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Newsletter 12/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754 * info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • Aus der ARK-RWL
  • Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert
  • Merkblatt für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen zur Corona-Schutzimpfung
  • Durchblick am Bildschirm
  • Nahezu die Hälfte des nichtärztlichen Personals in NRW-Krankenhäusern arbeitete 2020 in Teilzeit
  • Anhaltender Mitgliederverlust: EKD betreibt Ursachenforschung
  • Urlaubsabgeltung auch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer

Allgemeine Informationen

Bericht aus der ARK-RWL
Nachdem wir in der Februarsitzung nur das Protokoll beschlossen haben, standen in der Sitzung am 16. März 2022 wieder mehrere Punkte auf der Tagesordnung.In den Jahren 2020 und 2021 haben wir neue Ordnungen für die Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz und in der Ausbildung zur Pflegeassistenz beschlossen. Hierbei wurde leider nicht beachtet, dass diese Ausbildungsformen auch in der Entgeltumwandlungs-ARR aufgeführt werden. Durch einen einstimmigen Beschluss wurde das nun nachgeholt.

Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende, die nach einem Dienstplan arbeiten, hatten wir einen Antrag gestellt, dass eine nicht fristgerechte Dienstplanerstellung zu höheren Zeitzuschlägen nach § 8 BAT-KF führt. Nach einer ausführlichen Diskussion wurde dieser Antrag, ohne Abstimmung, auf die nächste Sitzung verschoben.

Nachdem der § 850a Abs. 4 ZPO (unpfändbare Anteile der Weihnachtsvergütung) zum 01.01.2022 geändert worden ist, haben wir im Januar einen entsprechenden Antrag gestellt. Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter sind sich einig, dass diese Änderung auch in den BAT-KF aufgenommen werden soll. Uneinig ist man noch, wie man es rechtlich sauber verfasst. Bis zur Auszahlung im November 2022 sollten wir aber eine Lösung gefunden haben.

Zum Schluss haben wir noch einen Entwurf einer Arbeitsrechtsreglung über eine deutliche Anhebung der Wegstrecken-entschädigung bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges vorgestellt. Einen entsprechenden Antrag werden wir im April zur Abstimmung stellen.

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert
Basisschutz vor Ansteckung bei der Arbeit weiter notwendig. Deshalb wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert. Die Verordnung sieht vor, dass Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehen sowie besonderer tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren festgelegt werden sowie Beschäftigte bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.
Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.
Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Eine deutliche Steigerung der Impfquote bleibt die zentrale Voraussetzung, um eine erneute Infektionswelle im nächsten Herbst zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen deutlich zu begrenzen.
Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.
Zum Verordnungsentwurf [PDF, 149KB]
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Seminare zum MVG.EKD
MVG Grundseminar I
Inhalt:
MAV- WAS Soll das?
Die Einladung zur MAV-Sitzung
Niederschrift-Protokoll der Sitzung
TBeschlussfähigkeit und Ersatzmitglieder
Auscheiden und Ruhen
Wahl und der Mitarbeiterbegrifff
Ehrenamt - Bevorteilung -Schulung
Wer wird vertreten - Dienststellenleitung
Dienstplangenehmigung
Verweigerung der Zustimmung Dienstplan
Termine:
09.05.2022 – 11.05.2022, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
20.06.2022 – 22.06.2022 Hotel zur Post, Waldbreitbach, Neuwieder Str. 44
12.09.2022 – 14.09.2022, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Teilnahmekosten: 610,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Merkblatt für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen zur Corona-Schutzimpfung
(Quelle: BZgA) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat mit Unterstützung des Deutschen Pflegerates (DPR) ein neues Merkblatt mit Informationen zur Corona-Schutzimpfung speziell für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen erstellt. Beschäftigte dieser Berufsgruppen haben ein erhöhtes Risiko, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren. Zusätzlich kommen sie täglich Menschen nahe, die durch Krankheit oder Alter ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken. Deshalb ist für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen die Corona-Schutzimpfung besonders wichtig.
Auch im Hinblick auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder bei ambulanten Pflegediensten ist das Merkblatt „Informationen zur Corona-Schutzimpfung für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen“ eine Hilfestellung, um wichtige Fragen zur Corona-Schutzimpfung leicht verständlich zu beantworten.
Prof. Dr. Martin Dietrich, Kommissarischer Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): „In Pflegeeinrichtungen stellen sich besondere Herausforderungen und spezielle Fragen für den Umgang mit der Corona-Pandemie. Diese greifen wir auf. Unser neues Merkblatt richtet sich direkt an Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen. Es informiert mit gesichertem Wissen dafür, dass die Corona-Schutzimpfung gut vor einem schweren COVID-19-Verlauf schützt.“
Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats (DPR): Der internationale Kodex der Pflegefachpersonen ist klar und geeint – wir schützen die uns anvertrauten Bedürftigen und uns selbst. Ich empfehle die Impfung gegen COVID-19 wirklich jedem Menschen, der in einem Pflege- oder Gesundheitsberuf arbeitet. Sie schützt die Beschäftigten vor einem schweren Verlauf und möglichen Langzeitfolgen einer Erkrankung. Außerdem reduziert die Impfung das Risiko, Patientinnen und Patienten oder Pflegebedürftige zu infizieren.“
Das Merkblatt beinhaltet unter anderem Informationen zu Auffrischimpfungen und gibt in einer Grafik einen Überblick über empfohlene Impfabstände für verschiedene Impfstoffe. In Kürze wird es auch in Leichter Sprache sowie in Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch zur Verfügung stehen.
Das BZgA-Merkblatt „Informationen zur Corona-Schutzimpfung für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen“ steht zum Download unter:
www.infektionsschutz.de/coronavirus/materialienmedien/corona-schutzimpfung/#c16558
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Tagesseminar: Arbeitszeit für BAT-KF Anwender
Die Arbeitszeitbedingungen vor allem im Gesundheitswesen und in den Erziehungsdiensten sind gekennzeichnet durch Schicht-Nacht- und Wochenenddienste und eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit und der Arbeitstage. Auch geteilte Dienste, Rufbereitschaften und Überstunden sind Alltag. Für die Mitarbeitervertretungen ist es daher wichtig, gründliche Kenntnisse aller gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu haben, um ihre Mitbestimmung bei den Problemen der Arbeitszeitgestaltung erfolgreich umzusetzen.
Seminarinhalte:
  • Rechtliche Bedingungen nach BAT-KF
  • Mitbestimmungsrecht der MAV
  • Bearbeitung von Problemstellungen
  • Urteile zur Arbeitszeit
Termin:
10.05.2022 von 10.00 – 16.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Durchblick am Bildschirm
(Quelle: EFAS) Bildschirmarbeit ist Schwerstarbeit für die Augen. Häufig wechselnde Anpassung an Helligkeit und Kontrast einerseits und die starre Sicht auf ein nahes Objekt andererseits belasten auf Dauer die Augen. Augenbeschwerden, wie müde, brennende oder tränende Augen können die Folge sein.
Machen Sie es Ihren Augen leichter, indem Sie folgende Präventionsmaßnahmen berücksichtigen:
  • Sorgen Sie für eine gute Allgemeinbeleuchtung und ausreichend Helligkeit im Arbeitsumfeld. Optimal sind eine direkt-indirekte Beleuchtung und viel Tageslicht.
  • Platzieren Sie Ihren Bildschirm so, dass er frei von Spiegelungen und Reflexionen ist – am besten parallel zum Fenster. Die Entfernung zwischen Augen und Bildschirm sollte 50–80 cm betragen. Achten Sie darauf, dass der Monitor nicht zu hoch steht. Die oberste Zeile am Bildschirm sollte sich nicht über Augenhöhe befinden.
  • Sorgen Sie für eine ausreichend hohe Luftfeuchtigkeit im Raum (optimal sind 50–65 %).
  • Lassen Sie Ihre Sehstärke regelmäßig überprüfen – zum Beispiel im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge – und achten Sie auf eine gute Korrektur einer Sehschwäche.
  • Gönnen Sie Ihren Augen zwischendurch eine Pause, indem Sie z. B. Telefonate nutzen, um aufzustehen und den Blick vom Bildschirm zu lösen. Oder schauen Sie bewusst in die Ferne.
Weitere Tipps zur guten Gestaltung von PC-Arbeitsplätzen finden Sie in der VBG-Info-Broschüre „Gesund arbeiten am PC“. Entspannung für die Augen bietet auch die Audiodatei der EFAS „Acht kostbare Augenblicke für die Sehfähigkeit“, die Sie auf der Homepage der Ev. Fachstelle für Arbeitssicherheit herunterladen können. Dort finden Sie auch die Postkarte “Bildschirmarbeit”, welche über das Bestellformular bestellt werden kann
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Tagesseminar: Schwerbehindertenrecht Grundseminar
  • Feststellungsverfahren - Aufgaben Versorgungsamtes —
  • Behinderung/Schwerbehinderung - Bescheid/Widerspruch
  • Schwerbehindertenausweis - Merkzeichen – Gleichstellung
  • Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
  • Beschäftigungsquote - Ausgleichsabgabe – Mehrfachanrechnung
  • Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung
  • Persönliche Rechte und Pflichten SBV - Freistellung/Kündigungsschutz
  • Rechte und Pflichten Schwerbehindertenvertretung
  • Beschäftigungsförderung Einstellung
Aufgaben der SBV
  • Überwachungsfunktion
  • Maßnahmen initiieren und beantragen
  • Beschäftigungssicherung durch Prävention
  • Integrationsvereinbarungen
  • Das Netzwerk - Wer liefert mir Was?
  • Die 11880 der SBV - Hier werden Sie geholfen
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement — Kurze Einführung
  • Gesetzliche Vorschriften - Vorgehensweise und Beteiligte — Einführung
Termin:
19.05.2022 von 10.00 – 16.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Dortmund, 19.05.2022 160,00 €
Tagesseminar
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Nahezu die Hälfte des nichtärztlichen Personals in NRW-Krankenhäusern arbeitete 2020 in Teilzeit
(Quelle: IT.NRW) Ende 2020 waren in den 337 nordrhein-westfälischen Krankenhäusern 45 712 hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte sowie 238 910 Personen als nichtärztliches Personal tätig. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, war knapp die Hälfte des nichtärztlichen Personals 2020 teilzeitbeschäftigt; 2010 hatte dieser Anteil noch bei 45,1 Prozent gelegen. Bei den hauptamtlichen Ärztinnen und Ärzte stieg der Anteil der Teilzeitbeschäftigten von 17,2 Prozent im Jahr 2010 auf gut ein Viertel (26,5 Prozent) im Jahr 2020 an.
2020 war der Anteil der Teilzeitbeschäftigten bei den Frauen mehr als doppelt so hoch wie bei den Männern, der Anteil teilzeitbeschäftigter Männer stieg gegenüber 2010 stärker an als bei den Frauen. Beim nichtärztlichen Personal waren 55,1 Prozent der Frauen und 23,7 Prozent der Männer teilzeitbeschäftigt; zehn Jahre zuvor waren es 52,8 Prozent der Frauen und 16,6 Prozent der Männer gewesen. Beim ärztlichen Personal waren 16,1 Prozent der Ärzte und 39,0 Prozent der Ärztinnen in Teilzeit tätig; 2010 waren noch 6,9 Prozent der Ärzte und 30,7 Prozent der Ärztinnen teilzeitbeschäftigt.
Wie das Statistische Landesamt weiter mitteilt, war mit 113 326 Personen knapp die Hälfte (47,4 Prozent) des nichtärztlichen Personals im Pflegedienst tätig. Ein Fünftel (20,2 Prozent) des nichtärztlichen Personals arbeitete im medizinisch-technischen Dienst und 13,3 Prozent waren im Funktionsdienst beschäftigt. Das nichtärztliche Personal war im Durchschnitt 43,0 Jahre alt. Das durchschnittliche Alter der hauptamtlichen Ärzt(inn)en lag bei 41,6 Jahren.
Im Jahr 2020 waren 34,8 Prozent und damit gut ein Drittel mehr Personen im ärztlichen Dienst der NRW-Krankenhäuser tätig als zehn Jahre zuvor. Im Pflegedienst waren 17,5 Prozent mehr Personen beschäftigt als im Jahr 2010. Die Beschäftigtenzahl des übrigen nichtärztlichen Personals war 2020 um 16,2 Prozent höher als 2010.

Anhaltender Mitgliederverlust: EKD betreibt Ursachenforschung
(Quelle: EKD) Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat ihre Mitgliederzahlen für das Jahr 2021 veröffentlicht. Nach den aktuellen Berechnungen auf Basis der gemeldeten vorläufigen Zahlen aus den Gliedkirchen der EKD gehörten zum Stichtag 31.12.2021 insgesamt 19.725.000 Menschen einer der 20 Gliedkirchen der EKD an. Das sind rund 2,5 Prozent weniger als im Vorjahr. Ursachen für den Rückgang waren u. a. die im Corona-Jahr erhöhten Sterbefälle (360.000) sowie die hohe Zahl der 280.000 Kirchenaustritte. Die Zahl der evangelischen Taufen hat sich mit 115.000 gegenüber dem ersten Lockdown-Jahr 2020 zwar deutlich erhöht, erreicht bislang aber längst nicht das Niveau von vor der Coronakrise. Die im Jahr 2020 unterbliebenen Taufen konnten bisher nicht nachgeholt werden. Die Aufnahmen blieben mit rund 18.000 ungefähr auf dem Vorjahresniveau.
„Zwar hängt die Ausstrahlkraft einer Kirche nicht allein an der Zahl der Mitglieder, die ihr formal angehören, trotzdem werden wir sinkende Mitgliederzahlen und anhaltend hohe Austrittszahlen nicht als gottgegeben hinnehmen, sondern dort, wo es möglich ist, entschieden gegensteuern“, sagt die EKD-Ratsvorsitzende, Präses Annette Kurschus, anlässlich der jüngsten Mitgliedschaftsentwicklung. Dazu beitragen sollen in diesem Jahr unter anderem auch gezielte Taufinitiativen. Mit zahlreichen Aktionen werden in vielen Landeskirchen derzeit besondere Taufangebote unterbreitet, um Familien, die während des Lockdowns kein Tauffest feiern konnten, Gelegenheit zu geben, die Taufe nachzuholen. „Bei der Taufe eines Kindes erfahren wir unmittelbar, wie die Kraft des Evangeliums Menschen berührt und stärkt“, so Kurschus. „Der Segen begleitet die Getauften ein Leben lang. Diese Zusage ist gerade in unsicheren Zeiten verheißungsvoll und heilsam zugleich“, so die Ratsvorsitzende.
Ursachenforschung betreibt die evangelische Kirche bei den Austrittsgründen: In einer qualitativen Teil-Studie und einer repräsentativen Umfrage hat das Sozialwissenschaftliche Institut (SI) der EKD Gründe und Anlässe für Kirchenaustritte erhoben, die seit 2018 erfolgt sind. Dabei wurde deutlich, dass nur eine Minderheit der Befragten einen konkreten Anlass zum Kirchenaustritt (24 Prozent vormals Evangelische, 37 Prozent vormals Katholische) hatte. „Es ist davon auszugehen, dass Skandale zur Austrittsspitze 2019 beigetragen haben, insbesondere bei den vormals Katholischen“, so die Soziologin Petra-Angela Ahrens, die die Studie für das SI durchgeführt hat. In erster Linie vollziehe sich der Austritt jedoch als Prozess, der häufig schon mit einer fehlenden religiösen Sozialisation beginne. Bei den weiterreichenden Gründen für den Kirchenaustritt kristallisiere sich eine empfundene „persönliche Irrelevanz“ von Religion und Kirche als wichtiger Faktor heraus, so Ahrens. In diesem Zusammenhang werde gerade bei den vormals Evangelischen auch die mit dem Kirchenaustritt verbundene Ersparnis der Kirchensteuer als Grund angeführt (71 Prozent zustimmende Voten). „Damit bestätigt sich die geläufige Figur einer ,Kosten-Nutzen-Abwägung‘ zur Kirchenmitgliedschaft, die bei fehlender religiös-kirchlicher Bindung einen Austritt wahrscheinlicher macht“, so die Kirchensoziologin. Insbesondere bei den vormals Evangelischen lasse sich der zunehmende Bedeutungsverlust eines religiösen Selbstverständnisses über die Generationenfolge hinweg ablesen.
Die EKD und ihre Landeskirchen haben auf allen Ebenen Zukunfts- und Reformprozesse gestartet, mit denen sie die evangelische Kirche für Christinnen und Christen künftig attraktiver gestalten wollen. „Wir wollen mit unserer Botschaft die Herzen der Menschen erreichen. Ihnen die Möglichkeit eröffnen, einen Mehrwert für sich zu entdecken und sich gleichzeitig in diese Gemeinschaft einzubringen. Dabei geht es um nichts Geringeres, als mit unseren grundlegenden Werten eine Welt in Frieden und Freiheit mitzugestalten“, so die Präses der EKD-Synode, Anna-Nicole Heinrich. „Die Ergebnisse der Studie bestärken uns, umso unverzagter an unseren Reformen und dem Umbau der Kirche weiterzuarbeiten.“

Aus der Rechtsprechung

Urlaubsabgeltung auch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer
(EuGH, Urteil v. 25.11.2021, C-233/20)
Der EuGH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub auch dann verlangen kann, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet hat.
Ein früherer Arbeitnehmer der in Liquidation befindlichen job-medium GmbH verlangt von dieser eine Ersatzleistung für den Jahresurlaub, den er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses noch nicht genommen hatte. Job-medium lehnt das unter Verweis auf § 10 Abs. 2 des österreichischen Urlaubsgesetzes ab, da der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt selbst beendet habe. Nach dieser Bestimmung gebührt eine Ersatzleistung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Arbeitnehmer hält diese Bestimmung für unionsrechtswidrig und hat daher Klage vor den österreichischen Gerichten erhoben. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat den EuGH hierzu um Vorabentscheidung ersucht.
Mit seinem Urteil vom 25.11.2021 antwortet der EuGH dem Obersten Gerichtshof wie folgt:
  1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.
  2. Der nationale Richter braucht nicht zu prüfen, ob der Verbrauch der Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hatte, für diesen unmöglich war.
Zu Antwort 1 führt der Gerichtshof u.a. aus, dass die Richtlinie 2003/88 für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstelle als die, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet sei und dass zum anderen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht den gesamten Jahresurlaub genommen habe, auf den er bzw. sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt habe. Somit sei der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nicht maßgeblich.

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