In der Dezembersitzung am 14.12.2022 war es endlich soweit. Die für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite unstrittigen Punkte aus dem Abschluss des öffentlichen Dienstes im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes wurden beschlossen:

  1. Die Mitarbeitenden, die unter den SE-Entgeltgruppenplan fallen und Anspruch auf ein Entgelt nach den Entgeltgruppe SE 3 bis SE 9 haben sowie die Mitarbeitenden, die in der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ eingruppiert sind und hier die Entgeltgruppe SE 8b erhalten, bekommen bei Vollbeschäftigung ab dem 01.01.2023 eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130,00 €. Bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Zulage anteilig gezahlt.
  • Die Mitarbeitenden, die in der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit eingruppiert sind und hier die Entgeltgruppe SE 11 erhalten, bekommen bei Vollbeschäftigung, wenn sie die Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge ausüben sowie sonstige Beschäftigte, aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten bei Vollbeschäftigung ab dem 01.01.2023 eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180,00 €. Bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Zulage anteilig gezahlt.
  • Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten die Mitarbeitenden, die auch in diesen Monaten einen Anspruch auf eine SE-Zulage gehabt hätten, eine Einmalzahlung von bis zu 780,00 € (SE 3 bis SE 9) bzw. 1080,00 € (SE 11). Die Höhe richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit und der Anzahl der Monate in denen die Mitarbeitenden einen Anspruch auf die Zulage gehabt hätten. Die Einmalzahlung muss bis spätestens 31.03.2023 ausgezahlt werden Sie kann natürlich auch früher, z. B. mit dem Januarentgelt ausgezahlt werden.

2. Die Mitarbeitenden, die unter den SD-Entgeltgruppenplan – mit Ausnahme der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege”-, sowie im Sozial- und Erziehungsdienst (soweit nicht anderweitig eingruppiert)“, fallen und Anspruch auf ein Entgelt nach den Entgeltgruppe SD 4 bis SD 11 haben, bekommen bei Vollbeschäftigung ab dem 01.01.2023 eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 130,00 €. Bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Zulage anteilig gezahlt.

  • Mitarbeitende, die mit Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge mit entsprechender oder mit besonders schwieriger Tätigkeit nach Anlage 9 in die Entgeltgruppe SD 12 oder SD 15 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.
  • Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten die Mitarbeitenden, die auch in diesen Monaten einen Anspruch auf eine SD-Zulage gehabt hätten, eine Einmalzahlung von bis zu 780,00 € (SD 4 bis SD 11) bzw. 1080,00 € (SD 12 und SD 15). Die Höhe richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit und der Anzahl der Monate in denen die Mitarbeitenden einen Anspruch auf die Zulage gehabt hätten. Die Einmalzahlung muss bis spätestens 31.03.2023 ausgezahlt werden Sie kann natürlich auch früher, z. B. mit dem Januarentgelt ausgezahlt werden.

3. Für Mitarbeitende, die im SE-Entgeltgruppenplan und SD-Entgeltgruppenplan sowie in der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ in die Entgeltgruppe SE 8b eingruppiert sind und wurden denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie ab dem 01.01.2023 für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich.

  • Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten die Mitarbeitenden, die auch in diesen Monaten einen Anspruch auf eine Praxisanleiterinnenzulage gehabt hätten, eine Einmalzahlung von bis zu 420,00 €. Die Höhe richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit und der Anzahl der Monate in denen die Mitarbeitenden einen Anspruch auf die Zulage gehabt hätten. Die Einmalzahlung muss bis spätestens 31.03.2023 ausgezahlt werden Sie kann natürlich auch früher, z. B. mit dem Januarentgelt ausgezahlt werden.

4. Die Mitarbeitenden, die im SE-Entgeltgruppenplan und SD-Entgeltgruppenplan, mit Ausnahme der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Sozial- und Erziehungsdienst (soweit nicht anderweitig eingruppiert“), sowie in der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ in die Entgeltgruppen SE 8b und SE 11 eingruppiert sind und deren wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist, erhalten im Jahr zwei Regenerationstage. Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch entsprechend. Bei Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage.

  • Für Mitarbeitende, die im Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Regenerationstage gehabt hätten, erhöht sich der Anspruch einmalig für das Jahr 2023 um bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist. Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch entsprechend.

5. Die Zeit für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung für Mitarbeitende im Erziehungsdienst wurde von 19,50 Stunden auf 30,00 Stunden erhöht.

6. Über die strittigen Punkte wird im Januar 2023 weiterverhandelt.

Der Wermutstropfenn: Aus unseren Reihen wurde noch ein Antrag auf eine monatliche Zahlung der Inflationspauschale für die unteren und mittleren Entgeltgruppen ab dem 01.01.2023 gestellt. Diese sollte in der kommenden Entgeltverhandlung verrechnet werden. Die Mitarbeitenden hätten hierbei nichts geschenkt bekommen. Ziel des Antrags war, dass die Mitarbeitenden aufgrund der hohen Inflationsrate bereits im Januar mehr Geld haben um ihre Rechnungen bezahlen zu können. Leider konnte keine Einigkeit erzielt werden, da die Arbeitgebervertreter eine Gefährdung der Liquidität der Einrichtungen bei Zahlung der Inflationspauschale zu dem frühen Zeitpunkt sehen.

Die Vorstandssitzung der Fachgruppe Pädagogik findet am 22.11.2022 von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr per ZOOM statt.

Von 10.00 Uhr – 11.00 Uhr  ist die Vorstandssitzung auch für Mitglieder der Fachgruppe, MAVen in Kitas und Verbünden sowie Interessierte geöffnet. Bei Interesse wenden Sie sich bitte per E-Mail – info@vkm-rwl.de – an die Geschäftsstelle des vkm-rwl. Sie erhalten dann den entsprechenden Link für die ZOOM-Sitzung.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, am Montag, dem 14.11.2022 ist die Geschäftsstelle leider telefonisch nicht erreichbar. Bitte sendet uns in dringenden Fällen eine E-Mail. Wir werden das Möglichste versuchen. Die Geschäftsstelle

Die Oktobersitzung der ARK-RWL fand am 19.10.2022 statt. In dieser Sitzung wurden folgende Themen behandelt und teilweise beschlossen:

Aus der Arbeitsgruppe bezüglich der Tarifanpassung für den TV-Ärzte KF ab dem 01.07.2022 wurde eine neue Vorlage in die Kommissionssitzung eingebracht, die einstimmig beschlossen worden ist. Die wichtigsten Eckpunkte sind, dass die Entgelte ab dem 01.07.2022 um 3,00 % angehoben werden und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ab dem 01.04.2023 von 42 auf 40 Stunden verringert wird.

Unser Antrag auf Verlängerung der Altersteilzeitordnung wurde einstimmig beschlossen. Altersteilzeit kann somit beantrag werden, wenn diese bis spätestens 31.12.2023 beginnt.

Zum Thema Tarifabschluss TVöD-SuE: Nun liegt uns endlich das Ergebnis der Redaktionsverhandlungen vor. Es läuft zurzeit die Terminfindung für unsere Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite, die im November 2022 beginnen werden. Wir wissen, dass das sehr spät ist, aber ohne das schriftliche Ergebnis hätten wir nur spekulieren können, wie die genaue Umsetzung des Tarifabschlusses vollzogen wird. Selbst im kommunalen Bereich hat der Arbeitgeberverband der Kommunalen Arbeitgeber seine Durchführungshinweise für diesen Abschluss erst Mitte Oktober 2022 herausgegeben.

Am 06.10.2022 traf sich die neu besetzte ARK DD zu ihrer konstituierenden Sitzung. Nach einer Andacht zu Tageslosung und Lehrtext durch den Präsidenten der Diakonie Deutschland, Herrn Lillie, in der die Mitglieder der Kommission in ihr Amt eingeführt wurden, wurde die erste Sitzung der neu konstituierten Kommission eröffnet. Nach einer Vorstellungsrunde, immerhin sind rund 1 Viertel aller Kommissionsmitglieder neu in ihrem Amt, stand die Wahl des / der Vorsitzenden auf der Tagesordnung. Turnusmäßig stellt die Arbeitnehmerseite den Vorsitz, für den Herr Jörg Kamps aus unserem Verband vorgeschlagen und auch gewählt wurde. Zum stellvertretenden Vorsitzenden wurde Herr Dietmar Prexel, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Diakonie Stetten, gewählt. Weitere Entscheidungen standen nicht an, so dass die Sitzung bereits nach kurzer Dauer beendet werden konnte. In der nächsten Sitzung der ARK DD am 15.12.22 wird es unter anderem um die Besetzung der Schiedsstelle und der Ausschüsse gehen.

Am 26.09.2022 fand die Delegiertenversammlung 2022 des vkm-rwl im Reinoldinum in Dortmund statt. Hier wurden die Berichte des Vorstandes, der Geschäftsstelle, der Ausschüsse und aus den Arbeitsrechtlichen Kommissionen vorgestellt und entgegengenommen. Beschlossen wurde eine Änderung der Rechtsschutzordnung, die nur intern eine Auswirkung hat. Für die Mitglieder ändert sich nichts. Sie haben immer noch den gleichen Rechtsschutz. Seit längerer Zeit sind die Auszubildenden, die Mitglied beim vkm-rwl sind, beitragsfrei. Da es schwer vermittelbar war, dass die Praktikanten einen Beitrag zahlen mussten, werden auch sie ab dem 01.10.2022 beitragsfrei gestellt. Der Jahresabschluss 2021 und der Haushaltsplan 2023 wurden beschlossen. Hierbei wurde der Vorstand des vkm-rwl entlastet.

Die Delegiertenversammlung hat den Beschluss des Vorstandes bestätigt, dass Jörg Kamps, Andreas Korff und Anne Parusel als ordentliche Mitglieder sowie Steffen Bundrück und Michael Wessels als stellvertretende Mitglieder in die ARK-DD für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2026 entsendet werden.

Ab dem 01.01.2023 beginnt die neue Amtszeit (2023 bis 2026) für die Arbeitsrechtliche Kommission RWL und die Arbeitsrechtliche Schiedskommission RWL. Hierzu wurden auf der Versammlung Wahlen durchgeführt.

In die Arbeitsrechtliche Kommission werden Jörg Kamps, Andreas Korff, Andreas Kunze, Anne Parusel, Michael Posthaus, Christopher Radig und Michael Wessels als ordentliche Mitglieder sowie Claudia Schraven, Lisa Flakowski, Cornel Spannel, Regina Mauer und Kai Sander als stellvertretende Mitglieder entsendet.

Für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission werden Klaus-Martin Ellerbrock, Hans-Ulrich Krause, Detlef Maidorn und Sabine Menze als ordentliche Mitglieder, Steffen Bundrück, Jürgen Fröhlich, Jürgen Krause und Elke von Kolken als erste stellvertretende Mitglieder sowie Tim Huß und Heinz-Jürgen Müller als zweite stellvertretende Mitglieder entsendet.

Gegen 14 Uhr endete eine sehr harmonische Sitzung unter der professionellen Leitung von Hans-Georg Klohn. Die nächste Delegiertenversammlung findet am 25.09.2023 in Dortmund statt.

Am 07.09.2022 trafen sich die Mitgliedere der ARK-RWL zu ihrer ersten Sitzung nach der Sommerpause.

Im Juni hatte der Marburger Bund einen Antrag auf Tarifanpassung ab dem 01.07.2022, der dem Tarif der BG-Kliniken entspricht, gestellt. Dieser wurde in eine kleine Arbeitsgruppe verwiesen, die immer noch tagt. Somit wurde der Antrag auf die Oktobersitzung verschoben.

Unseren Antrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende, die nach einem Dienstplan arbeiten wurde auf die Septembersitzung verschoben. Der Grund hierfür ist, dass eine Arbeitsgruppe gebildet worden ist, die gewillt ist Verbesserungen herbeizuführen. Leider gab es in der Arbeitsgruppe noch ein paar Unklarheiten, die dazu führten, dass in der Septembersitzung noch keine Abstimmung erfolgen konnte.

Beschlossen wurde eine Änderung des § 19 BAT-KF (Jahressonderzahlung). Aufgrund der Erhöhung der unpfändbaren Anteile der Weihnachtsvergütung nach § 850a Abs. 4 ZPO von 500 auf 670 € wurde auch § 19 Abs. 5 BAT-KF angepasst. Der neue Text lautet: „Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 670 € aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Der Zusatz „§ 18 findet Anwendung“ wurde gestrichen. Somit haben auch Teilzeitbeschäftigte den Anspruch auf den vollen unpfändbaren Anteil, wenn die Jahressonderzahlung den Betrag von 670 € übersteigt. Die Ordnungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden, der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe, der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz, der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz sowie die Praktikantenordnung wurden entsprechend angepasst.

Unser Antrag auf Verlängerung der Altersteilzeitordnung fand nicht die erforderliche Mehrheit. Wir hatten beantragt, dass die Altersteilzeitordnung bis zum 31.12.2023, hilfsweise bis zum 31.05.2023, verlängert wird. Der Grund für diese kurzen Zeiträume ist, dass wir in einer Arbeitsgruppe die Altersteilzeitordnung überarbeiten wollen, hier aber noch zu keinem Ergebnis gekommen sind bzw. es noch keine klare Absichtserklärung der Arbeitgeber gibt, ob sie überhaupt eine Weiterführung der alten oder einer neuen Ordnung wollen. Die kurzzeitige Verlängerung hätte uns Zeit gegeben um weiter zu verhandeln und die Möglichkeit zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu erhalten. Uns fehlte ein bisschen das Verständnis, dass dies nicht gelungen ist. Fakt ist, dass Altersteilzeitverhältnisse nicht immer nur im Interesse der Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Auch Arbeitgeber können, aus diversen Gründen, ein Interesse am Abschluss dieser Arbeitsverhältnisse haben.

Beschlossen haben wir dann noch die Erhöhung der Entgelte der Mitarbeitenden nach der Maßnahmeteilnehmendenordnung. Diese richten sich nach dem Mindestlohn und mussten nun ab dem 01.10.2022 angepasst werden.

Zum Thema Tarifabschluss TVöD-SuE: Leider liegt uns das Ergebnis der Redaktionsverhandlungen noch nicht vor. Um hierüber vernünftig verhandeln zu können benötigen wir dieses aber. Sollte das schriftliche Ergebnis vorliegen, werden sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sehr zeitnah zu Verhandlungen treffen und nicht auf die nächste Kommissionssitzung warten.

Wir treffen uns per ZOOM am 13. September in der Zeit von 09.00 – 13.00h.

Ab 10.00h können sich interessierte Mitglieder dazuschalten.

Folgende Themen werden besprochen:

  • VERDI-Abschluß
  • Stand der Dinge bei OGS-Mitarbeitenden
  • BAT- Stufenlaufzeiten
  • Öffentlichkeitsarbeit VKM – Fachgruppe
  • Termine für das neue Jahr

Interessenten erhalten einen Zoom-Link über die Geschäftsstelle. Bitte erfragen Sie diesen per Mail unter info@vkm-rwl.de

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am Freitag, dem 02.09.2022 ist die Geschäftsstelle leider telefonisch nicht erreichbar. Bitte sendet uns in dringenden Fällen eine E-Mail. Wir werden das Möglichste versuchen.

Die Geschäftsstelle

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Für die knapp 200.000 Kolleginnen und Kollegen mit einem AVR DD Vertrag war der 29.08.2022 ein sehr guter Tag! Dienstnehmer und Dienstgeber haben sich auf ein in dieser Zeit mehr als angemessenes Erhöhungspaket geeinigt.

So erhalten die Kolleginnen und Kollegen noch in diesem Jahr eine Corona-Sonderzahlung. Diese beträgt in den unteren Entgeltgruppen (EG 1-7) 300,00 Euro und in den oberen Entgeltgruppen (ab EG 8) 200,00 Euro. Auszubildende und Anerkennungspraktikanten erhalten einmalig 100,00 Euro. Die Corona-Sonderzahlung ist ab 01.10.2022, spätestens aber bis zum 31.12.2022 an die Kolleginnen und Kollegen auszuzahlen.

Ab 01.01.2023 steigen die Entgelte um 5,2 %, mindestens jedoch um 175,00 Euro. Dieser Mindesterhöhungsbetrag führt dazu, dass Kolleginnen und Kollegen in den unteren Entgeltgruppen bis zu 10 % mehr Brutto-Gehalt bekommen. In der heutigen Zeit, geprägt von extremen Preissteigerungen, insbesondere im Energiesektor, sind solche Lohnerhöhungen nicht nur sehenswert, sie sind auch bitter nötig, um keinen Reallohnverlust erleben zu müssen. Für Auszubildende und Anerkennungspraktikanten steigen die Vergütungen ab 01.01.2023 um 100,00 Euro; in der Pflege um 120,00 Euro monatlich.

Darüber hinaus erhalten die Kolleginnen und Kollegen in der patientennahen Pflege in Einrichtungen der Altenpflege, in Krankenhäusern und in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Bereich Wohnen (Fachkräfte in den Entgeltgruppen 7 und 8) eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro.

Ärztinnen und Ärzte erhalten rückwirkend ab dem 01.01.2022 eine Entgelterhöhung von 4,1 % als auch Verbesserungen im Bereich der Bereitschaftsdienste, der Rufbereitschaft und den Wochenenddiensten.

Ebenfalls, und vielfach in der Vergangenheit von den Mitarbeitervertretungen eingefordert, ist es ab dem 01.01.2023 möglich, Entgelt für die ausschließliche Sachleistung eines Elektrofahrades oder Fahrrades umzuwandeln, also das sogenannte „Jobrad-Leasing“. Dabei wird das Tabellenentgelt um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt und der Arbeitgeber gewährt stattdessen die steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 EstG. Dazu bedarf es einer Änderung des Dienstvertrages und das Abschließen einer entsprechenden Dienstvereinbarung, die inhaltlich auch die Aufklärung über eventuelle Nachteile beinhalten muss.

Ihr

Andreas Korff

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