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Newsletter 25/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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In dieser Ausgabe:
  • Für Menschen mit Schwerbehinderungen ist der Weg in eine Beschäftigung nach wie vor schwierig
  • Broschüre zu Homeoffice: Arbeiten von zu Hause aus rechtlicher Sicht
  • Breite Mehrheit befürwortet arbeitsmarkt- und sozialpolitische Maßnahmen als Reaktion auf den Ukraine-Krieg
  • Gefährliche Müdigkeit am Steuer
  • Arbeit im Wandel
  • Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

Allgemeine Informationen

Für Menschen mit Schwerbehinderungen ist der Weg in eine Beschäftigung nach wie vor schwierig
(Quelle: IAB) Viele Betriebe mit schwerbehinderten Menschen in ihrer Belegschaft sehen keine Unterschiede zwischen Menschen mit und ohne Schwerbehinderungen in Bezug auf Arbeitsmotivation, Leistungsfähigkeit, Einarbeitung, Fehlzeiten, soziale Einbindung oder Belastbarkeit. Das zeigt eine am Dienstag veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Die Schwerbehindertenquote wird allerdings nach wie vor von vielen Betrieben nicht erreicht und die Inklusion von schwerbehinderten Personen in den Arbeitsmarkt bleibt eine gesellschaftliche Aufgabe.
Ein Großteil der Betriebe, die die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehindertenquote nicht erfüllen und deshalb eine Ausgleichsabgabe entrichten müssen, nennen einen Mangel an passenden Bewerbungen als Begründung. Das trifft auf 80 Prozent der befragten Betriebe zu. Etwa 20 Prozent der Betriebe geben fehlende Flexibilität beim Kündigungsrecht als Grund für das Unterschreiten der Schwerbehindertenquote an. Befürchtungen bezogen auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von Menschen mit Schwerbehinderungen werden von ebenfalls knapp 20 Prozent der Betriebe genannt. Gut 10 Prozent der Betriebe geben Bedenken bezüglich der Mehrarbeit für Kolleginnen und Kollegen als Begründung an.
Nach ihren Erfahrungen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Schwerbehinderung gefragt, sehen knapp 80 Prozent der befragten Betriebe keine Unterschiede zwischen Menschen mit und ohne Schwerbehinderung in Bezug auf die soziale Einbindung und gut 70 Prozent in Bezug auf die Arbeitsmotivation. Bei der Einarbeitung können knapp 70 Prozent der Betriebe keinen Unterschied erkennen, bei der Leistungsfähigkeit sind es knapp 60 Prozent. Bezogen auf Fehlzeiten und Belastbarkeit gab jeweils etwa die Hälfte der Betriebe an, keine Unterschiede zu erkennen. „Dass dennoch fast 20 Prozent der Betriebe, die die Ausgleichsabgabe zahlen, dies mit einer potenziell eingeschränkten Leistungsfähigkeit von Menschen mit Schwerbehinderung begründet, lässt sich so interpretieren, dass immer noch in einigen Betrieben Vorbehalte gegenüber der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderungen vorhanden sind, die es abzubauen gilt“, erläutert IAB-Forscherin Karolin Hiesinger.
„Angesichts der niedrigen Erwerbsquote bleibt die Integration von Menschen mit Schwerbehinderung eine wichtige und gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die demografische Entwicklung lässt in den kommenden Jahren vielerorts eine alternde Belegschaft erwarten. Angesichts dieser Entwicklung und der sich verschärfenden Fachkräfteengpässe wird es in Zukunft auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten mehr denn je von Bedeutung sein, Menschen mit Schwerbehinderungen möglichst umfassend in den Arbeitsmarkt zu integrieren“, erklärt IAB-Forscher Alexander Kubis.
Die Studie beruht auf den Daten der IAB-Stellenerhebung, die als Quartalsbefragung durchgeführt wird. Im vierten Quartal 2020 wurden 20.115 Betriebe mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten befragt. Hierbei wurden auch Sonderfragen zu Menschen mit Schwerbehinderungen gestellt.
Die IAB-Studie ist abrufbar unter: https://doku.iab.de/kurzber/2022/kb2022-11.pdf.
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Tagesseminar: Einführung in das Teilzeit- und Befristungsgesetz
Viele Dienstnehmer sind befristet eingestellt oder wollen den Umfang der Arbeitsstunden ändern. Dazu gibt es seit Jahren gesetzliche Regelungen die von den Obergerichten umfassend ausge­legt wurden. Dieses Seminar versucht diese Entscheidungen in den Kontext des kirchlichen Arbeitsrechtes einzuordnen.
Termin:
06.12.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Broschüre zu Homeoffice: Arbeiten von zu Hause aus rechtlicher Sicht
(Quelle: BG ETEM) Welche Regeln gelten in Sachen Arbeitssicherheit bei der Arbeit von daheim und unterwegs? Welche Pflichten haben die Arbeitgebenden, welche die Beschäftigten? Diese Fragen beantwortet eine neue Broschüre der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM).
Zur Broschüre der BG ETEM (PDF, 1,6 MB)

Breite Mehrheit befürwortet arbeitsmarkt- und sozialpolitische Maßnahmen als Reaktion auf den Ukraine-Krieg
(Quelle: IAB) Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Maßnahmen als Reaktion auf die Folgen des Ukraine-Krieges finden in der Öffentlichkeit breite Zustimmung. Dazu zählen beispielsweise unbegrenzte Aufenthalts- und Arbeitsmöglichkeiten für Geflüchtete, staatliche Heizkostenzuschüsse sowie eine Bezuschussung der Preise im öffentlichen Nahverkehr. Demgegenüber wären höhere Steuern zur Finanzierung von kriegsbedingten Mehrausgaben eher unpopulär. Das zeigt eine durchgeführte Befragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Unbefristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für Geflüchtete aus der Ukraine befürworten etwa 83 Prozent der Befragten. Knapp 89 Prozent begrüßen staatliche Heizkostenzuschüsse für Bedürftige. Gut 84 Prozent unterstützen eine staatliche Bezuschussung der Preise im öffentlichen Personennahverkehr. Zudem halten rund 76 Prozent eine Wiedereinführung der Pflicht zum Angebot von Home-Office, die Engpässen bei der Energieversorgung vorbeugen soll, für vertretbar. Auch ein dauerhaftes Tempolimit von 130 auf Autobahnen findet bei etwa 72 Prozent der Befragten Zustimmung, wohingegen Autofahrverbote an Sonn- und Feiertagen von einer Mehrheit der Befragten abgelehnt werden.
Steuererhöhungen zur Finanzierung der Mehrausgaben in Folge des Krieges sehen dagegen etwa 61 Prozent der Befragten kritisch. „Trotz der hohen Zustimmung für die meisten arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Maßnahmen deutet sich für die Politik zumindest mittelfristig ein Umsetzungsproblem an. Viele dieser Maßnahmen sind teuer. Falls Steuererhöhungen und Ausgabenkürzungen unterbleiben, weil sie bei der Bevölkerung unpopulär sind, bleibt nur eine weitere Erhöhung der Neuverschuldung – auf Kosten zukünftiger Generationen“, so Studienleiter Christopher Osiander.
In der laufenden IAB-Studie „Leben und Erwerbstätigkeit in Zeiten von Corona“ wurden wiederholt überwiegend sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, aber auch Arbeitslose, Studierende oder Nichterwerbstätige Personen zu arbeitsmarkt- und sozialpolitisch relevanten Themen befragt. Den Beitrag im IAB-Forum lesen Sie unter: https://www.iab-forum.de/eine-breite-mehrheit-befuerwortet-moegliche-massnahmen-der-politik-als-reaktion-auf-den-ukraine-krieg-bis-auf-steuererhoehungen-und-sonntagsfahrverbote
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Tagesseminar: Dienstpläne lesen und verstehen für MAVen
Egal, in welcher Dienststelle Sie arbeiten – um Dienstpläne kommt man nicht herum! Sie geben nicht nur Kolleginnen und Kollegen einen Überblick über ihre Arbeitszeiten, sondern vor allem dem Arbeitgeber, der Krankheits- und Urlaubstage koordinieren muss und die Stundenzahl im Auge behält. Doch was steht eigentlich alles in einem Dienstplan?
Was solle und was muss ein Dienstplan enthalten? Welche Kenntnisse benötigt eine Mitarbeitervertretung? In diesem Tagesseminar werden wir die entsprechenden Grundkenntnisse vermitteln. Dazu können die Teilnehmenden anonymisierte Dienstpläne aus ihrer Dienststelle mitbringen.
Termin:
13.09.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Gefährliche Müdigkeit am Steuer
(Quelle: DGUV) Müdigkeit am Steuer kann lebensgefährlich sein. Ob morgens oder abends auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder unterwegs bei der Arbeit, wer häufig Tagesmüdigkeit verspürt, sollte nach den Gründen suchen. Das Gespräch mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin kann dabei helfen. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) im Rahmen der länderübergreifende Verkehrssicherheitsaktion sicher.mobil.leben am hin.
Wer müde ist, kann sich nicht gut konzentrieren, Reaktionen sind verlangsamt, Gefahren werden falsch eingeschätzt. Gründe für Übermüdung gibt es viele: Sie können zum Beispiel im Lebenswandel liegen oder in einem Arbeitsrhythmus wie ihn die Schichtarbeit verursacht. Aber auch körperliche Ursachen wie Schlafapnoe sollten untersucht werden.
Bei einer Schlafapnoe stockt während des Schlafs immer wieder der Atem. Die Atemaussetzer dauern etliche Sekunden oder gar Minuten. So kommt es zu zahlreichen Weckreaktionen pro Nacht. Sie sind aber meist so kurz, dass die Betroffenen sich am nächsten Morgen gar nicht daran erinnern können. Trotzdem sind die Schlafunterbrechungen häufig genug, um einen erholsamen Schlaf unmöglich zu machen. Die Konsequenzen sind mangelnde Erholung und Tagesmüdigkeit. Die Gründe für eine Schlafapnoe sind vielfältig, sie kann zum Beispiel durch ein erschlaffendes Gaumensegel ausgelöst werden oder auch durch Übergewicht.
"Wenn man regelmäßig am Tage Müdigkeit und mangelndes Konzentrationsvermögen bemerkt, sollte man das nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ein vertrauliches Gespräch mit dem Betriebsarzt kann helfen, die Symptome einzuordnen. Eine weitere Behandlung übernimmt dann der Haus- oder die Fachärztin", sagt Dr. Jürgen Wiegand, vom Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV: "Für Unternehmen kann es sinnvoll sein, Ihre Beschäftigten präventiv auf mögliche Ursachen für Müdigkeit hinzuweisen."
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Arbeitsrecht kompakt
Das Seminar wendet sich an alle Mitarbeitervertreter, die mit dem Arbeitsrecht zu tun haben, also alle. Sowohl für die erfahrenen Mitarbeitervertreter, die schon jahrelang in der Mitarbeiter­vertretung sind, aber wieder auf den neuesten Stand kommen wollen, als auch für Mitarbeiter­vertreter, die erstmals in die MAV gewählt wurden, hat dieser kompakte Arbeitsrechtskurs etwas zu bieten.
In 18 Einheiten zu 90 Minuten wird das gesamte Individual-Arbeitsrecht beleuchtet und die Abweichungen von BAT-KF und AVR-DD zu den gesetzlichen Regelungen eingearbeitet. Dabei wird ein Fokus auf die aktuelle Gesetzgebung und aktuelle Urteile liegen.
Termin:
24.10. – 28.10.2022, Gästehaus der Barmherzigen Brüder, Trier, Nordallee 1
Teilnahmekosten:
850,00 Euro mit Übernachtung
670,00 Euro ohne Übernachtung
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Arbeit im Wandel
(Quelle: BAuA) Einmal im Jahr gibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit der "Arbeitswelt im Wandel" einen Überblick über die wichtigsten Daten im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Basierend auf dem Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2020" (SuGA 2020) informiert die kompakte Broschüre mit anschaulichen Grafiken Praktiker des Arbeitsschutzes und die interessierte Öffentlichkeit gleichermaßen. Dabei bildet sie Themen, wie Erwerbstätigkeit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Arbeitszeit oder demografischer Wandel ab.
So ist etwa die Zahl der Erwerbstätigen in Deutschland leicht gesunken. Im Jahr 2020 waren 41,6 Millionen Menschen erwerbstätig, die meisten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (91 Prozent). Gleichzeitig ist die Unfallquote mit 19,4 Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter auf den bisher niedrigsten Stand gesunken. Die Zahlen spiegeln dabei zum Teil die Auswirkungen der Pandemie wider.
Der aktuelle Schwerpunkt der "Arbeitswelt im Wandel" befasst sich mit der Arbeitsgestaltung in der Corona-Pandemie. Die in der Broschüre dargestellten Daten beziehen sich auf die Studie "Betriebe in der Covid-19-Pandemie" des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, bei der sich die BAuA mit folgenden Themenschwerpunkten beteiligte: betriebliche Umsetzung des Infektionsschutzes, betrieblicher Umgang mit psychischen Belastungen, Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen während und nach der Pandemie und Homeoffice.
Vor allem das Thema Homeoffice war während der Pandemiezeit sehr präsent. Viele Betriebe gaben an, das Arbeiten im Homeoffice zukünftig beibehalten oder sogar ausbauen zu wollen. Als Hauptgründe für den Ausbau werden Flexibilität für Beschäftigte, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und die Arbeitgeberattraktivität genannt.
Daneben enthält die Broschüre aktuelle Zahlen zu Berufskrankheiten, Arbeitsbedingungen und Arbeitsunfähigkeit. Zudem stellt sie das Rentenzugangsalter und den demografischen Wandel in Deutschland dar. Auch in diesem Jahr schließt die "Arbeitswelt im Wandel" mit Informationen zur Gefährdungsbeurteilung ab.
Die Broschüre "Arbeitswelt im Wandel - Ausgabe 2022" kann im PDF-Format unter www.baua.de/publikationen heruntergeladen werden.

Aus der Rechtsprechung

Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess
(BAG, Urteil v. 4. Mai 2022, 5 AZR 359/21)
Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden – kurz zusammengefasst – erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert.
Aus den Gründen:
Der Kläger war als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen betreibt, beschäftigt. Seine Arbeitszeit erfasste der Kläger mittels technischer Zeitaufzeichnung, wobei nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten aufgezeichnet wurden. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen einen positiven Saldo von 348 Stunden zugunsten des Klägers. Mit seiner Klage hat der Kläger Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen zu nehmen sei nicht möglich gewesen, weil sonst die Auslieferungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können. Die Beklagte hat dies bestritten.
Das Arbeitsgericht Emden hat der Klage stattgegeben. Es hat gemeint, durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Mai 2019 – C-55/18 – [CCOO], wonach die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, werde die Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess modifiziert. Die positive Kenntnis von Überstunden als eine Voraussetzung für deren arbeitgeberseitige Veranlassung sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber sich die Kenntnis durch Einführung, Überwachung und Kontrolle der Arbeitszeiterfassung hätte verschaffen können. Ausreichend für eine schlüssige Begründung der Klage sei, die Zahl der geleisteten Überstunden vorzutragen. Da die Beklagte ihrerseits nicht hinreichend konkret die Inanspruchnahme von Pausenzeiten durch den Kläger dargelegt habe, sei die Klage begründet.
Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage – mit Ausnahme bereits von der Beklagten abgerechneter Überstunden – abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass vom Erfordernis der Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden durch den Arbeitnehmer auch nicht vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des EuGH abzurücken ist. Diese ist zur Auslegung und Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und von Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen. Nach gesicherter Rechtsprechung des EuGH beschränken sich diese Bestimmungen darauf, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sie finden indes grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer. Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat deshalb keine Auswirkung auf die nach deutschem materiellen und Prozessrecht entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, der Kläger habe nicht hinreichend konkret dargelegt, dass es erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten, um die Auslieferungsfahrten zu erledigen. Die bloße pauschale Behauptung ohne nähere Beschreibung des Umfangs der Arbeiten genügt hierfür nicht. Das Berufungsgericht konnte daher offenlassen, ob die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, er habe keine Pausen gehabt, überhaupt stimmt.

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