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Newsletter 19/2022
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Rheinland-Westfalen-Lippe
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Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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- Schiedskommission behandelt Antrag zur Eingruppierung von Betreuungskräften
- Neue Studie: Mindestens 300.000 zusätzliche Pflegekräfte durch Wiedereinstieg in Beruf oder aufgestockte Arbeitszeit möglich
- Kongress für die pädagogische Arbeit online
- Licht und Gesundheit
- Bildschirmarbeit ist Schwerstarbeit für die Augen
- Sturz auf dem Weg zum Hörgeräteakustiker kein Arbeitsunfall
Allgemeine Informationen
Schiedskommission behandelt Antrag zur Eingruppierung von Betreuungskräften
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Am 2. Mai tagte die Schiedskommission für Rheinland, Westfalen und Lippe zu einem Antrag des vkm-rwl, Betreuungskräfte ausdrücklich in den SD-Entgeltgruppenplan aufzunehmen und dort in die Entgeltgruppe SD 4 des BAT-KF einzugruppieren.
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Die Beratungen dauerten bis in den Nachmittag, da etliche Fragen zu klären waren und die Formulierungen im Antrag überarbeitet werden sollten. Entgelterhöhungen für diese Mitarbeitenden wollte die Dienstgeberseite aber ausdrücklich nicht mittragen; schon in der Arbeitsrechtlichen Kommission war deutlich gemacht worden, dass schon die Eingruppierung in die Entgeltgruppe SD 3 zu einer deutlichen Kostensteigerung führen würde. Die Entgelte dort lägen auch oberhalb aller andernorts angewendeten Tabellenwerte.
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So kam es am Ende nicht zu einem Beschluss, sondern zur Zurückverweisung an die Arbeitsrechtliche Kommission mit der Empfehlung, Betreuungskräfte gemäß § 34b SGB XI in die SD-Entgeltgruppen des BAT-KF aufzunehmen.
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Neue Studie: Mindestens 300.000 zusätzliche Pflegekräfte durch Wiedereinstieg in Beruf oder aufgestockte Arbeitszeit möglich
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(Quelle: Hans-Böckler-Stiftung) Mindestens 300.000 Vollzeit-Pflegekräfte stünden in Deutschland durch Rückkehr in den Beruf oder Aufstockung der Arbeitszeit zusätzlich zur Verfügung – sofern sich die Arbeitsbedingungen in der Pflege deutlich verbessern. Das ergibt die neue Studie „Ich pflege wieder, wenn…“. Die Untersuchung macht auf Basis einer großen bundesweiten Befragung mehrere Modellrechnungen auf und rechnet das Potenzial für alle aufstockungswilligen Teilzeit-Pflegefachkräfte sowie erstmals auch für Beschäftigte in der Pflege hoch, die ihrem Beruf in den vergangenen Jahren den Rücken gekehrt haben und sich eine Rückkehr vorstellen können. So ergibt sich ein rechnerisches Potenzial von 300.000 Pflegekräften in Vollzeit bei sehr vorsichtiger Kalkulation, in einem optimistischen Szenario sogar von bis zu 660.000 Vollzeitkräften. Mehr als 80 Prozent dieses Potenzials beruht auf der Rückkehr „ausgestiegener“ Fachkräfte (detaillierte Zahlen am Ende dieses Textes und in der Tabelle in der pdf-Version dieser PM; Link unten). An der Online-Befragung haben im vergangenen Jahr rund 12.700 „ausgestiegene“ sowie in Teilzeit beschäftigte Pflegekräfte teilgenommen. Die Studie baut auf einer Bremer Pilotstudie auf und ist Ergebnis einer Kooperation der Arbeitnehmerkammer Bremen, der Arbeitskammer im Saarland und des Instituts Arbeit und Technik (IAT), Westfälische Hochschule in Gelsenkirchen. Die Hans-Böckler-Stiftung hat die Studie gefördert.
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In der Pflege herrscht schon heute bundesweit ein eklatanter Fachkräftemangel. Dieser wird sich weiter zuspitzen – allein in den nächsten zehn bis zwölf Jahren gehen 500.000 Pflegefachkräfte in Rente. Es dauert aktuell 230 Tage, bis die Stelle einer Krankenpflegefachkraft besetzt werden kann, 210 Tage für die Stellenbesetzung einer Altenpflegefachkraft. „Es muss uns zeitnah gelingen, Pflegekräfte zu gewinnen. Das ist eine der größten sozialpolitischen Herausforderungen dieser Zeit“, mahnt Elke Heyduck, Geschäftsführerin der Arbeitnehmerkammer Bremen.
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In der bundesweiten Befragung stand deshalb die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Bedingungen bereits ausgebildete, aber „ausgestiegene“ Pflegekräfte in ihren Beruf zurückkehren beziehungsweise Teilzeit-Pflegekräfte ihre Arbeitszeit erhöhen würden. Und wie groß ist unter den richtigen Arbeitsbedingungen das Potenzial an Pflegekräften? Das erstaunliche Ergebnis: Die Hälfte der Teilzeitbeschäftigten und sogar 60 Prozent der Ausgestiegenen können sich eine Rückkehr in den Beruf bzw. ein Aufstocken der Stunden vorstellen.
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„Das ist eine sehr gute Nachricht für die Pflege – doch diese Fachkräfte kommen nicht von allein zurück“, betont Elke Heyduck. Und weiter: „Die Pflegebeschäftigten wissen sehr genau, was sich ändern muss, damit sie ihren verantwortungsvollen Beruf so ausüben können, wie es ihren fachlichen Vorstellungen und ihrer Ausbildung entspricht.“
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Als stärkste Motivation nennen die Befragten eine Personaldecke, die sich tatsächlich am Bedarf der pflegebedürftigen Menschen ausrichtet. Außerdem wünschen sich Pflegekräfte eine bessere Bezahlung und verlässliche Arbeitszeiten. Mehr Zeit für menschliche Zuwendung zu haben, nicht unterbesetzt arbeiten zu müssen und verbindliche Dienstpläne sind für die Befragten weitere zentrale Bedingungen. Ebenso wünschen sie sich respektvolle Vorgesetzte, einen kollegialen Umgang mit allen Berufsgruppen, mehr Augenhöhe gegenüber den Ärztinnen und Ärzten, eine vereinfachte Dokumentation und eine bessere Vergütung von Fort- und Weiterbildungen.
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In der Befragung konnten beide Gruppen auch ihre Arbeitszeitwünsche angeben. Dabei stellt sich heraus, dass Teilzeitkräfte ihre Arbeitszeit im Mittel (Median) um 10 Stunden pro Woche aufstocken würden und „ausgestiegene“ Pflegekräfte sich eine Rückkehr in den Pflegeberuf mit 30 Wochenstunden vorstellen können.
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Darüber hinaus hat die Befragung ermittelt, wie aktiv die „ausgestiegenen“ Pflegekräfte mit Blick auf eine mögliche Rückkehr sind: „Bereits ein Drittel der potenziellen Rückkehrerinnen und Rückkehrer haben Stellenangebote angesehen, knapp sechs Prozent stehen im Kontakt mit einem Arbeitgeber. Die übrigen denken mindestens einmal im Monat darüber nach, in den Beruf zurückzukehren, sind bislang aber noch nicht aktiv geworden“, erläutert Michaela Evans, Direktorin des Forschungsschwerpunktes Arbeit & Wandel am IAT.
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Und wo wollen die befragten Ausgestiegenen arbeiten? Im Vergleich der Arbeitsbereiche vor dem Ausstieg und den Bereichen, in die ein Wiedereinstieg in die Pflege angestrebt wird, zeigt sich zunächst Stabilität: Ausgestiegene geben überwiegend den ehemaligen Arbeitsbereich als gewünschten Bereich für einen Wiedereinstieg an. Dies gilt insbesondere für ehemals im Krankenhaus und in der Psychiatrie Beschäftigte. „Auffällig ist, dass ehemalige Beschäftigte aus den ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten ihren eigenen Bereich seltener als Wiedereinstiegsbereich angeben“, hat Michaela Evans beobachtet.
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Ohne Zweifel gibt es nicht das eine „Patentrezept“, denn bessere Arbeitsbedingungen erfordern mehr Pflegepersonal und andersherum. Entscheidend ist laut Studienverantwortlichen, die Negativspirale aus problematischen Arbeitsbedingungen und daraus folgendem Rückzug aus der Pflege entgegenzuwirken und stattdessen zur Stundenerhöhung und Rückkehr in den Beruf zu motivieren.
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An erster Stelle steht die Einführung einer angemessenen, am tatsächlichen Pflegebedarf ausgerichteten Personalbemessung – für den Bereich der Krankenhäuser, für die stationäre und die ambulante Langzeitpflege. „Mit Sorge betrachten wir daher die Diskussion um die Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0), auf die Pflegekräfte in den Krankenhäusern seit Jahren drängen und die – trotz Koalitionsvertrag – womöglich nicht eingeführt werden soll. Die Regelung darf als sehr gute Übergangslösung nicht unter die Räder kommen. Das wäre in der jetzigen Situation das absolut falsche Signal“, betont Beatrice Zeiger, Geschäftsführerin der Arbeitskammer des Saarlandes. „In der stationären Langzeitpflege muss die ‚Personalbedarfsmessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen‘ (PeBeM) vollständig umgesetzt werden und es bedarf eines verbindlichen Zeitplanes dafür.“
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Die Geschäftsführerinnen der Arbeitskammer des Saarlandes und der Arbeitnehmerkammer Bremen betonen die zentrale Forderung vieler Befragter nach einer ausreichenden Bezahlung: „Pflegekräfte müssen endlich entsprechend den hohen Anforderungen, die der Beruf mit sich bringt, entlohnt werden – insbesondere in der Altenpflege“. Zudem müsse die Tarifbindung in der Pflege dringend gestärkt werden, um flächendeckend höhere Löhne zu erzielen. Dass Pflegeeinrichtungen zukünftig zur Versorgung nur noch zugelassen werden, wenn sie entweder nach Tarif oder zumindest nach dem regionalen Durchschnitt zahlen, sei eine gute, aber nur die zweitbeste Lösung, so Zeiger. Denn die sogenannte Durchschnittsanwendung – also die Orientierung an den regional üblichen Löhnen – sei nicht geeignet, den Beschäftigten verlässliche und arbeitsvertraglich formulierte Lohnstrukturen zu garantieren.
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Tagesseminar: Datenschutz im MAV-Büro
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Auch für die eigene Arbeit der Mitarbeitervertretung ist das Thema Datenschutz interessant
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Was gibt es dabei zu beachten?
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Welche Grundlagen des Datenschutzes sind zu beachten?
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23.05.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Kongress für die pädagogische Arbeit findet in Wiesbaden und online statt
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(Quelle: BGW) Ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld ist für pädagogische Fachkräfte wichtige Voraussetzung, um im Job voll einsatzfähig zu bleiben. Was lässt sich für die Gesundheit des Personals in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege sowie Kinder- und Jugendhilfe tun? Das beleuchtet die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) am 23. und 24. September bei einem Kongress der Reihe „BGW forum“. Erstmals ist ein hybrides Format vorgesehen: Die Teilnahme ist wahlweise vor Ort in Wiesbaden oder online möglich.
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Die Themen reichen von den Grundlagen des Arbeitsschutzes bis zum Umgang mit Gewalt oder Trauer, von Kommunikation und Zusammenarbeit bis zu Besonderheiten in der Kindertagespflege. Auch aktuelle Herausforderungen wie die Corona-Pandemie und Krisen kommen zur Sprache.
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Wer online teilnimmt, kann aus verschiedenen Plenen mit jeweils mehreren Vorträgen wählen. Wer vor Ort dabei ist, kann zusätzlich vielfältige Workshops besuchen. Darüber hinaus gibt es für alle Teilnehmenden ein abwechslungsreiches Rahmenprogramm und Möglichkeiten, sich auszutauschen und einzubringen.
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Der Kongress richtet sich an alle, die in der pädagogischen Arbeit und für diese tätig sind – insbesondere Leitungen, Fachberatungen und Führungskräfte. Weiterhin sind Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die betriebliche Interessenvertretung sowie Beteiligte aus Arbeitsmedizin, Verbänden und Politik angesprochen.
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Tagesseminar: Dienstvereinbarungen
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Dienstvereinbarungen gibt es in den meisten Dienststellen. Zum Thema Arbeitszeit und anderen wichtigen Fragen, werden gerne Dienstvereinbarungen abgeschlossen. Was gibt es dabei aber zu beachten? Mit dieser und weiteren Fragen zu dem Thema werden wir uns in dem Tagesseminar beschäftigen.
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08.06.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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(Quelle: BAuA) Neben der Sonne als natürliche Quelle optischer Strahlung gibt es nicht nur in der Arbeitswelt zahlreiche künstliche Quellen, die optische Strahlung aussenden. Zu ihnen zählen beispielsweise Lampen, Laser oder Lichtbögen. Welche Auswirkung optische Strahlung auf den Menschen sowohl bei der Arbeit als auch in der Freizeit hat, wird beim 11. Symposium "Licht und Gesundheit" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) diskutiert. Gemeinsam mit der Technischen Universität Berlin und der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft e.V. (LiTG) hat die BAuA zur Hybrid-Veranstaltung eingeladen. Zum Tagung hatte die BAuA die Tagungsdokumentation der zweitägigen Veranstaltung veröffentlicht.
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Auf dem Programm standen Vorträge von Expertinnen und Experten unterschiedlicher Disziplinen, Herstellerunternehmen, Anwenderinnen und Nutzern sowie Fachleuten aus den Bereichen Arbeitsschutz und optischer Strahlung, die die neusten Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung vorstellen.
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Präsentiert und diskutiert wurden nicht nur Themen zur gesundheitsfördernden Wirkung optischer Strahlung, sondern auch deren Risiken. Im Mittelpunkt der insgesamt sechs Sessions standen dabei Themen, wie die nicht-visuellen Lichtwirkungen auf den Menschen, die Veränderung der solaren UV-Strahlungsbelastung infolge des Klimawandels und optischer Strahlenschutz. Auch das durch die COVID-19-Pandemie gestiegene Interesse am Einsatz von UV-C-Strahlung zur Desinfektion von Raumluft und Oberflächen wurde thematisiert.
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Die vorliegende Tagungsdokumentation enthält Extended Abstracts zu den Vorträgen und Postern.
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- Vorstellung von wichtigen Änderungen und Neuerungen des MVG
- Erfahrungsaustausch über die Mitbestimmung im Mitarbeitervertretungsgesetz
- Beteiligungsverfahren (Grundzüge, Wiederholung)
- Grundlagenwissen im Arbeits- und Tarifrecht)
- Erarbeitung von Ergebnissen der aus dem Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmern eingebrachten Fälle
- Grundlagenwissen zu Schutzgesetzen wie Teilzeit und Befristungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, etc.
- Erläuterungen von Urteilen aus dem Bereich Bundesarbeitsgericht und Kirchengerichtshof bezogen auf Schutzgesetze und Mitbestimmung
Teilnahmekosten: 610,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Bildschirmarbeit ist Schwerstarbeit für die Augen
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(Quelle: EFAS) Häufig wechselnde Anpassung an Helligkeit und Kontrast einerseits und die starre Sicht auf ein nahes Objekt andererseits belasten auf Dauer die Augen. Augenbeschwerden, wie müde, brennende oder tränende Augen können die Folge sein.
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Machen Sie es Ihren Augen leichter, indem Sie folgende Präventionsmaßnahmen berücksichtigen:
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- Sorgen Sie für eine gute Allgemeinbeleuchtung und ausreichend Helligkeit im Arbeitsumfeld. Optimal sind eine direkt-indirekte Beleuchtung und viel Tageslicht.
- Platzieren Sie Ihren Bildschirm so, dass er frei von Spiegelungen und Reflexionen ist – am besten parallel zum Fenster. Die Entfernung zwischen Augen und Bildschirm sollte 50–80 cm betragen. Achten Sie darauf, dass der Monitor nicht zu hoch steht. Die oberste Zeile am Bildschirm sollte sich nicht über Augenhöhe befinden.
- Sorgen Sie für eine ausreichend hohe Luftfeuchtigkeit im Raum (optimal sind 50–65 %).
- Lassen Sie Ihre Sehstärke regelmäßig überprüfen – zum Beispiel im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge – und achten Sie auf eine gute Korrektur einer Sehschwäche.
- Gönnen Sie Ihren Augen zwischendurch eine Pause, indem Sie z. B. Telefonate nutzen, um aufzustehen und den Blick vom Bildschirm zu lösen. Oder schauen Sie bewusst in die Ferne.
Aus der Rechtsprechung
Sturz auf dem Weg zum Hörgeräteakustiker kein Arbeitsunfall
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(LSG Berlin-Potsdam, Urteil v. 10.02.2022, L 3 U 148/20)
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Das Landessozialgericht Berlin-Potsdam hat entschieden, dass eine Frau, die auf dem Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers stürzt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
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Die als Fahrdienstleiterin für die Deutsche Bahn tätige Klägerin litt unter Einschränkungen ihres Hörvermögens. Daher hatte sie mit ihrer Arbeitgeberin schriftlich vereinbart, bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und hierfür vorsorglich auch immer Ersatzbatterien mitführen zu müssen. Am 12. August 2019 verrichtete die Frau ihre Spätschicht, als ihre Hörgeräte unerwartet ausfielen und sie die Batterien wechseln musste. Daher machte sie sich am Vormittag des folgenden Tages auf den Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers, um von dort neue Ersatzbatterien zu besorgen. Im unmittelbaren Anschluss wollte sie erneut ihre Spätschicht im Stellwerk antreten. Am Bordstein vor dem Geschäft geriet sie ins Straucheln, stürzte und zog sich einen Bruch am Kopf des Oberarmknochens zu.
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Das Sozialgericht Potsdam hatte mit Urteil vom 16. September 2020 entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf dem Weg bestehe, den die Frau zurücklege, um Ersatzbatterien für ihre Hörgeräte zu besorgen.
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Gegen dieses Urteil hat die für die Versicherung der Frau zuständige Unfallkasse Berufung eingelegt. Der 3. Senat des Landessozialgerichts gab der Unfallkasse nunmehr Recht. Er hat entschieden, dass persönliche Gegenstände wie Hörgeräte oder Brillen grundsätzlich nicht zu den Arbeitsgeräten gehören, deren (Ersatz-)Beschaffung versichert ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt würden. Hier hätten die beigezogenen ärztlichen Unterlagen sowie die eigenen Angaben der Frau ergeben, dass sie zum Unfallzeitpunkt auch privat auf die Benutzung der Hörgeräte angewiesen gewesen sei.
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Unfallversicherungsschutz lasse sich auch nicht aus der mit der Arbeitgeberin getroffenen Nebenabrede herleiten, wonach die Frau bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und Ersatzbatterien mitführen müsse. Indem er Nebenpflichten begründe, könne der Arbeitgeber den Unfallversicherungsschutz nicht beliebig in den eigentlich privaten Bereich ausdehnen. Es obliege jedem Arbeitnehmer, funktionsfähig zum Dienst zu erscheinen und persönliche Einschränkungen von sich aus soweit wie möglich zu kompensieren, beispielsweise eine im privaten Bereich verordnete Sehhilfe oder eben auch ein Hörgerät zu tragen. Werde diese Verpflichtung arbeitsvertraglich noch einmal ausdrücklich festgehalten, so führe dies nicht dazu, dass Unfälle, die im Zusammenhang mit der Beachtung dieser Verpflichtung eintreten, unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fielen.
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Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sei nur dann auf betrieblich veranlasste Vorbereitungshandlungen auszuweiten, wenn diese in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit selbst stünden. Dieser besonders enge Zusammenhang sei hier nicht gegeben. Um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, sei die Frau nicht darauf angewiesen gewesen, plötzlich und ohne weiteren Verzug Batterien für ihre Hörgeräte zu besorgen. Vielmehr handelte es sich bei dem Kauf der Batterien um die turnusmäßig wiederkehrende Instandhaltung eines Hilfsmittels. Hierfür konnte sie zeitlich flexibel in ihrer Freizeit tätig werden und hätte auch vorausschauend einen Vorrat anlegen können.
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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Wichtige Hinweise
Der vkm-rwl unterstützt und informiert SIE, zum Beispiel
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- durch diesen Newsletter,
- durch die Beratung von Mitarbeitervertretungen.
Der vkm-rwl vertritt IHRE Interessen, zum Beispiel
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- durch die Mitgliedschaft in der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission,
- durch individuelle Rechtsberatung.
Unterstützen SIE die Arbeit des vkm-rwl und werden Sie Mitglied. Weitere Informationen und den Aufnahmeantrag erhalten Sie hier, oder über die Geschäftsstelle (info@vkm-rwl.de).
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Der Newsletter wird herausgegeben vom:
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Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
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Danke für das Lesen. Bis bald!
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