Gegen 14 Uhr endete eine sehr harmonische Sitzung unter der professionellen Leitung von Hans-Georg Klohn. Die nächste Delegiertenversammlung findet am 25.09.2023 in Dortmund statt.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner