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Newsletter 10/2022
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Rheinland-Westfalen-Lippe
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Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754 * info@vkm-rwl.de
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- Positive Fehlerkultur: So schaffen Führungskräfte ein förderliches Betriebsklima
- Berufsbedingte Corona-Infektion mit PCR-Test dokumentieren
- Veranstaltung der Fachgruppe Diakonie zur Impflicht
- Der 38. Deutsche Evangelische Kirchentag in Nürnberg findet unter der Losung „Jetzt ist die Zeit“ statt.
- Ein Jobverlust verschlechtert die materielle und soziale Teilhabe bereits nach kurzer Zeit deutlich
- Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit
Allgemeine Informationen
Positive Fehlerkultur: So schaffen Führungskräfte ein förderliches Betriebsklima
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(Quelle: DGUV) Bei der Arbeit Fehler zu machen, kann unangenehm sein. Über sie zu sprechen, ist aber wichtig. Denn nur dann kann ein Team, eine Abteilung oder gar die gesamte Organisation aus ihnen lernen. Voraussetzung für eine positive Fehlerkultur ist eine Arbeitsatmosphäre, die angstfreies Sprechen über Fehler zulässt. Die neue Ausgabe der top eins liefert Anregungen, wie Führungskräfte daran entscheidend mitwirken.
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Cornelia Ruge, Mitarbeiterin im Sachgebiet Veränderung der Arbeitskulturen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), sagt: "Führungskräfte sollten eigene Fehler offen eingestehen und damit signalisieren, dass Fehler ganz normal sind. Gleichermaßen sollten sie Beschäftigte, die Fehler melden oder zugeben, dafür loben." Führungskräfte fördern auf diese Weise ein Arbeitsklima, in dem sich Beschäftigte unvollkommen und verletzlich zeigen dürfen. Eine Sicherheit, die dazu ermuntert, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen und Fehler nicht zu verschweigen.
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Wer sich verändert, geht neue Wege. Wer Neues wagt, macht Fehler. Deshalb ist eine positive Fehlerkultur für lebendige Organisationen essenziell und stärkt sie für aktuelle wie künftige Herausforderungen der Arbeitswelt. Ebenfalls wichtig sind Transparenz und Partizipation. Denn erfolgreiche Veränderungen gelingen nur dann, wenn Hausleitung, Führungskräfte und Beschäftigte an einem Strang ziehen.
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Dazu sollten Beschäftigte jederzeit wissen, warum und auf welche Weise sich ihr Arbeitsplatz verändert. Ist dies nicht der Fall, kann das den Prozess erheblich behindern oder gar gefährden. Wie sich Organisationen erfolgreich wandeln und dabei alle Beschäftigte mitnehmen, behandelt das Titelthema der Ausgabe der top eins .
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Tagesseminar: TV-Ärzte-KF
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Für Ärztinnen und Ärzte die an Krankenhäusern im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind, gilt nicht der BAT-KF, sondern der TV-Ärzte-KF. In diesem Tagesseminar werden die speziellen Regelungen wie z.B. Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, des TV-Ärzte-KF erläutert.
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29.03.2022 von 10.00 – 16.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Berufsbedingte Corona-Infektion mit PCR-Test dokumentieren
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(Quelle: DGUV) Wer den Verdacht hat, sich bei der Arbeit oder in der Schule mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt zu haben, und typische Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigt, sollte die Infektion mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Ein positives Testergebnis gilt als Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung, dass es sich bei einer Erkrankung um COVID-19 handelt. Wie das Bundesgesundheitsministerium auf seinen Webseiten zur Corona-Testverordnung vom 11. Februar 2022 klargestellt hat, haben Personen, bei denen der Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion besteht, weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test. Voraussetzung hierfür ist ein positiver Antigentest sowie Hinweise darauf, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist.
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Eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Versicherte haben dann Anspruch auf Leistungen insbesondere zur Heilbehandlung und Rehabilitation. Voraussetzung hierfür ist:
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- Die versicherte Person hat sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert.
- Die Infektion kann auf die versicherte Tätigkeit (zum Beispiel Arbeit oder Schulbesuch) zurückgeführt werden.
- Die versicherte Person zeigt Symptome einer Erkrankung an COVID-19.
Es kann sein, dass Versicherte bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit infizierten Menschen haben und ein Antigentest anzeigt, dass sie sich angesteckt haben, obwohl sie keine Symptome haben. Auch in diesem Fall empfiehlt sich, dass die Betroffenen die Infektion dennoch mit einem PCR-Test dokumentieren. So ist der Nachweis der Infektion auch für den Fall gesichert, dass nach einem zunächst milden Verlauf zu einem späteren Zeitpunkt gesundheitliche Probleme auftreten, die auf Long-Covid hindeuten.
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Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandbuch / Meldeblock des Betriebs oder der Bildungseinrichtung dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt.
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Tagesseminar: Ausschlussfrist in kirchlichen Arbeitsverträgen
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Sowohl im BAT-KF als auch im AVR.DD sind Ausschlussfristen bei Ansprüchen verankert. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine Anwendungsanweisung erlassen, deren Hintergrund gut zu wissen ist.
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- Was ist eine Verfallklausel
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- wie kommt sie zur Anwendung?
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09.05.2022 von 10.00 – 16.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Veranstaltung der Fachgruppe Diakonie zur Impflicht
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In aller Munde ist gerade die sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“. Damit ist gemeint, dass ab dem 16. März 2022 nur noch immunisierte Menschen in Pflegeeinrichtungen der Kranken- und Seniorenhilfe eingesetzt werden sollen. Das wirft viele Fragen und teils große Ängste auf, die wir in einem 90-minütigen Online-Seminar am 8. März 2022 von 14.00 – 15.30 Uhr bearbeiten wollen:
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Kei „Pieks“ – kein Job? – Was bedeutet die Impfpflicht für Pflegeberufe?
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Gemeinsam mit der Geschäftsstelle des vkm-rwl will die Fachgruppe Diakonie die Mitglieder der Fachgruppe rechtzeitig ein Seminar zum Thema anbieten. Wir werden das Infektionsschutzgesetz und die Informationen zur Umsetzung in NRW genauer beleuchten und die Grundsatzfragen der Impf-Pflicht, die noch nicht endgültig geklärt sind, ansprechen:
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- Welche Einrichtungen sind betroffen?
- Was muss dem Arbeitgeber gegenüber nachgewiesen werden?
- In welchem Fall muss der Arbeitgeber dem Gesundheitsamt Meldung erstatten?
- Was geschieht, wenn kein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt wird?
- Darf der Arbeitgeber bei fehlenden Nachweisen kündigen?
- Welche Aufgabe hat das Gesundheitsamt?
- Wie sind die Auswirkungen, wenn das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot ausspricht?
- …….
Kein Thema wird jedoch sein, ob die Impflicht „richtig“ oder „falsch“ , ob es sinvoll oder nicht ist. Allerdings wollen wir gewisse rechtliche Angriffspunkte ansprechen, um einen guten Überblick über die Thematik zu verschaffen.
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Mitglieder des vkm-rwl und der Berufsverbände nehmen kostenfrei teil. Die Kosten für Nicht-Mitglieder betragen 20,00 Euro. Bei Beitritt innerhalb von zwei Wochen wird die Teilnahmegebühr erlassen.
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Die Einladung zur MAV-Sitzung
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Niederschrift-Protokoll der Sitzung
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Tagesordnung, Beschlussfähigkeit und Ersatzmitglieder
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Wahl und der Mitarbeiterbegriff
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Ehrenamt - Bevorteilung -Schulung
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Verweigerung der Zustimmung Dienstplan
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25.04.2022– 27.04.2022, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
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09.05.2022 – 11.05.2022, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
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Teilnahmekosten: 610,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Der 38. Deutsche Evangelische Kirchentag in Nürnberg findet unter der Losung „Jetzt ist die Zeit“ statt.
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(Quelle: kirchentag.de) Einstimmung auf den Deutschen Evangelischen Kirchentag im kommenden Jahr in Nürnberg: Selten habe man eine so große Vorfreude auf einen Kirchentag gespürt, sagte Kirchentagspräsident Thomas de Maizière, in der Lorenzkirche in Nürnberg. Der Kirchentag brauche offene Türen, Beteiligung, Ideen, Begeisterung und Engagement, um zu einem „starken Fest des Glaubens“ zu werden, sagte der frühere Bundesinnenminister (CDU). Auch der bayerische Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm sprach sich für Experimentiergeist in der Kirche aus.
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Deshalb brauche es die Vielfalt der Formen: Die einen liebten das Neue, das Moderne. Die anderen liebten die alten liturgischen Worte und Formen, sagte der Theologe. Entscheidend sei, „dass wir einander achten in unseren unterschiedlichen Formen, unseren Glauben zu leben und zu stärken.“ In Kirchengemeinden und auch auf dem Kirchentag sei es wichtig, eine Gemeinschaft zu sein, in der man achtsam, rücksichtsvoll, tolerant, offen und wertschätzend miteinander umgehe.
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Kirchentagspräsident de Maizière forderte die Menschen auf, nicht passiv zu sein, sondern mit Mut für etwas einzutreten: für Vernunft und Wahrheit, für Respekt und Friede und verantwortliche Freiheit. Der Predigttext des Kirchentags-Sonntags, „In deiner Hand ruht meine Zeit“, bedeute nicht, es sich in einer Hängematte bequem zu machen, sondern sich einzusetzen, „denn Gott traut uns Handeln und Verantwortung zu“, sagte der Ex-Minister.
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Der 38. Deutsche Evangelische Kirchentag findet vom 7. bis 11. Juni 2023 in Nürnberg unter der Losung „Jetzt ist die Zeit“ statt. Mehr als 2.000 Einzelveranstaltungen sollen sich zusätzlich zu Glaubensthemen der internationalen Politik sowie dem Zusammenleben von Menschen in Familie und Gesellschaft widmen. Seit 2007 wird jährlich der „Kirchentags-Sonntag“ als Einstimmung auf den kommenden Kirchentag gefeiert.
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Ein Jobverlust verschlechtert die materielle und soziale Teilhabe bereits nach kurzer Zeit deutlich
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(Quelle: IAB) Bei Personen, die ihren Job verloren haben, verschlechtern sich die materiellen und sozialen Teilhabechancen bereits innerhalb des ersten Jahres nach dem Arbeitsplatzverlust deutlich. Das zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Dabei sind Personen mit geringen bis mittleren Qualifikationen stärker von den negativen Auswirkungen der Arbeitslosigkeit betroffen als höher Qualifizierte.
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Nach einem Jobverlust fällt es Betroffenen schwerer, Ersparnisse zu bilden, und sie haben zunehmend Schwierigkeiten, unerwartete Ausgaben zu bewältigen. Außerdem verzichten sie aus finanziellen Gründen häufiger als zuvor auf Aktivitäten wie Kino- oder Theaterbesuche oder die Bewirtung von Freunden zu Hause.
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Menschen, die ihren Job verloren haben, beurteilen ihre Fähigkeiten im Umgang mit schwierigen Situationen zudem etwas weniger optimistisch und die eigene gesellschaftliche Position geringer als zuvor. Auch das individuelle Wohlbefinden verschlechtert sich: Befragte, die arbeitslos geworden sind, berichten zunehmend von seelischen Problemen wie Angst, Niedergeschlagenheit oder Reizbarkeit. Darüber hinaus sinkt die Lebenszufriedenheit deutlich und das soziale Zugehörigkeitsgefühl der Betroffenen nimmt ab. „Dass sich in dieser relativ kurzen Zeitspanne negative Effekte in mehreren Teilhabedimensionen abzeichnen, ist bemerkenswert, denn Teilhabe beziehungsweise Exklusion gelten als Prozesse, die sich mit der Zeit verstärken und mehr und mehr Lebensbereiche erfassen können“, erklärt IAB-Forscherin Laura Pohlan. „Eine schnelle und nachhaltige Reintegration in den Arbeitsmarkt erscheint daher besonders effektiv, um dauerhaften Einschränkungen in der materiellen und sozialen Teilhabe vorzubeugen und entgegenzuwirken“, ergänzt Stefanie Gundert, Mitautorin der Studie.
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Die negativen Folgen eines Jobverlustes sind bei Personen mit geringen bis mittleren Qualifikationen stärker ausgeprägt als bei Personen mit höheren Qualifikationen: Während Personen mit geringer bis mittlerer Qualifikation ihren sozialen Status nach einem Arbeitsplatzverlust geringer einschätzen als zuvor, ist dies bei Personen mit höheren Qualifikationen nicht der Fall. Außerdem nimmt die Lebenszufriedenheit der höher Qualifizierten nach dem Jobverlust weniger stark ab als bei Personen mit geringerem Qualifikationsniveau.
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Die Studie basiert auf PASS-ADIAB-Daten aus den Jahren 2007 bis 2018 und bezieht sich auf Personen, die mindestens an zwei aufeinanderfolgenden PASS-Befragungen teilgenommen haben, zum ersten Befragungszeitpunkt 18 bis 64 Jahre alt und zu diesem Zeitpunkt abhängig beschäftigt waren.
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Aus der Rechtsprechung
Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit
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(BAG, Urteil v. 30. November 2021, 9 AZR 225/21)
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Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.
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Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin ua. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.
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Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).* Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.
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Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).
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Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
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