Der vkm-rwl trauert um

Klaus Riedel,

der am 25. Juli 2022 im Alter von 67 Jahren verstorben ist.

Klaus Riedel setzte sich jahrzehntelang für die Belange der Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie als Mitglied, stellvertretender Vorsitzender und Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe sowie der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland ein. Während dieser Zeit hat er als Mitglied und stellvertretener Vorsitzender des Vorstandes unseres Mitarbeiterverbandes den vkm-rwl geleitet und weiterentwickelt.

Er lebte praktisch für den vkm-rwl mit viel Herzblut und Engagement. In dieser langen Zeit hat Klaus Riedel mit seinem unübertroffenen Arbeitspensum und kreativen Ideen vieles auf den Weg gebracht, was die Arbeitsbedingungen für die Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie erheblich verbessert hat. Bis zum Schluss war er noch in der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission und im Nominierungsausschuss des vkm-rwl tätig. Außerdem betreute er seit langem die Aktualisierung und Herausgabe des BAT-KF Handbuchs.

Mit Klaus Riedel verliert der vkm-rwl einen Menschen, der mit seinem ehrenamtlichen Engagement stets ein Vorbild für uns alle bleiben wird. Der vkm-rwl ist ihm zu großen Dank verpflichtet. Wir werden ihm ein ehrendes Gedenken bewahren und nie vergessen.

Unser Mitgefühl gilt seiner Frau Ulrike und der ganzen Familie.

Für den vkm-rwl

Michael Wessels

Vorsitzender

Bericht aus der ARK-RWL

Außer der Tagesordnung und dem Protokoll wurde nichts beschlossen. In der letzten Sitzung vor der Sommerpause haben wir uns am 22.06.2022 zum ersten Mal in diesem Jahr zu einer Präsenzsitzung getroffen.

Der Marburger Bund hat einen Antrag auf Tarifanpassung ab dem 01.07.2022, der dem Tarif der BG-Kliniken entspricht, gestellt. Dieser wurde auf die Septembersitzung verschoben.

Unseren Antrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende, die nach einem Dienstplan arbeiten wurde auch auf die Septembersitzung verschoben. Der Grund hierfür ist, dass eine Arbeitsgruppe gebildet worden ist, die gewillt ist Verbesserungen herbeizuführen. Wir sind in guten Gesprächen und hoffen, dass diese bis zur Septembersitzung abgeschlossen sind.

Unser Antrag zu Änderung des § 19 BAT-KF (Jahressonderzahlung), den wir aufgrund der Änderung von § 850a Abs. 4 ZPO (unpfändbare Anteile der Weihnachtsvergütung) im Januar gestellt hatten und der immer wieder abgeändert worden ist, wurde auf unser Bestreben abgestimmt. Leider erhielt er nicht die erforderlichen Mehrheiten. Grundsätzlich ist man sich aber einig, dass hier eine Änderung vorgenommen werden muss. Nur der Weg dahin ist strittig.

Auch der Tarifabschuss TVöD SuE wurde in der Sitzung besprochen. Bereits am 10.06.2022 hat sich eine Arbeitsgruppe der Kommission damit befasst. Das Einigungspapier lag vor. Leider kamen bei uns sehr viele Fragen auf, wie man diesen Tarifabschluss sinnvoll umsetzen kann. Es bleibt uns leider nichts anderes übrig, als die Redaktionsarbeiten, die sich auch im öffentlichen Dienst sehr schwierig gestalten, abzuwarten. In der Kommissionssitzung haben wir dann darüber diskutiert, mit welcher Gültigkeit der Abschluss umgesetzt wird. Leider gab es hier keinen klaren Beschluss. Die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe ist am 01.08.2022.

Für die Kommission ist nun Sommerpause. Die nächste Sitzung ist am 07.09.2022.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am Freitag, dem 02.09.2022 ist die Geschäftsstelle leider telefonisch nicht erreichbar. Bitte sendet uns in dringenden eine E-Mail. Wir werden das Möglichste versuchen.

Die Geschäftsstelle

Die Vorstandssitzung der Fachgruppe Pädagogik findet am 13.09.2022 von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr per ZOOM statt.

Von 10.00 Uhr – 11.00 Uhr  ist die Vorstandssitzung auch für Mitglieder der Fachgruppe, MAVen in Kitas und Verbünden sowie Interessierte geöffnet. Bei Interesse wenden Sie sich bitte per E-Mail – info@vkm-rwl.de – an die Geschäftsstelle des vkm-rwl. Sie erhalten dann den entsprechenden Link für die ZOOM-Sitzung.

Am 18.05.2022 fand die Maisitzung der ARK-RWL statt. Beschlossen wurde, dass die Auszubildenden in der praxisintegrierten Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger ein Entgelt nach der Auszubildendenordnung erhalten.

Unser Antrag zu Änderung des § 19 BAT-KF (Jahressonderzahlung), den wir aufgrund der Änderung von § 850a Abs. 4 ZPO (unpfändbare Anteile der Weihnachtsvergütung) im Januar gestellt hatten, konnte auch in der Maisitzung keine Mehrheit finden. Grundsätzlich ist man sich aber einig, dass hier eine Änderung vorgenommen werden muss.

Beschlossen wurde auch, dass die Betreuungskräfte nach § 43 b SGB XI in die Berufsgruppe 5 des SD-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF ab dem 01.06.2022 eingruppiert sind. Die Betreuungskräfte, die eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 53b SGB XI. abgeschlossen haben, sind in die Fallgruppe 2, EG SD 3, eingruppiert. Da immer noch Arbeitgeber diese Kolleginnen und Kollegen in die EG 1a eingruppieren, obwohl es schon seit dem 26.02.2018 ein Urteil des Kirchengerichtshofs gibt, dass die Betreuungskräfte in die EG SD 3 einzugruppieren sind, dient diese Änderung der Berufsgruppe 5 nur der Klarstellung der geltenden Rechtslage. Nach unserer Rechtsauffassung besteht ein Anspruch auf rückwirkende Anwendung. Einen Musterantrag zur rückwirkenden Anwendung finden Sie hier:

In der Aprilsitzung hatten wir einen Antrag auf Verdoppelung der Wegstreckenentschädigung, hilfsweise die Abrechnung der tatsächlichen Fahrzeugkosten nach den Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien, gestellt. Auf das Angebot der Arbeitgeberseite, diese Angelegenheit auf betrieblicher Ebene unter Zuhilfenahme von Dienstvereinbarungen zu regeln, konnten wir nicht eingehen. Aus unserem Verständnis sind wir im Rahmen der Dienstgemeinschaft für alle Mitarbeitenden im Gebiet der ARK-RWL zuständig. Es kann nicht sein, dass wir in diesem Rahmen aufgrund betrieblicher Regelungen privilegierte Mitarbeitende schaffen, die eine höhere Wegstreckenentschädigung erhalten als andere. Nachdem wir keine Einigung erzielen konnten, haben wir unsere Anträge zurückgezogen. Unsere angestrebte gütliche Einigung durch Änderung des § 35 BAT-KF konnte somit nicht erzielt werden.

Nach unserer Auffassung sind die Regelungen des § 35 BAT-KF als Arbeitsrechtsregelung nicht eindeutig, so dass sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten werden:

Grundsätzlich wird auf beamtenrechtliche Regelungen verwiesen: Welches kirchliche Beamtenrecht Anwendung findet, ist nicht benannt. Im Rheinland gilt dem Grunde nach das Bundesreisekostengesetz, in Westfalen eine davon abweichende Mobilitätsverordnung der Landeskirche und in der lippischen Kirche gibt es zwischen der Reisekostenverordnung und die Kraftfahrzeugverordnung einen Zirkelschluss ohne tatsächliche Regelung.

Kurz gesagt: Es gibt keine geltende eindeutige beamtenrechtliche Regelung. Die Arbeitsrechtsrichtlinie verweist nicht eindeutig und ist deshalb nicht anwendbar. Es sind die tatsächlichen Kosten nach § 670 BGB zu erstatten.

Fahrt mit dem öffentlichen Nahverkehr, bleibt nicht auf den Fahrtkosten sitzen. In den meisten Fällen kann der Arbeitgeber die Nutzung des privateigenen Fahrzeuges nicht verlangen. Ihr handelt umweltbewusst und zahlt dabei nicht drauf. Hierzu verweisen wir auf § 6 Abs. 8 BAT-KF.

Unseren Mitgliedern stehen wir selbstverständlich zur Klärung rechtlicher Fragen sehr gerne zur Verfügung.

Die Fachgruppe Pädagogik hat zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen Wahlprüfsteine an die im Landtag vertretenen demokratischen Parteien gesandt.

Diese haben geantwortet.

Die Antworten auf die formularmäßig zu stellenden Fragen, seht ihr hier in synoptischer Übersicht.

In der Sitzung am 26.04.2022 hatten wir eine umfangreiche Tagesordnung. Beschlüsse für neue Regelungen wurden leider nicht gefasst:

Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende, die nach einem Dienstplan arbeiten, hatten wir im März einen Antrag gestellt, dass eine nicht fristgerechte Dienstplanerstellung zu höheren Zeitzuschlägen nach § 8 BAT-KF führt. Dieser wurde dann in die Aprilsitzung verschoben. Da man sich in dieser Sitzung auch nicht einigen konnte wurde eine kleine Arbeitsgruppe einberufen. In der soll nun ausgelotet werden, ob und wie man sich eventuell bis zur Junisitzung einigen kann, damit dann eine Abstimmung stattfindet.

Unser Antrag zu Änderung des § 19 BAT-KF (Jahressonderzahlung), den wir aufgrund der Änderung von § 850a Abs. 4 ZPO (unpfändbare Anteile der Weihnachtsvergütung) im Januar gestellt hatten, konnte auch in der Aprilsitzung keine Mehrheit finden. Grundsätzlich ist man sich aber einig, dass hier eine Änderung vorgenommen werden muss.

Für die Aufnahme der praxisintegrierten Ausbildungsgänge zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger in die Auszubildendenordnung hatten wir eine Vorlage erstellt. Diese soll nun bis zur Maissitzung überarbeitet werden., damit dann ein Beschluss gefasst werden kann.

Die meiste Zeit der Sitzung wurde über unseren Antrag auf Verdoppelung der Wegstreckenentschädigung diskutiert. Hier hatten wir z. B. beantragt, dass bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges die Entschädigung von 0,30 € auf 0, 60 € pro Kilometer angehoben wird. Bei der Abstimmung fand unser Antrag natürlich nicht die erforderliche Mehrheit. Wir haben in der Sitzung noch einen Kompromissvorschlag angeboten, dass die Mitarbeitenden die tatsächlichen Fahrzeugkosten pro Kilometer geltend machen können, die sich nach den Berechnungen der Lohnsteuerrichtlinien ergeben. Über diesen Vorschlag soll dann in der Maissitzung beraten werden.

Der Dachverband der Verbände kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat im Hinblick auf die Diskussion über die kirchlichen Sonderregelungen im Arbeitsrecht einen offenen Brief an die Bundestagsfraktionen und Ministerien verfasst und versand.

Die Kopie des Schreibens findet ihr hier.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner