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Newsletter 13/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754 * info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • Aufarbeitung sexualisierter Gewalt
  • Nordrhein-Westfalen nutzt Übergangsregelung: Neue Corona-Schutzverordnung bis zum 2. April
  • Corona-Sonderregelung: Telefonischen Krankschreibung weiter bis Ende Mai möglich
  • Gesundheitliche Chancengleichheit nachhaltig fördern
  • Feuer im Betrieb: Das sind die wichtigsten Verhaltensregeln
  • Kein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises

Allgemeine Informationen

Aufarbeitung sexualisierter Gewalt
(Quelle: EKiR) Bereits seit 2002 gibt es in der rheinischen Kirche Leitlinien zum Umgang mit sexualisierter Gewalt. Seither sind die Bemühungen um eine systematische Präventionsarbeit immer weiter intensiviert worden. Aber ein vergleichbarer systematischer Blick in die eigene Vergangenheit, auf den früheren Umgang mit Missbrauchsfällen und die dabei begangenen Fehler und Versäumnisse ist bisher ausgeblieben: Auf dem Weg der Aufarbeitung steht die rheinische Kirche noch am Anfang. Auf drei Ebenen soll er jetzt mit Nachdruck verfolgt werden.
Zusammen mit den anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) beteiligt sich die rheinische Kirche am Forschungsverbund ForuM . Dahinter steht eine Studie zur Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt und anderen Missbrauchsformen in der Evangelischen Kirche und Diakonie in Deutschland, die in sechs Teilprojekte mit je unterschiedlicher Zielsetzung unterteilt ist. Es geht um die historische Perspektive, die bisherige Praxis der Aufarbeitung, die Perspektiven Betroffener, auch auf die kirchlichen Strukturen und ihre Nutzung durch die Täterinnen und Täter, sowie um Kennzahlen und Merkmale des institutionellen Umgangs mit sexualisierter Gewalt. Für die Teilprojekte C und D wurden Gemeinden und Kirchenkreise gebeten, Betroffene in öffentlichen Aufrufen dazu einzuladen, im Rahmen von Interviews von ihren Erfahrungen zu berichten. Erste Ergebnisse der Verbundstudie werden Ende 2023 erwartet.
Die Verbundstudie ersetzt aber keine umfassende Aufarbeitung vor Ort. Daher bemüht sich die EKD schon länger, analog zur Deutschen Bischofskonferenz mit dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) eine gemeinsame Erklärung zu veröffentlichen. Sie soll im Laufe dieses Jahres unterzeichnet werden und neben verbindlichen Standards der Aufarbeitung inklusive der Betroffenenbeteiligung auch die Bildung regionaler Aufarbeitungskommissionen regeln. Diese wären dann dafür zuständig, unter der Einbindung Betroffener und auf der Basis der Ergebnisse der ForuM-Verbundstudie einen umfassenden und unabhängigen Aufarbeitungsprozess zu begleiten. Es ist schon vereinbart, dass die rheinische Kirche eine solche regionale Aufarbeitungskommission zusammen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe bilden wird.
Um all diese Aktivitäten zu koordinieren und zu steuern, hat die Kirchenleitung die Bildung einer Stabsstelle „Aufarbeitung und Prävention“ beschlossen, die ebenso wie die Meldestelle dem Bereich des Vizepräses zugeordnet ist. Das ist umso wichtiger, als die Aufarbeitung aufgrund der dezentralen Struktur der rheinischen Kirche ein Mitwirken aller kirchlichen Ebenen von den Gemeinden über die Kirchenkreise bis zur Landeskirche erfordert. Darüber hinaus nimmt die Aufarbeitung auf evangelischer Seite nicht nur die Pfarrpersonen in den Blick, sondern auch alle anderen beruflich Mitarbeitenden sowie die Ehrenamtlichen.
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MVG Grundseminar II
Das Betriebsrentenrecht
Kirchliche Rechtsetzung: ARK – BAT-KF . AVR-DD
Dienstvereinbarungen
Informationsrechte der MAV
Grundsätze des § 35 MVG.EKD
Einstellung und Eingruppierung und die MAV
Entscheidung über die Kündigung von MA
Außerordentliche Kündigungen
Termine:
16.-18.05.2022 Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Teilnahmekosten: 610,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Nordrhein-Westfalen nutzt Übergangsregelung: Neue Corona-Schutzverordnung bis zum 2. April
(Quelle: Land NRW) Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-Patientinnen und -patienten in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung bis zum 2. April 2022. Dazu nutzt die Landesregierung die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz.
Nach Beschluss des Deutschen Bundestags ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-Patientinnen und -patienten in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung bis zum 2. April 2022. Dazu nutzt die Landesregierung die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz.
Maskenregelungen in Innenräumen bleiben bestehen, im Freien entfällt die Maskenpflicht. Für besonders risikobehaftete Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) wurden die im Bundesgesetz jetzt weggefallenen bisher bundeseinheitlichen Vorgaben in der Landesverordnung übernommen.
Für andere Beschränkungen, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren, gibt es auch nach Maßgabe der Übergangsregelung des geänderten Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage mehr, sodass persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt oder max. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen wegfallen. Auch die prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.
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Tagesseminar: Arbeitszeit für BAT-KF Anwender
Die Arbeitszeitbedingungen vor allem im Gesundheitswesen und in den Erziehungsdiensten sind gekennzeichnet durch Schicht-Nacht- und Wochenenddienste und eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit und der Arbeitstage. Auch geteilte Dienste, Rufbereitschaften und Überstunden sind Alltag. Für die Mitarbeitervertretungen ist es daher wichtig, gründliche Kenntnisse aller gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu haben, um ihre Mitbestimmung bei den Problemen der Arbeitszeitgestaltung erfolgreich umzusetzen.
Seminarinhalte:
  • Rechtliche Bedingungen nach BAT-KF
  • Mitbestimmungsrecht der MAV
  • Bearbeitung von Problemstellungen
  • Urteile zur Arbeitszeit
Termin:
10.05.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Corona-Sonderregelung: Telefonischen Krankschreibung weiter bis Ende Mai möglich
(Quelle: juris.de) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18.03.2022 die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31.05.2022 verlängert.
Er sieht diesen Schritt trotz der geplanten bundesweiten Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber als sachgerecht an. Arztpraxen sind kein „normaler“ Ort im öffentlichen Leben. Hier treffen vielmehr Menschen mit verschiedenen medizinischen Problemen aufeinander und bleiben eine gewisse Zeit zusammen. Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versicherte eine Krankschreibung (Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit) bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. Die Sonderregelung hilft, Kontakte in Arztpraxen zu vermeiden und schützt damit Patientinnen und Patienten wie auch die dortigen Mitarbeitenden.

Gesundheitliche Chancengleichheit nachhaltig fördern
(Quelle: BZgA) Wie kann eine gerechte Gesundheitsförderung für alle Menschen entwickelt werden? Wie lassen sich Lebenswelten gesundheitsfördernd gestalten? Darüber diskutierten vom 22. bis 24. März 2022 mehr als 1.700 Teilnehmende aus Politik, Praxis und Wissenschaft auf dem Public-Health-Kongress „Armut und Gesundheit“. Veranstaltet wurde der Kongress von Gesundheit Berlin-Brandenburg e. V. zusammen mit zahlreichen Partnerinnen und Partnern wie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und dem Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) mit Sitz in der BZgA.
Prof. Dr. Martin Dietrich, Kommissarischer Direktor der BZgA, betont: „Die Corona-Pandemie hat einmal mehr gezeigt, dass Gesundheitsrisiken sozial ungleich verteilt sind. Um die gesundheitliche Chancengleichheit zu steigern, ist eine entsprechende Gestaltung aller Lebensbereiche unerlässlich. Dazu gehören etwa Bildung, Arbeit, Soziales, Stadtentwicklung, Wohnen oder aber auch der Umgang mit dem Klimawandel. Wir werden nur dann Erfolg haben, wenn alle beteiligten Akteure auf allen Ebenen im Sinne eines ‘Health in All Policies‘-Ansatzes zusammenarbeiten.“
Die Erkenntnisse über die gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 belegen, dass gerade sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen stärker betroffen sind. Sie kommen vergleichsweise häufiger mit dem Virus in Kontakt, sind öfter von einem schweren Erkrankungsverlauf betroffen und leiden verstärkt unter den Corona-Schutzmaßnahmen. Beispielsweise konnten vor allem sozial benachteiligte Familien oftmals nicht von zu Hause arbeiten und waren vermehrt von Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit betroffen. Auch die Pandemie-Auswirkungen auf die seelische Gesundheit von Kindern sind inzwischen belegt: Bereits bestehende ungleiche soziale Voraussetzungen für Gesundheit wurden durch die Pandemie noch verstärkt.
Unter dem Motto „Was jetzt zählt“ diskutierten Teilnehmende des Kongresses, wie die Auswirkungen der Pandemie überwunden werden können, indem der „Health in All Policies“-Ansatz in konkrete Anwendung kommen kann und wie sich den sozial bedingten Ungleichheiten von Gesundheitschancen nachhaltig begegnen lässt.
Auch in diesem Jahr hat es auf dem Kongress Schwerpunkt-Veranstaltungen zu den Themen der Frühen Hilfen geben. Das NZFH beschäftigt sich mit den Folgen der Pandemie für Kinder. In dem Fachforum „Wie geht’s den Kindern?“ stellten Expertinnen und Experten die Situation von Familien mit Kindern bis drei Jahre aus der Sicht des Gesundheitswesens sowie der Kinder- und Jugendhilfe dar. Vor dem Hintergrund, dass Familien, die ohnehin stark belastet sind – zum Beispiel durch beengte Wohnverhältnisse, Partnerschaftskonflikte, psychische Erkrankungen und Armutsgefährdung – von der Corona-Pandemie besonders stark getroffen wurden, wird im Fachforum herausgearbeitet, was getan werden muss, um dem entgegenzuwirken.
Weitere Veranstaltungen unter Mitwirkung der BZgA befassten sich mit den Themen „Wissen, Einstellungen und Inanspruchnahme der Corona-Schutzimpfung unter besonderer Berücksichtigung sozialer Ungleichheit“, „Bewegungsförderung für ältere Menschen in der Kommune“ sowie der Diabetes-Prävention.
Der Kongress Armut und Gesundheit macht sich seit 1995 für die Verbesserung der gesundheitlichen Chancengleichheit in Deutschland stark. Die Veranstaltung ist deutschlandweit die größte Plattform für den Austausch und zu Lösungsansätzen im Bereich von Public Health.
Weiterführende Informationen zum Kongress-Programm unter: www.armut-und-gesundheit.de
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Tagesseminar: Beschlussfassung und Protokollführung
Die MAV muss über jede ihrer Sitzungen eine Niederschrift anfertigen. Darüber hinaus sind u.a. Beschlüsse und Briefe an die Dienststellenleitung zu verfassen. Die Niederschrift ist nicht eine lästige Pflicht, sondern kann helfen, die tägliche Praxis effektiv zu organisieren.
Im Tagesseminar wird vermittelt, sich bei Niederschrift und Beschluss auf gesichertem Boden zu bewegen und die Arbeit verlässlicher zu gestalten.
  • Anforderungen an die Niederschrift der Mitarbeitervertretung
  • Bedeutung und Funktion der Niederschrift für die Geschäftsführung der MAV
  • Inhalte der Niederschrift
  • Der ordnungsgemäße Beschluss
  • Schreiben an die Dienststellenleitung
Termin:
24.05.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Feuer im Betrieb: Das sind die wichtigsten Verhaltensregeln
(Quelle: DGUV) Im Brandfall schnell und richtig zu reagieren, kann Leben retten. Damit Beschäftigte wissen, wie sie sich im Notfall am besten verhalten, sollten Betriebe sie regelmäßig über die wichtigsten Abläufe informieren. Dazu gehört unter anderem, mit Beschäftigten Fluchtwege abzulaufen, ihnen die Notausgänge zu zeigen sowie das Wissen um Sicherheitskennzeichen aufzufrischen. Viele weitere Anregungen, wie Betriebe ihre Belegschaft auf einen Brandfall vorbereiten können, liefert die neue Ausgabe von "Arbeit & Gesundheit" .
Thema darin ist auch der richtige Umgang mit Feuerlöschern . Einfach draufzuhalten, reicht zumeist nicht aus. Deutlich effizienter ist es, mehrere Löscher gleichzeitig einzusetzen, Flächenbrände von vorne nach hinten zu löschen sowie das Löschmittel stoßweise zu versprühen.
Um die richtige Löschtaktik im Arbeitsalltag präsent zu halten, hilft der neue Aushang von "Arbeit & Gesundheit" . Er steht kostenfrei auf der Website als Download zur Verfügung.
Den Umgang mit Feuerlöschern sollten Beschäftigte regelmäßig üben. Daran können Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte und andere betriebliche Verantwortliche für Arbeitsschutz erinnern. Fachleute der Freiwilligen Feuerwehr stehen Betrieben auf Anfrage bei solchen Übungen beratend und unterstützend zur Seite.
Besprochen werden sollte dabei auch, sich niemals selbst in Gefahr zu bringen. Handfeuerlöscher eignen sich ausschließlich für Entstehungsbrände. Breitet sich das Feuer aber schnell aus und/oder entwickelt starken Rauch, sind Löschversuche jeglicher Art zu unterlassen. Stattdessen müssen alle das Gebäude sofort verlassen.

Aus der Rechtsprechung

Kein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises
(LSG Thüringen, Urteil v. 14.10.2021, L 5 SB 1259/19)
Ein behördlich anerkannter schwerbehinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten (statt wie im Regelfall: befristeten) Schwerbehindertenausweises, auch wenn eine Änderung in seinem Gesundheitszustand nicht zu erwarten ist.
Aus den Gründen:
Der Kläger, bei dem die Behörde mit Bescheid einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt hatte, wandte sich dagegen, dass ihm nur ein auf fünf Jahre befristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden war. Er berief sich darauf, dass seine Gehörlosigkeit unumkehrbar sei. Die Behörde lehnte es unter Hinweis auf das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab, ihm einen unbefristeten Ausweis auszustellen. Dagegen zog der Kläger vor Gericht.
Vor dem Thüringer Landessozialgericht blieb er ohne Erfolg.
Das Gericht hat sich durch das Gesetz an einer anderen Entscheidung gehindert gesehen. Zwar besteht nach § 152 Absatz 5 SGB IX ein Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Anders verhält es sich hingegen bei der Frage, ob der Ausweis unbefristet erteilt wird. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung „soll“ die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden (§ 152 Absatz 5 Satz 3 SGB IX). Im Regelfall soll also ein befristeter Ausweis erteilt werden, ein unbefristeter Ausweis soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Ein solcher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn eine Änderung im Gesundheitszustand des schwerbehinderten Menschen nicht zu erwarten ist. Auch beim Kläger lag im Hinblick auf seine Gehörlosigkeit kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigte, ihn gegenüber anderen schwerbehinderten Menschen zu privilegieren. Der Aufwand für die Beantragung eines neuen Ausweises ist in der Regel gering.
Wie der Senatsvorsitzende, Vizepräsident Dr. Böck, bei der Urteilsverkündung betonte, hält es der Senat allerdings für unbedingt wünschenswert, dass eine einheitliche Verwaltungspraxis geübt wird. Der Kläger hatte vorgetragen, dass in vergleichbaren Fällen in anderen Landkreisen unbefristete Ausweise ausgestellt würden. Eine rechtlich einklagbare Verpflichtung folgte daraus jedoch nicht.

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