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Newsletter 3/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • Kein Stress mit dem Stress
  • Wenn Online-Meetings zur Strapaze werden
  • Pflegepersonal von Bürokratie entlasten
  • Politik muss die Verbesserung der Arbeitsqualität in der Pflege fokussieren Was muss eine moderne, wissenschaftlich fundierte Pflegebedarfsbemessung leisten?
  • Gefälligkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit?
  • Kein Entschädigungsanspruch wegen Quarantäneanordnung für Auszubildenden bei Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
Allgemeine Informationen
Kein Stress mit dem Stress
(Quelle: BMAS) Der demografische Wandel verändert die Arbeitswelt - viele Betriebe müssen mit älter werdenden Belegschaften ihre Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit erhalten und stehen gleichzeitig vor der Herausforderung, qualifizierte neue Fachkräfte zu gewinnen. Wie kann Arbeit in Unternehmen und Verwaltungen alters- und vor allem alternsgerecht gestaltet werden? Die Handlungshilfe "Kein Stress mit dem Stress – Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit im demografischen Wandel erhalten und fördern - Ein Leitfaden für die betriebliche Interessenvertretung" des Projekts "Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt" (psyGA) der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) gibt Impulse für betriebliche Interessenvertretungen, um gemeinsam mit der Unternehmensleitung Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für die Beschäftigten zu stärken.
Zur Publikation geht es hier.
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Seminare zum MVG.EKD
MVG Grundseminar I
Inhalt:
MAV- WAS Soll das?
Die Einladung zur MAV-Sitzung
Niederschrift-Protokoll der Sitzung
TBeschlussfähigkeit und Ersatzmitglieder
Auscheiden und Ruhen
Wahl und der Mitarbeiterbegrifff
Ehrenamt - Bevorteilung -Schulung
Wer wird vertreten - Dienststellenleitung
Dienstplangenehmigung
Verweigerung der Zustimmung Dienstplan
Termine:
09.03.2022 – 11.03.2022, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
25.04.2022– 27.04.2022, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
09.05.2022 – 11.05.2022, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Teilnahmekosten: 610,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Wenn Online-Meetings zur Strapaze werden
(Quelle: DGUV) Seit Beginn der Corona-Pandemie sind Präsenzveranstaltungen kaum mehr möglich und Videokonferenzen das Mittel der Wahl. Doch das ständige Starren auf den Bildschirm, Bewegungsmangel und das Gefühl, beobachtet zu werden, fordern ihren Tribut. Konzentrationsstörungen, Ungeduld und erhöhte Reizbarkeit können die Folge sein. Fühlen sich Beschäftigte durch die Teilnahme an Videokonferenzen stark beansprucht, müde und erschöpft, spricht man von Zoom-Fatigue. Der Begriff leitet sich ab von der bekannten Software für Videokonferenzen und dem französischen Wort für Müdigkeit und Erschöpfung ("Fatigue"). Eine neue Praxishilfe des Instituts für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) zeigt auf, was Führungskräfte und Beschäftigte dagegen tun können.
"Videokonferenzen sind für viele Menschen anstrengender als persönliche Meetings“, sagt Dr. Christina Heitmann, Referentin im Bereich Arbeitsgestaltung - Demografie am IAG. In verschiedenen Studien, die in der Praxishilfe vorgestellt werden, wurden die Gründe dafür untersucht. Größter Stressfaktor sei demnach die Bewegungseinschränkung. Um nicht aus dem Kamerafokus zu rutschen, müssten Beschäftigte zuweilen stundenlang in einer Position verharren. "Außerdem wird man nicht nur ständig beobachtet, sondern sieht sich auch noch permanent selbst auf dem Bildschirm." Weitere Belastungsfaktoren: Es fehlt der Smalltalk in den oft durchgetakteten Meetings, die nonverbalen Hinweisreize der anderen sind nicht immer leicht zu entschlüsseln und es kann zu - oft ungewollten - Einblicken in die eigene Privatsphäre kommen. Wenn dann auch noch die Technik streikt, ist die Erschöpfung vorprogrammiert.
Schon einfache und schnell umsetzbare Maßnahmen können helfen, der Zoom-Fatigue vorzubeugen. "Ideal sind möglichst kurz gehaltene Online-Meetings mit guter Moderation, klarer Tagesordnung sowie ausreichend Pausen zwischen den Meetings und auch währenddessen", so Dr. Christina Heitmann.
Effiziente Meetings beginnen bereits mit der Vorbereitung. Wird vorab geprüft, ob eine Teilnahme an einem Online-Meeting wirklich nötig ist, kann nicht nur die Anzahl eigener Videokonferenzen verringert werden. Auch die Belastung der Verbleibenden wird durch den kleineren Kreis der Teilnehmenden reduziert. Vor dem Start sollte schließlich sichergestellt werden, dass Hard- und Software reibungslos funktionieren. Wer durch den eigenen Anblick in Meetings abgelenkt ist, kann zu Beginn klären, ob und in welchen Situationen die Kamera ausge-schaltet werden kann.
Damit Videokonferenzen nicht zur Erschöpfung führen, sind Selbstregulation und -fürsorge wichtig. Pausen beispielweise sollten sinnvoll und zur Erholung genutzt werden. "Das bedeutet, lieber ein paar Lockerungsübungen zu machen statt Privates auf dem Handy zu erledigen“, so Dr. Christina Heitmann. „Vor allem im Homeoffice sind Beschäftigte gefordert, selbst auf gesunde Arbeitsbedingungen zu achten. Sie müssen diese aber auch vom Unternehmen einfordern. Hier sind speziell die Führungskräfte in der Pflicht, die Bedürfnisse der Mitarbeitenden im Blick zu behalten."
Die Praxishilfe des IAG gibt einen Überblick über Ursachen, Symptome und Maßnahmen gegen Zoom-Fatigue und kann hier heruntergeladen werden. Ergänzend dazu hat das IAG den CHECK-UP Zoom-Fatigue zur Selbstreflexion entwickelt. Der Fragebogen hilft Führungskräften und Beschäftigten bei der Einschätzung, wie hoch das eigene Risiko für die Online-Müdigkeit ist.
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Tagesseminar: Mobbing
Mobbing darf nicht sein, kommt aber leider vor. Auch in kirchlichen und diakonischen Dienststellen!
Mobbing hat viele Gesichter. Ob Gerüchte verbreitet, Gehässigkeiten ausgeteilt, Informationen zurückgehalten oder Nägel in Autoreifen gestochen werden - das Ziel der Aktionen ist immer gleich: Es wird versucht, eine Kollegin, einen Kollegen systematisch auszugrenzen.
Mobbing ist nie eine einzelne Handlung, sondern ein zermürbender Nervenkrieg, der allerdings von Menschen auch durchaus unterschiedlich bewertet werde.
Was ist Mobbing? Wann liegt Mobbing vor? Was kann die MAV dagegen unternehmen? Mit diesen Fragen beschäftigen wir uns in diesem Tagesseminar.
Termin:
15.02.2022 von 10.00 – 16.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Als Web-Seminar: 135 €
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Pflegepersonal von Bürokratie entlasten
(Quelle: DKG) Die deutschen Krankenhäuser reagieren mit Unverständnis, dass bei der Konferenz von Bundeskanzler und Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten keine Entscheidungen getroffen wurden, um die Krankenhäuser von bürokratischen Lasten zu befreien. Gerade in dieser Situation, in der zunehmend auch mit Personalengpässen aufgrund von Omikron gerechnet werden muss, müssen die Mitarbeitenden von medizinisch nicht notwendigen Dokumentationen entlastet werden. „Wir brauchen die Mitarbeitenden in der Versorgung und nicht, um Krankenkassen-Anfragen zu beantworten und MDK-Prüfungen zu bearbeiten. Einerseits entscheidet die Politik richtigerweise, dass die Quarantänezeit für nicht positiv getestete Kontaktpersonen die geimpft sind, reduziert wird, um Personalausfälle zu verhindern. Andererseits bindet sie aber weiter Arbeitskraft in überflüssigen Dokumentationen. Es ist unverständlich, dass die Politik diese Problematik der Krankenhäuser ausblendet. Ein Bürokratie-Lockdown würde nicht nur in den Kliniken, sondern auch beim Medizinischen Dienst wertvolle Personalressourcen freimachen, die zur Pandemiebekämpfung dringend an anderer Stelle gebraucht werden“ erklärte Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
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MVG Basiswissen für Neueinsteiger
Die Mitarbeitervertretung ist das Interessenvertretungsorgan der Mitarbeitenden in den Einrichtungen und nimmt aktiv durch Beteiligungsrechte an die Kolleg*innen betreffende Entscheidungen teil. Fachliches Wissen und Können sind Voraussetzung für eine starke Dienstgemeinschaft und Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeitenden.
Dieses Seminar vermittelt zu unseren vertiefenden Grundseminaren ein Basiswissen insbesondere für Neueinsteiger in die Mitarbeitervertretungsarbeit.
Folgende Inhalte werden in Rundgesprächen, Kurzvorträgen und Einführungen sowie in Kleingruppenarbeiten vermittelt:
  • Das Recht in Kirche und Diakonie - MVG
  • Arbeitsrecht/Aufgaben der MA-Verbände
  • Aufbau des MVG
  • MAV Rechte und Pflichten
  • Eingeschränkte Mitbestimmung / Mitbestimmung / Mitberatung
  • Initiativrecht
  • Zusammenwirken zwischen MAV und Dienststellenleitung
  • Beschwerderecht
  • Organisationsfragen
  • Leitung der MAV
  • Praktische Übungen
Termin:
21.03. -23.03.2022, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Max. 15 Teilnehmende
Teilnahmekosten: 460,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Politik muss die Verbesserung der Arbeitsqualität in der Pflege fokussieren Was muss eine moderne, wissenschaftlich fundierte Pflegebedarfsbemessung leisten?
(Quelle: Diakonie Deutschland) 45 Prozent der 1,5 Millionen Beschäftigten in deutschen Krankenhäusern sind Pflegekräfte. Für eine qualifizierte Patientenversorgung ist ihr täglicher unermüdlicher Einsatz unverzichtbar. Dem gegenüber steht der Personalmangel in den Pflegeberufen: Im Jahr 2020 gab es für 100 gemeldete offene Stellen 47 arbeitssuchende Krankenpflegekräfte. Diese Situation werden weder intensive Personalwerbung noch gesteigerte Ausbildungszahlen alleine beheben können. Dafür braucht es eine grundlegend verbesserte Arbeitsqualität in der Pflege: Arbeitsbedingungen, die dazu führen, dass Pflegekräfte im Beruf bleiben, in den Beruf zurückkehren und Teilzeitstellen aufstocken. Dafür muss vor allem die Pflegepersonalbesetzung am tatsächlichen Pflegebedarf der Patient:innen ausgerichtet sein. Die Voraussetzung dafür ist eine wissenschaftlich fundierte Pflegepersonalbedarfsbemessung im Krankenhaus. Der Koalitionsvertrag sieht dazu die zeitnahe Einführung von PPR 2.0 vor.
PPR 2.0: Defizit bei Berücksichtigung des Qualifikationsmix "Die PPR 2.0 ist ein erster Schritt, doch sie ist nur als Interimslösung gedacht", betont Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV). Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat die Selbstverwaltung den Auftrag erhalten, bis Ende 2024 ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Pflegepersonalbedarfs zu entwickeln und zu erproben (§ 137k SGB V). Die europaweite Ausschreibung für den Entwicklungsauftrag wird im Laufe des Januars starten.
Die Interimslösung PPR 2.0 sehen Diakonie Deutschland und DEKV differenziert: Positiv ist, dass der Pflegekomplexmaßnahmen-Score (PKMS) und der Barthel-Index in die PPR 2.0 eingebunden sind. Die Bedarfe vulnerabler Gruppen, beispielsweise kognitiv oder motorisch eingeschränkter Menschen, müssen bei der Pflegebedarfsbemessung unbedingt berücksichtigt werden. Grundsätzlichen Nachbesserungsbedarf gibt es bei der Berücksichtigung des Qualifikationsmix der Pflegeprofessionen. In ihrer jetzigen Form ermittelt die PPR 2.0, wie viel Zeit die Pflege eines Patienten beansprucht. Welche Qualifikation die Pflegekraft für diese Leistung benötigt, fließt nicht ein. Die Grundpflege, wie beispielsweise die Körperpflege, kann durch Hilfskräfte qualifiziert ausgeführt werden. Die vorbehaltenen Tätigkeiten, Planung, Steuerung und Evaluation des Pflegeprozesses hingegen dürfen nur von dreijährig ausgebildeten oder studierten Pflegefachkräften durchgeführt werden. Für hochkomplexe Versorgungsprozesse, beispielsweise das Wundmanagement, werden darüber hinaus entsprechende Fort- und Weiterbildungen benötigt.
"Ich hätte mir gewünscht, dass die Erfassung des Qualifikationsmix bereits bei Entwicklung der PPR 2.0 Berücksichtigung gefunden hätte. Nur wenn bei der Bestimmung des Pflegepersonalbedarfs die Qualifikation der Pflegekräfte einfließt, können die Qualität der Pflege gesichert und Pflegekräfte entsprechend ihrer Befähigungen eingesetzt werden, womit sie auch Wertschätzung für ihre Kompetenzen erfahren. Das würde auch die akademische Pflege stärken", sagt Maria Loheide, Vorständin Sozialpolitik der Diakonie Deutschland. "Für die Krankenhäuser bietet der ermittelte Qualifikationsmix zudem die Möglichkeit, Personalmanagement und Personalentwicklung noch gezielter am Versorgungsbedarf auszurichten", ergänzt Radbruch. "Der Qualifikationsmix in der Pflege muss bei der Entwicklung der zukünftigen Pflegebedarfsbemessung unbedingt einfließen", fordert Loheide.
Keine Einführung der PPR 2.0 ohne ausreichenden Praxistest In einem siebentägigen Pre-Test in 44 deutschen Krankenhäusern im November 2019 wurden Handhabbarkeit und Umsetzbarkeit der PPR 2.0 überprüft.3 "Welche Herausforderungen bei einer deutschlandweiten, verpflichtenden Einführung auf die Krankenhäuser zukommen, lässt sich aufgrund der sehr kurzen Erprobungsdauer und der nicht-repräsentativen Stichprobe aus dem Pre-Test nicht mit Sicherheit ableiten", gibt der DEKV-Vorsitzende zu bedenken. Die Vorgängerversion PPR wird zwar vielfach noch eingesetzt, inzwischen werden aber auch andere Instrumente wie die Leistungserfassung in der Pflege (LEP) verwendet. Wie sich die Umstellung in diesen Krankenhäusern darstellt, bleibt abzuwarten, dort muss die PPR 2.0 in die IT-Systeme, Prozesse und Arbeitsabläufe neu integriert werden. Die Anwendungsvorschrift, die wichtige Belange wie beispielsweise das Ausfallmanagement regelt, war ebenfalls nicht Teil des Pre-Tests. "Der Einführung der PPR 2.0 sollte daher ein ausreichend langer, repräsentativer Praxistest vorausgehen", fordert Radbruch.
Hintergrund zur PPR 2.0:
Die PPR 2.0 ist eine Weiterentwicklung der Pflegepersonal-Regelung, die von 1993 bis 1997 in allen deutschen Krankenhäusern verpflichtend angewendet wurde. Die Ermittlung des Pflegebedarfs erfolgt über die Einstufung der Patient:innen in Schweregradgruppen. Jeder Schweregradgruppe ist ein täglicher Zeitaufwand zugeordnet, administrative und organisatorische Tätigkeiten, Aufnahme und Entlassung von Patient:innen werden durch pauschale Grund- und Fallwerte erfasst. Die Summe aller Zeitwerte wird in einen Personalbedarf umgerechnet. Dabei wird der Pflegepersonalbedarf eines Jahres aus dem Pflegebedarf des Vorjahres errechnet, modifiziert durch absehbare Änderungen der Patientenzahl. Die Zuteilung des so ermittelten Personals für das gesamte Krankenhaus auf die jeweiligen Stationen erfolgt durch das Pflegemanagement.

Gefälligkeit oder ehrenamtliche Tätigkeit?
(Quelle: EFAS) Oft helfen Ehepartner*innen in Kirchengemeinden aus, wenn der oder die andere zum Beispiel als Küster, Mesner oder Pfarrerin tätig ist und viel Arbeit anfällt. Um bei dieser Mithilfe gesetzlich bei der Berufsgenossenschaft unfallversichert zu sein, ist es wichtig, dass der Kirchenvorstand oder das Presbyterium um diese gelegentliche Mithilfe weiß und sie als ehrenamtliche Tätigkeit förmlich anerkennt.
Ein einfacher Beschluss im gemeindeleitenden Gremium reicht aus, damit im Falle eines Unfalls belegt werden kann, dass es sich bei dieser Mithilfe nicht um eine private Gefälligkeit handelt, sondern sie im Auftrag der Gemeinde geleistet wird. Alle ehrenamtlichen Tätigkeiten für Kirchengemeinden sind gesetzlich unfallversichert und bieten dadurch den optimalen Schutz, falls ein Unfall passieren sollte.
Trotz dessen hat der Schutz vor Unfällen die oberste Priorität und sollte bei allen Tätigkeiten beachtet werden. Ob beim Kirche schmücken, Weihnachtsbaum aufstellen oder der Pflege der Außenanlagen: Sichere Arbeitsgeräte, eine gute Einweisung und umsichtiges Verhalten sind die Voraussetzung, dass alle gesund bleiben.
Ein Informationsblatt zum Versicherungsschutz im Ehrenamt in der Kirche können Sie bei der EFAS kostenlos bestellen.

Aus der Rechtsprechung
Kein Entschädigungsanspruch wegen Quarantäneanordnung für Auszubildenden bei Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
(VerwG Gera, Urteil v. 14.10.2021, 3 K 280/21 Ge; Quelle: kostenlose-urteile.de)
Muss ein Auszubildender wegen des Kontakts zu einem Coronavirus Infizierten in Quarantäne, besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 IfSchG. Denn er erhält weiterhin seine Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 musste ein in einer in Thüringen ansässigen Elektrofirma beschäftigter Auszubildender für 14 Tage in Quarantäne, weil er Kontakt zu einem mit dem Coronavirus infizierten Person hatte. Für die Zeit der Quarantäne erhielt der Auszubildende weiterhin seine Vergütung. Die Betreiberin der Elektrofirma verlangte nunmehr die Zahlung einer Entschädigung für den Auszubildenden auf Basis des Infektionsschutzgesetzes. Die zuständige Behörde lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Entschädigung nur wegen Verdienstausfalls gezahlt werde. Der Auszubildende habe einen solchen Verdienstausfall aber nicht erlitten. Die Firmeninhaberin erhob schließlich Klage.
Das Verwaltungsgericht Gera wies die Klage zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 56 IfSchG. Der Anspruch bestehe nur, wenn zum Beispiel aufgrund einer Quarantäneanordnung beim Betroffenen ein Verdienstausfall eintritt. Dies sei hier nicht der Fall, da der Auszubildende trotz der Quarantäne einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung hatte. Die Entschädigungszahlung bezwecke nicht die finanzielle Entlastung des Arbeitgebers vor der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung.
Der Fortzahlungsanspruch des Auszubildenden ergebe sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG, so das Verwaltungsgericht. Bei der Quarantäneanordnung wegen Kontakts mit einem Coronavirus Infizierten handele es sich um ein persönliches Leistungshindernis im Sinne der Vorschrift.

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