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Newsletter 22/2022
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Rheinland-Westfalen-Lippe
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Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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- Sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz verhindern
- Hohe Energiepreise: Arme Haushalte trotz Entlastungspaketen am stärksten belastet
- Tarifbindung in Deutschland bleibt stabil
- Arbeit des Bonner Instituts für Religionspädagogik geht weiter
- Zahl der Beschäftigten im Pflegedienst gestiegen
- Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns
Allgemeine Informationen
Sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz verhindern
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(Quelle: DGUV) Führungskräfte müssen Beschäftigte vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz schützen. Dafür brauchen sie eine klare Haltung – und das notwendige Wissen, wie sie im Fall von Übergriffen richtig reagieren.
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Um dieses Wissen aufzubauen, sind Schulungen der beste Weg. So ging auch die Zentrale Polizeidirektion (ZPD) Niedersachsen vor. Nach einem Vorfall sexueller Grenzverletzung in der Belegschaft setzte die Behörde auf Qualifizierung, um solche Taten künftig zu verhindern. Karsten Wolff, Leiter der Pressestelle ZPD Niedersachen, schildert in der neuen Ausgabe der top eins , wie der Polizeidirektion die Prävention heute besser gelingt.
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Behördenweit macht man klar, dass Grenzverletzungen jeglicher Art inakzeptabel sind. Für diesen Zweck verpflichtet die ZPD Niedersachsen alle Führungskräfte zu einem Seminar. Anhand realer Situationen aus dem Polizeialltag beschäftigen sie sich mit der Frage, wie sich Grenzverletzungen vorbeugen lassen. In Rollenspielen lernen Führungskräfte zudem, wie sie sich nach einem Vorfall richtig verhalten, zum Beispiel Gespräche mit Betroffenen und Beschuldigten vorbehaltsfrei führen.
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Führungskräfte stehen mit ihren Aufgaben nicht allein da. Unterstützung finden sie zum Beispiel bei Beschwerdestellen für Opfer sexueller Belästigung. Diese Einrichtungen schreibt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für private und öffentliche Unternehmen vor.
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Zwar richten sich diese in erster Linie an Betroffene, doch zeigt sich in der Praxis, dass auch Führungskräfte dort um Hilfe bitten. Das berichtet Psychologin Susanne Henke, Leiterin der Beschwerdestelle der Kommunalverwaltung München. Sie hilft Führungskräften, Vorfälle einzuschätzen. Vertraulichkeit steht dabei an erster Stelle. "Letztendlich geht es um den Schutz der Beschäftigten, so Henke.
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"top eins" bietet praxisrelevante Informationen und Tipps für Führungskräfte im öffentlichen Dienst. Das Magazin erscheint viermal im Jahr und wird von bestimmten Unfallkassen kostenfrei an die bei ihnen versicherten Einrichtungen geschickt. Weitere Interviews, Hintergrundartikel und Neuigkeiten zu spannenden Themen erhalten Führungskräfte auf topeins.dguv.de
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Webseminar: Das Arbeitszeugnis
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– Verpflichtung auf Zeugniserteilung
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– Einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis
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05.07.2022 von 09.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 100 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Hohe Energiepreise: Arme Haushalte trotz Entlastungspaketen am stärksten belastet
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(Quelle: DIW) Studie untersucht, wie private Haushalte in Deutschland durch steigende Energiepreise belastet und durch Hilfen der Bundesregierung entlastet werden – Einkommensschwache Haushalte und Härtefälle sollten gezielter unterstützt werden
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Haushalte mit geringen Einkommen sind von den aktuell hohen Energiepreisen deutlich stärker betroffen als Haushalte mit hohen Einkommen – selbst dann, wenn man die Entlastungspakete der Bundesregierung einbezieht. Das ist das Ergebnis umfassender Simulationsberechnungen am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) auf Basis von Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP). Demnach müssen alle privaten Haushalte in Deutschland mittelfristig im Durchschnitt 2,1 Prozent ihres Nettoeinkommens mehr für Energie ausgeben. Ohne die staatlichen Entlastungen wären es 3,4 Prozent. Bei den einkommensschwächsten zehn Prozent der Haushalte machen die Energiepreissteigerungen sogar 6,7 Prozent des Nettoeinkommens aus und selbst bei Berücksichtigung der Entlastungen verbleiben noch rund drei Prozent Nettobelastung. Demgegenüber müssen die reichsten zehn Prozent der Haushalte gemessen an ihrem Einkommen durchschnittlich nur zwei Prozent mehr für Energie ausgeben – da auch sie von den staatlichen Hilfen profitieren, sind es unter dem Strich nur 1,3 Prozent. Die Berechnungen beziehen sich auf die kommenden zwölf bis 18 Monate, da die Preissteigerungen nicht für alle Haushalte zum selben Zeitpunkt wirksam werden. So tanken sie beispielsweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten Heizöl nach oder müssen als Gas-BestandskundInnen später als NeukundInnen höhere Tarife zahlen.
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Tagesseminar: BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement
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Seit vielen Jahren muss in allen Dienststellen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden. Tatsächlich findet dies oft immer noch nicht statt.
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Was gibt es dabei zu beachten? Sind die oft bestehenden Ängste berechtigt? Mit diesen und anderen Fragen beschäftigen wir uns in diesem Tageseminar.
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05.09.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Tarifbindung in Deutschland bleibt stabil
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(Quelle: IAB) Im Jahr 2021 arbeiteten 43 Prozent der Beschäftigten in Betrieben mit Branchentarifvertrag. Die Tarifbindung ist dabei im Westen deutlich höher als im Osten. 45 Prozent der westdeutschen und 34 Prozent der ostdeutschen Beschäftigten arbeiteten in einem Betrieb, in dem ein Branchentarifvertrag galt. Gegenüber dem Vorjahr blieb der Anteil in Westdeutschland unverändert, in Ostdeutschland stieg er um zwei Prozentpunkte. Das zeigen Daten des IAB-Betriebspanels, einer jährlichen Befragung von rund 15.500 Betrieben durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). „Nachdem wir jahrelang einen rückläufigen Trend in der Branchentarifbindung beobachten konnten, blieben die Zahlen 2021 stabil“, sagt IAB-Forschungsbereichsleiterin Susanne Kohaut.
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Die Verbreitung von Firmen- oder Haustarifverträgen blieb ebenfalls weitgehend unverändert: diese Form der Tarifbindung galt 2021 für 9 Prozent der westdeutschen und für 11 Prozent der ostdeutschen Beschäftigten, 2020 galt dies für 8 Prozent der westdeutschen und 11 Prozent der ostdeutschen Beschäftigten. 46 Prozent der westdeutschen und 55 Prozent der ostdeutschen Beschäftigten arbeiteten 2021 in Betrieben, in denen es keinen Tarifvertrag gab.
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Die Branchentarifbindung nimmt mit der Betriebsgröße zu. Besonders hoch ist der Anteil der Beschäftigten, die unter einen Branchentarifvertrag fallen, im Bereich der Öffentlichen Verwaltung/Sozialversicherung mit 79 Prozent, besonders gering ist der Anteil im Bereich Information und Kommunikation mit 15 Prozent.
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Der Anteil der Beschäftigten in privatwirtschaftlichen Betrieben ab fünf Beschäftigen, die durch einen Betriebsrat vertreten sind, ist leicht rückläufig. Im Jahr 2021 waren in Ostdeutschland 34 Prozent der Beschäftigten durch einen Betriebsrat vertreten, in Westdeutschland traf dies auf 39 Prozent zu. Demgegenüber waren es im Jahr 2020 in Ostdeutschland noch 36 Prozent und in Westdeutschland 40 Prozent.
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Arbeit des Bonner Instituts für Religionspädagogik geht weiter
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(Quelle: EKiR) Die Arbeit des Bonner evangelischen Instituts für berufsorientierte Religionspädagogik” (bibor) wird fortgeführt. Das haben die drei Kooperationspartner – die evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen, die Universität Bonn und das nordrhein-westfälische Ministerium für Schule und Bildung – mit der Unterzeichnung einer neuen Kooperationsvereinbarung beschlossen. Aufgabe des Instituts ist es, den evangelischen Religionsunterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen wissenschaftsbasiert zu unterstützen.
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Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Mit der neuen Kooperationsvereinbarung wird das bibor seine Arbeit als wichtiger Impulsgeber für den evangelischen Religionsunterricht am Berufskolleg fortsetzen. Zukünftig wird das Institut das Ministerium auch bei der Sicherung der Lehrkräfteversorgung für den evangelischen Religionsunterricht an Berufskollegs unterstützen.“
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„Der neue Kooperationsvertrag ist ein ausgesprochen gutes Zeichen für die Kooperation der Evangelisch-Theologischen Fakultät mit den Landeskirchen und dem Ministerium“, sagt die Dekanin der Fakultät, Prof. Dr. Cornelia Richter. „Das Berufsschullehramt gehört zu den gesellschaftlich relevantesten Ausbildungs- und Arbeitsfeldern der evangelischen Theologie. Wir nehmen unsere Aufgabe in diesem Bereich daher sehr ernst und freuen uns auf die Fortsetzung der Kooperation.“ „Wir freuen uns, dass das bibor seine erfolgreiche Arbeit fortsetzen kann. Die Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern an Berufskollegs ist ein wichtiges Handlungsfeld der Religionspädagogik, das wir gerne unterstützen“, erklärt Oberkirchenrat Rüdiger Schuch, Beauftragter der evangelischen Landeskirchen bei Landtag und Landesregierung.
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Das Bonner evangelische Institut für berufsorientierte Religionspädagogik wurde 2010 gegründet, um die Konzeption des Religionsunterrichts am Berufskolleg wissenschaftlich zu begleiten. Die zentralen Aufgaben des Instituts bestehen darin, die Zusammenhänge der Religions- und Berufsdidaktik zu erforschen und für die spezifische Situation an Berufskollegs weiterzuentwickeln. Diese ist gekennzeichnet durch das Aufeinandertreffen von Schülerinnen und Schülern mit verschiedenen Bildungsabschlüssen sowie unterschiedlichen Migrations-, Kultur- und Religionshintergründen.
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Auf der Grundlage der neuen Kooperationsvereinbarung wird das bibor künftig auch die Personalsituation in den Blick nehmen. An Berufskollegs unterrichten zu einem nicht unerheblichen Teil Schulpfarrerinnen und Schulpfarrer das Fach Evangelische Religionslehre. Pensionsbedingt wird sich deren Anzahl bis 2030 verringern. Das bibor soll entsprechend an Konzepten zur Weiterbildung anderer Berufsgruppen für den Religionsunterricht mitwirken. Ein weiteres Ziel ist eine enge Kooperation mit den Pädagogischen Instituten der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Damit soll eine wissenschaftsbasierte und zugleich unterrichtsnahe Fortbildung gewährleistet werden. Die Kooperation mit dem katholischen Schwesterinstitut in Tübingen unterstützt die Bemühungen um ein abgestimmtes Zusammenwirken der beiden großen Konfessionen im Religionsunterricht.
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Finanziert wird das bibor gemeinschaftlich von der Universität Bonn, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und dem Ministerium für Schule und Bildung. Die Kooperationspartner stellen in diesem Zusammenhang Sachmittel und Personal zur Verfügung. Der Kooperationsvertrag läuft bis zum 31. Juli 2029
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Tagesseminar: Dienstpläne lesen und verstehen für MAVen
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Egal, in welcher Dienststelle Sie arbeiten – um Dienstpläne kommt man nicht herum! Sie geben nicht nur Kolleginnen und Kollegen einen Überblick über ihre Arbeitszeiten, sondern vor allem dem Arbeitgeber, der Krankheits- und Urlaubstage koordinieren muss und die Stundenzahl im Auge behält. Doch was steht eigentlich alles in einem Dienstplan?
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Was solle und was muss ein Dienstplan enthalten? Welche Kenntnisse benötigt eine Mitarbeitervertretung? In diesem Tagesseminar werden wir die entsprechenden Grundkenntnisse vermitteln. Dazu können die Teilnehmenden anonymisierte Dienstpläne aus ihrer Dienststelle mitbringen.
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13.09.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Zahl der Beschäftigten im Pflegedienst gestiegen
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(Quelle: DESTATIS) Seit Jahren steigt der Bedarf an Arbeitskräften im Pflegebereich. Mit Ausbruch der Corona-Pandemie sind der Fachkräftemangel sowie die Arbeitsbedingungen in der Pflege noch stärker in den Blick gerückt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) aus Anlass des Internationalen Tages der Pflege am 12. Mai mitteilt, waren am 31.12.2020 in Deutschland knapp 486 100 Beschäftigte in Krankenhäusern in der Pflege tätig. Das waren 18 % mehr als zehn Jahre zuvor. Der überwiegende Teil (434 400 Pflegefach- und Pflegehilfskräfte oder 89 %) verfügte über eine spezifische pflegerische Ausbildung. Fast die Hälfte (49 %) der im Pflegedienst Beschäftigten arbeitete in Teilzeit – insgesamt 238 000 Personen.
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Auch in Pflegeheimen und ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten ist die Zahl der Beschäftigten gestiegen. Während im Jahr 2009 noch 679 000 ambulante und stationäre Pflegekräfte tätig wären, waren es 2019 rund 954 000 – ein Anstieg um 40 %. Für 2021 liegen hier noch keine Zahlen vor. Besonders die ambulanten Pflegedienste gewannen Personal hinzu: Von 2009 bis 2019 stieg die Zahl der dort Beschäftigten um 61 %; im stationären Bereich war es ein Plus von 30 %.
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616 000 der Pflege- und Betreuungskräfte in ambulanten und stationären Einrichtungen arbeiteten im Jahr 2019 geringfügig oder in Teilzeit. Das entspricht einem Anteil von 65 %. Wie viele Berufe im Bereich Gesundheit, Soziales oder Erziehung – sogenannte Care-Berufe – ist auch der Pflegeberuf durch seinen hohen Frauenanteil geprägt. 85 % des Pflege- und Betreuungspersonals in Heimen und ambulanten Diensten war weiblich. Die hohe Teilzeitquote in der Pflege ist nur teilweise durch den hohen Frauenanteil erklärbar – 68 % der Frauen in Pflegeeinrichtungen arbeiteten zuletzt in Teilzeit. Auch bei Männern ist die Teilzeitquote in Pflegeheimen und ambulanten Diensten mit 44 % überdurchschnittlich hoch.
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Betrachtet man die Teilzeitquoten aller abhängig Beschäftigten, ergibt sich ein anderes Bild: Nach Erstergebnissen des Mikrozensus lag die Teilzeitquote bei abhängig Beschäftigten über alle Wirtschaftsbereiche hinweg im Jahr 2021 bei 30 %. Bei Frauen betrug sie 49 %, bei Männern 12 %.
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Vollzeitbeschäftigte Fachkräfte in Krankenhäusern und Heimen, zu denen auch Pflegefachkräfte zählen, verdienten im Jahr 2021 brutto durchschnittlich 34,0 % mehr als noch 2011. Die Bruttomonatsverdienste von Fachkräften in Altenheimen stiegen im selben Zeitraum etwas weniger (+31,0 %), bei Fachkräften in Pflegeheimen fiel der Anstieg mit 39,3 % höher aus. In allen drei Gruppen stiegen die Verdienste in den vergangenen zehn Jahren deutlich stärker an als in der Gesamtwirtschaft (Produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen) mit +21,7 %.
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Weitere Informationen hier.
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Aus der Rechtsprechung
Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns
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(BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21)
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Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.
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Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der sich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorstellte, im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten Klägerin. Sie erhoben gegenüber der Klägerin den Vorwurf, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Klägerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah ua. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs sind streitig geblieben. Die Klägerin focht den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29. November 2019 wegen widerrechtlicher Drohung an.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin ua. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. November 2019 hinaus geltend gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
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Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Auch wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Ebenso ist das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der vom Senat in der Entscheidung vom 7. Februar 2019 (- 6 AZR 75/18 -) entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung des in der Revisionsinstanz nur eingeschränkten Prüfungsumfangs zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte nicht unfair verhandelt und dadurch gegen ihre Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin wurde nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.
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Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
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