
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Josef-Baumann-Str. 21
44805 Bochum
Unsere Partner
Die Vorstandssitzung der Fachgruppe Pädagogik findet am 13.09.2022 von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr per ZOOM statt.
Von 10.00 Uhr – 11.00 Uhr ist die Vorstandssitzung auch für Mitglieder der Fachgruppe, MAVen in Kitas und Verbünden sowie Interessierte geöffnet. Bei Interesse wenden Sie sich bitte per E-Mail – info@vkm-rwl.de – an die Geschäftsstelle des vkm-rwl. Sie erhalten dann den entsprechenden Link für die ZOOM-Sitzung.
Am 18.05.2022 fand die Maisitzung der ARK-RWL statt. Beschlossen wurde, dass die Auszubildenden in der praxisintegrierten Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger ein Entgelt nach der Auszubildendenordnung erhalten.
Unser Antrag zu Änderung des § 19 BAT-KF (Jahressonderzahlung), den wir aufgrund der Änderung von § 850a Abs. 4 ZPO (unpfändbare Anteile der Weihnachtsvergütung) im Januar gestellt hatten, konnte auch in der Maisitzung keine Mehrheit finden. Grundsätzlich ist man sich aber einig, dass hier eine Änderung vorgenommen werden muss.
Beschlossen wurde auch, dass die Betreuungskräfte nach § 43 b SGB XI in die Berufsgruppe 5 des SD-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF ab dem 01.06.2022 eingruppiert sind. Die Betreuungskräfte, die eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 53b SGB XI. abgeschlossen haben, sind in die Fallgruppe 2, EG SD 3, eingruppiert. Da immer noch Arbeitgeber diese Kolleginnen und Kollegen in die EG 1a eingruppieren, obwohl es schon seit dem 26.02.2018 ein Urteil des Kirchengerichtshofs gibt, dass die Betreuungskräfte in die EG SD 3 einzugruppieren sind, dient diese Änderung der Berufsgruppe 5 nur der Klarstellung der geltenden Rechtslage. Nach unserer Rechtsauffassung besteht ein Anspruch auf rückwirkende Anwendung. Einen Musterantrag zur rückwirkenden Anwendung finden Sie hier:
In der Aprilsitzung hatten wir einen Antrag auf Verdoppelung der Wegstreckenentschädigung, hilfsweise die Abrechnung der tatsächlichen Fahrzeugkosten nach den Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien, gestellt. Auf das Angebot der Arbeitgeberseite, diese Angelegenheit auf betrieblicher Ebene unter Zuhilfenahme von Dienstvereinbarungen zu regeln, konnten wir nicht eingehen. Aus unserem Verständnis sind wir im Rahmen der Dienstgemeinschaft für alle Mitarbeitenden im Gebiet der ARK-RWL zuständig. Es kann nicht sein, dass wir in diesem Rahmen aufgrund betrieblicher Regelungen privilegierte Mitarbeitende schaffen, die eine höhere Wegstreckenentschädigung erhalten als andere. Nachdem wir keine Einigung erzielen konnten, haben wir unsere Anträge zurückgezogen. Unsere angestrebte gütliche Einigung durch Änderung des § 35 BAT-KF konnte somit nicht erzielt werden.
Nach unserer Auffassung sind die Regelungen des § 35 BAT-KF als Arbeitsrechtsregelung nicht eindeutig, so dass sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten werden:
Grundsätzlich wird auf beamtenrechtliche Regelungen verwiesen: Welches kirchliche Beamtenrecht Anwendung findet, ist nicht benannt. Im Rheinland gilt dem Grunde nach das Bundesreisekostengesetz, in Westfalen eine davon abweichende Mobilitätsverordnung der Landeskirche und in der lippischen Kirche gibt es zwischen der Reisekostenverordnung und die Kraftfahrzeugverordnung einen Zirkelschluss ohne tatsächliche Regelung.
Kurz gesagt: Es gibt keine geltende eindeutige beamtenrechtliche Regelung. Die Arbeitsrechtsrichtlinie verweist nicht eindeutig und ist deshalb nicht anwendbar. Es sind die tatsächlichen Kosten nach § 670 BGB zu erstatten.
Fahrt mit dem öffentlichen Nahverkehr, bleibt nicht auf den Fahrtkosten sitzen. In den meisten Fällen kann der Arbeitgeber die Nutzung des privateigenen Fahrzeuges nicht verlangen. Ihr handelt umweltbewusst und zahlt dabei nicht drauf. Hierzu verweisen wir auf § 6 Abs. 8 BAT-KF.
Unseren Mitgliedern stehen wir selbstverständlich zur Klärung rechtlicher Fragen sehr gerne zur Verfügung.
Die Fachgruppe Pädagogik hat zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen Wahlprüfsteine an die im Landtag vertretenen demokratischen Parteien gesandt.
Diese haben geantwortet.
Die Antworten auf die formularmäßig zu stellenden Fragen, seht ihr hier in synoptischer Übersicht.
In der Sitzung am 26.04.2022 hatten wir eine umfangreiche Tagesordnung. Beschlüsse für neue Regelungen wurden leider nicht gefasst:
Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende, die nach einem Dienstplan arbeiten, hatten wir im März einen Antrag gestellt, dass eine nicht fristgerechte Dienstplanerstellung zu höheren Zeitzuschlägen nach § 8 BAT-KF führt. Dieser wurde dann in die Aprilsitzung verschoben. Da man sich in dieser Sitzung auch nicht einigen konnte wurde eine kleine Arbeitsgruppe einberufen. In der soll nun ausgelotet werden, ob und wie man sich eventuell bis zur Junisitzung einigen kann, damit dann eine Abstimmung stattfindet.
Unser Antrag zu Änderung des § 19 BAT-KF (Jahressonderzahlung), den wir aufgrund der Änderung von § 850a Abs. 4 ZPO (unpfändbare Anteile der Weihnachtsvergütung) im Januar gestellt hatten, konnte auch in der Aprilsitzung keine Mehrheit finden. Grundsätzlich ist man sich aber einig, dass hier eine Änderung vorgenommen werden muss.
Für die Aufnahme der praxisintegrierten Ausbildungsgänge zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger in die Auszubildendenordnung hatten wir eine Vorlage erstellt. Diese soll nun bis zur Maissitzung überarbeitet werden., damit dann ein Beschluss gefasst werden kann.
Die meiste Zeit der Sitzung wurde über unseren Antrag auf Verdoppelung der Wegstreckenentschädigung diskutiert. Hier hatten wir z. B. beantragt, dass bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges die Entschädigung von 0,30 € auf 0, 60 € pro Kilometer angehoben wird. Bei der Abstimmung fand unser Antrag natürlich nicht die erforderliche Mehrheit. Wir haben in der Sitzung noch einen Kompromissvorschlag angeboten, dass die Mitarbeitenden die tatsächlichen Fahrzeugkosten pro Kilometer geltend machen können, die sich nach den Berechnungen der Lohnsteuerrichtlinien ergeben. Über diesen Vorschlag soll dann in der Maissitzung beraten werden.
Der Dachverband der Verbände kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat im Hinblick auf die Diskussion über die kirchlichen Sonderregelungen im Arbeitsrecht einen offenen Brief an die Bundestagsfraktionen und Ministerien verfasst und versand.
Die Kopie des Schreibens findet ihr hier.
Nachdem wir in der Februarsitzung nur das Protokoll beschlossen haben, standen in der Sitzung am 16. März 2022 wieder mehrere Punkte auf der Tagesordnung.
In den Jahren 2020 und 2021 haben wir neue Ordnungen für die Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz und in der Ausbildung zur Pflegeassistenz beschlossen. Hierbei wurde
leider nicht beachtet, dass diese Ausbildungsformen auch in der Entgeltumwandlungs-ARR aufgeführt werden. Durch einen einstimmigen Beschluss wurde das nun nachgeholt.
Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende, die nach einem Dienstplan arbeiten, hatten wir einen Antrag gestellt, dass eine nicht fristgerechte Dienstplanerstellung zu höheren
Zeitzuschlägen nach § 8 BAT-KF führt. Nach einer ausführlichen Diskussion wurde dieser Antrag, ohne Abstimmung, auf die nächste Sitzung verschoben.
Nachdem der § 850a Abs. 4 ZPO (unpfändbare Anteile der Weihnachtsvergütung) zum 01.01.2022 geändert worden ist, haben wir im Januar einen entsprechenden Antrag gestellt. Arbeitnehmer- und
Arbeitgebervertreter sind sich einig, dass diese Änderung auch in den BAT-KF aufgenommen werden soll. Uneinig ist man noch, wie man es rechtlich sauber verfasst. Bis zur Auszahlung im November
2022 sollten wir aber eine Lösung gefunden haben.
Zum Schluss haben wir noch einen Entwurf einer Arbeitsrechtsreglung über eine deutliche Anhebung der Wegstreckenentschädigung bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges vorgestellt. Einen entsprechenden Antrag werden wir im April zur Abstimmung stellen.
Aufgrund der vermehrten Nachfragen zur Corona-Sonderzahlung im Bereich des TV-L möchten wir hierzu wie folgt Stellung beziehen:
Die Entgeltverhandlungen für den BAT-KF, die sich nach den Erhöhungen im Bereich TVöD-VKA richten, sind Anfang 2021 abgeschlossen worden. In diesem Zusammenhang gab es im Dezember 2020 eine Corona-Sonderzahlung. Vor dem 01.01.2023 dürfen keine weiteren Erhöhungen verlangt werden. Somit ist auch mit keiner weiteren Corona-Sonderzahlung für die Mitarbeitenden, die unter den BAT-KF fallen, zu rechnen. Die für den TV-L ausgehandelte Corona-Sonderzahlung ist nur für die Mitarbeitenden, die unter diesen Bereich fallen. Sie wurde hier im Rahmen der Tarifverhandlungen ausgehandelt. Unter den Regelungen des TV-L könnten die Mitarbeitenden nach § 38 BAT-KF fallen.
Grundsätzlich mal was zur „Corona-Sonderzahlung“. Wie bereits geschrieben, wurden diese in den Tarifverhandlungen ausgehandelt. Eigentlich handelt es sich hierbei um Einmalzahlungen für nicht erfolgte Tariferhöhungen. Da eine Corona-Sonderzahlung nicht sozialversicherungs- und steuerpflichtig ist, hat man diesen „Kunstgriff“ verwendet damit man die Höhe drücken kann, da es ich um eine Nettozahlung handelt und somit keine Abgaben auf die Sonderzahlung gezahlt werden müssen.
Der Tarifvertrag im Bereich des TVöD-VKA endetet am 31.08.2020. Die nächste Tariferhöhung gab es ab dem 01.04.2021. Hier mussten sieben Monate überbrückt werden. Der Tarifvertrag im Bereich des TV-L endetet am 30.09.2021. Die nächste Tariferhöhung gibt es ab dem 01.12.2022. Hier müssen vierzehn Monate überbrückt werden. Das könnte eine Begründung für die unterschiedliche Höhe der Corona-Sonderzahlung sein. Da diese aber unter den Tarifvertragsparteien frei ausgehandelt wird, können und werden auch noch andere Punkte für die Höhe der Sonderzahlung ausschlaggebend sein.