In der Dezembersitzung am 14.12.2022 war es endlich soweit. Die für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite unstrittigen Punkte aus dem Abschluss des öffentlichen Dienstes im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes wurden beschlossen:
- Die Mitarbeitenden, die unter den SE-Entgeltgruppenplan fallen und Anspruch auf ein Entgelt nach den Entgeltgruppe SE 3 bis SE 9 haben sowie die Mitarbeitenden, die in der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ eingruppiert sind und hier die Entgeltgruppe SE 8b erhalten, bekommen bei Vollbeschäftigung ab dem 01.01.2023 eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130,00 €. Bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Zulage anteilig gezahlt.
- Die Mitarbeitenden, die in der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit eingruppiert sind und hier die Entgeltgruppe SE 11 erhalten, bekommen bei Vollbeschäftigung, wenn sie die Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge ausüben sowie sonstige Beschäftigte, aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten bei Vollbeschäftigung ab dem 01.01.2023 eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180,00 €. Bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Zulage anteilig gezahlt.
- Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten die Mitarbeitenden, die auch in diesen Monaten einen Anspruch auf eine SE-Zulage gehabt hätten, eine Einmalzahlung von bis zu 780,00 € (SE 3 bis SE 9) bzw. 1080,00 € (SE 11). Die Höhe richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit und der Anzahl der Monate in denen die Mitarbeitenden einen Anspruch auf die Zulage gehabt hätten. Die Einmalzahlung muss bis spätestens 31.03.2023 ausgezahlt werden Sie kann natürlich auch früher, z. B. mit dem Januarentgelt ausgezahlt werden.
2. Die Mitarbeitenden, die unter den SD-Entgeltgruppenplan – mit Ausnahme der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege”-, sowie im Sozial- und Erziehungsdienst (soweit nicht anderweitig eingruppiert)“, fallen und Anspruch auf ein Entgelt nach den Entgeltgruppe SD 4 bis SD 11 haben, bekommen bei Vollbeschäftigung ab dem 01.01.2023 eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 130,00 €. Bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Zulage anteilig gezahlt.
- Mitarbeitende, die mit Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge mit entsprechender oder mit besonders schwieriger Tätigkeit nach Anlage 9 in die Entgeltgruppe SD 12 oder SD 15 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.
- Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten die Mitarbeitenden, die auch in diesen Monaten einen Anspruch auf eine SD-Zulage gehabt hätten, eine Einmalzahlung von bis zu 780,00 € (SD 4 bis SD 11) bzw. 1080,00 € (SD 12 und SD 15). Die Höhe richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit und der Anzahl der Monate in denen die Mitarbeitenden einen Anspruch auf die Zulage gehabt hätten. Die Einmalzahlung muss bis spätestens 31.03.2023 ausgezahlt werden Sie kann natürlich auch früher, z. B. mit dem Januarentgelt ausgezahlt werden.
3. Für Mitarbeitende, die im SE-Entgeltgruppenplan und SD-Entgeltgruppenplan sowie in der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ in die Entgeltgruppe SE 8b eingruppiert sind und wurden denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie ab dem 01.01.2023 für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich.
- Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten die Mitarbeitenden, die auch in diesen Monaten einen Anspruch auf eine Praxisanleiterinnenzulage gehabt hätten, eine Einmalzahlung von bis zu 420,00 €. Die Höhe richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit und der Anzahl der Monate in denen die Mitarbeitenden einen Anspruch auf die Zulage gehabt hätten. Die Einmalzahlung muss bis spätestens 31.03.2023 ausgezahlt werden Sie kann natürlich auch früher, z. B. mit dem Januarentgelt ausgezahlt werden.
4. Die Mitarbeitenden, die im SE-Entgeltgruppenplan und SD-Entgeltgruppenplan, mit Ausnahme der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Sozial- und Erziehungsdienst (soweit nicht anderweitig eingruppiert“), sowie in der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ in die Entgeltgruppen SE 8b und SE 11 eingruppiert sind und deren wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist, erhalten im Jahr zwei Regenerationstage. Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch entsprechend. Bei Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage.
- Für Mitarbeitende, die im Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Regenerationstage gehabt hätten, erhöht sich der Anspruch einmalig für das Jahr 2023 um bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist. Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch entsprechend.
5. Die Zeit für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung für Mitarbeitende im Erziehungsdienst wurde von 19,50 Stunden auf 30,00 Stunden erhöht.
6. Über die strittigen Punkte wird im Januar 2023 weiterverhandelt.
Der Wermutstropfenn: Aus unseren Reihen wurde noch ein Antrag auf eine monatliche Zahlung der Inflationspauschale für die unteren und mittleren Entgeltgruppen ab dem 01.01.2023 gestellt. Diese sollte in der kommenden Entgeltverhandlung verrechnet werden. Die Mitarbeitenden hätten hierbei nichts geschenkt bekommen. Ziel des Antrags war, dass die Mitarbeitenden aufgrund der hohen Inflationsrate bereits im Januar mehr Geld haben um ihre Rechnungen bezahlen zu können. Leider konnte keine Einigkeit erzielt werden, da die Arbeitgebervertreter eine Gefährdung der Liquidität der Einrichtungen bei Zahlung der Inflationspauschale zu dem frühen Zeitpunkt sehen.