
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Josef-Baumann-Str. 21
44805 Bochum
Unsere Partner
Satzung des Verbandes kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe (vkm-rwl) vom 30.09.1996
geändert durch den Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27.09.2010 geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26.09.2016 geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28.09.2020
Präambel
Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Dieser Dienst geschieht im Glauben an Jesus Christus und erfordert in besonderem Maße eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Zur Förderung solcher Zusammenarbeit und zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen schließen sich kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und ihrer Diakonischen Werke, zu einem Verband zusammen.
Der Verband gibt sich folgende Satzung:
§1 Name und Sitz des Verbandes
(1) Der Verband führt den Namen „Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rhein-
land-Westfalen-Lippe“. Die Kurzbezeichnung lautet „vkm-rwl“. (2) Der vkm-rwl hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
§2 Spitzenorganisation
(1) Der vkm-rwl ist Spitzenorganisation im Sinne des Tarifvertragsgesetzes. Er nimmt die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder wahr.
(2) Der vkm-rwl gehört der „Vereinigung kirchlicher Mitarbeiterverbände in Deutschland (VKM- D)“ an und nimmt damit Einfluss auf dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihres Diakonischen Werkes sowie der Evangelischen Kirche der Union, die Auswirkungen auf den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke haben können.
§3 Aufgaben des Verbandes
(1) Der vkm-rwl hat folgende Aufgaben:
1. Mitwirkung bei der Gestaltung
– des Arbeitsrechts der kirchlichen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung einschließlich des Rechts der zusätzlichen Altersversorgung;
– des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten;
– des Mitarbeitervertretungsrechts;
– des Rechts für Aus-, Fort- und Weiterbildung;
2. Vertretung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Organen der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse;
3. Sicherung des Mitbestimmungsrechts in Leitungsorganen in Kirche und Diakonie und der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen;
4. Rechtsberatung seiner Mitglieder in Fragen des Arbeits-, Sozial- und Dienstrechtes sowie die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtsbeistand nach festzulegenden Richtlinien;
5. Mitarbeit in der Aus-, Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 6. Durchführung von Seminaren und Informationsveranstaltungen;
7. Pflege und Förderung der Zusammenarbeit kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 8. Information seiner Mitglieder.
(2) Darüber hinaus vertritt der Verband Anliegen seiner Mitglieder, die eine einheitliche Regelung erfordern oder für den Verband von grundlegender Bedeutung sind.
§4 Mitgliedschaft
(1) Dem vkm-rwl gehören an:
1. persönliche Mitglieder;
2. Berufsverbände kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des vkm-rwl als korporative Mitglieder.
(2) Persönliche Mitglieder und Mitglieder der angeschlossenen Berufsverbände sind Einzelmit- glieder des vkm-rwl.
(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Bei korporativen Mitgliedern ist die Satzung beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Bei Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft durch den Vorstand entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig.
(5) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet für persönliche Mitglieder (§ 4, Abs. 1 Ziff. 1):
a) durch Tod;
b) (weggefallen);
c) durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres beim Vorstand zu erklären ist;
d) durch Ausschluss, über den der Vorstand nach Anhörung des Fachgruppen-Vorstandes entscheidet. Die Betroffenen können die Delegiertenversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet für Einzelmitglieder aus Berufsverbänden mit Beendigung der Mitgliedschaft im Berufsverband oder mit Austritt oder Ausschluss des Berufsverbandes aus dem vkm-rwl.
§6 Beiträge
Der vkm-rwl erhebt von seinen Einzelmitgliedern einen Beitrag. Höhe und Zahlungsweise
werden von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
§7 Verwendung der Beiträge/Gemeinnützigkeit
(1) Die Einnahmen des vkm-rwl dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
(2) Durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Aufgaben fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf keine Person begünstigt werden.
(3) Den Organen und deren Mitgliedern steht kein Anspruch auf die Erträgnisse des Vermögens oder auf das Vermögen des vkm-rwl selbst zu. Soweit Einzelmitglieder für den vkm-rwl tätig sind, geschieht dies ehrenamtlich. Bei Dienstgeschäften für den vkm-rwl besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach den Reisekostenrichtlinien, die die Delegiertenversammlung jeweils beschlossen hat. Sonstige Vermögensvorteile dürfen ihnen nicht gewährt werden.
(4) Der vkm-rwl ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§8 Wählbarkeit von Mitgliedern in Organe und Ausschüsse
(1) In den Ausschuss für Arbeitsrecht und in die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission können Einzelmitglieder des vkm-rwl und Angestellte der Geschäftsstelle berufen werden. Die Einzelmitglieder des Verbandes müssen beruflich in Kirche und Diakonie tätig sein.
Die Amtszeit in der Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission endet mit Ablauf der Wahlperiode.
(2) Dies gilt auch für den Vorstand des vkm-rwl. Hier endet die Amtszeit mit Ablauf der Wahlperiode.
Für die Besetzung aller anderen Ämter und Ausschüsse bzw. die Delegation in andere Gremien gilt die Altersgrenze für die Berufung in das Presbyterium bzw. in das Amt der oder des Kirchenältesten.
§9 Organe des vkm-rwl
Die Organe des vkm-rwl sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Delegiertenversammlung
(1) Der Delegiertenversammlung gehören an:
1. die von den Mitgliederversammlungen der Fachgruppen bzw. Berufsverbände berufenen Delegierten. Fachgruppen und Berufsverbände entsenden zwei Delegierte, für mehr als 100 Mitglieder je angefangene 100 eine weitere Delegierte bzw. einen weiteren Delegierten. Für jede Delegierte und jeden Delegierten ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu berufen. Die Berufung erfolgt jeweils für eine Amtszeit der Delegiertenversammlung von vier Jahren und ist dem vkm-rwl mitzuteilen. Scheidet eine Delegierte bzw. ein Delegierter oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter während der Amts-zeit aus, ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzberufung vorzunehmen. Die Delegierten und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter müssen Einzelmitglieder des vkm-rwl sein.
2. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter.
3. Die Mitglieder des Vorstandes;
4. Die Vorsitzenden der Fachgruppen, Berufsverbände und Ausschüsse des vkm-rwl.
(2) Die Delegiertenversammlung tagt mindestens jährlich. Sie wird von einer oder einem Vorsitzenden geleitet und von dieser oder diesem mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder oder ein Drittel der Fachgruppen bzw. Berufsverbände es verlangt. Die oder der Vorsitzende kann mit Einvernehmen mit dem Vorstand zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung Gäste einladen.
(3) Die Amtszeit des oder der Vorsitzenden der Delegiertenversammlung und ihrer oder seiner Stellvertretung beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl durch die Delegierten-Versammlung bleiben die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung im Amt.
(4) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(5) Hat ein Berufsverband seine Beiträge an den vkm-rwl bis zum 1. des Monats, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet, nicht ordnungsgemäß abgeführt, bzw. hat der Vorstand des vkm-rwl einer Stundung der ausstehenden Beiträge bis zur Delegiertenversammlung nicht zugestimmt, sind die Delegierten des betreffenden Berufsverbandes nicht stimmberechtigt. (6) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
(7) Über das Ergebnis der Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorstand feststellt; sie ist den Delegierten zuzustellen.
(8) Die Tagungskosten der Delegiertenversammlung trägt der vkm-rwl.
§ 11 Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl der oder des Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters.
2. Wahl der oder des hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Vorsitzenden des Vorstandes, der beiden Stellvertreter und der sonstigen Vorstandsmitglieder.
3. Wahl der Mitglieder von Organen, für die der vkm-rwl ein Vorschlags- oder Besetzungsrecht hat (z. B. Arbeitsrechtliche Kommission und Schiedskommission nach dem ARRG, Schlichtungsstellen nach dem MVG, Verwaltungsrat der KZVK). Der Vorstand kann bei eintretenden Vakanzen bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit Berufungen aussprechen.
4. Aufstellung der Grundsätze für die in § 3 genannten Aufgaben des vkm-rwl sowie Feststellung der Richtlinien für die Gewährung von Rechtsbeistand und Rechtsschutz für die Mitglieder des vkm-rwl;
5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan, Entgegennahme der Jahresrechnung, Bestellung der Kassen und Rechnungsprüferinnen bzw. der Kassen- und Rechnungsprüfer;
6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise, Festlegung der Reisekosten- richtlinien;
7. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Ausschüsse sowie des Berichtes der Kassen- und Rechnungsprüferinnen bzw. der Kassen- und Rechnungsprüfer über das Prüfergebnis;
8. Beschlussfassung über Geschäftsordnung des Vorstandes;
9. Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung;
10. Beschlussfassung über die Einrichtung und Auflösung der Geschäftsstelle sowie über deren Stellenplan;
11. Abschließende Entscheidungen in Mitgliedschaftsfragen (§ 4, Abs. 4, § 5);
12. Erledigung von Anträgen; antragsberechtigt sind die Fachgruppen, Berufsverbände und der Vorstand;
13. Entscheidung über Satzungsänderungen;
14. Entscheidung in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 Satz 2;
15. Entscheidung über die Auflösung des vkm-rwl;
16. Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse des vkm-rwl sowie von Mitgliedern von Organen, für die der vkm-rwl ein Besetzungsrecht hat.
§ 12 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
1. die bzw. der haupt- oder ehrenamtliche Vorsitzende;
2. zwei stellvertretende Vorsitzende; 6
3. die Schriftführerin bzw. der Schriftführer;
4. die stellvertretende Schriftführerin bzw. der stellvertretende Schriftführer;
5. die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister;
6. die stellvertretende Schatzmeisterin bzw. der stellvertretende Schatzmeister;
7. vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzer.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Einzelmitglieder des vkm-rwl sein. Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Ziff. 3 bis 7 und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden vom Vorstand aus seiner Mitte bestellt.
(3) Die Amtszeit des oder der Vorsitzenden beträgt acht Jahre. Bei einer oder einem ehrenamtlichen Vorsitzenden kann die Amtszeit vor der Wahl auf 4 Jahre festgelegt werden. Die Amtszeit der weiteren Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neubildung durch die Delegiertenversammlung bleibt der amtierende Vorstand in Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied in den Vorstand berufen.
(5) Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch schriftliche Einladung durch eine der Stellvertreterinnen oder einen der Stellvertreter mindestens vierteljährlich zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
(7) Die oder der Vorsitzende der Delegiertenversammlung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Er regelt auch die Teilnahme von Vorsitzenden oder Mitgliedern von Ausschüssen an Vorstandssitzungen.
(8) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist nach ihrer Genehmigung umgehend den Vorsitzenden der Fachgruppen und Berufsverbände zuzustellen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
(1) Die oder der Vorsitzende hat den Dienstsitz in der Geschäftsstelle und führt die laufenden Geschäfte. Die Führung der laufenden Geschäfte kann durch Beschluss des Vorstandes einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer übertragen werden. Die oder der Vorsitzende und die Geschäftsführung sind dabei an die von der Delegiertenversammlung aufgestellten Grundsätze gebunden.
(2) Der Vorstand kann jedem seiner Mitglieder über die in § 12 Abs. 1 genannten Funktionen hinaus bestimmte Aufgaben übertragen. Den geschäftsführenden Vorstand bilden die Vorstandsmitglieder nach § 12 Abs. (1) Ziff. 1./2./3./5. In jeder Sitzung der Delegiertenversammlung hat der Vorstand über seine Tätigkeit zu berichten.
Der Vorstand kann in wichtigen Angelegenheiten eine Mitgliederbefragung durchführen. Sie kann auch im Rahmen eines Verbandstages erfolgen, zu dem alle Einzelmitglieder einzuladen sind.
(3) Der vkm-rwl wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von der bzw. dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, tritt an deren bzw. dessen Stelle eine bzw. einer der stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung ein weiteres Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand beruft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle im Rahmen des von der Delegiertenversammlung beschlossenen Stellenplanes. Der/die hauptamtliche Vorsitzende ist Dienstvorgesetzte(r). Diese Funktion kann einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer übertragen werden.
(5) Der Vorstand bildet einen ständigen Ausschuss für Arbeitsrecht und bestimmt die bzw. den Vorsitzenden.
Der Vorstand kann für seine Arbeit weitere Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse wählen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte, sofern der Vorstand keine Vorsitzende bzw. keinen Vorsitzenden benennt. Die Ausschüsse werden jeweils nach der Neuwahl des Vorstandes neu gebildet.
(6) Der Vorstand und die von ihm berufenen Ausschüsse haben bei der Wahrnehmung der Aufgaben die jeweils betroffenen Fachgruppen und Berufsverbände zu beteiligen.
§ 14 Fachgruppen / Berufsverbände
(1) Die Einzelmitglieder des vkm-rwl sind entsprechend ihrer Berufstätigkeit in Fachgruppen oder Berufsverbänden zusammengefasst. Der Vorstand beschließt, welche Fachgruppen gebildet werden. Er entscheidet über die Zuordnung der persönlichen Mitglieder (§ 4, Abs. 1 Ziff. 1) zu einer Fachgruppe. Fachgruppen sind in der Regel getrennt für den Bereich Rheinland einerseits und Westfalen-Lippe andererseits zu bilden. Gehören einer Fachgruppe im Bereich Rhein-land oder Westfalen/Lippe weniger als 100 Mitglieder an, so ist eine gemeinsame Fachgruppe für den Gesamtbereich zu bilden.
(2) Die Fachgruppen werden nach Maßgabe des § 15 organisiert; Einzelheiten werden in Geschäftsordnungen geregelt, die die Fachgruppen-Mitgliederversammlungen beschließen und die der Bestätigung durch den Vorstand des vkm-rwl bedürfen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Delegiertenversammlung.
(3) Die Berufsverbände regeln ihre Organisation durch Satzungen. Diese Satzungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die im Widerspruch zur Satzung des vkm-rwl stehen. Die Satzung muss die Mitgliedschaft zum vkm-rwl beinhalten. Die Berufsverbände bringen Satzungsänderungen dem Vorstand des vkm-rwl zur Kenntnis.
(4) Der Vorstand des vkm-rwl kann im Einzelfall beschließen, Angelegenheiten, die für den vkm-rwl von grundsätzlicher Bedeutung sind, mit den Organen der Fachgruppen und Berufsverbände zu beraten.
§ 15 Aufgaben und Organisation der Fachgruppen
(1) Die Fachgruppen nehmen die fachlichen und berufsspezifischen Angelegenheiten ihrer Mitglieder gegenüber den Organen des vkm-rwl und auch gegenüber Dritten wahr. Sie fördern ihre Mitglieder durch Beratung und Information, durch Mitwirkung bei der Ausbildung und fachlichen Fortbildung einschließlich Gestaltung der dafür bestehenden oder erforderlichen Vorschriften. Sie sollen sich die Förderung der Gemeinschaft unter den Mitgliedern angelegen sein lassen.
(2) Organe der Fachgruppen sind die Fachgruppen-Mitgliederversammlung und der Fachgruppen-Vorstand.
(3) Die Fachgruppen-Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Beratung und Beschlussfassung über die Grundsatzfragen der Arbeit der Fachgruppe;
2. Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts des Fachgruppen-Vorstandes sowie Erteilung der Entlastung;
3. Wahl der Mitglieder des Fachgruppen-Vorstandes und der Vertreterinnen bzw. der Vertreter der Fachgruppe in der Delegiertenversammlung;
4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Fachgruppe.
(4) Dem Fachgruppen-Vorstand gehören die bzw. der Fachgruppen-Vorsitzende, bis zu zwei stellvertretende Fachgruppen-Vorsitzende und mindestens drei höchstens sechs weitere Mit- glieder an.
Die Amtszeit des Fachgruppen-Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Geschäftsführung regelt die Geschäftsordnung der Fachgruppe; im Einzelnen gehört zu seinen Aufgaben:
1. Ausführung der Beschlüsse der Fachgruppen-Mitgliederversammlung;
2. Entwicklung von Grundsätzen für die Planung, Gestaltung und Durchführung der Arbeit der Fachgruppe;
3. Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1.
Der Fachgruppen-Vorstand kann zu seinen Sitzungen Beraterinnen bzw. Berater hinzuziehen. (5) Fachgruppen-Ausschüsse können nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung gebildet werden.
§ 16 Zusammenarbeit der Fachgruppen und Berufsverbände
(1) Die Vorstände der Fachgruppen und Berufsverbände im Bereich einer Landeskirche oder der drei Landeskirchen können vom Vorstand zu gemeinsamen Gesprächen eingeladen werden. Sie sind einzuladen, wenn mindestens drei Fachgruppen oder Berufsverbände im Bereich einer Landeskirche ein solches Gespräch beantragen.
Die Zahl der Gesprächsteilnehmerinnen bzw. Gesprächsteilnehmer aus jedem Vorstand legt der Vorstand des vkm-rwl fest. Die Kosten für diese Gespräche übernimmt der vkm-rwl.
(2) Die Einzelmitglieder, die im Bereich eines Kirchenkreises oder mehrerer Kirchenkreise bzw. im Bereich der Lippischen Landeskirche tätig sind, können jeweils zu Regionalgruppen zusammengefasst werden. Einzelheiten regelt der Vorstand des vkm-rwl.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 30.09.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.06.1991 außer Kraft.
(2) Die Mitglieder, die bei Inkrafttreten der Satzung nicht im kirchlichen Dienst, sondern in anderen Diensten stehen, bleiben unbeschadet der grundsätzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. b Mitglied des vkm-rwl mit der Einschränkung, dass weder Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Ziff. 4 9 bestehen noch die Übertragung von Ämtern des vkm-rwl einschließlich Delegation in andere Gremien zulässig ist; der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung des vkm-rwl am 30.09.1996 in Ober- hausen beschlossen.
Oberhausen, den 30.09.1996
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Geschäftsführer: Steffen Bundrück
Beratgerstr. 36
44149 Dortmund
Tel: 0231 579743
Fax: 0231 579754