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Newsletter 29/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • Mythos Lohn-Preis-Spirale
  • Viele ambulant Pflegende emotional erschöpft
  • Sonnenschutz in der KiTa
  • Entlastungspakete helfen Erwerbstätigen und Menschen in Grundsicherung spürbar, Schieflage bei Rentnerinnen und Rentnern
  • Beschäftigte vor Auswirkungen des Klimawandels schützen
  • Beteiligung der MAV vor Ausspruch einer Kündigung

Allgemeine Informationen

Mythos Lohn-Preis-Spirale
(Quelle: DIW) Lassen steigende Löhne Unternehmen pleitegehen? Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Artikel des Deutschen Instituts für Wirtschaft (DIW).
Das Schreckgespenst der Lohn-Preis-Spirale ist in aller Munde. Überzogene Lohnforderungen der Beschäftigten, so die Befürchtung, könnten Unternehmen auf Jahre hinaus zu hohen Preissteigerungen zwingen, was zu einer schädlich hohen Inflation und im Extremfall sogar zu einer anhaltenden Stagflation (eine hohe Inflation bei gleichzeitig geringem Wachstum) führe. Was ist dran an diesem Mythos? Ein nüchterner Blick auf die derzeitige Realität zeigt eher das gegenteilige Bild: Die Lohnentwicklung ist schwach, die Inflation wird von den Unternehmen und durch importierte Energie getrieben. Somit würde auch die konzertierte Aktion der Bundesregierung scheitern, wenn es ihr primäres Ziel wäre, Beschäftigte zu Lohnverzicht zu drängen.
Eine Lohn-Preis-Spirale kann unter zwei Voraussetzungen entstehen: Zum einen, wenn Beschäftigte und Gewerkschaften so große Macht in den Verhandlungen mit den Arbeitgebe­r*in­nen haben, dass sie Löhne und Arbeitsbedingungen praktisch diktieren können. Die zweite Bedingung: Beschäftigte und Gewerkschaften orientieren sich bei ihren heutigen Lohnforderungen an der Inflation von gestern und nicht an einer für die Zukunft realistischen Inflationsrate. Wenn beide Bedingungen zutreffen, dann können Lohnerhöhungen die Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit der Unternehmen übersteigen, sodass diese die höheren Lohnkosten in Form gestiegener Preise an die Konsument*innen weitergeben.
Das wiederum könnte die Lohnerhöhungen weiter befeuern und zu einer exzessiven Inflation führen. Ein solches Koordinationsproblem zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*in­nen kann dann meist nur die Zentralbank brechen, die mit einer massiven Zinserhöhung die Wirtschaft in eine Rezession zwingt, mit enormen wirtschaftlichen und sozialen Folgen wie Unternehmenspleiten und hoher Arbeitslosigkeit.
Nie jedoch waren die Voraussetzungen für eine Lohn-Preis-Spirale in Deutschland in den letzten 70 Jahren weniger gegeben als heute. Die realen Löhne und damit die Kaufkraft der Einkommen dürften mit durchschnittlichen Lohnerhöhungen von 4 bis 5 Prozent und einer Inflation von über 7 Prozent in diesem Jahr deutlich sinken. Vieles spricht dafür, dass die Lohnentwicklung eher zu schwach als zu stark ist. Denn einige große Unternehmen in Deutschland fahren hohe Gewinne ein und schütten Dividenden aus.
Das Wachstum der Produktivität ist weiterhin robust und der Anstieg der Lohnstückkosten eher moderat. Es scheint also, dass zumindest in manchen Branchen die Unternehmen das größte Stück des Kuchens für sich beanspruchen und ihre Beschäftigen zum Verzicht drängen.
Somit ist die Lohn-Preis-Spirale nicht mehr als ein Mythos. Mit einem moralischen Unterton, der implizit Beschäftigten und Gewerkschaften die Verantwortung für die hohe Inflation gibt. Was heute existiert, ist vielmehr eine Preis-Preis-Spirale, bei der sich die über die Energiekosten importierte Inflation und von Unternehmen bestimmte Konsumentenpreise gegenseitig verstärken. Wenn überhaupt, dann könnte in Zukunft eine Preis-Lohn-Spirale entstehen, wenn denn die Löhne so stark steigen sollten, dass sie die Inflation der Konsumentenpreise übertreffen.
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WEB-Seminar: Von der freiwilligen zur verpflichtenden Einigungsstelle
  • 36a MVG.EKD hat den MAVen für alle Regelungsstreitigkeiten den Weg über die Einigungsstelle vorgeschrieben. Wir wollen uns gemeinsam die Neuregelung erarbeiten, deren Vorteile und deren Probleme erörtern.
Das Seminar richtet sich unter anderem an altgediente MAV-Mitglieder, die seit Jahren mit den Regularien vertraut sind und nun insbesondere bei der Genehmigung von Dienstplänen vollständig neu handeln dürfen.
Termin:
27.09.2022, 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Web-Seminar
Teilnahmekosten:
Als Web-Seminar: 135 €
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Viele ambulant Pflegende emotional erschöpft
(Quelle: BAuA) Die Corona-Pandemie hat verdeutlicht, welche enorme gesellschaftliche Bedeutung Arbeit in der beruflichen Pflege hat. Die Gesunderhaltung der hier Beschäftigten und eine gesundheitsförderliche, menschengerechte Gestaltung von deren Arbeit sind daher von hohem Stellenwert. Welchen Belastungsfaktoren ambulant Pflegende ausgesetzt und wie beansprucht sie durch ihre Arbeit sind, hat ein neuer baua: Fokus der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) untersucht.
Mit der ambulanten Pflege ist ein breites Leistungsspektrum verbunden. Körperbezogene Maßnahmen wie die Ganzkörperwaschung und die Durchführung medizinischer Maßnahmen gehören ebenso zu den Aufgaben ambulant Pflegender wie (Beratungs-)Gespräche mit Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen oder Unterstützung bei der Haushaltsführung. Die dem baua: Fokus zugrundeliegenden Daten der BIBB/ BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018 und der BAuA-Arbeitszeitbefragung 2019 zeigen, dass Pflegende im ambulanten Bereich - ebenso wie Pflegende in den stationären Bereichen - häufig physischer und psychischer Belastung ausgesetzt sind. Einige Belastungsfaktoren sind dabei in der ambulanten Pflege günstiger ausgeprägt; so treten hier weniger Störungen und Unterbrechungen (z. B. durch die Rufanlage oder andere Kolleginnen und Kollegen) auf.
Andere Belastungsfaktoren sind in der ambulanten Pflege ungünstiger ausgeprägt - etwa das hier häufigere Erfordernis zum Arbeiten in ergonomisch kritischen Positionen. Dies geht darauf zurück, dass die Arbeitsorte ambulant Pflegender private Wohnungen sind. Ambulant Pflegende arbeiten zudem oft unter widrigen klimatischen Bedingungen, etwa wenn im Winter häufige Wechsel von warm-feuchter Luft bei der Körperpflege im Bad hin zu kalter Luft im Auto erfolgen. Damit korrespondieren gesundheitliche Folgen wie Schwierigkeiten beim Abschalten nach der Arbeit oder emotionale Erschöpfung - das Leitsymptom von Burnout.
Weitere Auswertungen der Daten der BIBB/ BAuA-Erwerbstätigenbefragung zeigen, dass Pflegende im ambulanten Bereich insbesondere u.a. mit hohem Termin- und Leistungsdruck sowie der Notwendigkeit zum Umgang mit emotional belastenden Situationen in Zusammenhang stehen. Daher sind erste Ansatzpunkte für eine gute Gestaltung ambulanter Pflegearbeit u.a. eine angemessene Personalausstattung sowie der Aufbau von Springerpools für kurzfristige Personalausfälle. Damit kann Termin- und Leistungsdruck reduziert werden. Gleichzeitig sollten vorhandene Ressourcen, beispielsweise Möglichkeiten zum kollegialen Austausch, weiter ausgebaut werden.
Um gestaltungsrelevante Faktoren wie diese identifizieren und geeignete Maßnahmen ableiten zu können, ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ein wesentliches Hilfsmittel. Unterstützung bietet etwa die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): www.bgw-online.de/gefaehrdungsbeurteilung-pflege.
Der baua: Fokus "Belastungs- und Beanspruchungssituation in der ambulanten Pflege steht als PDF-Datei im Internetangebot der BAuA zur Verfügung: www.baua.de/publikationen
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Tagesseminar: Abmahnung und Ermahnung – was ist der Unterschied und was ist die Auswirkung
  • Was unterscheidet eine Ermahnung von einer Abmahnung?
  • Welche Auswirkungen haben Ermahnung und Abmahnung auf das Arbeitsverhältnis?
  • Hat die MAV Beteiligungsrechte, oder darf wenigstens beraten werden?
    Hat die Schwerbehindertenvertretung andere Rechte?
Termin:
31.08.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Sonnenschutz in der KiTa
(Quelle: EfAS) Seit 2015 werden Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung der Sonne als Berufskrankheit anerkannt. Aus diesem Grund wurde 2019 eine arbeitsmedizinische Vorsorge als Angebot bei intensiver Belastung der Haut durch UV-Strahlung festgeschrieben.
Allen Mitarbeitenden, die einer intensiven Sonnenstrahlung bei der Arbeit ausgesetzt sind, muss diese Vorsorge seitdem angeboten werden.
Die nähere Definition des „intensiv“ finden Sie hier auf der Internetseite der BAuA.
Wie sieht es mit dieser Angebotsvorsorge in kirchlichen Kindergärten aus? Selbstverständlich gelten auch hier die Vorgaben aus der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung und Mitarbeitende, die intensiver Sonnenstrahlung ausgesetzt sind, muss diese Vorsorge angeboten werden.
Allerdings hat das einen weiteren Aspekt: Die arbeitsmedizinische Vorsorge kommt erst ins Spiel, wenn alle anderen technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen die Gefährdung nicht wirksam vermeiden. Und die Auslösekriterien für intensive Sonnenstrahlung orientieren sich an der Haut von erwachsenen Menschen. Kinderhaut ist viel empfindlicher gegenüber UV-Strahlung.
Wenn Mitarbeitenden in Kindergärten eine Vorsorge angeboten werden muss, weil sie sich bei der Arbeit mit den Kindern zu intensiv der Sonnenstrahlung aussetzen, ist die Gesundheit der betreuten Kinder umso mehr gefährdet. Das Ziel muss deshalb sein, die Aufenthaltszeiten und Bedingungen im Freigelände so zu gestalten, dass keine Mitarbeitenden in der Kita diese Vorsorge benötigen.
Tipps für eine „sonnengeschützte Betreuung in der Kita“ bietet unter anderem die Zeitschrift „Kinder, Kinder“ der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Nationale Centrum für Tumorerkrankungen an der Uni Dresden hat mit seinem Präventionsprojekt „Clever in Sonne und Schatten“ den Schutz der Haut insbesondere der jüngeren Menschen in den Blick genommen. Dort gibt es ein kostenloses Projektpaket, Angebote für die pädagogische Arbeit mit Kindern und viele weitere Informationen und Anregungen für den Sonnenschutz in Kita, Schule und Sportvereinen. Am Ende winkt auch ein Siegel für Einrichtungen, die dieses Thema wichtig nehmen.
Ist die Kinderhaut geschützt, sind auch die Mitarbeitenden in Sicherheit.

Entlastungspakete helfen Erwerbstätigen und Menschen in Grundsicherung spürbar, Schieflage bei Rentnerinnen und Rentnern
(Quelle: Hans-Böckler-Stiftung) Die starken Preissteigerungen bei Energie und Lebensmitteln belasten insbesondere Familien mit niedrigeren Einkommen stark. Zugleich bewirken aber auch die beiden von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungspakete für diese Haushalte einiges, vorausgesetzt beide Elternteile sind erwerbstätig. So summieren sich die Entlastungen bei einer Familie mit zwei erwerbstätigen Erwachsenen, zwei Kindern und einem unterdurchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 2000 bis 2600 Euro auf rund 64 Prozent der absehbaren zusätzlichen Belastungen, die in diesem Jahr durch stark verteuerte Energie und teurere Lebensmittel entstehen. Bei einer vergleichbaren Familie mit einem mittleren Einkommen von 3600 bis 5000 Euro netto sind es 54 Prozent, zeigen neue Berechnungen des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.* Spürbar niedriger fällt allerdings die Entlastung bei Familien aus, in denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist: Sie liegt bei einer vierköpfigen Familie mit 2600-3600 Euro Nettoeinkommen bei 44 Prozent und somit niedriger als bei einem Paar ohne Kinder, doppelter Erwerbstätigkeit und mittlerem Einkommen (51 Prozent). Bei Alleinerziehenden mit zwei Kindern und einem mittleren Einkommen für diesen Haushaltstyp von 2000-2600 Euro sind es 48 Prozent. Bei alleinlebenden Erwerbstägigen mit niedrigen Nettoeinkommen von bis zu 900 Euro werden die Mehrbelastungen durch die starken Preisanstiege bei Energie und Lebensmitteln zu rund 75 Prozent ausgeglichen, bei jenen mit sehr hohen Einkommen von mehr als 5000 Euro zu 38 Prozent.
Auch Menschen in der Grundsicherung werden nach der neuen IMK-Analyse relativ stark entlastet: Die beschlossenen staatlichen Maßnahmen fangen bei ihnen rund 90 Prozent der zusätzlichen Kosten für stark verteuerte Energie und Nahrungsmittel auf – allerdings bei grundsätzlich sehr engen finanziellen Spielräumen, weshalb „auch eine geringe Belastung unmittelbar zu Konsumeinschränkungen führen dürfte“, schreiben Prof. Dr. Sebastian Dullien, Dr. Katja Rietzler und Dr. Silke Tober in ihrer Studie.
Während die aktuellen Entlastungspakete nach dem Urteil der Forschenden damit bei Erwerbstätigen und Empfängerinnen und Empfängern von Sozialleistungen „im Großen und Ganzen eine umfangreiche und sozial weitgehend ausgewogene Entlastung“ bewirkten, konstatieren sie bei Nichterwerbstätigen, vor allem Rentnerinnen und Rentnern, eine „soziale Schieflage.“ So beträgt die Entlastungswirkung bei Alleinlebenden, die im Ruhestand sind und ein niedriges Einkommen unter 900 Euro netto im Monat haben, gerade einmal 10 Prozent. 46 Prozent werden ausgeglichen, falls für diesen Haushalt ein Wohngeld-Anspruch besteht.
Mit Blick auf Nichterwerbstätige mit geringem Einkommen, beispielsweise Menschen im Ruhestand etwas oberhalb der Sozialleistungsgrenze, konstatieren Dullien, Rietzler und Tober daher einen akuten Nachholbedarf bei den Maßnahmen. Und auch wenn die Entlastungen für die meisten Haushalte mit Erwerbstätigen in diesem Jahr „spürbar“ ausfielen, müsse die Bundesregierung bereit sein, für das kommende Jahr noch einmal nachzulegen. Zwar prognostiziert das IMK aktuell einen Rückgang der Inflationsrate von knapp 7 Prozent in diesem Jahr auf knapp 3 Prozent 2023. Damit blieben die Preise insbesondere für Waren des Grundbedarfs aber hoch und es bestünde auch im kommenden Jahr eine erhebliche Zusatzbelastung durch erhöhte Energie- und Nahrungsmittelpreise.
Die neue Studie aktualisiert und erweitert eine Untersuchung vom April. Nun konnten die Be- und Entlastungen für mehr – insgesamt 11 – Haushaltstypen errechnet werden, die sich in Personenzahl, Einkommen und Erwerbskonstellation unterscheiden. Zudem berücksichtigt das IMK neben den Energiekosten auch die Zusatzbelastungen durch die deutlich höheren Nahrungsmittelpreise. Schließlich lässt sich die Wirkung der staatlichen Maßnahmen mittlerweile noch genauer kalkulieren, weil anders als im April beispielsweise die Details der Regelungen für 9-Euro-Ticket oder Tankrabatt bekannt sind. Grundsätzlich hat sich das Gesamtbild gegenüber den früheren Berechnungen nur geringfügig verändert. Veränderungen gegenüber der ersten Analyse vom April ergeben sich vor allem daraus, dass die Preise für Energie und Nahrungsmittel noch stärker gestiegen sind als damals absehbar war und sich die April-Analyse auf Energiekosten konzentrierte.
Die Belastung für die unterschiedlichen Haushaltstypen haben die Forschenden ermittelt, indem sie die haushaltsspezifischen Ausgaben für verschiedene Kategorien, also die jeweils repräsentativen Warenkörbe, aus der amtlichen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 fortschrieben und für 2022 die Belastung durch jene Preissteigerung, die oberhalb der Zielinflationsrate der Europäischen Zentralbank von zwei Prozent lag, errechneten. Zugrunde gelegt ist dabei die IMK-Prognose für die Preisentwicklung, die Ende Juni veröffentlicht wurde.
Den Belastungen gegenüber gestellt wurden die Entlastungen aus den beiden Paketen der Bundesregierung. Diese bestehen aus Änderungen am Einkommensteuerrecht (wie der Erhöhung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags), den Entlastungen bei Energiepreisen (durch Abschaffung der EEG-Umlage sowie die vorübergehende Senkung von Energiesteuern auf Kraftstoffe), der vorübergehenden Verbilligung von ÖPNV-Tickets sowie Direktzahlungen wie Energiepreispauschale und Kinderbonus.
Der größte Teil der Entlastungen ergibt sich laut den IMK-Berechnungen aus Änderungen des Einkommensteuerrechts sowie aus Energiepreispauschale und Kinderbonus. Haushalte mit geringen Einkommen profitieren dabei vor allem von den Pauschalzahlungen, Haushalte mit höheren Einkommen vor allem von den Erhöhungen von Freibeträgen und Pauschalen im Steuerrecht.
Mehr dazu hier.
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Grundseminar Arbeitsrecht 1
Inhalte des Seminars:
  • Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
  • Allgemeine Arbeitsbedingungen
  • Versetzung, Abordnung, Personalgestellung
  • Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeit, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
  • Befristete Arbeitsverhältnisses und Teilzeitbeschäftigung
  • Eingruppierung, Entgelte, sonstige Leistungen
  • Entgelt im Krankheitsfall, Jubiläumszuwendung, Sterbegeld
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
  • Grundzüge des kirchlichen Arbeitsrechts und Schlichtungsverfahrens
  • Aktuelle Rechtsprechung
  • Arbeitsrechtliche Fragen/Bearbeitung von praktischen Fällen
Termine:
19.09. – 21.09.2022, Parkhotel Kevelaer, Kevelaer, Neustr. 3
Teilnahmekosten: 610,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Beschäftigte vor Auswirkungen des Klimawandels schützen
(Quelle: BAuA) Der globale Klimawandel hat auch Auswirkungen auf die Arbeitswelt und stellt besondere Anforderungen an den Arbeitsschutz. Ein wärmeres Klima führt zu erhöhter Hitze- und solarer UV-Belastung vor allem für Beschäftigte im Freien. Infektionskrankheiten (insbesondere Vektor übertragbare Krankheiten) und invasive Arten mit Allergenen pflanzlicher und tierischer Herkunft können neu oder vermehrt auftreten. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat mit einer umfassenden Analyse wissenschaftlicher Studien und laufender Aktivitäten verschiedener Akteure den aktuellen Wissensstand zum Thema "Klimawandel und Arbeitsschutz" recherchiert und dokumentiert. Die Ergebnisse sind nun in einem Bericht veröffentlicht worden.
Im Rahmen der G7-Präsidentschaft Deutschlands im Jahr 2022 hat die BAuA den aktuellen Wissensstand zum Thema "Klimawandel und Arbeitsschutz" im betrieblichen Kontext aufgearbeitet. Da die Auswirkungen des Klimawandels auch zunehmend für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz an Bedeutung gewinnen, wurden anhand systematischer Literaturrecherchen und mehrerer Expertinnen- und Expertengesprächen Handlungs- und Forschungsbedarfe abgeleitet.
Hochgradige Wärmeeinwirkungen wie sie bei längeren Hitzeperioden entstehen, können zur Belastung des Herz-Kreislauf-Systems, der Atemwege und des Wasser- und Elektrolythaushalts führen. So sind Personen mit schweren körperlichen Arbeiten, bei Tätigkeiten im Freien und bei direkter Sonneneinstrahlung sowie mit isolierender Schutzkleidung bei hohen Temperaturen besonderen Belastungen ausgesetzt. Um Schäden zu verhindern und ein Bewusstsein zu den Zusammenhängen und Gefahren zu schaffen, sind Aufklärungsmaßnahmen ein wichtiges Mittel. Dabei müssen Studien die aktuelle Verteilung der Beschäftigten hinsichtlich Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen und sowohl Maßnahmen im Arbeitskontext als auch Gestaltungsmöglichkeiten im Arbeitsumfeld berücksichtigen. Eine wesentliche Erkenntnis des Berichtes ist, dass primär die Anwendung baulicher Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes (inkl. äußerer Verschattung/Blendschutz), energieeffiziente/regenerative Kühltechniken und geeignete städtebauliche Maßnahmen (wie Begrünung von Fassaden und Freiflächen) anzuwenden sind.
Vor allem Beschäftigte im Freien sind von den Folgen des Klimawandels betroffen. Höhere Temperaturen können verhaltensbedingt zu einer Zunahme der Belastung durch solare UV-Strahlung führen. Das Auftreten sogenannter Niedrig-Ozon-Ereignisse in der Stratosphäre und eine klimawandelbedingt veränderte Bewölkungssituation erhöhen das Gesundheitsrisiko zusätzlich. Atmosphärische Veränderungen beeinflussen damit nicht nur die Intensität solarer UV-Strahlung, sondern über die Anzahl der Sonnenstunden auch die mögliche Höchstdauer einer UV-Exposition. Analysen des UV-Messnetzes belegen hohe UV-Jahresdosen, die sich perspektivisch weiter erhöhen werden. Um den möglichen Auswirkungen des Klimawandels zu begegnen, sind die kontinuierliche Erfassung und Analyse von solarer UV-Strahlung, stratosphärischem Ozongehalt und von Luftschadstoffen eine wichtige Grundlage. Forschungsbedarf besteht u. a. hinsichtlich der Dosis-Wirkungs-Beziehungen, zu relevanten Aktionsspektren oder zu den Folgen intermittierender UV-Exposition.
Der Einfluss des Klimawandels auf Ökosysteme sowie die globalisierte Mobilität von Menschen und Gütern haben Auswirkungen auf das Auftreten von Infektionskrankheiten. Dadurch ist eine Schätzung der Folgen des Klimawandels auf humane und im Arbeitsschutz relevante Infektionserreger schwierig. Es ist jedoch davon auszugehen, dass vektorübertragende Krankheiten zukünftig vermehrt auftreten. Jedoch bieten die derzeit geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen Beschäftigten einen ausreichenden Schutz vor Mikroorganismen und Krankheit hervorrufenden Erregern. Eine Anpassung der Technischen Regeln und Handlungsempfehlungen bei neu auftretenden Erregern oder Situationen muss rasch geschehen.
Der Lebensraum von Tieren und Pflanzen wird durch klimatische Parameter bestimmt. Durch den Klimawandel ändern sich diese Parameter, sodass sich auch die Lebensräume der Tiere und Pflanzen verschieben. Eine weitere durch den Klimawandel herbeigeführte Veränderung ist die zunehmende Pollenproduktion der Pflanzen. Durch einen Anstieg der Pollenzahl und eine Veränderung in der chemischen Zusammensetzung der Toxine können gesundheitliche Reaktionen verstärkt werden. So ist der Anteil der von Heuschnupfen betroffenen Personen in den letzten Jahren gestiegen. Daher muss die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch pflanzliche und tierische Toxine als Problem anerkannt und Maßnahmen konsequent umgesetzt werden. Hierzu zählen das Monitoring und die Bekämpfung invasiver Arten. Bei der Pflanzung neuer Arten empfiehlt es sich, auf das allergene Potenzial zu achten.
Den ausführlichen Bericht "Klimawandel und Arbeitsschutz" gibt es zum Herunterladen im PDF-Format auf der Internetseite der BAuA unter www.baua.de/publikationen.

Aus der Rechtsprechung

Beteiligung der MAV vor Ausspruch einer Kündigung
(KGH, Beschluss v. 16.08.2021, KGH.EKD I-0124/23-2021)
Reicht die Unterrichtung der Mitarbeitervertretung im vorgerichtlichen Beteiligungsverfahren zur Erteilung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung nicht aus, um einen Kündigungsgrund darzulegen, kann der Tatsachenvortrag nicht erst im Verfahren vor den Kirchengerichten erfolgen. Die Dienststellenleitung muss vielmehr die Mitarbeitervertretung vollständig unterrichten. Nur auf der Basis dieser Unterrichtung kann geprüft werden, ob die Zustimmung der Mitarbeitervertretung kirchengerichtlich zu ersetzen ist. Das Verfahren vor den Kirchengerichten ist kein verlängertes Beteiligungsverfahren der Mitarbeitervertretung, sondern dient der Überprüfung, ob die Mitarbeitervertretung aufgrund der ihr mitgeteilten Tatsachen die Zustimmung hätte erteilen müssen.
Aus den Gründen:
Die Dienststellenleitung hat die Mitarbeitervertretung unzureichend unterrichtet. Die von gegenüber der Mitarbeitervertretung mitgeteilten Tatsachen reichen nicht aus, um davon auszugehen, dass der Angestellte die von der Dienststellenleitung angenommenen Arbeitszeitbetrüge darzulegen oder doch zumindest einen dringenden Tatverdacht solcher Arbeitszeitbetrüge zu begründen. Das Kirchengericht geht zurecht davon aus, dass die Stempelkarten allein weder die Annahme von Arbeitszeitbetrügen erlaubten noch einen dringenden Tatverdacht begründeten. Hierfür kann es nur Anhaltspunkte geben, wenn zusätzliche Indizien dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer innerhalb der gestempelten Zeiten keine mitarbeitervertretungsrechtlichen Tätigkeiten ausgeübt hat. Insoweit sind aber die Stempelkarten ohne jede Aussagekraft. Aus ihnen allein lässt sich kein Rückschluss auf die vom Arbeitnehmer entfalteten Tätigkeiten ziehen. Auch nicht ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer überhaupt an seinem Wohnort gestempelt hat. Es ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dieses dann eine Arbeitspflichtverletzung sein soll, wenn er seine Tätigkeit bereits an seinem Wohnort aufgenommen hat. Die Tatsachenangaben der Dienststellenleitung gegenüber der Mitarbeitervertretung reichen demgemäß nicht aus, um von Arbeitszeitbetrügen oder dem dringenden Tatverdacht von deren Begehung ausgehen zu können. Demgemäß gibt es keine Grundlage dafür, die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu ersetzen. Reicht die Unterrichtung der Mitarbeitervertretung nicht aus, kann der Tatsachenvortrag nicht erst im Verfahren vor den Kirchengerichten erfolgen. Die Dienststellenleitung muss vielmehr die Mitarbeitervertretung vollständig unterrichten. Nur auf der Basis dieser Unterrichtung kann geprüft werden, ob die Zustimmung der Mitarbeitervertretung kirchengerichtlich zu ersetzen ist. Das Verfahren vor den Kirchengerichten ist kein verlängertes Beteiligungsverfahren der Mitarbeitervertretung, sondern dient der Überprüfung, ob die Mitarbeitervertretung aufgrund der ihr mitgeteilten Tatsachen die Zustimmung hätte erteilen müssen. Da dieses aufgrund der von der Dienststellenleitung gegenüber der Mitarbeitervertretung mitgeteilten Tatsachen nicht der Fall war, scheidet eine Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung aus.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Dienststellenleitung vorträgt, dass der Abgleich zwischen Stempelzeiten, Fahrtenbüchern und Outlook-Kalendern einen erheblichen Zeitaufwand von etwa drei Arbeitstagen erfordert haben soll. Die Dienststellenleitung war nicht gehalten, die Zustimmung zur Kündigung bereits zu einem Zeitpunkt zu beantragen, bevor sie den Sachverhalt ausreichend ermittelt hat. Die Frist des § 626 Absatz 2 BGB beginnt erst dann zu laufen, wenn die Arbeitgeberin den Kündigungssachverhalt ermittelt hat. Sie macht es nicht erforderlich, bereits ohne die Ermittlung eines solchen Sachverhalts das Kündigungsverfahren einzuleiten. Die Arbeitgeberin ist nur gehalten, die gebotene Aufklärung nicht zu versäumen oder zu verzögern. Um eine solche Verzögerung handelt es sich aber nicht, wenn die Arbeitgeberin mit einem Abgleich von Daten überhaupt erst zu prüfen versucht, ob ein Pflichtverstoß gegeben ist.
Eine ausreichende Unterrichtung der Mitarbeitervertretung folgt nicht aus dem Grundsatz der „subjektiven Determinierung“, auf den sich die Dienststellenleitung beruft. Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Absatz 1 BetrVG ordnungsgemäß ist, wenn die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Gründe mitteilt, die sie subjektiv zu der Kündigung veranlassen (BAG, Urteil vom 24. Februar 2000, 8 AZR 167/99, Rdnr. 29; Juris). Dieses ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass nach § 102 BetrVG nicht die Zustimmung des Betriebsrats für eine Kündigung erforderlich ist, sondern nur seine ordnungsgemäße Anhörung vor Ausspruch der Kündigung. Für diese Anhörung reicht es aus, dass die Arbeitgeberin die Gründe mitteilt, die sie „subjektiv determiniert“ haben. Darum geht es aber bei der Erteilung der Zustimmung im mitarbeitervertretungsrechtlichen Verfahren nicht. Hier ist zu prüfen, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, aufgrund dessen die Mitarbeitervertretung die Zustimmung hätte erteilen müssen. Damit will der Kirchengesetzgeber ersichtlich verhindern, dass überhaupt eine Kündigung ausgesprochen werden kann, wenn aus Sicht der Mitarbeitervertretung oder im Falle des Zustimmungsersetzungsverfahrens aus Sicht der Kirchengerichte kein Kündigungsgrund gegeben ist. Daraus folgt, dass die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht bereits zu ersetzen ist, wenn die Dienststellenleitung ihre subjektive Determinierung hinreichend dargelegt hat, sondern nur dann, wenn die der Mitarbeitervertretung mitgeteilten Tatsachen einen Kündigungsgrund ergeben.

Wichtige Hinweise

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  • durch die Beratung von Mitarbeitervertretungen.
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