logo_vkm-rwl
Hallo Abonnent,



Newsletter 14/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • BAuA lädt zur "Woche der Personalarbeit" ein
  • Die Pflegeversicherung als Umverteilung von unten nach oben
  • 94 Prozent der Krankenhausbeschäftigten vollständig geimpft oder genesen
  • Minijob-Grenze soll auf 520 Euro steigen
  • Sicherheitsunterweisung mit Pfiff
  • Schwerbehinderte Bewerber dürfen bei Stellenvergabe nicht benachteiligt werden

Allgemeine Informationen

BAuA lädt zur "Woche der Personalarbeit" ein
(Quelle: BAuA) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) lädt vom 25. bis zum 29. April 2022 zur "Woche der Personalarbeit" ein. Auch in diesem Jahr findet die Veranstaltung als Online-Format statt. Im Mittelpunkt der Fachtagung steht die Vermittlung von Handlungshilfen und Gestaltungsleitfäden, die Beratende und Akteure in der Personalarbeit helfen sollen, den Wandel der Arbeitswelt zu gestalten.
Die Veranstaltung bietet ein Austauschforum von betrieblicher Praxis und anwendungsorientierter Forschung. An fünf Tagen halten Expertinnen und Experten verschiedene Fachvorträge, ergänzt durch Praxisbeispiele und Workshops zu neuen und bewährten Instrumenten der systematischen Personalarbeit. So werden Gestaltungsleitfäden, die im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der BAuA sowie in Projekte der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) entstanden sind, durch Beispiele anschaulich dargestellt. Im Mittelpunkt stehen die wechselnden Schwerpunktthemen Personalentwicklung und Lernen, Gesundheit, Führung und Wandel der Arbeit, Arbeitszeit und Digitalisierung.
Die Veranstaltung richtet sich an Personalerinnen und Personaler, Führungskräfte, Interessensvertretungen und betriebliche Ansprechpartner in den Bereichen Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement, die ihr Wissen erweitern und mit den Entwicklern der Handlungshilfen sowie mit Kolleginnen und Kollegen in den Austausch treten wollen.
Für die "Woche der Personalarbeit" erhebt die BAuA keine Teilnahmegebühr. Interessierte können ein "Wochenticket" ziehen und sich für einzelne Vorträge und Workshops registrieren, um einen persönlichen Veranstaltungsplan zu erstellen. Eine Anmeldung ist aus organisatorischen Gründen erforderlich. Weitere Informationen, das detaillierte Programm sowie die elektronische Anmeldung gibt es im Internet unter www.woche-der-personalarbeit.de.
……………………………………………………………………………………………………………
Kostenlos: Warm-up: Was passiert bei der konstituierenden Sitzung in der nächsten Woche?
Erste Schritte als Mitarbeitervertretung
Kennt ihr die Situation noch, als Ihr das erste Mal in die MAV gewählt wurdet oder seit Ihr jetzt neu dabei?
Wisst Ihr genau, was Ihr tun und was Ihr besser lassen solltet?
Mit unserem Web-Angebot wenden wir uns gerade an Euch, die Ihr frisch gewählt seit:
Wir treffen uns für ca. 2 Stunden und besprechen, was in den Anfängen zu beachten ist.
Termin: 26. April 2022
Beginn: 13:30 - 15:30
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
……………………………………………………………………………………………………………
Die Pflegeversicherung als Umverteilung von unten nach oben
(Quelle: DIW) Unsere Sozialsysteme zeigen nicht immer die gewünschte Wirkung: Bisweilen verteilen sie von unten nach oben, von arm zu reich, von Benachteiligten zu Privilegierten. Unsere Sozialsysteme scheren zu häufig alle Menschen über einen Kamm und ignorieren wichtige Unterschiede. Eine Studie des Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) zeigt nun: Dies gilt auch für die gesetzliche Pflegeversicherung.
Denn Menschen mit geringen Einkommen und einer höheren Arbeitsbelastung werden nicht nur deutlich häufiger, sondern auch deutlich früher pflegebedürftig als Menschen mit höheren Einkommen und einer geringeren körperlichen und psychischen Arbeitsbelastung.
Dabei hatten meine Kolleginnen und Kollegen am DIW Berlin schon in einer früheren Studie gezeigt, dass Menschen mit geringen Arbeitseinkommen eine bis zu sechs Jahre geringere Lebenserwartung als Beamtinnen und Beamte sowie andere Menschen mit höheren Einkommen haben. Somit verteilt auch die gesetzliche Rentenversicherung von unten nach oben, von Arm zu Reich. Denn jeder eingezahlte Euro erwirbt in der gesetzlichen Rentenversicherung den gleichen Anspruch an monatlichen Rentenzahlungen, unabhängig von der Höhe des Stundenlohns und des Monatseinkommens. Wenn also Menschen mit geringen Einkommen über einen kürzeren Zeitraum Rente beziehen, finanzieren sie implizit die Renten der Besserverdienenden mit, die eine längere Lebenserwartung haben.
Die aktuelle Studie zur Pflegeversicherung zeigt nun, dass dieses Problem auch für die Pflege besteht. Für Menschen mit geringen Einkommen ist es nicht nur deutlich wahrscheinlicher, pflegebedürftig zu werden. Sie sind im Durchschnitt auch sechs Jahre früher auf Pflege angewiesen als Beamtinnen und Besserverdienende. Betroffen sind aber viele. 2,6 Millionen Menschen in Deutschland über 65 Jahre – das sind 14 Prozent dieser Altersgruppe – benötigen ambulante Pflegeleistungen. Und Pflegebedürftige, die bereits stationär in Heimen untergebracht sind, werden hier gar nicht berücksichtigt.
Zudem werden vor allem Menschen in solchen Berufsgruppen deutlich häufiger pflegebedürftig, die einer hohen körperlichen und psychischen Arbeitsbelastung ausgesetzt sind. Betroffen sind also nicht nur Ältere, die schon im Ruhestand sind, sondern auch eine erhebliche Zahl von Menschen, die noch nicht im Rentenalter sind, aber wegen der vielen Belastungen erwerbsunfähig werden.
Hinzu kommt, dass sich Bedürftige auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung zum Teil mit einem erheblichen Eigenbeitrag an den Kosten beteiligen müssen. Im Schnitt beträgt die private Zuzahlung für einen Platz im Pflegeheim 2100 Euro im Monat.
Menschen mit geringen Einkommen und hoher Arbeitsbelastung werden somit doppelt benachteiligt: Sie werden häufiger und früher pflegebedürftig und müssen absolut sowie relativ zu ihrem Einkommen mehr Geld aufbringen, um sich an den Pflegekosten zu beteiligen.
Nun mögen Kritiker anmerken, dass die Pflegebedürftigkeit auch vom eigenen Lebensstil abhängt und Menschen mit geringen Einkommen möglicherweise häufiger rauchen oder Alkohol konsumieren. So zu argumentieren, ist jedoch zynisch. Die starke Beziehung zwischen Arbeitsbelastung und Pflegebedürftigkeit zeigt sehr wohl, dass ein erheblicher Teil der Pflegebedürftigkeit nicht auf eigenes Verschulden oder ungesunden Lebensstil zurückzuführen ist, sondern auf die Arbeit, die diese Menschen für unsere Gesellschaft leisten.
Die neue Bundesregierung muss daher dringend die Pflegeversicherung reformieren. Dazu sind verschiedene Elemente erforderlich. Als erstes muss die Prävention verbessert werden. Wer einen körperlich anstrengenden oder psychisch belastenden Job hat, muss entlastet werden, um seine Gesundheit schützen zu können. Dies ist leichter gesagt als getan und wird auch nur langfristig eine Wirkung entfalten können, um die Ungleichheit im Pflegesystem zu reduzieren.
Zweitens brauchen wir eine Bürgerversicherung, die eine Verbindung zwischen privater und gesetzlicher Pflegeversicherung herstellt. Hierdurch könnte der Eigenbeitrag vieler Pflegebedürftiger mit geringen Einkommen reduziert und auf mehr Schultern verteilt werden. Auch eine bessere Qualitätssicherung und Standards für Menschen in der gesetzlichen Versicherung und mit geringen finanziellen Mitteln sind unabdingbar für eine solche Reform.
Drittens sollte eine Reform der Pflegeversicherung auch die mehr als zwei Millionen Menschen besser unterstützen, die als pflegende Angehörige informell den größten Teil der Pflege in Deutschland leisten. Die Mehrheit von ihnen sind Frauen. Sie sind dadurch selbst belastet und können häufig weniger oder gar nicht einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehen, verzichten also auf Einkommen. Auch dies betrifft Familien mit geringen Einkommen besonders stark. Es ist also höchste Zeit, dass die neue Bundesregierung Reformen der Pflegeversicherung auf den Weg bringt, die deutlich über die der vorangegangenen hinausgehen.
……………………………………………………………………………………………………………
Tagesseminar: Arbeitszeit für BAT-KF Anwender
Die Arbeitszeitbedingungen vor allem im Gesundheitswesen und in den Erziehungsdiensten sind gekennzeichnet durch Schicht-Nacht- und Wochenenddienste und eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit und der Arbeitstage. Auch geteilte Dienste, Rufbereitschaften und Überstunden sind Alltag. Für die Mitarbeitervertretungen ist es daher wichtig, gründliche Kenntnisse aller gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu haben, um ihre Mitbestimmung bei den Problemen der Arbeitszeitgestaltung erfolgreich umzusetzen.
Seminarinhalte:
  • Rechtliche Bedingungen nach BAT-KF
  • Mitbestimmungsrecht der MAV
  • Bearbeitung von Problemstellungen
  • Urteile zur Arbeitszeit
Termin:
10.05.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
……………………………………………………………………………………………………………
94 Prozent der Krankenhausbeschäftigten vollständig geimpft oder genesen
(Quelle: DKG) Der Anteil ungeimpfter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Krankenhäusern ist sehr gering. Im Durchschnitt haben die Krankenhäuser in Deutschland sechs Prozent ihrer Beschäftigten wegen fehlender Impf- oder Genesenennachweise an die Gesundheitsämter gemeldet (Stand: 23. März 2022). Nach Berufsgruppen fällt die durchschnittliche Meldequote im Pflegedienst (7 Prozent) etwas höher aus als im ärztlichen Dienst (3 Prozent). Das ergab eine Blitzumfrage des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI). An der Repräsentativbefragung beteiligten sich bundesweit 361 Krankenhäuser ab 50 Betten.
Im Vergleich zum Jahresanfang 2022 sind die bereits hohen Impfquoten noch einmal gestiegen. „Die Zahlen der Umfrage belegen sehr eindrucksvoll, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Vergleich zur Gesamtbevölkerung eine außerordentlich hohe und vorbildliche Impfquote aufweisen. Gleichwohl leisten die Krankenhausträger weiterhin intensive Aufklärungs- und Informationsarbeit, um möglichst noch viele der unentschlossenen Beschäftigten für eine Impfung zu gewinnen. Zudem sprechen wir uns weiter für eine allgemeine Impfpflicht aus, um im kommenden Herbst nicht erneut Gefahr zu laufen, unser Gesundheitssystem zu überlasten“, erklärte Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
Angesichts der aktuell weiter steigenden Anzahl Corona-positiver Patienten und krankheitsbedingten Ausfällen beim Krankenhauspersonal sind Einschränkungen bei der Patientenversorgung nicht zu verhindern. Trotz relativ geringer Meldequoten Ungeimpfter an die Gesundheitsämter rechnet derzeit mehr als die Hälfte der Krankenhäuser (53 Prozent) mit Einschränkungen in der Patientenversorgung bei einer möglichen Freistellung dieser ungeimpften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mit steigenden Meldequoten nimmt der entsprechende Anteil der davon betroffenen Kliniken merklich zu. „Nur, wenn sich deutlich mehr Menschen impfen lassen und so Klinikaufenthalte mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeiden, ist die uneingeschränkte Patientenversorgung in den Krankenhäusern auch bei einem Wiederanstieg der Infektionen im Herbst gewährleistet. Die Impfung könne vielfach zwar eine Ansteckung nicht verhindern, aber sie reduziere sehr zuverlässig die schweren Verläufe, so Gaß.
Auffällig ist der direkte Zusammenhang zwischen der allgemeinen Impfquote und dem Anteil ungeimpfter Mitarbeitenden in den Kliniken. Je höher die Impfquoten in der Allgemeinbevölkerung ausfallen, desto geringer sind auch die Meldequoten von Krankenhausmitarbeitern ohne Impf- oder Genesenennachweis. In der Auswertung wurden drei Cluster bei den Bundesländern gebildet, die sich nach den jeweiligen allgemeinen Impfquoten vergleichen lassen. So liegt in der Gruppe mit hohen Impfquoten in der Bevölkerung (> 77,5 Prozent) die durchschnittliche Meldequote der Krankenhäuser mit drei Prozent deutlich unter dem Bundesdurchschnitt von sechs Prozent. Selbst in der mittleren Gruppe fällt die Meldequote mit fünf Prozent noch unterdurchschnittlich aus. In der Gruppe mit niedrigen Impfquoten in der Bevölkerung (bis 74,3 %) liegt die durchschnittliche Meldequote hingegen mit zehn Prozent deutlich über dem Bundesdurchschnitt.
In den Krankenhäusern gilt seit dem 16. März eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Im Krankenhaus tätige Personen, die bis zum 15. März 2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben und für die keine medizinische Kontraindikation für eine Covid-19-Impfung vorliegt, sind von den Krankenhäusern an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
……………………………………………………………………………………………………………
Tagesseminar: Schwerbehindertenrecht Grundseminar
  • Feststellungsverfahren - Aufgaben Versorgungsamtes —
  • Behinderung/Schwerbehinderung - Bescheid/Widerspruch
  • Schwerbehindertenausweis - Merkzeichen – Gleichstellung
  • Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
  • Beschäftigungsquote - Ausgleichsabgabe – Mehrfachanrechnung
  • Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung
  • Persönliche Rechte und Pflichten SBV - Freistellung/Kündigungsschutz
  • Rechte und Pflichten Schwerbehindertenvertretung
  • Beschäftigungsförderung Einstellung
Aufgaben der SBV
  • Überwachungsfunktion
  • Maßnahmen initiieren und beantragen
  • Beschäftigungssicherung durch Prävention
  • Integrationsvereinbarungen
  • Das Netzwerk - Wer liefert mir Was?
  • Die 11880 der SBV - Hier werden Sie geholfen
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement — Kurze Einführung
  • Gesetzliche Vorschriften - Vorgehensweise und Beteiligte — Einführung
Termin:
19.05.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Dortmund, 19.05.2022 160,00 €
Tagesseminar
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
……………………………………………………………………………………………………………
Minijob-Grenze soll auf 520 Euro steigen
(Quelle: Minijob-Zentrale) Minijobberinnen und Minijobber sollen künftig 520 Euro statt 450 Euro durchschnittlich monatlich verdienen dürfen. Ab dem 1. Oktober 2022 soll sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Die wichtigsten Informationen zu den geplanten Änderungen für Minijobber und Arbeitgeber, finden Sie in diesem Beitrag.
Die Verdienstgrenze im Minijob liegt seit dem Jahr 2013 unverändert bei 450 Euro im Monat. Zukünftig soll die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst werden. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn orientieren soll. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze.
Mit der geplanten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro monatlich erhöht.
Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Die Höhe der Verdienste in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist unerheblich. Als gelegentlich wird heute ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Diese Regelung ergibt sich bisher ausschließlich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien.
Zukünftig soll das unvorhersehbare Überschreiten gesetzlich geregelt werden. Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, so dass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.
Der Gesetzesentwurf sieht auch eine Erhöhung der Grenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich vor. Bisher liegt ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1.300 Euro beträgt. Künftig liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen.
Im neuen Übergangsbereich werden Arbeitgeber stärker belastet als heute. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin beläuft sich im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 Euro) wie bei Minijobs auf ca. 28 Prozent und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Midijobber und Midijobberinnen profitieren dadurch, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet wird. Dadurch soll der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bisher lediglich der “Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung” vorliegt. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahren stehen die Neuregelungen unter Vorbehalt. Wir werden Sie aber wie gewohnt über die aktuelle Entwicklung auf unseren Kanälen informieren.

Sicherheitsunterweisung mit Pfiff
(Quelle: Unfallkasse-NRW) Sicherheitsunterweisungen am Arbeitsplatz sind gesetzlich vorgeschrieben und sie können Spaß machen! Wie? Ganz einfach! Mit den interaktiven Wimmelbildern der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI). Die beliebten Suchbilder aus den Sicherheitskurzgesprächen der BG RCI gibt es jetzt auch als interaktives Onlinequiz. Das Themenspektrum reicht von Haut- und Gehörschutz über Erste Hilfe und sicherer Handynutzung bis hin zum Homeoffice.
In den pfiffigen Comiczeichnungen gibt es für Betrachterinnen und Betrachter typische Fehlhandlungen bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz spielerisch zu entdecken. Die im Bild enthaltenen Fehler müssen in einer vorgegebenen Zeit gefunden und angeklickt werden. Da heißt es: Genau hinschauen und nicht ablenken lassen! Nach jedem erfolgreichen Auffinden eines Fehlers erscheint direkt ein Korrekturhinweis für die dargestellte Situation.
Natürlich ersetzt das Quiz nicht die persönliche Sicherheitsunterweisung durch den Arbeitgeber, aber die Beschäftigten können z. B. im Anschluss an eine Unterweisung das Gelernte auf unterhaltsame und kurzweilige Art und Weise rekapitulieren.
Das Portal finden Sie hier: Interaktive Wimmelbilder - Spielerische Sicherheitsunterweisung

Aus der Rechtsprechung

Schwerbehinderte Bewerber dürfen bei Stellenvergabe nicht benachteiligt werden
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 28. Januar 2022, 4 K 1036/20.MZ)
Einer schwerbehinderten Bewerberin, der die fachliche Eignung für eine von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht evident fehlt, ist in der Regel eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu zahlen, wenn sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist.
Aus den Gründen:
Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorliegt, bewarb sich auf eine von einer Verwaltungsbehörde für einen Bürosachbearbeiter ausgeschriebene Stelle. Sie verfügt u.a. über die Fachhochschulreife und eine dreijährige Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie. Die Beklagte teilte ihr mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werde, und wies den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch zurück. Zur Begründung führte sie an, dass die in der Ausschreibung verlangte Berufsausbildung zur Kauffrau/zum Kaufmann (alle Fachrichtungen) bei dem Ausbildungsberuf der Fachfrau für Systemgastronomie nicht gegeben sei. Ein relevanter Anteil an kaufmännischen Inhalten werde in der dem Bereich des Gastgewerbes zuzuordnenden Ausbildung nicht vermittelt. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beklagte auf die Klage der abgelehnten schwerbehinderten Bewerberin zur Zahlung eines monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes der für die ausgeschriebene Stelle geltenden Besoldungsgruppe (2.417,74 €) als Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Ein Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz setze einen Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot voraus. Die Klägerin habe eine Benachteiligung dadurch erfahren, dass sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Von einer Einladung dürfe nach den geltenden Rechtsvorschriften abgesehen werden, wenn dem schwerbehinderten Bewerber für die ausgeschriebene Stelle die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Eine ersichtliche Nichteignung für die ausgeschriebene Stelle könne mit Blick auf die Vorbildung der Klägerin als Fachfrau für Systemgastronomie hier indes nicht angenommen werden. Zwar laute diese Berufsbezeichnung nicht auf Kauffrau. Dieser formale Aspekt trete jedoch hinter dem Umstand zurück, dass die Ausbildung nach Auskünften von Industrie- und Handelskammern und in den einschlägigen Berufskreisen als kaufmännische Ausbildung angesehen werde. Unstreitig weise auch die betreffende Ausbildungsordnung kaufmännische Inhalte auf. Handele es sich demnach bei der von der Klägerin absolvierten Berufsausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie um eine kaufmännische Ausbildung und seien auch die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen fachlicher Art gegeben, fehle es der schwerbehinderten Klägerin nicht evident an der fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Ihre Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei daher gesetzeswidrig unterlassen worden. Dieser Pflichtenverstoß begründe auch die (von der Beklagten hier nicht widerlegte) Vermutung, dass die Klägerin nicht aus anderen Gründen als die Behinderung oder die fachliche Eignung von dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden sei.
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden

Wichtige Hinweise

1.
Der vkm-rwl unterstützt und informiert SIE, zum Beispiel
  • durch diesen Newsletter,
  • durch die Beratung von Mitarbeitervertretungen.
Der vkm-rwl vertritt IHRE Interessen, zum Beispiel
  • durch die Mitgliedschaft in der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission,
  • durch individuelle Rechtsberatung.
Unterstützen SIE die Arbeit des vkm-rwl und werden Sie Mitglied. Weitere Informationen und den Aufnahmeantrag erhalten Sie hier, oder über die Geschäftsstelle (info@vkm-rwl.de).
2.
Der Newsletter wird herausgegeben vom:
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36
44149 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
"Gemäß Telemediengesetz (TMG) sind wir ausschließlich nur für die eigenen Inhalte verantwortlich. Für Links auf fremde Inhalte dritter Anbieter sind wir gemäß TMG nur verantwortlich, wenn wir von einem rechtswidrigen oder strafbaren Gehalt positive Kenntnis haben und es technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Auch sind wir nicht verpflichtet, in periodischen Abständen den Inhalt von Angeboten Dritter auf deren Rechtswidrigkeit oder Strafbarkeit zu überprüfen. Sobald wir von dem rechtswidrigen Inhalt der Web-Seiten Dritter erfahren, wird der entsprechende Link von unserer Seite entfernt. Weiterhin möchten wir ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf der gesamten Website inkl. aller Unterseiten. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links oder Banner führen. Sollten Inhalte dieser Internetangebote gegen geltendes Urheberrecht oder das Markengesetz verstoßen, werden diese auf Hinweis schnellstmöglich entfernt."
Danke für das Lesen. Bis bald!

Ihr team vom vkm-rwl