In der ersten Sitzung des neuen Jahres wurde Herr Andreas Kunze von der Arbeitnehmerseite zum Vorsitzenden der Kommission gewählt. Die Vertretung übernimmt Herr Wilfried Koopmann von der Arbeitgeberseite.

Beschlossen wurde die Weiterführung der von der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission am 27.10.2021 beschlossenen Regelung über das Kurzarbeitergeld, befristet bis zum 31.12.2022. Zwei Eckpunkte: Das Kurarbeitergeld wird auf 90 % bzw. 85 % ab Entgeltgruppe 11, SD 16, SE 16 und KR 11a des durchschnittlichen Nettoentgeltes der letzten 3 Monate vor Kurzarbeit aufgestockt. Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird durch Zeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wird, nicht vermindert.

Neben einer redaktionellen Änderung des § 33 BAT-KF konnte man sich auch noch auf die Aufnahme der Palliativpflege in die Anmerkung 4 des Abschnitts A des Pflege-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF einigen. Somit wurde festgelegt, dass die Kolleginnen und Kollegen, die in diesem Bereich tätig sind, mit der Wahrnehmung einer besonderen pflegerischen Aufgabe betraut sind. Sie müssen bei entsprechender Tätigkeit ein Entgelt nach EG KR 8a erhalten.

Leider gab es auch in dieser Sitzung keine Einigung bei der Eingruppierung der Betreuungskräfte (Präsenzkräfte in der Pflege). Beantragt war, dass diese Kolleginnen und Kollegen ein Entgelt nach der Entgeltgruppe SD 4 erhalten. Die Arbeitgeber haben die Entgeltgruppe SD 3 angeboten. Selbst ein von uns eingebrachter Kompromiss, der zwischen den Entgeltgruppen SD 3 und SD 4 lag, war nicht mehrheitsfähig. Nun beraten wir darüber, ob wir unseren Antrag der Schiedskommission zur endgültigen Entscheidung vorlegen.

Am 1.1.2022 war es soweit: Der Verband für Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. ist dem vkm-rwl als neues Mitglied beigetreten.

Wir freuen uns mit Euch gemeinsam in Zukunft für förderliche Arbeitsbedingungen zu sorgen und auch Eure Interessen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den andere Berufssparten in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertreten zu können.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir wünschen Euch ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute für das neue Jahr.

Unsere Geschäftsstelle ist vom 27.12.2021 bis zum 30.12.2021 geschlossen. Ab dem 03.01.2022 stehen wir Euch wieder gerne zur Verfügung.

Bis dahin, bleibt gesund!!

Änderung: § 1 Abs. 1a der Wahlordnung: Kein vereinfachtes Wahlverfahren für Dienststellen ab 15 Mitarbeitenden bis 30.4.2022
Neu eingefügt: § 1 Abs 2a: Eine Person als Wahlvorstand bei Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten
Wie schon an unseren Wahlseminaren angekündigt hat inzwischen der Rat der EKD getagt. Wie wir aus berufenem Mund wissen, wurde die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Wirkung zum 1. Januar geändert.
Die Vereinfachte Wahl nach § 12 der Wahlordnung wird bis Mai 2022 ab 15 Mitarbeitenden ausgesetzt. Hintergrund: Bisher wird in Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten in einem vereinfachten Verfahren gewählt. Diese Wahl erfolgt in einer Versammlung. Aufgrund der gegenwärtigen Situation ist eine solche Versammlung in vielen Dienststellen unmöglich. Bei Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten besteht der Wahlvorstand mit Beginn der für Wahlen ab dem 1. Januar nun nur noch aus einer Person, ein weiterer Mitarbeiter kann zur Wahlhandlung oder Stimmenauszählung hinzugezogen werden.

Diese Änderungen sollen am 1.1.2022 in Kraft treten…. Wir rechnen fest mit einer rechtzeitigen Veröffentlichung im Amtsblatt der EKD.

Corona-Prämie und Entgeltentwicklung in den AVR DD vom 25.11.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir freuen uns, Euch heute mitteilen zu können, dass wir es nach einem Jahr Verhandlungen und zähem Ringen geschafft haben, mit den Dienstgebern eine Einigung zu erzielen.

Am 09.11.2021 hat die Verhandler-Runde der beiden Seiten der ARK DD einen sehenswerten Kompromiss zustande bekommen, der in der virtuellen Sitzung der ARK DD am 25.11.2021 einstimmig verabschiedet wurde. Covid-19 belastet uns alle sowohl physisch als auch psychisch sehr, insbesondere die Kolleginnen und Kollegen im Erziehungs-, Pflege- und Betreuungsdienst. Allein deshalb war es uns wichtig, den Worten Taten folgen zu lassen und nicht nur Schulterklopfen. Eine materielle Wertschätzung dieser wichtigen Arbeit zu erzielen, die sich als Anerkennung sehen lässt, war und ist unsere Herzensangelegenheit! Die Corona-Prämie, die nun in den AVR DD erzielt werden konnte, beträgt für Vollzeitbeschäftigte in den unteren Entgeltgruppen (EG 1-7) 800,00 Euro und in den oberen Entgeltgruppen (EG 8-13) 600,00 Euro und soll mit der Zahlung des Januargehalts, muss spätestens jedoch mit der Zahlung des Märzgehalts, steuer- und sozialversicherungsfrei, also brutto für netto, ausgezahlt werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Zahlung anteilig. Auszubildende und Anerkennungspraktikanten erhalten 225,00 Euro. Ab dem 01.01.2022 erhalten alle Kolleginnen und Kollegen in den AVR DD mehr Gehalt. Die Tabellenwerte erhöhen sich dann um 2,2 %, mindestens jedoch um 50,00 Euro. Außerdem werden diverse Zulagen erhöht. So wird zum 01.04.2022 die Wechselschichtzulage von 70,00 Euro auf 100,00 Euro erhöht, zum 01.09.2022 dann von 100,00 Euro auf 130,00 Euro. Der Samstagszuschlag von bisher pauschal 0,64 Euro je Stunde erhöht sich ab dem 01.04.2022 auf dann 15 % des Stundenentgeltes. Darüber hinaus erhalten ab dem 01.04.2022 die Kolleginnen und Kollegen, die in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind und die Kolleginnen und Kollegen, die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden absolviert haben und jeweils in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert sind, und die Tätigkeit mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit aus-macht, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zur Entgeltgruppe 8. Die Kolleginnen und Kollegen, die in der Intensivpflege beschäftigt sind und über eine entsprechende abgeschlossene und anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung verfügen (EG 😎, erhalten ab dem 01.04.2022 eine monatliche Intensivzulage in Höhe von 150,00 Euro. Besonders stolz sind wir bei diesem Verhandlungsergebnis darauf, dass alle Kolleginnen und Kollegen zeitgleich davon profitieren, also die zeitliche Verschiebung zu Ungunsten der Kolleginnen und Kolle-gen aus Ost und Nord nun der Geschichte angehört. Ebenso freuen wir uns, dass es keine Antragsfriedenspflicht mehr gibt, d. h. Anträge der Dienstnehmerseite nicht mehr vom Wohlwollen der Dienstgeberseite bei der Antragstellung abhängig sind. Ein weiterer Erfolg ist die Tatsache, dass diese Vereinbarung keine explizite Laufzeit hat. Somit kann die Dienstnehmerseite nach der Konstituierung der neuen ARK DD im nächsten Jahr direkt in die nächste Entgeltrunde starten.

Aus dem ARK-RWL vom 17.12.2022

In der letzten Sitzung des Jahres 2021 haben wir uns auf die Weiterführung der von der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission am 27.10.2021 beschlossenen Regelung über das Kurzarbeitergeld, befristet bis zum 31.01.2022, geeinigt. Zwei Eckpunkte: Das Kurarbeitergeld wird auf 90 % bzw. 85 % ab Entgeltgruppe 11, SD 16, SE 16 und KR 11a des durchschnittlichen Nettoentgeltes der letzten 3 Monate vor Kurzarbeit aufgestockt. Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird durch Zeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wird, nicht vermindert. In der Sitzung im Januar 2022 soll hierüber nochmal beraten werden. Es wird angestrebt, dass es erst einmal eine bis zum 30.06.2022 befristete Regelung geben wird.

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