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Newsletter 6/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • Stellungnahme des Vorsitzenden des vkm-rwl zur Coronaprämie
  • Arbeit alters- und alterungsgerecht gestalten
  • Bericht zum Beschäftigtendatenschutz
  • Kirche im Rheinland: Was wünschen Sie sich von Kirche?
  • Beleuchtung im Betrieb: Unfälle vermeiden, Gesundheit schützen
  • Präventionsbericht 2021: Corona-Pandemie beeinträchtigt Gesundheitsförderung und Prävention
  • Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur

Allgemeine Informationen

Corona-Sonderprämie
Aufgrund der vermehrten Nachfragen zur Corona-Sonderzahlung im Bereich des TV-L möchten wir hierzu wie folgt Stellung beziehen:

Die Entgeltverhandlungen für den BAT-KF, die sich nach den Erhöhungen im Bereich TVöD-VKA richten, sind Anfang 2021 abgeschlossen worden. In diesem Zusammenhang gab es im Dezember 2020 eine Corona-Sonderzahlung. Vor dem 01.01.2023 dürfen keine weiteren Erhöhungen verlangt werden. Somit ist auch mit keiner weiteren Corona-Sonderzahlung für die Mitarbeitenden, die unter den BAT-KF fallen, zu rechnen. Die für den TV-L ausgehandelte Corona-Sonderzahlung ist nur für die Mitarbeitenden, die unter diesen Bereich fallen. Sie wurde hier im Rahmen der Tarifverhandlungen ausgehandelt. Unter den Regelungen des TV-L könnten die Mitarbeitenden nach § 38 BAT-KF fallen.

Grundsätzlich mal was zur „Corona-Sonderzahlung“. Wie bereits geschrieben, wurden diese in den Tarifverhandlungen ausgehandelt. Eigentlich handelt es sich hierbei um Einmalzahlungen für nicht erfolgte Tariferhöhungen. Da eine Corona-Sonderzahlung nicht sozialversicherungs- und steuerpflichtig ist, hat man diesen „Kunstgriff“ verwendet damit man die Höhe drücken kann, da es ich um eine Nettozahlung handelt und somit keine Abgaben auf die Sonderzahlung gezahlt werden müssen.

Der Tarifvertrag im Bereich des TVöD-VKA endetet am 31.08.2020. Die nächste Tariferhöhung gab es ab dem 01.04.2021. Hier mussten sieben Monate überbrückt werden. Der Tarifvertrag im Bereich des TV-L endetet am 30.09.2021. Die nächste Tariferhöhung gibt es ab dem 01.12.2022. Hier müssen vierzehn Monate überbrückt werden. Das könnte eine Begründung für die unterschiedliche Höhe der Corona-Sonderzahlung sein. Da diese aber unter den Tarifvertragsparteien frei ausgehandelt wird, können und werden auch noch anderen Punkte für die Höhe der Sonderzahlung ausschlaggebend sein.



Arbeit alters- und alterungsgerecht gestalten
(Quelle: INQA) Der demografische Wandel gehört zu den großen gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit. Der Blick auf die Alterskohorten am Arbeitsmarkt spricht eine klare Sprache: Die Beschäftigten in Deutschland altern – und zwar deutlich. Im Zeitraum von 1995 bis 2018 hat sich die Erwerbstätigkeit der 55- bis 64-Jährigen bei den Männern von 48 auf 76 % erhöht, bei den Frauen von 27 auf 67 %. Auch gibt es immer weniger Fachkräfte, die neu in die Erwerbstätigkeit starten.
Wichtige Fragen für die betrieblichen Akteure lauten daher heute: Wie gehen Betriebe damit um, dass vielerorts große Teile der Beschäftigten in relativ kurzer Zeit ausscheiden? Wie kann Arbeit in Unternehmen und Verwaltungen alters- und vor allem alternsgerecht gestaltet werden? Was brauchen Beschäftige, um im Betrieb zu bleiben und „gesund zu altern“? Und welche Chancen liegen im gemeinsamen Agieren von Arbeitgebern und betrieblichen Interessenvertretungen?
Antworten darauf liefern der neue psyGA-Fokus "Demografischer Wandel" unter www.psyga.info sowie der neue psyGA-Leitfaden für Betriebs- und Personalräte "Kein Stress mit dem Stress – Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit im demografischen Wandel erhalten und fördern":
  • Im psyGA-Fokus kommen verschiedenste Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und betrieblicher Praxis zu Wort und teilen ihre Erkenntnisse und Einschätzungen zum Thema alters- und alternsgerechtes Arbeiten. Damit dient der Fokus als hilfreicher Wissenspool für die betriebliche Praxis.
  • Der psyGA-Leitfaden geht neben den Grundsätzen einer Politik des gesunden Alterns im Betrieb insbesondere auf die betrieblichen Themen ein, die sich auf die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit auswirken. Dabei werden fünf Handlungsfelder näher beleuchtet, in denen Betriebe auf dem Weg zu mehr Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit aktiv werden sollten: Gesundheitspolitik, Leistungspolitik, Technologiepolitik, Arbeitspolitik sowie Personalpolitik. Dieses umfassende Praxiswissen unterstützt betriebliche Interessenvertretungen darin, eine Unternehmenskultur zu fördern, die Mitarbeitende einbindet und ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit auch im Alter in den Fokus nimmt.
Hier geht es zur neuen Ausgabe des psyGA-Fokus „Demografischer Wandel“.
Die psyGA-Publikation „Kein Stress mit dem Stress – Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit im demografischen Wandel erhalten und fördern - Ein Leitfaden für die betriebliche Interessenvertretung“ finden sie hier.
Das Projekt psychische Gesundheit in der Arbeitswelt (psyGA) der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. Die Projektleitung liegt beim BKK Dachverband e. V. Weitere Informationen zum Projekt finden Sie unter psyga.info.
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WEB-Seminar: Arbeitsrecht für Mitarbeitende in der ambulanten Pflege
Arbeitsrecht für Mitarbeitende in der Ambulanten Pflege kann äußerst umfangreich sein. Mit dem Angebot speziell für Mitarbeiterinnen in der Ambulanten Pflege wollen wir versuchen, die wesentlichen Aspekte, die immer wieder bei Rechtsfragen von Mitarbeiterinnen in der Ambulanten Pflege auftauchen anzusprechen
  • Dienstplan und Tourenplanung
  • Teilzeit- und Befristung
  • Gesundheitsschutz
  • Urlaub
  • Geteilte Dienste
  • Nutzung des eigenen Fahrzeugs
Termine:
14.03.2022 – 15.03.2022; WEB-Seminar
Teilnahmekosten:
Als Web-Seminar: 307,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Bericht zum Beschäftigtendatenschutz
Ein effektiver Beschäftigtendatenschutz muss die Rechte der Beschäftigten und die Interessen der Arbeitgeber auch im Hinblick auf die Entwicklungen im digitalen Zeitalter fair ausgleichen sowie Transparenz und Rechtssicherheit schaffen. Bei der Umsetzung muss der Grundrechtsschutz, insbesondere die Wahrung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsrechts der Beschäftigten höchste Priorität haben (Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, Beiratsvorsitzende).
Mit der Einberufung des interdisziplinären Beirats zum Beschäftigtendatenschutz setzte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode um, zu prüfen, ob ein eigenständiges Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz erlassen werden sollte. Der Beirat nahm seine Arbeit unter Leitung der ehemaligen Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin im Juni 2020 auf. Die Mitglieder des Beirats kommen aus den Bereichen der Arbeits- und Organisationspsychologie, der Datenschutzaufsichtsbehörden, der betrieblichen Praxis, der Ethik, der Informatik und der Rechtswissenschaft. In regelmäßigen Sitzungen erörterten sie die datenschutzrechtlichen Anforderungen einer sich schnell verändernden technologiegetriebenen Arbeitswelt.
Die diskutierten Themen reichten von den Grenzen der Kontrolle und Überwachung von Beschäftigten über die Frage des zulässigen Umfangs der Informationsbeschaffung über Bewerberinnen und Bewerber, bis hin zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Personalarbeit. Im Zentrum der Beratungen standen juristische Fragen des Beschäftigtendatenschutzes, zugleich wurden die ethischen, wirtschaftlichen und technologischen Perspektiven betrachtet. In die Beratungen wurde zudem ein breites Spektrum an externer Expertise einbezogen. Allen voran brachten der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände wichtige Beiträge in die Diskussion ein. Ebenso wurden Vertreterinnen und Vertreter der Datenschutzkonferenz und der Datenethikkommission angehört. Aus der Praxis in den Betrieben berichteten interne und externe Datenschutzbeauftragte, Betriebsräte sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Der Beirat diskutierte und arbeitete unabhängig von der Einflussnahme Dritter.
Zum Bericht geht es hier.
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Tagesseminar: TV-Ärzte-KF
Für Ärztinnen und Ärzte die an Krankenhäusern im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind, gilt nicht der BAT-KF, sondern der TV-Ärzte-KF. In diesem Tagesseminar werden die speziellen Regelungen wie z.B. Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, des TV-Ärzte-KF erläutert.
Termin:
29.03.2022 von 10.00 – 16.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Ev. Kirche im Rheinland: Was wünschen Sie sich von Kirche?
(Quelle: EKiR) Konsequente Mitgliederorientierung fordert dazu heraus, Kirche vor Ort von der Lebenswelt der Menschen her zu denken. Es geht um die 90 Prozent der Kirchenmitglieder, die nicht oder nur selten an Gottesdiensten und Angeboten der Gemeinden teilnehmen. Was wünschen sich diese von Kirche? Ein digitales Symposium des Zentrums für Gemeinde und Kirchenentwicklung lädt am Samstag, 12. Februar, dazu ein, Erfahrungen auszutauschen und Antworten auf die Frage zu finden: Wie kann Mitgliederorientierung in der Gemeinde aussehen?
Impulse von Dr. Fabian Peters, Mit-Autor der Studie #projektion2060, und Präses Dr. Thorsten Latzel sind am Vormittag Grundlage des Austauschs, Workshops am Nachmittag dienen der Vertiefung und konkreten Umsetzung

Beleuchtung im Betrieb: Unfälle vermeiden, Gesundheit schützen
(Quelle: DGUV) Schlechte Lichtverhältnisse schaden der Gesundheit von Beschäftigten und begünstigen Arbeitsunfälle. Denn sind gefährliche Bereiche wie Treppen nicht gut beleuchtet, steigt die Gefahr für Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle.
Anregungen für die richtige Beleuchtung liefert die neue Ausgabe von Arbeit & Gesundheit . Der im Schwerpunkt porträtierte Hygienepapierkonzern prüft und verbessert kontinuierlich sein Beleuchtungskonzept. Dabei bedeutet hell nicht gleich optimal ausgeleuchtet, denn Licht kann auch blenden. Zudem müssen Schattenwurf und Lichtfarbe berücksichtigt werden. Das Good-Practice-Beispiel zeigt, wie individuelles Lichtempfinden und Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung in Einklang gebracht werden. Für gute Ideen bei der Entwicklung des betrieblichen Beleuchtungskonzepts sollten Beschäftigte eingebunden werden, insbesondere Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Die Beleuchtung wirkt auch auf die Gesundheit, etwa bei Schichtarbeit. Gerold Soestmeyer, Leiter des DGUV-Sachgebiets Beleuchtung und Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) sagt: "Wenn Beschäftigte abends oder nachts bei Licht mit hohem Blauanteil arbeiten, kann das ihren Tag-Nacht-Rhythmus verschieben und zu gesundheitlichen Problemen führen."
Aus diesem Grund ist Beleuchtung mit neutralweißer Farbe empfehlenswert. Tagsüber stärken Beschäftigte ihre innere Uhr am besten mit natürlichem Licht. Betriebe sollten Arbeits- und Aufenthaltsräume so gestalten, dass Tageslicht eintritt. Alternativ können sie Anreize schaffen, dass Beschäftigte ihre Pause im Freien verbringen.
"Arbeit & Gesundheit - Das Magazin für Sicherheitsbeauftragte" bietet speziell auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnittene Informationen und nützliche Tipps für den Arbeitsalltag. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen verschicken die Zeitschrift kostenfrei an die bei ihnen versicherten Unternehmen. Die auflagenstärkste Präventionszeitschrift der gesetzlichen Unfallversicherung erscheint sechsmal im Jahr
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WEB-Seminar: Haftung - Ein Thema für die MAV?
Mitarbeitervertretungsarbeit ist ein Ehrenamt, die MAV verfügt über kein Vermögen. Kann Haftung überhaupt ein Thema sein? In diesem Seminar werfen wir einen zweiten Blick auf diese Frage und werde über Haftung grundsätzlich, Arbeitnehmerhaftung, Mitarbeitervertretung im Gremium als auch einzelne Mitglieder der Mitarbeitervertretung diskutieren.
Gleichwohl dürften auch Schweigepflicht und Datenschutz eine Rolle in diesem Zusammenhang spielen.
Termin:
16.03.2022, Beginn: 09.00 Uhr, Ende: 13.00 Uhr
Als Web-Seminar: 4 Stunden 100,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Präventionsbericht 2021: Corona-Pandemie beeinträchtigt Gesundheitsförderung und Prävention
(Quelle: GKV) Die Kranken- und Pflegekassen haben im Jahr 2020 alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote für ihre Versicherten auch unter den durch Corona bedingten Einschränkungen vorzuhalten. Dennoch spiegeln sich die Auswirkungen der Pandemie auch in den Ausgaben zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, in Betrieben und für einzelne Versicherte wider: Diese sind auf rund 414 Mio. Euro und damit auf zwei Drittel des Vor-Pandemie-Jahres 2019 gesunken. Das geht aus dem aktuellen Präventionsbericht des GKV-Spitzenverbandes und des Medizinischen Dienstes des GKV-Spitzenverbandes (MDS) hervor.
Mit dem Zweiten Covid-19-Bevölkerungsschutz-Gesetz wurden der gesetzliche Orientierungswert für Prävention und die Mindestausgabenwerte für das lebenswelt-bezogene Engagement, die betriebliche Gesundheitsförderung sowie die Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen für 2020 ausgesetzt. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Covid-19-Pandemie alle Lebensbereiche und damit auch die Möglichkeiten für Gesundheitsförderung und Prävention massiv beeinträchtigt hat. Aber auch ohne gesetzliche Zahlungsverpflichtung haben die Kranken- und Pflegekassen ihr gesundheitsförderliches Engagement in Zusammenarbeit mit den Beteiligten in den Lebenswelten weiter fortgeführt, soweit es die äußeren Bedingungen während der Corona-Pandemie zugelassen haben. Der Umgang mit den Herausforderungen wird im Präventionsbericht auch anhand von Praxis-Beispielen aus den Bundesländern veranschaulicht.
Die Krankenkassen konnten im letzten Jahr 36.311 Lebenswelten wie Kitas, Schulen und Kommunen mit Präventionsmaßnahmen erreichen, die zum Teil allerdings eingeschränkt oder in veränderter Form stattgefunden haben. Das sind 81 Prozent des Vorjahresniveaus.
Im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung konnten 2020 selbst unter den begrenzenden Bedingungen von Homeoffice und räumlichen Beschränkungen 16.742 Betriebe und 1.951.975 Beschäftigte angesprochen werden. Die Anzahl der erreichten Betriebe ist damit im Vergleich zu 2019 um 28 Prozent, die der erreichten Beschäftigten um 14 Prozent zurückgegangen.
Die Nutzung individueller Kursangebote lag im Corona-Jahr 2020 bei insgesamt 1.157.305 Teilnahmen und war damit 36 Prozent geringer als im Vorjahr. Dass sie in dieser Anzahl überhaupt stattfinden konnten, machten die Covid-19-Sonderregelungen etwa zu Streaming-Angeboten möglich, die die Krankenkassen für die Kursnutzung aufgelegt haben.
Den Präventionsbericht finden Interessierte auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes unter www.gkv-spitzenverband.de oder beim MDS unter www.mds-ev.de.

Aus der Rechtsprechung

Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur
(ArbG Berlin, Urteil vom 28.09.2021, 36 Ca 15296/20; Quelle: kostenlose-urteile.de)
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht, der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126 a Bürgerliches Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor.
Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

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