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Newsletter 16/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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In dieser Ausgabe:
  • Erwerbsarbeit im Ruhestand hat vielfältige Gründe – nicht nur finanzielle
  • COVID-19 häufigste anerkannte Berufskrankheit
  • Elterngeld 2021: Anstieg des Väteranteils setzt sich fort
  • Berufsbedingte Corona-Infektion mit PCR-Test dokumentieren
  • Minijobs in Zeiten von Corona
  • Hohe Abfindung wirksam vereinbart

Allgemeine Informationen

Erwerbsarbeit im Ruhestand hat vielfältige Gründe – nicht nur finanzielle
(Quelle: IAB) Personen, die noch im Ruhestand erwerbstätig sind, haben überdurchschnittlich oft einen akademischen Bildungsabschluss und waren häufiger bis zum Rentenbeginn ins Arbeitsleben integriert als nicht erwerbstätige Rentenbeziehende, zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Zentrum für Altersfragen (DZA). Zugleich erhöht allerdings auch ein niedriges Haushaltseinkommen die Wahrscheinlichkeit, während des Rentenbezugs weiter einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen. Fast alle Befragten gaben aber auch an, aus Spaß an der Arbeit im Ruhestand noch erwerbstätig zu sein.
Rund 38 Prozent der erwerbstätigen Rentenbeziehenden haben einen akademischen Abschluss, und damit deutlich mehr als nicht erwerbstätige Rentenbeziehende mit 28 Prozent. Doch gleichzeitig spielt auch die Rentenhöhe für die Erwerbsentscheidung eine Rolle: Rentnerinnen und Rentner, deren Haushaltseinkommen im untersten Einkommensviertel liegt, bessern vergleichsweise häufig ihre finanzielle Situation mit Erwerbsarbeit auf. „Das zeigt, dass es verschiedene Gruppen von arbeitenden Rentenbeziehenden gibt, die sich hinsichtlich ihrer sozioökonomischen Situation und Erwerbsmotive stark unterscheiden“, erklärt IAB-Forscherin Stefanie Gundert. Auch in den Motiven spiegele sich das wider: Während die meisten Rentenbeziehenden bei der IAB-Befragung auch nichtmonetäre Gründe für ihre Erwerbsarbeit angeben – etwa Spaß an der Arbeit (97 Prozent) oder das Bedürfnis nach einer sinnvollen Aufgabe (92 Prozent) und sozialen Kontakten (91 Prozent) –, spielen bei 43 Prozent zudem finanzielle Motive eine Rolle. Die finanzielle Situation wird dabei überdurchschnittlich oft von Personen im unteren Einkommensbereich und von Frauen als Begründung genannt.
Nur vier Prozent der nicht erwerbstägigen Rentenbeziehenden planen einen erneuten Arbeitsbeginn. Den Verzicht darauf begründen acht von zehn damit, im Leben genug gearbeitet zu haben und dass ihr Haushaltseinkommen ausreichend sei. Im untersten Einkommensviertel gibt allerdings nur rund die Hälfte ein ausreichendes Einkommen als Grund für den Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit im Ruhestand an. Von den Einkommensschwächeren nennen hingegen zwei Drittel auch gesundheitliche Gründe für ihre Nichterwerbstätigkeit, fast doppelt so viele wie im obersten Einkommensviertel.
Insgesamt ist nur eine Minderheit der Rentnerinnen und Rentner erwerbstätig, überwiegend im jüngeren Ruhestandsalter: In der Gruppe der 65- bis 69-Jährigen gehen rund 15 Prozent einer Erwerbsarbeit nach. Von den 70- bis 74-Jährigen sind es noch rund 13 Prozent, bei Personen über 75 noch 2 Prozent.
Die Studie beruht auf den Daten des IAB-Panels Arbeitsmarkt und Soziale Sicherung (PASS), in dem jährlich Haushalte zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen befragt werden.
Die IAB-Studie ist abrufbar unter: https://doku.iab.de/kurzber/2022/kb2022-08.pdf.
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MVG Grundseminar III
Kirchengerichtsverfahrten
Gesamt-MAV - Gemeinsame MAV o.ä.
Initiativrecht und Verfahren
Planung der Mitarbeiterversammlung
SB- und Jugend- und Auszubildendenvertretung
Beschwerderecht
Zwischen Stühlen der Erwartungen
Termine:
15.08. – 17.08.2022 Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Teilnahmekosten: 610,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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COVID-19 häufigste anerkannte Berufskrankheit
(Quelle: DGUV) Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben im vergangenen Jahr in 123.228 Fällen eine Berufskrankheit anerkannt. Das geht aus vorläufigen Zahlen* hervor, die ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), heute veröffentlicht hat. Die Zahl der anerkannten Fälle lag damit mehr als dreimal so hoch wie im Vorjahr. Wie schon 2020 gingen die meisten beruflich bedingten Erkrankungen auf eine Corona-Infektion bei der Arbeit zurück. Die Zahl der Arbeitsunfälle nahm gegenüber dem Vorjahr zwar zu, sie lag aber immer noch unter dem Niveau des Vorpandemiejahres 2019. Die Schülerunfallversicherung verzeichnete dagegen einen weiteren Rückgang der Zahl der Schülerunfälle.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist jener Zweig der Sozialversicherung, der für Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten zuständig ist. Unter ihren Versicherungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Infektion mit dem Corona-Virus mit einer anschließenden Erkrankung an COVID-19 fallen. Angesichts vieler Infektionen im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege blieb die Pandemie daher auch 2021 bestimmend für das Versicherungsgeschehen.
So gingen im vergangenen Jahr insgesamt 226.611 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ein. Das sind mehr als doppelt so viele wie 2020, das selbst schon ein Ausnahmejahr war. Davon betrafen gut 150.000 Verdachtsanzeigen COVID-19. Bei den Anerkennungen aller Berufskrankheiten insgesamt ist der Anstieg noch größer: Hier verdreifachte sich der Wert gegenüber 2020 auf insgesamt 123.228 anerkannte Berufskrankheiten. Bei etwa 100.000 dieser Fälle handelte es sich um eine Erkrankung an COVID-19.
Die überwiegende Mehrheit von Erkrankungen an COVID-19 verläuft, ohne dass es zu bleibenden Beeinträchtigungen kommt. Die Zahl der neuen Renten infolge einer Berufskrankheit stieg daher nicht in gleichem Umfang. Mit 5.290 neuen Renten lag sie um 4,6 Prozent höher als im Vorjahr. Die Zahl der Todesfälle infolge einer Berufskrankheit lag mit 2.172 um 208 Fälle unter dem Wert von 2020.
"Die Zahlen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten spiegeln weiterhin die Auswirkungen der Pandemie", sagt Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV. "Die Beschäftigten waren 2021 wieder etwas mobiler und nicht mehr ausschließlich im Homeoffice. Parallel dazu gab es starke Ausbrüche der Infektion und dementsprechend viele Beschäftigte, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, die sich bei der Arbeit infiziert haben. Ihnen versuchen wir weiterhin die beste Unterstützung zu geben. Dazu gehören auch unsere Angebote zur Rehabilitation bei Long-COVID."
Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle nahm 2021 um 5,8 Prozent auf 804.774 Unfälle zu. Die Zahl der meldepflichtigen Wegeunfälle stieg sogar um 11,4 Prozent auf 170.193. Besonders hoch ist die Zunahme der tödlichen Arbeitsunfälle um 113 auf insgesamt 512 Fälle. Ein großer Teil des Anstiegs geht auf stationär behandelte Rehabilitanden zurück, die an den Folgen einer COVID-19-Erkrankung verstarben – eine Erkrankung an COVID-19 kann unter bestimmten Umständen auch als Arbeitsunfall anerkannt werden. Auf dem Arbeitsweg ereigneten sich 231 tödliche Unfälle, das sind 7 weniger als im Vorjahr.
2021 gab es mit 11.981 neuen Rentenfällen 9,4 Prozent weniger neue Arbeitsunfallrenten als 2020. Diese Entwicklung erscheint im Vergleich zu der gestiegenen Zahl der Arbeitsunfälle zunächst widersprüchlich. Sie lässt sich aber dadurch erklären, dass zwischen dem Unfall und der Feststellung einer Rente häufig ein längerer Zeitraum liegt. So lag zum Beispiel bei weniger als 10 Prozent der 2020 neu zuerkannten Renten der zugrunde liegende Unfall im selben Jahr. Bei den neuen Wegeunfallrenten gab es ebenfalls einen Rückgang um 7,3 Prozent auf 4.091 Fälle.
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Kostenloses Seminar: Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung
Erste Schritte als Mitarbeitervertretung Was ist zu beachten, wenn es Gespräche, Anträge oder Infomationen von der Dienstellenleitung gibt? Was ist, wenn wir was von der Dienststellenleitung möchten?
23.06.2022 von 13.30 – 15.30 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: kostenlos
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Elterngeld 2021: Anstieg des Väteranteils setzt sich fort
(Quelle: DESTATIS) Rund 1,9 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2021 Elterngeld erhalten. Das waren rund 7 800 oder 0,4 % mehr als im Jahr 2020. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat sich die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 9 700 oder 2,1 % erhöht. Dagegen ging die Zahl der leistungsbeziehenden Frauen leicht um 1 900 oder 0,1 % zurück. Dadurch stieg der Väteranteil im Jahr 2021 auf 25,3 % (2020: 24,8 %). Der kontinuierliche Anstieg des Väteranteils hat sich damit fortgesetzt. Im Jahr 2015 hatte er noch bei 20,9 % gelegen.
Der Väteranteil gibt den Anteil der männlichen Bezieher an allen Elterngeldbezügen an. Er würde also genau 50 % betragen, wenn bei allen Kindern sowohl der Vater als auch die Mutter gleichermaßen Elterngeld beziehen würde.
588 000 Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld planten im Jahr 2021 die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus, und zwar 36,9 % der berechtigten Mütter und 15,4 % der Väter. Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Zwar fällt das Elterngeld Plus in der Regel monatlich niedriger aus als das sogenannte Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt (bis zu 36 Bezugsmonate für beide Elternteile zusammen im Vergleich zu 14 Monaten beim Basiselterngeld). Der prozentuale Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Elterngeld, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, betrug im Jahr 2021 insgesamt 31,4 % (2020: 29,6 %).
Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2021 bei 14,6 Monaten (2020: 14,5 Monate; 2019: 14,3 Monate). Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,7 Monaten dagegen deutlich kürzer. Damit blieben die geplanten Bezugsdauern der Väter in den vergangenen Jahren praktisch konstant (2017, 2019 und 2020: ebenfalls 3,7 Monate; 2018: 3,8 Monate).
Diese und weitere Ergebnisse zum Elterngeld für das Jahr 2021 sowie für das 4. Quartal 2021 sind auf der Themenseite Eltern- und Kindergeld verfügbar.

Berufsbedingte Corona-Infektion mit PCR-Test dokumentieren
(Quelle: DGUV) Infektion mit Coronavirus muss für die Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nachgewiesen sein. Bei Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion besteht weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test.
Wer den Verdacht hat, sich bei der Arbeit oder in der Schule mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt zu haben, und typische Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigt, sollte die Infektion mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Ein positives Testergebnis gilt als Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung, dass es sich bei einer Erkrankung um COVID-19 handelt. Wie das Bundesgesundheitsministerium auf seinen Webseiten zur Corona-Testverordnung vom 11. Februar 2022 klargestellt hat, haben Personen, bei denen der Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion besteht, weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test. Voraussetzung hierfür ist ein positiver Antigentest sowie Hinweise darauf, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist.
Eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Versicherte haben dann Anspruch auf Leistungen insbesondere zur Heilbehandlung und Rehabilitation. Voraussetzung hierfür ist:
  • Die versicherte Person hat sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert.
  • Die Infektion kann auf die versicherte Tätigkeit (zum Beispiel Arbeit oder Schulbesuch) zurückgeführt werden.
  • Die versicherte Person zeigt Symptome einer Erkrankung an COVID-19.
Es kann sein, dass Versicherte bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit infizierten Menschen haben und ein Antigentest anzeigt, dass sie sich angesteckt haben, obwohl sie keine Symptome haben. Auch in diesem Fall empfiehlt sich, dass die Betroffenen die Infektion dennoch mit einem PCR-Test dokumentieren. So ist der Nachweis der Infektion auch für den Fall gesichert, dass nach einem zunächst milden Verlauf zu einem späteren Zeitpunkt gesundheitliche Probleme auftreten, die auf Long-Covid hindeuten.
Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandbuch / Meldeblock des Betriebs oder der Bildungseinrichtung dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt.
Siehe auch:
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Tagesseminar: Dienstvereinbarungen
Dienstvereinbarungen gibt es in den meisten Dienststellen. Zum Thema Arbeitszeit und anderen wichtigen Fragen, werden gerne Dienstvereinbarungen abgeschlossen.
Was gibt es dabei aber zu beachten? Mit dieser und weiteren Fragen zu dem Thema werden wir uns in dem Tagesseminar beschäftigen.
Termin:
08.06.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Als Web-Seminar: 135 €
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Minijobs in Zeiten von Corona
(Quelle: WSI) Die Bundesregierung will die Verdienstgrenze bei Minijobs anheben. Dabei erweisen sich Minijobs bereits in wirtschaftlich normalen Zeiten als Beschäftigungsform mit sehr schwacher sozialer Absicherung, bei der Niedriglöhne weit verbreitet sind. In der Corona-Krise hat sich die Prekarität vieler Minijobs noch einmal besonders deutlich gezeigt: Da für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wird, konnten sie während der Pandemie nicht über Kurzarbeit abgesichert werden, bei Verlust der Beschäftigung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Auswirkungen der Epidemie wurden dadurch verschärft, dass 450-Euro-Minijobs insbesondere in Branchen wie Gastronomie und Handel verbreitet sind, die unter den Kontaktbeschränkungen stark litten. Ende Juni 2021 gab es bundesweit gut 436.000 geringfügig Beschäftigte weniger als vor Beginn der Pandemie zwei Jahre zuvor. Das zeigt eine neue Auswertung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, die auch detaillierte Minijob-Daten für alle 400 kreisfreien Städte und Landkreise in Deutschland liefert.
Besonders deutlich ist der Rückgang unter Beschäftigten, die über den Minijob hinaus kein anderes Arbeitsverhältnis haben: Die Zahl der Minijobs im Hauptjob ging gegenüber Juni 2019 um rund 495.000 zurück, allein zwischen Juni 2020 und Juni 2021 sank sie um 109.000. Dagegen ist die Zahl der Minijobs, die als Nebenjob ausgeübt werden, nach einem Rückgang im ersten Corona-Jahr wieder gestiegen: Sie lag 2021 um rund 190.000 höher als 2020 und überstieg auch den Wert von 2019 um knapp 60.000. Die Zahlen zum 30. Juni 2021 sind die neuesten vollständig verfügbaren aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Inklusive Vergleichsdaten aus den Vorjahren lassen sie sich über interaktive Karten und Datenblätter in der digitalen Datenbank „Arbeitsmarkt im Wandel“ (AIWA) des WSI abrufen (Links unten).
„Geringe Stabilität und mangelnde soziale Sicherheit sind keine Schönheitsfehler, sondern integraler Bestandteil des Konzepts Minijob“, sagt WSI-Experte Dr. Eric Seils. „Unter den Bedingungen von Corona wird das nur besonders deutlich. Problematisch sind Minijobs unter anderem auch, weil den Beschäftigten teilweise wichtige Rechte wie der Mindestlohn, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub versagt bleiben. Außerdem setzen sie Anreize, die es für viele geringfügig entlohnte Beschäftigte kurzfristig unattraktiv machen, ihre Beschäftigung auszuweiten. Dadurch ergeben sich insbesondere bei verheirateten Frauen etwa negative Auswirkungen auf die Alterssicherung.“ Eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kommt zu dem Schluss, dass Minijobs meist keinen Übergang in stabilere Beschäftigung bieten und allein in kleinen Betrieben rund 500.000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze verdrängen. Es sei daher richtig, geringfügig entlohnte Beschäftigung nach Möglichkeit in reguläre sozialversicherungspflichtige Jobs umzuwandeln, betont WSI-Experte Seils. So wie das bis zum Beginn der Corona-Krise auch schon geschah, allerdings relativ langsam.
Sorgen bereitet dem Forscher auch der fortgesetzte Anstieg der Nebenjobs. So zeigen aktuelle Hochrechnungen der Bundesagentur für Arbeit, dass die Zahl der Nebenjobs trotz Corona-Krise einen neuen Höchststand erreicht hat. „Eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung durch einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber zu ergänzen, mag im Vergleich zu einer Ausdehnung der Arbeitszeit im Hauptjob individuell steuerlich vorteilhaft sein“, so Seils. Volkswirtschaftlich sei dies aber problematisch, weil die Nebenjobs oft in Helfertätigkeiten bestehen, die das Potential der Beschäftigten häufig ungenutzt lassen. Das Vorhaben der Ampelkoalition, die Minijob-Grenze von 450 auf 520 Euro monatlich anzuheben, gehe in die falsche Richtung. Und das nicht nur mit Blick auf die individuelle Situation von Minijobberinnen und Minijobbern, sondern auch auf Wirtschaft und Sozialstaat in Deutschland.
Das unterstreicht auch eine aktuelle Analyse des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung: „In Zeiten, in denen ein grundlegender Strukturwandel ansteht, qualitativ hochwertige Fertigkeiten und Tätigkeiten immer bedeutsamer für den zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg des Wirtschaftsstandorts Deutschlands werden und das Erwerbspersonenpotenzial infolge des demografischen Wandels mittelfristig abnehmen dürfte, muss es darum gehen, den Erhalt und das Entstehen guter und zukunftsfähiger sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze zu unterstützen“, schreiben die Ökonominnen und Ökonomen, „und nicht atypische Beschäftigungsformen mit niedrigen Arbeitsumfängen, geringen qualifikatorischen Anforderungen, prekärer Entlohnung sowie mangelnder sozialer Absicherung zu fördern.“
Nach der neuen Auswertung des WSI gab es in Deutschland zum Stichtag 30. Juni 2021 rund 7,157 Millionen Beschäftigte, die einen 450-Euro-Minijob haben. Das waren etwa 80.000 mehr als ein Jahr zuvor, aber gut 436.000 weniger als Ende Juni 2019. Für rund 3 Millionen Personen war die geringfügig entlohnte Beschäftigung, Stand Juni 2021, ein Nebenjob. Etwa 4,15 Millionen oder 10,9 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland übten zu diesem Zeitpunkt ausschließlich einen Minijob aus.
Von den ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten sind etwa 60 Prozent Frauen. Bei der regionalen Verteilung in Deutschland gibt es große Unterschiede. Generell sind 450-Euro-Minijobs als Hauptbeschäftigung in Westdeutschland mit 11,6 Prozent aller Beschäftigten, Stand Ende Juni 2021, viel verbreiteter als in Ostdeutschland (7,7 Prozent). Die Differenz hängt eng mit der deutlich höheren Vollzeit-Erwerbstätigkeit von Frauen im Osten zusammen.
Mehr Informationen hier.

Aus der Rechtsprechung

Hohe Abfindung wirksam vereinbart
(LAG Hamm, Urteil v. 15. Februar 2022, 6 Sa 903/21)
Die Stadt Iserlohn hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Abfindung in Höhe von rund 265.000,00 €, welche sie einem Verwaltungsangestellten im Rahmen eines am 24. Januar 2019 geschlossenen Aufhebungsvertrages zugesagt und später auch gezahlt hatte. Das hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm entschieden. Damit änderte sie das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn ab. Das Arbeitsgericht hatte den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in erster Instanz zur Rückzahlung der Abfindung in Höhe des zugesagten Bruttobetrages verurteilt, was Anlass des Berufungsverfahrens war. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Der beklagte Verwaltungsanstellte war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt in Höhe von rund 3.700,00 € brutto beschäftigt. Nach Differenzen mit Vorgesetzten unter anderem wegen der Einführung eines neuen Schichtdienstmodells, bot die Stadt diesem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei rund siebenmonatiger bezahlter Freistellung und gegen Zahlung einer Abfindung von 250.000,00 € zuzüglich Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendigung an. Bei Aufhebung letztlich zum 30. April 2019 zahlte die Stadt eine Abfindung in Höhe von 264.800,00 € brutto. Es folgten die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, die Anordnung eines Vermögensarrests gegen den Beklagten in Höhe der Zahlung durch das Amtsgericht Hagen und das Eingreifen der Kommunalaufsicht. Gegen den im Kontext dieses Sachverhalts zurückgetretenen früheren Bürgermeister der Stadt Iserlohn, den damaligen Bereichsleiter Personal und den beklagten Arbeitnehmer ist zwischenzeitlich Anklage mit dem Tatvorwurf der Untreue bzw. der Beilhilfe zur Untreue erhoben worden.
Der parallel zum Strafverfahren im April 2020 anhängig gemachten Klage der Stadt auf Rückzahlung der Abfindung gab das Arbeitsgericht Iserlohn statt. Der Aufhebungsvertrag sei gemäß § 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW unwirksam. Die Stadt habe den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrages informiert und insbesondere keine Angaben zur Höhe der Abfindung gemacht. Dies führe zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages und lasse den Rechtsgrund für die darauf geleisteten Zahlungen entfallen. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nach der kurzen mündlichen Urteilsbegründung am Schluss der Sitzung nicht. Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats gehe auf ein Versäumnis der Stadt zurück, weshalb sich diese auf eine daraus folgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht berufen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass der beklagte Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe. Selbiges könne allein aus einer im Vergleich zu den Gepflogenheiten öffentlicher Arbeitgeber ungewöhnlich hohen Abfindung nicht gefolgert werden. Vielmehr habe dieser das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen dürfen.

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