Am 18.05.2022 fand die Maisitzung der ARK-RWL statt. Beschlossen wurde, dass die Auszubildenden in der praxisintegrierten Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger ein Entgelt nach der Auszubildendenordnung erhalten.
Unser Antrag zu Änderung des § 19 BAT-KF (Jahressonderzahlung), den wir aufgrund der Änderung von § 850a Abs. 4 ZPO (unpfändbare Anteile der Weihnachtsvergütung) im Januar gestellt hatten, konnte auch in der Maisitzung keine Mehrheit finden. Grundsätzlich ist man sich aber einig, dass hier eine Änderung vorgenommen werden muss.
Beschlossen wurde auch, dass die Betreuungskräfte nach § 43 b SGB XI in die Berufsgruppe 5 des SD-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF ab dem 01.06.2022 eingruppiert sind. Die Betreuungskräfte, die eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 53b SGB XI. abgeschlossen haben, sind in die Fallgruppe 2, EG SD 3, eingruppiert. Da immer noch Arbeitgeber diese Kolleginnen und Kollegen in die EG 1a eingruppieren, obwohl es schon seit dem 26.02.2018 ein Urteil des Kirchengerichtshofs gibt, dass die Betreuungskräfte in die EG SD 3 einzugruppieren sind, dient diese Änderung der Berufsgruppe 5 nur der Klarstellung der geltenden Rechtslage. Nach unserer Rechtsauffassung besteht ein Anspruch auf rückwirkende Anwendung. Einen Musterantrag zur rückwirkenden Anwendung finden Sie hier:
In der Aprilsitzung hatten wir einen Antrag auf Verdoppelung der Wegstreckenentschädigung, hilfsweise die Abrechnung der tatsächlichen Fahrzeugkosten nach den Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien, gestellt. Auf das Angebot der Arbeitgeberseite, diese Angelegenheit auf betrieblicher Ebene unter Zuhilfenahme von Dienstvereinbarungen zu regeln, konnten wir nicht eingehen. Aus unserem Verständnis sind wir im Rahmen der Dienstgemeinschaft für alle Mitarbeitenden im Gebiet der ARK-RWL zuständig. Es kann nicht sein, dass wir in diesem Rahmen aufgrund betrieblicher Regelungen privilegierte Mitarbeitende schaffen, die eine höhere Wegstreckenentschädigung erhalten als andere. Nachdem wir keine Einigung erzielen konnten, haben wir unsere Anträge zurückgezogen. Unsere angestrebte gütliche Einigung durch Änderung des § 35 BAT-KF konnte somit nicht erzielt werden.
Nach unserer Auffassung sind die Regelungen des § 35 BAT-KF als Arbeitsrechtsregelung nicht eindeutig, so dass sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten werden:
Grundsätzlich wird auf beamtenrechtliche Regelungen verwiesen: Welches kirchliche Beamtenrecht Anwendung findet, ist nicht benannt. Im Rheinland gilt dem Grunde nach das Bundesreisekostengesetz, in Westfalen eine davon abweichende Mobilitätsverordnung der Landeskirche und in der lippischen Kirche gibt es zwischen der Reisekostenverordnung und die Kraftfahrzeugverordnung einen Zirkelschluss ohne tatsächliche Regelung.
Kurz gesagt: Es gibt keine geltende eindeutige beamtenrechtliche Regelung. Die Arbeitsrechtsrichtlinie verweist nicht eindeutig und ist deshalb nicht anwendbar. Es sind die tatsächlichen Kosten nach § 670 BGB zu erstatten.
Fahrt mit dem öffentlichen Nahverkehr, bleibt nicht auf den Fahrtkosten sitzen. In den meisten Fällen kann der Arbeitgeber die Nutzung des privateigenen Fahrzeuges nicht verlangen. Ihr handelt umweltbewusst und zahlt dabei nicht drauf. Hierzu verweisen wir auf § 6 Abs. 8 BAT-KF.
Unseren Mitgliedern stehen wir selbstverständlich zur Klärung rechtlicher Fragen sehr gerne zur Verfügung.