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Newsletter 23/2022
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Rheinland-Westfalen-Lippe
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Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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- Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft
- Klima sozial gerecht und wirksam schützen – Klimaprämie jetzt
- Reallöhne sinken
- Elf neue Kirchenmusikdirektorinnen und -direktoren
- Enttäuschendes Gesetz ohne Ambition – für die Pflege im Krankenhaus steht die Ampel auf Rot
- Kündigung bei Vorlage einer Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet
Allgemeine Informationen
Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft
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(Quelle: DGUV) Am 25. Mai 2022 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten. Mit ihr endet ebenfalls der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Auch nach diesem Datum bleibt es wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden Unternehmen und Einrichtungen weiterhin darin unterstützen. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), hin.
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Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit " branchenspezifischen Konkretisierungen " für Betriebe und Einrichtungen flankiert.
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Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebenden nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.
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"Arbeitgebende müssen auch weiterhin beurteilen, welche Gefährdung durch das Virus in ihrem Betrieb oder in ihrer Einrichtung noch besteht", sagt Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV. „Maßstab hierfür kann zum einen die aktuelle Lage in der Region sein. Zum anderen spielt auch die Tätigkeit eine wichtige Rolle.“ Vor allem auch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
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Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten nach wie vor die branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. Diese werden zukünftig allerdings nur noch vereinzelt aktualisiert. Im Rahmen ihres allgemeinen Präventionsauftrags beraten Unfallversicherungsträger weiterhin bei Bedarf zu Themen des Infektionsschutzes.
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Mit Blick auf die noch ungewisse Situation später im Jahr rät die gesetzliche Unfallversicherung den Betrieben, sich auf eine mögliche neue Infektionswelle vorzubereiten. "Masken vorzuhalten und größere Zusammenkünfte vorausschauend zu planen sind einfache Mittel, um im Herbst gegebenenfalls schnell auf eine rasche Verschlechterung der Infektionslage reagieren zu können", so Dr. Hussy. Ein entsprechendes Vorgehen minimiert nicht nur das Risiko einer Störung des betrieblichen Ablaufs, sondern verhindert letztlich auch die Gefahr plötzlich anfallender Kosten.
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Die Einladung zur MAV-Sitzung
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Niederschrift-Protokoll der Sitzung
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Beschlussfähigkeit und Ersatzmitglieder
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Wahl und der Mitarbeiterbegriff
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Ehrenamt - Bevorteilung -Schulung
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Wer wird vertreten - Dienststellenleitung
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Verweigerung der Zustimmung Dienstplan
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Teilnahmekosten: 610,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Klima sozial gerecht und wirksam schützen – Klimaprämie jetzt
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(Quelle: Diakonie Deutschland) Unter dem Titel „Klimaschutz und Gerechtigkeit gemeinsam voranbringen: Die Einführung einer Klimaprämie ist notwendig und machbar!“ setzt sich die Diakonie Deutschland in einem breiten Bündnis aus Umwelt- und Sozialverbänden sowie Gewerkschaften und Kirchen für die zeitnahe Einführung einer Klimaprämie ein. Zur Vorstellung einer Machbarkeitsstudie zur Klimaprämie äußert sich Diakonie-Präsident Ulrich Lilie:
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„Klimaschutz muss sozial sein. Die vorgeschlagene Klimaprämie entlastet bei steigenden CO2-Preisen einkommensschwache Haushalte - zuverlässig, spürbar und direkt. Jede Person erhält denselben Betrag. Haushalte mit hohen Einkommen profitieren wegen ihres hohen Energieverbrauchs aber weniger von der Klimaprämie, denn sie haben den größten CO2-Fußabdruck. Wir wollen die Klimaprämie jetzt, weil sie hilft, den Klimaschutz sozial verträglich zu gestalten. So können Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit gleichermaßen umgesetzt werden. Die Gestaltung der sozial-ökologischen Transformation, also des zentralen Anliegens dieser Bundesregierung, muss eben auch sozial nachhaltig sein.“
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(Quelle: DESTATIS) Die hohe Inflation in Deutschland hat im 1. Quartal 2022 zu einem Reallohnrückgang geführt: Zwar war der Nominallohnindex im 1. Quartal 2022 nach ersten und vorläufigen Ergebnissen der neuen Verdiensterhebung um 4,0 % höher als im Vorjahresquartal. Allerdings stiegen die Verbraucherpreise im selben Zeitraum um 5,8 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ergibt dies einen realen (preisbereinigten) Verdienstrückgang von 1,8 %. Die Inflation zehrte somit den Nominallohnanstieg im 1. Quartal 2022 mehr als auf. Der Nominallohnindex bildet die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Sonderzahlungen ab, während der Reallohnindex über die preisbereinigte Verdienstentwicklung Auskunft gibt.
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Tagesseminar: Die Eingruppierung im BAT-KF
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Die Eingruppierung der Kolleg*innen erfolgt nach den Vorgaben des BAT-KF und der Entgeltgruppenpläne. Der Mitarbeitervertretung unterliegt obliegt im Rahmen der eingeschränkten Mitbestimmung die Aufgabe, Ein- und Höhergruppierungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.
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Das Tagesseminar “Eingruppierung im BAT-KF” vermittelt Grundkenntnisse zur Eingruppierung, Stufenzuordnung und zu den Entgeltgruppenplänen. Erläutert werden Aufbau und Struktur sowie Stufenverläufe. Zusätzlich wird auf die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung eingegangen.
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21.06.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Elf neue Kirchenmusikdirektorinnen und -direktoren
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(Quelle: EKiR) Elf Kirchenmusikerinnen und -musiker sind mit dem Ehrentitel „Kirchenmusikdirektorin“ bzw. „Kirchenmusikdirektor“ ausgezeichnet worden. Vizepräsident Dr. Johann Weusmann überreichte den Ausgezeichneten im Haus der Landeskirche in Düsseldorf die entsprechenden Urkunden.
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Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf A- oder B-Kirchenmusikstellen kann für überragende Leistungen und eine überregionale Wirksamkeit auf kirchenmusikalischem Gebiet durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland der Titel „Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirektor“ verliehen werden. Vizepräsident Dr. Johann Weusmann würdigte im Beisein von Landeskirchenmusikdirektor Ulrich Cyganek die Verdienste der neuen Titelträgerinnen und -träger: Neben künstlerisch herausragenden Leistungen hätten die Musikerinnen und Musiker vielfach auch durch Kompositionen, CD-Produktionen, Ensemblearbeit, Unterrichtstätigkeiten und Kirchenmusikprojekte besondere Akzente gesetzt.
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Die elf neuen Kirchenmusikdirektorinnen und -direktoren im Überblick:
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- Wolfgang Abendroth (Johanneskirche Düsseldorf), Kreiskantor des Kirchenkreises Düsseldorf;
- Georg Hage (Kirchengemeinde Aachen);
- Susanne Hiekel (Kirchengemeinde Düsseldorf-Kaiserswerth);
- Stefan Horz (Kreuzkirche Bonn);
- Stephan Peller (Erlöserkirchengemeinde Essen-Holsterhausen);
- Michael Porr (Kirchengemeinde (Leverkusen-)Opladen)
- Ulrich Seibert (Kirchengemeinde Alt-Saarbrücken);
- Ansgar Schlei (Kantor am Willibrordi-Dom Wesel), Kreiskantor im Kirchenkreis Wesel;
- Stephanie Schlüter (Kirchengemeinde Solingen-Dorp), Kreiskantorin im Kirchenkreis Solingen;
- Marcus Strümpe (Salvatorkirche Duisburg), Kreiskantor des Kirchenkreises Duisburg;
- Stefanie Westerteicher (Auferstehungskirche Essen).
Seit der Reformation hat die Musik in der evangelischen Kirche einen besonderen Stellenwert. Fast 40.000 Menschen wirken in der rheinischen Kirche in einem Chor oder Instrumentalensemble mit. Einen ebenso unverzichtbaren Anteil an der kirchenmusikalischen Verkündigung haben die Posaunenchöre. Allein dem Rheinischen Posaunenwerk gehören knapp 200 Posaunenchöre mit etwa 2000 Mitgliedern an.
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Tagesseminar: Der Pflege-Entgeltgruppenplan
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Mit Beschluss vom 13.11.2019 hat die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen, die Pflege-Entgeltgruppenpläne neu zu ordnen. Die Änderung tritt zum 1.1.2020 in Kraft und ist daher ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Noch immer herrschen Unklarheiten.
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- Wie ist der Entgeltgruppenplan aufgebaut?
- Wie ist einzugruppieren?
- Wie ist einzustufen?
- Welche Überleitungsregelungen gelten?
15.11.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Unser Seminarkalender 2022 steht zum Download zur Verfügung
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie unter www.vkm-rwl.de
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Enttäuschendes Gesetz ohne Ambition – für die Pflege im Krankenhaus steht die Ampel auf Rot
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(Quelle: DKG) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege haben in der Corona-Pandemie Außergewöhnliches geleistet. Von daher ist es absolut richtig, die herausragende Leistung dieser besonders belasteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus auch mit einer Prämie würdigen zu wollen. Doch der Gesetzentwurf zum Pflegebonusgesetz wird diesem Anspruch nicht gerecht. Der Bundesgesundheitsminister hat es nicht nur wegen des missratenen Bonus versäumt, dieses Gesetz zu einem Aufbruch für eine neue Pflegepolitik der Ampelkoalition zu machen.
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Die Gesamtmittel für den Bonus sind deutlich zu gering angesetzt und der Kreis der Anspruchsberechtigten ist zu klein. „Viele Pflegende im Krankenhaus werden vergeblich nach einer Prämie Ausschau halten. Wir hatten diese Kritikpunkte seit Wochen vorgebracht So läuft die Politik Gefahr, dass aus der gut gemeinten Prämie vielfach Frustration entsteht“, warnt Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
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Neben dieser Minimallösung bei der Pflegeprämie enthält das Gesetz mehr Rückschritt als Fortschritt für die Pflegenden im Krankenhaus. Von Aufbruchstimmung der Ampelkoalition keine Spur. So weigert sich der Minister seit seinem Amtsantritt beharrlich, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung eines Pflegepersonalbemessungsinstruments auf den Weg zu bringen. Der Koalitionsvertrag scheint im Bundesgesundheitsministerium als unverbindliche Vorschlagsliste abgelegt worden zu sein.
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Eine deutliche Absage an die Pflege sind aber die Bestandteile des Gesetzes, die sich mit der weiteren Umsetzung der Pflegefinanzierung für die Krankenhäuser befassen. Ab Januar 2023 erhalten die Krankenhäuser 171 Euro pro Patient und Tag, rund um die Uhr, als vorläufigen Abrechnungswert zur Finanzierung der Pflege. „Der Betrag ist viel zu niedrig. Dafür macht sich kein Schlüsseldienst auf den Weg. Die Krankenhäuser müssen schon jetzt rund 5 Milliarden Euro an Löhnen und Gehältern vorfinanzieren. Immer mehr Kliniken geht so das Geld aus. Ganz offensichtlich will uns das Ministerium dazu zwingen in den Verhandlungen mit den Krankenkassen faule Kompromisse einzugehen und damit Einsparungen auf dem Rücken unserer Pflegemitarbeiter erreichen“, so Gaß.
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Genau dazu passt auch, dass in einer Nacht- und Nebelaktion weitere Änderungen zum Pflegebudget in das Gesetz geschrieben wurden. Bis zum 31. Juli sollen alle Kliniken, die noch kein Pflegebudget für 2020 und 2021 vereinbart haben, über Wirtschaftsprüfer ein Testat über Stellenbesetzungen und Personalkosten erbringen. „Eine solche Fristsetzung ist völlig unrealistisch, und schlicht nicht umsetzbar. Weder haben die Krankenhäuser das Personal, um diese zusätzliche Testierung in so kurzer Frist umsetzen zu können, noch haben Wirtschaftsprüfer die notwendigen Kapazitäten. Krankenhäuser, die aufgrund vielfacher Blockadehaltungen der Krankenkassen noch keine Budgetvereinbarungen abschließen konnten, werden durch die neue Verpflichtung, in kürzester Zeit ein Testat des Wirtschaftsprüfers einzuholen, zusätzlich bestraft. Und wenn dies nicht gelingt, werden Strafzahlungen fällig. Hinzu kommt, dass ein zweites Testat erstellt werden muss, wenn dann das Budget vereinbart wurde, ebenfalls wieder sanktionsbewehrt. Ist im Ministerium eigentlich schon einmal jemand auf die Idee gekommen, den Krankenkassen Fristen zu setzen und Strafen anzudrohen, wenn sie die Verhandlungen mit den Kliniken verzögern?
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Wir hatten erwartet, dass der Gesetzgeber die schwierige wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser mit einer deutlichen Erhöhung des Pflegeentgeltwertes anerkennt und die Liquidität der Kliniken sichert. Stattdessen werden die Krankenhäuser nun noch mehr drangsaliert und unter Druck gesetzt und an der Pflege gespart. Noch hat der Minister die Chance die Ampel für die Pflege von Rot auf Grün zu stellen, dann sollte er aber umgehend grundlegende Änderungen an diesem auch handwerklich schlechten Gesetz vornehmen.“, so Gaß.
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Aus der Rechtsprechung
Kündigung bei Vorlage einer Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet
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(ArbG Lübeck, Urteil vom 18.04.2022; Quelle: kostenlose-urteile.de)
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Wer seiner Arbeitgeberin eine aus dem Internet ausgedruckte ärztliche "Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit" vorlegt, ohne dass eine Untersuchung durch die bescheinigende Ärztin erfolgt ist, riskiert die Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses.
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Die Klägerin ist bei der beklagten Klinik seit 2001 als Krankenschwester beschäftigt. Auf die Anweisung der Arbeitgeberin im Zuge der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, den Impf- bzw. Genesenenstatus nachzuweisen oder ein ärztliches Impfunfähigkeitszeugnis vorzulegen, hat die Klägerin ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung vorgelegt, die eine sechsmonatige vorläufige Impfunfähigkeit ausweist und die Unterschrift einer Ärztin aus Süddeutschland enthält. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet ausgedruckt. Eine - sei es digitale - Besprechung mit der Ärztin fand nicht statt. Die Beklagte hat das Gesundheitsamt informiert und außerdem der Klägerin im Januar 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2022 gekündigt.
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In ihrer Kündigungsschutzklage führte die Klägerin u.a. aus, dass die Vorlage einer solchen Bescheinigung nicht zu beanstanden sei und § 20 a IFSG weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen der Arbeitgeberin gegenüber ihren Beschäftigten ausschlösse. Allein das Gesundheitsamt könne in dieser Situation handeln und eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Mitarbeiterin veranlassen. Dem ist das Arbeitsgericht, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nicht gefolgt.
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Die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist war aufgrund des Fehlverhaltens der Klägerin sozial gerechtfertigt und damit wirksam. Dagegen war die fristlose Kündigung angesichts der sehr langen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig. Die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, stellt eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Es musste der Klägerin klar sein, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte. Aus § 20 a IFSG ergibt sich für eine solche Konstellation kein arbeitsrechtliches Kündigungsverbot.
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Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig
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