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Newsletter 11/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754 * info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe
  • Sorgearbeit in der Covid-19-Pandemie: Väter beteiligten sich stärker als zuvor, den weitaus größeren Teil leisten weiterhin Mütter
  • Von März bis Juni 2022: Kostenlose Fortbildungen als digitale Abendreihe
  • Ergebnisse der IAB-Stellenerhebung für das vierte Quartal 2021: Offene Stellen mit 1,69 Millionen auf einem Allzeithoch
  • Motivation steigern
  • Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

Allgemeine Informationen

Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe
(Quelle: DGUV) Wer ehrenamtlich geflüchteten Menschen helfen will, sollte sich dafür am besten bei seiner Kommune oder einer lokalen Organisation melden. Denn nur bei Einsätzen im Auftrag der Kommune oder einer Organisation ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem SGB VII. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Die Kommune kann die Aufgaben aber auch an private Organisationen (zum Beispiel Vereine) übertragen, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Deren Mitglieder sind dann ebenfalls bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Die Beauftragung muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Das Anlegen einer Liste der ehrenamtlich Tätigen macht im Falle eines Unfalls allerdings die Bearbeitung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse) leichter.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.
Unversichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, das können zum Beispiel private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen sein. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.
Wer für Hilfeleistungs- oder Wohlfahrtsorganisationen ehrenamtlich tätig ist, zählt zu den Versicherten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Ehrenamtliche Hilfe als Kirchenmitglied in Kirchengemeinden ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert.
Es können durchaus weitere Fallkonstellationen auftreten, die Fragen aufwerfen. Bitte wenden Sie sich für detaillierte Informationen an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse .
Weiterführende Informationen einzelner Unfallversicherungsträger: www.dguv.de/de/ihr_partner/ehrenamt
Weiterführende Informationen zum Thema Geflüchtete: www.dguv.de/fluechtlinge
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Seminare zum MVG.EKD
MVG Grundseminar I
Inhalt:
MAV- WAS Soll das?
Die Einladung zur MAV-Sitzung
Niederschrift-Protokoll der Sitzung
TBeschlussfähigkeit und Ersatzmitglieder
Auscheiden und Ruhen
Wahl und der Mitarbeiterbegrifff
Ehrenamt - Bevorteilung -Schulung
Wer wird vertreten - Dienststellenleitung
Dienstplangenehmigung
Verweigerung der Zustimmung Dienstplan
Termine:
09.05.2022 – 11.05.2022, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
20.06.2022 – 22.06.2022 Hotel zur Post, Waldbreitbach, Neuwieder Str. 44
12.09.2022 – 14.09.2022, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Teilnahmekosten: 610,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Sorgearbeit in der Covid-19-Pandemie: Väter beteiligten sich stärker als zuvor, den weitaus größeren Teil leisten weiterhin Mütter
(Quelle: IAB) Mütter übernahmen auch während der Covid-19-Pandemie den größeren Teil der Sorgearbeit. Allerdings beteiligten sich Väter vor allem zu Beginn der Pandemie stärker an der Kinderbetreuung. Dies fand insbesondere in Haushalten statt, in denen Mütter mehr als 20 Stunden außer Haus tätig waren und keine Möglichkeit hatten, im Homeoffice zu arbeiten. Das zeigt eine am Dienstag veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Der Anteil der Mütter, die vor der Covid-19-Pandemie fast vollständig oder überwiegend die Kinderbetreuung übernahmen, blieb auch im Juni 2020 während der Corona-Krise nahezu unverändert. Sie sank lediglich um 2 Prozentpunkte auf 64,2 Prozent. Der entsprechende Anteil der Väter verdoppelte sich im selben Zeitraum auf 10,5 Prozent. Auch in anderen Bereichen der Sorgearbeit wie der Hausarbeit, dem Einkaufen und häuslichen Reparaturarbeiten beteiligten sich Väter während der Pandemie stärker als zuvor, auch wenn die Veränderungen in der Aufteilung der Sorgearbeit in manchen Bereichen sehr gering waren. Die Ungleichheiten in der Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit zwischen Männern und Frauen im Verlauf des ersten Pandemiejahres waren weiterhin hoch. „Für eine weitere Verlagerung der Sorgearbeit hin zu den Frauen bei gleichzeitigem Rückgang des weiblichen Erwerbsumfangs – wie von der Retraditionalisierungshypothese erwartet – finden wir bisher keine empirischen Belege. Mütter kehrten zudem schneller zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurück als Väter“, berichtet IAB-Forscherin Claudia Globisch.
Die stärkere Beteiligung der Väter an der Sorgearbeit näherte sich im Verlauf der Pandemie wieder derjenigen vor der Corona-Krise an. Dennoch blieb die Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung mit 9,7 Prozent im August 2020 höher als vor der Covid-19-Pandemie. „Der wieder abnehmende Anteil der Väter an der Sorgearbeit spricht dafür, dass die beobachtete Ausweitung ihres Engagements eher aus der Notwendigkeit geboren war, und dass sie sich mit einer Normalisierung der Situation wieder zurückbilden dürfte“, erklärt Dana Müller, Leiterin des Forschungsdatenzentrums der Bundesagentur für Arbeit im IAB. „Nichtsdestotrotz haben Maßnahmen wie Homeoffice und angeordnete Kurzarbeit Zeitressourcen geschaffen, die eine stärkere Beteiligung der Väter an der Sorgearbeit ermöglichten“.
Die Ergebnisse beruhen auf den Daten des Hochfrequenten Online Personen Panels (HOPP) „Leben und Erwerbstätigkeit in Zeiten von Corona“. Inhaltlich erfasst die HOPP-Befragung die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Erwerbstätigkeit und die damit zusammenhängenden Aspekte wie die Nutzung von Homeoffice, die Aufteilung der Sorgearbeit aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen, das Wohlbefinden oder die Gesundheit.
Ein begleitendes Interview mit Claudia Globisch und Michael Oberfichtner finden Sie unter: https://www.iab-forum.de/arbeit-und-familie-im-lockdown. Die IAB-Studie ist online abrufbar unter: https://doku.iab.de/kurzber/2022/kb2022-05.pdf.
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Tagesseminar: Arbeitszeit für BAT-KF Anwender
Die Arbeitszeitbedingungen vor allem im Gesundheitswesen und in den Erziehungsdiensten sind gekennzeichnet durch Schicht-Nacht- und Wochenenddienste und eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit und der Arbeitstage. Auch geteilte Dienste, Rufbereitschaften und Überstunden sind Alltag. Für die Mitarbeitervertretungen ist es daher wichtig, gründliche Kenntnisse aller gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu haben, um ihre Mitbestimmung bei den Problemen der Arbeitszeitgestaltung erfolgreich umzusetzen.
Seminarinhalte:
  • Rechtliche Bedingungen nach BAT-KF
  • Mitbestimmungsrecht der MAV
  • Bearbeitung von Problemstellungen
  • Urteile zur Arbeitszeit
Termin:
10.05.2022 von 10.00 – 16.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Von März bis Juni 2022: Kostenlose Fortbildungen als digitale Abendreihe
(Quelle: EKvW) Kostenlose Fortbildungsangebote 2022 für haupt- und ehrenamtliche Engagierte und Digital-Interessierte bietet das Online-Portal kirchedigital.de zwischen dem 16. März und 22. Juni jeden Mittwochabend um 18 Uhr an. In den jeweils 90-minütigen Online-Veranstaltungen geht's um Themen wie digitale Gottesdienste und Veranstaltungen, Medienrecht, Interaktion und Partizipation, Multikanal Streaming, digitales Beten oder digitales Abendmahl.
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Ergebnisse der IAB-Stellenerhebung für das vierte Quartal 2021: Offene Stellen mit 1,69 Millionen auf einem Allzeithoch
(Quelle: IAB) Im vierten Quartal 2021 gab es bundesweit 1,69 Millionen offene Stellen. Dies ist bei der seit 1989 durchgeführten Betriebsbefragung der höchste je gemessene Wert. Gegenüber dem dritten Quartal 2021 stieg die Zahl der offenen Stellen um 303.000 oder rund 22 Prozent, im Vergleich zum vierten Quartal 2020 um 507.000 oder 43 Prozent. Das geht aus der IAB-Stellenerhebung hervor, einer regelmäßigen Betriebsbefragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Das Verhältnis von sofort zu besetzenden offenen Stellen und der gesamten betrieblichen Nachfrage nach Personal, die so genannte Vakanzrate, beträgt im Bundesdurchschnitt 4,0 Prozent. Hierbei entspricht die gesamte betriebliche Personalnachfrage der Summe der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und der sofort zu besetzenden offenen Stellen. Auf 100 von den Betrieben nachgefragten Beschäftigten kommen also 4 offene Stellen. Im dritten Quartal 2021 waren es noch 3,2 offene Stellen, im vierten Quartal des Vorjahres 2,8. „Die Personalnachfrage ist somit deutlich gestiegen“, so Arbeitsmarktforscher Alexander Kubis. „Mit 4,3 Prozent sofort zu besetzenden offenen Stellen ist die Personalnachfrage im Osten höher als in Westdeutschland mit 3,9 Prozent“, sagt Kubis. Insgesamt gab es im vierten Quartal 2021 in Westdeutschland 1,34 Millionen offene Stellen, in Ostdeutschland 348.000.
215.000 der 1,69 Millionen offenen Stellen waren im vierten Quartal 2021 bei Großbetrieben mit mindestens 250 Beschäftigten zu besetzen. Mittlere Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten hatten rund 425.000 offene Stellen. Die Mehrheit der offenen Stellen gab es mit 671.000 bei kleineren Betrieben mit 10 bis 49 Beschäftigten. Auf Kleinstbetriebe mit weniger als 10 Beschäftigten entfielen im vierten Quartal 2021 379.000 offene Stellen. „Gegenüber dem Vorjahresquartal gab es in kleineren und mittleren Betrieben fast 50 Prozent mehr offene Stellen, bei Großbetrieben waren es sogar über 70 Prozent mehr. Bei Kleinstbetrieben war der Anstieg der offenen Stellen gegenüber dem Vorjahresquartal mit plus 19 Prozent am geringsten“, so Kubis weiter.
Das IAB untersucht mit der IAB-Stellenerhebung viermal jährlich das gesamte Stellenangebot, also auch jene Stellen, die den Arbeitsagenturen nicht gemeldet werden. Im vierten Quartal 2021 lagen Antworten von rund 12.800 Arbeitgebern aller Wirtschaftsbereiche vor. Die Zeitreihen zur Zahl der offenen Stellen auf Basis der IAB-Stellenerhebung sind unter https://www.iab.de/stellenerhebung/daten online veröffentlicht.
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Tagesseminar: Schwerbehindertenrecht Grundseminar
  • Feststellungsverfahren - Aufgaben Versorgungsamtes —
  • Behinderung/Schwerbehinderung - Bescheid/Widerspruch
  • Schwerbehindertenausweis - Merkzeichen – Gleichstellung
  • Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
  • Beschäftigungsquote - Ausgleichsabgabe – Mehrfachanrechnung
  • Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung
  • Persönliche Rechte und Pflichten SBV - Freistellung/Kündigungsschutz
  • Rechte und Pflichten Schwerbehindertenvertretung
  • Beschäftigungsförderung Einstellung
Aufgaben der SBV
  • Überwachungsfunktion
  • Maßnahmen initiieren und beantragen
  • Beschäftigungssicherung durch Prävention
  • Integrationsvereinbarungen
  • Das Netzwerk - Wer liefert mir Was?
  • Die 11880 der SBV - Hier werden Sie geholfen
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement — Kurze Einführung
  • Gesetzliche Vorschriften - Vorgehensweise und Beteiligte — Einführung
Termin:
19.05.2022 von 10.00 – 16.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Dortmund, 19.05.2022 160,00 €
Tagesseminar
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Motivation steigern
(Quelle: INQA) Wie schafft man es, sein Team zu motivieren? Wie klappt es, Nachwuchs zu gewinnen und Fachkräfte langfristig an sein Unternehmen zu binden? Und wie kann man Arbeit generell besser machen? Der neue Erklärfilm der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) gibt erste Einblicke und zeigt, welche Vielfalt an Angeboten die Initiative für einen Wandel der Arbeit bereithält. Egal ob Geschäftsführer*in, Führungskraft, Personalverantwortliche*r, MAV-Mitglied oder Beschäftigte*r: Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderte Initiative unterstützt Sie dabei, nachhaltige Veränderungen anzuschieben, wichtige Netzwerke aufzubauen und die digitale Transformation zu meistern. Wie Sie also Arbeit besser machen können? Für Antworten könnten Sie sich durch 191 Millionen Suchanfragen klicken – oder in den zwei Minuten des Erklärfilms erste Eindrücke sammeln und einen umfassenden Überblick über das Leistungsangebot von INQA bekommen. Nutzen Sie Ihre Chance!
Zum Film geht es hier.

Aus der Rechtsprechung

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung
(BAG, Urteil v. 25. November 2021, 8 AZR 313/20)
Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Zu diesen Vorschriften gehört § 165 Satz 1 SGB IX, wonach die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden. Um dieser Bestimmung zu genügen, reicht allein die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht aus.
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu zahlen.
Im November 2017 veröffentlichte der beklagte Landkreis über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ein Stellenangebot. Danach sollte zum 1. Februar 2018 ein „Arbeitsplatz als Führungskraft“, nämlich die Stelle als „Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)“ besetzt werden. In der Stellenausschreibung hieß es ua., dass das Aufgabengebiet die Leitung des Rechts- u. Kommunalamts mit seinerzeit ca. 20 Bediensteten umfasse und dass ein abgeschlossenes weiterführendes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder gleichwertiger Abschluss) in der Fachrichtung Rechtswissenschaften bzw. 2. juristisches Staatsexamen (Volljurist/in) sowie mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und mehrjährige einschlägige Führungserfahrung vorzugsweise in einer vergleichbaren Führungsposition hinsichtlich der Führungsspanne und des Aufgabenbereichs im kommunalen Bereich erwartet würden.
Der mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger bewarb sich im November 2017 unter Angabe seiner Schwerbehinderung ohne Erfolg auf die ausgeschriebene Stelle. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Mit Schreiben vom 11. April 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass sich der beklagte Landkreis für einen anderen Bewerber entschieden habe. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2018 unter dem Betreff „Beschwerde nach § 13 AGG und Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG“ an den beklagten Landkreis. Mit der Beschwerde beanstandete er, als schwerbehinderter Bewerber bereits im Vorverfahren des Bewerbungsverfahrens nicht berücksichtigt worden zu sein. Zudem machte der Kläger mit diesem Schreiben – erfolglos – einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Der Kläger erhielt auf die Beschwerde vom beklagten Landkreis keine Antwort.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber dem beklagten Landkreis einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG weiter. Er hat die Auffassung vertreten, der beklagte Landkreis habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Dies folge ua. daraus, dass der beklagte Landkreis den freien Arbeitsplatz nicht den Vorgaben von § 165 Satz 1 SGB IX entsprechend der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet habe und dass er ihn, den Kläger, entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, obwohl ihm – entgegen der Annahme des beklagten Landkreises – die fachliche Eignung nicht offensichtlich gefehlt habe. Zudem begründe die unterlassene Beantwortung seiner Beschwerde nach § 13 Abs. 1 AGG die Vermutung, dass er wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden sei. Der beklagte Landkreis hat Klageabweisung beantragt. Er schulde dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der beklagte Landkreis den Kläger wegen der Schwerbehinderung benachteiligt und schuldet ihm deshalb die Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der beklagte Landkreis hatte es entgegen § 165 Satz 1 SGB IX unterlassen, den ausgeschriebenen, mit schwerbehinderten Menschen besetzbaren Arbeitsplatz der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit stellt keine Meldung iSv. § 165 Satz 1 SGB IX dar. Der Umstand der unterlassenen Meldung begründet die Vermutung, dass der Kläger im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Danach kam es nicht mehr darauf an, ob weitere Verstöße gegen die zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten vorlagen. Ebenso dahinstehen konnte, ob die unterbliebene Beantwortung der Beschwerde des Klägers durch den beklagten Landkreis ein Indiz nach § 22 AGG für eine Benachteiligung des Klägers wegen der Schwerbehinderung sein konnte.

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