Unsere Rechtsschutzordnung

Rechtsschutzordnung

über die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtsbeistand gem. § 11 Ziffer 3 der Satzung des Verbandes Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland Westfalen Lippe

§ 1 Grundsätze des Rechtsschutzes

Der Verband gewährt seinen Mitgliedern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unentgeltlich Rechtsberatung und Rechtsschutz im Rahmen dieser Richtlinien. Die versicherten Leistungsarten sind:

  • Arbeits-/Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen, sowie aus öffentlich/rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.
  • Sozialgerichtsrechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.

 

§ 2 Begriff des Rechtsschutzes

  1. Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz für Mitglieder des vkm-rwl.
  2. Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche und mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates und einer Auskunft. Die Mitglieder erhalten Auskünfte und Belehrungen in Rechtssachen nur, soweit sie im Einzelfall darum ersuchen. Rechtsauskünfte sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden.
  3. Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Mitglieds in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.

§ 3 Umfang des Rechtsschutzes

  1. Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen Tätigkeit eines Mitgliedes stehen. Ausgenommen sind Rechtsfälle in der Eigenschaft als Dienststellenleitung.
  2. Verfahrensrechtsschutz besteht im Arbeitsrechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.

Der Verfahrensrechtsschutz beinhaltet weiter den Sozialgerichtsrechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.

 § 4 Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes

  1. Verfahrensrechtsschutz wird nur nach einer ordnungsgemäßen Mitgliedschaft von sechs Monaten (Wartezeit) gewährt und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat oder von grundlegender Bedeutung für den vkm-rwl ist. Er wird nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den Bestrebungen des vkm-rwl zuwider läuft.
  2. Rechtsauskünfte durch die Geschäftsstelle werden auch vor Erfüllung der Wartezeit erteilt. Die Vereinbarung über eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht zulässig.
  3. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied nach der aktuellen Beitragsstruktur den seinem Einkommen entsprechenden Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß gezahlt hat.
  4. Besteht für das Mitglied bereits eine private Rechtsschutzversicherung, so ist diese im Rechtsschutzfall vorleistungspflichtig, sofern die vorgenannten Leistungsarten aus diesem Vertrag versichert sind. Insoweit gilt subsidiäre Deckung als vereinbart.

§ 5 Durchführung des Rechtsschutzes

  1. Der Rechtsschutz wird durch den vkm-rwl gewährt. Die Geschäftsstelle erteilt durch die dort Tätigen und die vom vkm-rwl Beauftragten insbesondere im Verfahrensrechtsschutz Rechtsauskünfte.
  2. Soweit Fälle aus prozessualen Gründen nicht oder nicht mehr von der Geschäftsstelle betreut werden können, entscheidet der Geschäftsführer des vkm-rwl über die Abwicklung des Rechtsschutzfalles, insbesondere die Beauftragung eines vom Mitglied vorgeschlagenen Rechtsanwaltes.

 § 6 Rechtsschutzkosten

  1. Die Rechtsberatung wird durch die Geschäftsstelle kostenlos erteilt. Der Verfahrensrechtsschutz umfasst grundsätzlich nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung zu Bedingungen eines im Gerichtsbezirk  ansässigen Rechtsanwaltes in diesem Fall beträgt die Selbstbeteiligung des Mitgliedes je Fall 150,00 EUR.
  2. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Verfahrens aus dem vkm-rwl aus, sind die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes von ihm zu erstatten. Über Ausnahmen kann der Vorstand entscheiden. Das Rückforderungsverfahren wird von der Geschäftsstelle durchgeführt.

§ 7 Anspruch auf Rechtsschutzgewährung; Haftung

Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine Haftung im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.

 § 8 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung

  1. Verfahrensrechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag des Mitglieds gewährt. Dem Mitglied obliegt eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dem Antrag auf Rechtsschutz ist eine eingehende Darstellung des Sachverhalts nebst Unterlagen und Verdienstbescheinigungen der letzten sechs Monate beizufügen
  2. Der Rechtsschutzantrag ist an die Geschäftsstelle des vkm-rwl zu richten.
  3. Der Verfahrensrechtsschutz ist für jede Instanz gesondert zu beantragen. Der Rechtsschutzantrag für die erste Instanz ist grundsätzlich vor Rechtshängigkeit des Streitfalles, für die weiteren Instanzen rechtzeitig vor Einlegung des Rechtsmittels, bzw. falls die Gegenseite ein Rechtsmittel einlegt, unverzüglich einzureichen.

Den Anträgen ist zu entsprechen, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.

  1. Die mit Verfahrensrechtsschutz geführten Verfahren werden durch den vkm-rwl überwacht. Der vkm-rwl kann verlangen, dass ihm durch Übersendung sämtlicher Schriftsätze, gerichtlicher Verfügungen und Entscheidungen über den Gang des Verfahrens Mitteilung zu machen ist.
  2. Der vkm-rwl ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Er darf dies nicht zum Nachteil des betreffenden Mitglieds tun. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu wahren.

§ 9 Kostenabrechnung

  1. Es werden nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet. Honorarvereinbarungen mit Dritten können nur mit Einwilligung des vkm-rwl getroffen werden.
  2. Soweit ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner besteht, ist das Mitglied verpflichtet, diesen an den vkm-rwl abzutreten.

§ 10 Entzug des Rechtsschutzes

  1. Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn er auf unzutreffenden Angaben beruht, wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden oder wenn das Mitglied gegen die Vorschriften dieser Rechtsschutzordnung verstößt. Bereits gezahlte Kosten sind zu erstatten.
  2. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied, für das Rechtsschutz gewährt wird, nicht mehr Mitglied des vkm-rwl ist.
  3. Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos oder ergibt sich eine veränderte grundsätzliche Beschlusslage oder Vereinbarung durch den vkm-rwl, so kann der vkm-rwl den Rechtsschutz für den weiteren Verlauf des Verfahrens entziehen.
  4. Eine Rechtsschutzgewährung kann in begründeten Fällen zu Lasten des Mitglieds widerrufen werden, insbesondere dann, wenn nach Erteilung des Rechtsschutzes das Mitglied mit der ordnungsgemäßen Beitragsleistung in Rückstand gekommen ist.

§ 11 Gültigkeit, Inkrafttreten

  1. Die Rechtsschutzordnung des vkm-rwl tritt in Kraft durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26.09.2022. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtsbeistand vom 29.09.2003 außer Kraft.

STAND 2017

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