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Newsletter 24/2022
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Rheinland-Westfalen-Lippe
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Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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- Rund zehn Prozent der Erwerbstätigen arbeiten „suchthaft“
- Familien mit niedrigem Einkommen haben aktuell höchste Inflationsrate: 8 Prozent
- Evangelische Kirche im Rheinland unterschreibt die Charta der Vielfalt
- Gesundheit ist kein normales Wirtschaftsgut
- Stressiger Lärm in Kitas
- Arbeitsplatzbewerberin bei Betriebsbesichtigung gesetzlich unfallversichert
Allgemeine Informationen
Rund zehn Prozent der Erwerbstätigen arbeiten „suchthaft“
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(Quelle: Hans-Böckler-Stiftung) Rund ein Zehntel der Erwerbstätigen in Deutschland arbeitet suchthaft, ergibt eine von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Studie auf Basis repräsentativer Daten von 8000 Erwerbstätigen.* Von suchthaftem Arbeiten Betroffene arbeiten nicht nur sehr lang, schnell und parallel an unterschiedlichen Aufgaben, sie können auch nur mit schlechtem Gewissen freinehmen und fühlen sich oft unfähig, am Feierabend abzuschalten und zu entspannen. Führungskräfte zeigen überdurchschnittlich oft Symptome suchthaften Arbeitens. In mitbestimmten Betrieben kommt suchthaftes Arbeiten seltener vor als in solchen ohne Mitbestimmung, so die Untersuchung von Forschenden des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) und der Technischen Universität Braunschweig, die über gut zwei Jahre mit Unterstützung der Hans-Böckler-Stiftung dem Thema nachgegangen sind. Betriebsräte und Mitarbeitervertretungen helfen, Grenzen zu ziehen und könnten Beschäftigte so vor Selbstausbeutung schützen.
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Die gesetzliche Rentenversicherung Rentenrechtliche Zeiten - welche Zeiten sind für die Rente wichtig Erwerbsminderungsrente - welche Voraussetzungen sind zu erfüllen Altersrente - wann kann die Rente beginnen Hinterbliebenenrente - wer hat Anspruch Allgemeine Hinweise zum Antragsverfahren Kontenklärung Rehabilitation Rentenantrag Die kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) Startgutschriften Sanierungsgeld Rentenberechnung Altersvorsorge Riesterrente Entgeltumwandlung Praktische Fallbearbeitung
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Teilnahmekosten: 610,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Familien mit niedrigem Einkommen haben aktuell höchste Inflationsrate: 8 Prozent
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(Quelle: IMK) Familien mit niedrigem Einkommen tragen aktuell die höchste Inflationsbelastung, Singles mit hohem Einkommen die geringste – und die Differenz ist weiterhin erheblich: Gemessen an den für diese Haushaltstypen repräsentativen Warenkörben sind die Preise im April 2022 um 8,0 Prozent bzw. um 6,2 Prozent gestiegen, während der Wert über alle Haushalte hinweg bei 7,4 Prozent lag. Auch für Alleinlebende mit niedrigen, höheren und mittleren Einkommen lagen die Raten mit 6,9 bis 7,2 Prozent im April etwas unterhalb der allgemeinen Preissteigerung. Dagegen sind auch Alleinerziehende und Familien mit zwei Kindern und jeweils mittleren Einkommen etwas überdurchschnittlich von der Teuerung belastet: Für diese Haushalte beträgt die Inflationsrate 7,6 bzw. 7,5 Prozent. Bei Familien mit höherem Einkommen verteuerte sich der haushaltsspezifische Warenkorb weniger stark – um 7,1 Prozent. Die haushaltsspezifische Inflationsrate für kinderlose Paare mit mittlerem Einkommen liegt aktuell bei 7,5 Prozent (siehe auch die Abbildung in der pdf-Version dieser PM und die Informationen zur Methode unten). Das ergibt der IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK), der monatlich die spezifischen Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen liefert.*
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Die Entlastungspakete der Bundesregierung haben nach Analyse der Forschenden zwar durchaus eine soziale Komponente, aber längst nicht in jeder Konstellation: Sie dürften zwar erst einmal den absehbaren Effekt der starken Teuerung für „Erwerbstätigen-Haushalte mit niedrigen bis mittleren Einkommen und insbesondere Familien substanziell“ lindern, schreiben die Studienautoren Prof. Dr. Sebastian Dullien und Dr. Silke Tober. Sie veranschlagen beispielsweise für eine typische vierköpfige Familie mit zwei Erwerbstätigen und niedrigem Haushaltseinkommen für das Gesamtjahr 2022 eine Entlastung um 1006 Euro, während diese Familie durch die Preisexplosion von Januar bis April insgesamt 398 zusätzlich für Haushaltsenergie, Kraftstoffe und Lebensmittel ausgeben musste. Schwächer fällt die Entlastungswirkung bei Alleinerziehenden und Familien aus, in denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist. Eine gravierende Lücke zeigt sich insbesondere bei Rentnerinnen und Rentnern, auch mit niedrigen Einkommen: Deren Belastung durch stark gestiegene Energie- und Nahrungsmittelpreise war bereits im Vier-Monatszeitraum von Januar bis April mehr als drei Mal so hoch wie die für das Gesamtjahr vorgesehene Entlastung (151 Euro gegenüber 46 Euro; siehe auch die Tabelle in der pdf-Version dieser PM; Link unten). „Hier muss nachgesteuert werden, um soziale Härten und eine weitere Spreizung der sozialen Schere zu verhindern“, mahnen Dullien und Tober. Und ergänzen: „Je nach Verlauf der Pandemie und des Ukrainekrieges muss zudem insgesamt bei der Unterstützung von Haushalten mit geringem Einkommen nachgelegt werden.“
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In Folge des Ukrainekriegs und von weiterhin durch die Corona-Pandemie angespannten Lieferketten stiegen die Verbraucherpreise für alle Haushalte im April so stark wie seit rund 40 Jahren nicht mehr. Dabei sind die Unterschiede je nach Haushaltskonstellation und Einkommen erheblich, zeigt der IMK Inflationsmonitor: Mit 1,8 Prozentpunkten zwischen ärmeren Familien und wohlhabenden Alleinlebenden lag die Differenz im April fast so hoch wie im März und mehr als doppelt so hoch wie im Februar. Das liegt daran, dass die aktuell stärksten Preistreiber – Haushaltsenergie, Kraftstoffe und Lebensmittel – unterschiedlich stark durchschlagen: Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen machen diese drei Komponenten 5,8 Prozentpunkte der haushaltsspezifischen Inflationsrate von 8,0 Prozent aus. Bei Alleinstehenden mit hohem Einkommen entfallen darauf hingegen 3,1 Prozentpunkte von insgesamt 6,2 Prozent haushaltsspezifischer Teuerung.
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Tagesseminar: Arbeitszeit für BAT-KF Anwender
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Die Arbeitszeitbedingungen vor allem im Gesundheitswesen und in den Erziehungsdiensten sind gekennzeichnet durch Schicht-Nacht- und Wochenenddienste und eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit und der Arbeitstage. Auch geteilte Dienste, Rufbereitschaften und Überstunden sind Alltag. Für die Mitarbeitervertretungen ist es daher wichtig, gründliche Kenntnisse aller gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu haben, um ihre Mitbestimmung bei den Problemen der Arbeitszeitgestaltung erfolgreich umzusetzen.
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- Rechtliche Bedingungen nach BAT-KF
- Mitbestimmungsrecht der MAV
- Bearbeitung von Problemstellungen
- Urteile zur Arbeitszeit
07.09.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Evangelische Kirche im Rheinland unterschreibt die Charta der Vielfalt
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(Quelle: EKiR) Für die Evangelische Kirche im Rheinland ist es normal, verschieden zu sein. Nicht zuletzt deshalb hat Vizepräsident Dr. Johann Weusmann für seine Kirche die Charta der Vielfalt unterschrieben. Die Wertschätzung der Vielfalt der Mitarbeitenden dient dem Erfolg der Organisation. Das ist der Grundgedanke von Diversity Management. Diesen Gedanken greift die Charta der Vielfalt auf.
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Die Charta sieht die Verschiedenheit der Beschäftigten als Chance und tritt ein für Diversität in der Arbeitswelt. Die Unterzeichnenden der Charta bekennen sich zum grundlegenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen von Vielfalt und Toleranz, Fairness und Wertschätzung in der Arbeitsweilt und Gesellschaft. Unabhängig von Alter, ethnischer Herkunft und Nationalität, Geschlecht und geschlechtlicher Identität, körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Religion und Weltanschauung, sexueller Orientierung und sozialer Herkunft sind nach der Charta der Vielfalt alle Mitarbeitenden gleichermaßen wertzuschätzen.
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Mit der Unterschrift von Vizepräsident Dr. Johann Weusmann, dem Leitenden Juristen der Evangelischen Kirche im Rheinland, reiht diese sich ein in die rund 4600 Unternehmen und Organisationen, die die Charta schon unterzeichnet haben. Damit verpflichtet sie sich, eine Organisationskultur zu pflegen, die von gegenseitigem Respekt und Wertschätzung geprägt ist. Darüber hinaus ist die Evangelische Kirche im Rheinland durch die Unterzeichnung der Charta verpflichtet, ihre Personalprozesse zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese den vielfältigen Fähigkeiten und Talenten aller Mitarbeitenden gerecht werden. Auch sichert die Kirche zu, die Vielfalt innerhalb und außerhalb ihrer Körperschaft anzuerkennen, die Inhalte der Charta zum Thema internen und externen Dialogs zu machen, über ihre Aktivitäten und den Fortschritt bei der Förderung der Vielfalt und Wertschätzung jährlich öffentlich Auskunft zu geben, ihre Mitarbeitenden über den Mehrwert von Vielfalt zu informieren und sie bei der Umsetzung der Charta einzubeziehen
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Gesundheit ist kein normales Wirtschaftsgut
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(Quelle: DKG) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt, dass sich die Monopolkommission mit einem Sondergutachten den Reformnotwendigkeiten in der Krankenhausversorgung angenommen hat. Die DKG fordert schon seit geraumer Zeit mutige Reformschritte sowohl hinsichtlich der Finanzierung als auch der Planung. „Die Kommission benennt grundsätzlich die richtigen Reformfelder, d.h. das Finanzierungssystem, aber auch die Krankenhausplanung. Die Vorschläge der Monopolkommission atmen aber einen extrem wettbewerblichen Geist und verkennen, dass Gesundheit und Gesundheitsversorgung kein normales Wirtschaftsgut darstellen. Wettbewerb kann in diesem Bereich nicht alles richten. Soziale Daseinsvorsorge, auch für Krisensituationen, kann nicht mit rein marktwirtschaftlichen Instrumenten gesichert werden“, erklärte Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der DKG.
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Dies wird besonders deutlich in den Einzelpunkten zur Krankenhausplanung. Die Monopolkommission geht hier davon aus, dass sich Versorgungsangebote flexibel aus der Nachfrage der Patientinnen und Patienten ergeben. Dies würde aber fast zwangsläufig zum Wegbrechen bestimmter Versorgungsangebote in dünn besiedelten Regionen führen. Und das vorgeschlagene Instrument des Mindestbedarfs als Sicherstellungsgrenze würde hier nicht ausreichend Abhilfe schaffen. Vielmehr läuft man Gefahr, dass die Mindestgrenze zum Standard wird. Lücken in der flächendeckenden Krankenhausversorgung können jedoch politisch nicht gewollt sein, da ansonsten das Ziel einheitlicher Lebensverhältnisse gefährdet wäre. Der Vorschlag nimmt den Ländern Gestaltungsmöglichkeiten. Gerade aber die Länder können die regionale Besonderheit und Notwendigkeiten am besten bewerten. Von zentraler Bedeutung für die Krankenhäuser ist deshalb, dass die politische Letztverantwortung für eine flächendeckende, wohnortnahe Gesundheitsversorgung auch in Zukunft bei den Ländern liegen muss und bundesweite Vorgaben lediglich als Orientierungsrahmen dienen dürfen. Positiv zu bewerten ist, dass die Monopolkommission auch die Stärkung der Vorhaltefinanzierung betont. Bei der Ausgestaltung der Reformdetails sollten jedoch auch die Länder, die Krankenhäuser und die Kostenträger von Beginn an eng einbezogen werden. Die Einberufung eines Wissenschaftsrates sehen die Krankenhäuser daher skeptisch. Die Verantwortung der Länder muss auch bei Investitionsfinanzierung bestehen bleiben. Der Weg in die Monistik ist nicht sachgerecht. Allerdings fordert die DKG die Länder auf, ihrer Verantwortung endlich gerecht zu werden und die Investitionsmittel deutlich aufzustocken. Anders als die Monopolkommission sprechen sich die Krankenhäuser für eine Beibehaltung des dualen Finanzierungssystems aus. Der Bund sollte die Krankenhäuser jedoch über gezielte Investitionssonderprogramme (z. B. zum Thema Klimaschutz/Energieeinsparungen, Digitalisierung) unterstützen.
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Die Krankenhäuser teilen die Einschätzung der Monopolkommission, dass Qualitätswettbewerb ein wichtiger Faktor ist, um die hohe Qualität der Versorgung auch in Zukunft garantieren und ausbauen zu können. Im Falle eines Konfliktes zwischen den Zielen „Wettbewerb“ und „Gewährleistung einer effizienten flächendeckenden Versorgung (auf Basis einer gezielten Krankenhausplanung)“ kann eine Begrenzung des Wettbewerbes jedoch akzeptiert werden. Allerdings muss festgestellt werden, dass einige der Vorschläge in diesem Bereich sehr undifferenziert sind. Schlussendlich wird hier versucht, sehr komplexe Sachverhalte, wie den Zusammenhang von Ergebnisqualität und Behandlungshäufigkeit, sehr vereinfacht zu erklären.
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„Ein Schwachpunkt des Sondergutachtens ist die reine Konzentration auf den stationären Bereich. Eine mutige Reform muss sektorenübergreifend Denken und den ambulant klinischen Bereich und die Potentiale in den Blick nehmen“, so Dr. Gaß abschließend
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Tagesseminar: Jugend- und Auszubildendenvertretung
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In diesem Tagesseminar zeigen wir, wie die Jugend- und Auszubildendenvertretung sich in der Dienststelle für die Azubis und Jugendlichen einsetzen kann. Wir vermitteln Wissenswertes um die JAV-Arbeit und was diese erreichen kann. Und das ist gar nicht so wenig: Auch die JAV hat schließlich Möglichkeiten. Sie kann die Ausbildung, den Schutz der Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern. Dazu muss sie aber wissen, wie das geht. Genau darum geht es.
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30.08.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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(Quelle: DGUV) Lärmprävention am Arbeitsplatz schützt nicht nur die Gesundheit von Beschäftigten, sondern kann ein Argument für die Personalerhaltung und -gewinnung in besonders lärmbelasteten Branchen sein. Zu dem Schluss kommt das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA). Dabei stützt es sich auf Ergebnisse seines Risikoobservatoriums, einer Befragung von mehr als 800 Fachleuten für Prävention. In 17 von 42 untersuchten Branchen ist Lärm demzufolge eine Belastung für die Beschäftigten. Gleichzeitig leiden 15 dieser Branchen unter bestätigtem Fachkräftemangel.
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Lärm ist ein bekanntes Problem im Arbeitsschutz. Sowohl gehörschädigender Lärm als auch der sogenannte extra-aurale Lärm stehen dabei im Fokus der Prävention. Extra-auraler Lärm liegt unterhalb des Arbeitsplatz-Grenzwertes von 85 Dezibel, ab dem Gehörschutz zu tragen ist. Er wirkt damit nicht gehörschädigend, kann aber Stressreaktionen auslösen und ebenfalls gesundheitliche Beschwerden zur Folge haben.
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"Solchen potenziell stressigen Lärm finden wir beispielsweise in Kitas", sagt Professor Dietmar Reinert, IFA-Direktor und Koordinator im Risikoobservatorium, "Gehörschädigende Lärmpegel hingegen treten eher im gewerblichen Bereich auf, zum Beispiel im Elektrohandwerk. In den genannten Branchen und einigen mehr belegt der Lärm in unserer Befragung tatsächlich vordere Plätze unter den Faktoren, die aus Arbeitsschutzsicht besonders kritisch sind." Gleichzeitig zeigen die Ergebnisse, dass in nahezu allen besonders lärmbelasteten Branchen Fachkräfte abwandern und fachlicher Nachwuchs fehlt.
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Reinert: "Natürlich ist Lärm nicht der einzige Grund, warum Menschen sich entscheiden, den Beruf oder die Branche zu wechseln. Lärm kann aber ein Indiz sein, dass Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vernachlässigt werden. Aus meiner Sicht sind Arbeitsschutz und Fachkräftemangel eng miteinander verzahnt. Will heißen: Gesunde Arbeitsbedingungen und erfolgreiche Prävention können das Image einer Branche verbessern und machen sie so für Fachkräfte und Auszubildende attraktiv. Viele Betriebe nutzten bereits das Potenzial von Sicherheit und Gesundheit, um Fachkräfte für sich zu gewinnen und an sich zu binden. Diese Beispiele sollten unbedingt Schule machen!" Die Ergebnisse des Risikoobservatoriums geben Hinweise, in welchen Branchen besonderer Handlungsbedarf für die Einrichtungen und Betriebe besteht.
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Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beraten Betriebe und Einrichtungen dazu, wie sie Lärm an Arbeitsplätzen verringern können. Umfassende Informationen und Handlungshilfen zum Lärmschutz stellen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und auch das IFA kostenlos zur Verfügung.
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Aus der Rechtsprechung
Arbeitsplatzbewerberin bei Betriebsbesichtigung gesetzlich unfallversichert
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(Bundessozialgericht, Urteil v. 31.03.2022, B 2 U 13/20)
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Eine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen "Kennenlern-Praktikums" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Die arbeitsuchende Klägerin absolvierte bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges "Kennenlern-Praktikum" auf der Grundlage einer "Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung" mit diesem Unternehmen. Während des "Kennenlern-Praktikums" fanden unter anderem Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und zum Abschluss die Besichtigung eines Hochregallagers statt. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm.
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Anders als die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalles Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung. Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung sind nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft - im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger - unfallversichert. Das eigene - unversicherte - Interesse der Klägerin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers steht dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier nicht entgegen. Die Satzungsregelung der Beklagten ist nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung dient. Unternehmer sollen vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen können.
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Wichtige Hinweise
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- durch die Beratung von Mitarbeitervertretungen.
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Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
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