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Newsletter 35/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • Inflation: Familien mit niedrigen Einkommen weiter am stärksten belastet – Steuererleichterungen helfen Ärmeren relativ wenig
  • Krankenhäuser erwarten Nachbesserungen beim Pflegepersonalbemessungsinstrument
  • RhEINklang: Fest für die Kirchenmusik
  • Unfallrisiko bei der Arbeit 2021 gestiegen, aber weiter unter Niveau von 2019
  • Vertrauen und Respekt als Basis für einen guten Start ins Berufsleben
  • Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests

Allgemeine Informationen

Inflation: Familien mit niedrigen Einkommen weiter am stärksten belastet – Steuererleichterungen helfen Ärmeren relativ wenig
(Quelle: Hans-Böckler-Stiftung) Die allgemeine Inflationsrate in Deutschland ist zuletzt zwar leicht auf 7,5 Prozent gesunken. Familien mit niedrigem Einkommen tragen aber mit 8,4 Prozent im Juli weiterhin eine deutlich überdurchschnittliche Belastung, während Singles mit hohem Einkommen im Vergleich verschiedener Haushaltstypen mit 6,4 Prozent die geringste Teuerungsrate aufweisen. Wenn demnächst die Inflation zusätzlichen Schub erhält, weil 9-Euro-Ticket und Tankrabatt auslaufen und die Gasumlage eingeführt wird, dürfte die soziale Schere bei den Belastungen sogar noch weiter aufgehen. Denn zusätzliche Preissteigerungen bei der Haushaltsenergie schlagen bei Haushalten mit niedrigeren Einkommen besonders stark durch. Zu diesen Ergebnissen kommt der neue IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.*
Die vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagenen Steuerentlastungen würden die soziale Schieflage nicht mildern, warnen Prof. Dr. Sebastian Dullien und Dr. Silke Tober vom IMK in der Studie: „Denn damit würde gerade jenen Personen wenig oder gar nicht geholfen, die nach den Ergebnissen unserer Forschung besonders stark belastet sind. Am stärksten entlastet würde hingegen der Personenkreis mit höheren Einkommen, der im Verhältnis weniger unter der Inflation leidet.“ Das würde die soziale Komponente in der Entlastungspolitik der Bundesregierung deutlich schwächen. Diese ist nach der aktuellen Analyse des IMK bislang gegeben, allerdings mit Einschränkungen: Aktuell fangen die beiden beschlossenen Entlastungspakete beispielsweise bei Alleinlebenden, die Grundsicherung bekommen,
90 Prozent der für dieses Jahr absehbaren extremen Preisschübe bei Energie und Nahrungsmitteln ab, bei Familien mit zwei Erwerbstätigen und niedrigen Einkommen sind es 64 Prozent (allerdings ist die Entlastung bei Familien mit einer erwerbstätigen Person und bei Alleinerziehenden niedriger). Bei Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen werden dagegen 38 Prozent ausgeglichen (siehe auch die Tabelle in der pdf-Version dieser PM; Link unten). Rentnerinnen und Rentner werden jedoch auch bei kleinem Einkommen kaum entlastet. „Die Bundesregierung sollte bei weiteren Entlastungen die soziale Balance nicht schwächen, sondern weiter verstärken und bisherige Lücken schließen“, betont IMK-Direktor Dullien. Dazu geeignet wären etwa eine weitere Energiepauschale für alle Haushalte sowie ein Preisdeckel für einen Grundverbrauch beim Gas.
Der IMK Inflationsmonitor liefert monatlich die Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen auf Basis der jeweils spezifischen Warenkörbe (mehr zur Methode unten). Neben den ärmeren Familien sind auch Familien mit zwei Kindern und mittlerem Einkommen sowie Alleinerziehende mit mittlerem Einkommen überdurchschnittlich von der Teuerung belastet: Für diese Haushalte betrug die Inflationsrate im Juli 8,1 bzw. 8,0 Prozent. Bei Familien mit höherem Einkommen verteuerte sich der haushaltsspezifische Warenkorb um 7,6 Prozent. Leicht überdurchschnittlich betroffen sind auch Alleinlebende mit niedrigen Einkommen und 7,7 Prozent Teuerungsrate. Für Alleinlebende mit mittleren und höheren Einkommen betrug die haushaltsspezifische Inflation 7,5 bzw. 7,3 Prozent. Paare ohne Kinder mit mittlerem Einkommen trugen eine überdurchschnittliche Preisbelastung von 7,9 Prozent (siehe auch die Abbildung in der pdf-Version).
Dass Haushalte mit niedrigen Einkommen besonders stark von der Inflation belastet sind, liegt daran, dass die aktuell größten Preistreiber – Haushaltsenergie und Lebensmittel – in ihren Warenkörben besonders schwer wiegen: Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen machen diese Komponenten plus Kraftstoffe 6,8 Prozentpunkte der haushaltsspezifischen Inflationsrate von 8,4 Prozent aus. Bei Alleinstehenden mit hohem Einkommen entfallen darauf hingegen 3,3 Prozentpunkte von insgesamt 6,4 Prozent haushaltsspezifischer Teuerung. Bei den Verbrauchsmustern von Familien und Alleinerziehenden mit mittleren Einkommen fallen zudem Kraftstoffe relativ stark ins Gewicht. Deren Preise sind zuletzt zwar leicht gesunken, im für die Inflationsrate maßgeblichen Jahresvergleich aber weiterhin hoch. Paare ohne Kinder spüren daneben etwa die deutlich gestiegenen Preise bei der Wohnungsinstandhaltung oder für Pauschalreisen.
Mehr dazu hier.
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MVG-Grundseminar I
Inhalt:
MAV- Was soll das?
Die Einladung zur MAV-Sitzung
Niederschrift-Protokoll der Sitzung
Beschlussfähigkeit und Ersatzmitglieder
Ausscheiden und Ruhen
Wahl und der Mitarbeiterbegriff
Ehrenamt - Bevorteilung -Schulung
Wer wird vertreten - Dienststellenleitung
Dienstplangenehmigung
Verweigerung der Zustimmung Dienstplan
Termine:
28.11. – 30.11.2022 Hotel zur Post, Waldbreitbach, Neuwieder Str. 44
Teilnahmekosten: 610,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Krankenhäuser erwarten Nachbesserungen beim Pflegepersonalbemessungsinstrument
(Quelle: DKG) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt, dass die Bundesregierung nun bereit ist, ein Pflegepersonalbemessungsinstrument einzuführen und damit einen Schritt festzulegen, um mittelbar die Arbeitsbedingungen in den Krankenhäusern zu verbessern. Deutscher Pflegerat, ver.di und DKG haben das Instrument gemeinsam entwickelt und bereits Anfang 2020 dem damaligen Gesundheitsminister Spahn vorgelegt.
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf rückt die Umsetzung einer am tatsächlichen Patientenbedarf orientierten Personalbedarfsbemessung nach mehr als zwei Jahren nun in greifbare Nähe. Allerdings lässt der Entwurf noch einige Fragen offen: Die PPR 2.0 und die Kinder-PPR 2.0 werden nur indirekt benannt, und der Intensivbereich bleibt unbeachtet. Das führt zu einem Flickenteppich an Regelungen, auch weil Pflegepersonaluntergrenzen und Personalquotienten bestehen bleiben und Krankenhäuser, die Personalvorgaben tarifvertraglich vereinbart haben, von den Vorgaben ausgenommen werden können. Das Nebeneinander von verschiedenen Dokumentations- und Sanktionsregelungen kann zu weiter verschärfter Bürokratie in den Krankenhäusern führen. Die DKG bekräftigt zudem die Forderung nach einem Ganzhaus-Ansatz, der im jetzigen im Referentenentwurf fehlt. Der von der DKG geforderte Ganzhaus-Ansatz bedeutet, dass alle Krankenhäuser, die eine Personalausstattung von mindestens 80 Prozent des Niveaus der PPR 2.0 bereits erfüllen, von den Pflegepersonaluntergrenzen freigestellt werden. „Wir brauchen mit der Einführung dieses neuen Instruments auch eine Reduzierung von Bürokratie und Überregulierung“, betont die stellvertretende DKG-Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Henriette Neumeyer.
„Nach mehr als zwei Jahren Pandemie, in denen wir alle erfahren haben, dass unser Gesundheitssystem mit seinen Beschäftigten steht und fällt, ist die Einführung einer transparenten und am Patienten orientierten Pflegepersonalbedarfsbemessung überfällig. Die PPR 2.0 bzw. angelehnte Regelungen werden jedoch nur auf Akzeptanz stoßen, wenn die Beschäftigten nicht mit noch mehr Bürokratie belastet werden. Schwierig ist auch, dass der Ganzhaus-Ansatz nicht klar hervorgeht. So wird den Krankenhäusern Flexibilität genommen, zielgenau auf den Patientenbedarf reagieren zu können. Bei der konkreten Umsetzung wird es daher noch einige Korrekturen mit Augenmaß geben müssen“, erklärt Neumeyer.
Darüber hinaus sieht die DKG weiteren Regelbedarf. Die gemeinsame Forderung des Deutschen Pflegerats, ver.di und der DKG nach der langfristigen Refinanzierung der Personalaufwände, welche die PPR 2.0. als bedarfsnotwendig ausweist, ist im bisherigen Entwurf nicht enthalten. Um die Pflegenden im Krankenhaus zu entlasten und auch fachlich anspruchsvolle Tätigkeiten im stationären Kontext zu erfüllen, sind zahlreiche medizinische Professionen im Team vor Ort am Patienten tätig. Dieser Qualifikationsmix ist gelebte interprofessionelle Praxis. Dies betrifft zum Beispiel Hebammen auf geburtshilflichen Stationen. Bislang wurden zu unserem Bedauern keine näheren Angaben zum vorgesehenen Qualifikationsmix getroffen. Ein entsprechendes Nachjustieren ist im Sinne der täglichen, qualitätsvollen Praxis und muss mitgedacht werden.
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Tagesseminar: Zwischen den Stühlen
Mitarbeitervertretung zwischen den Interessen von Dienstgebern und Dienstnehmern. Die Mitarbeitervertretung hat sich für die Rechte der Mitarbeiter*innen einzusetzen. Durch jede Entscheidung innerhalb der MAV wird ihr Image und ihr Ruf verfestigt. So kann sich eine MAV als Vermittlung, Rechtsberatung oder Seelsorge verstehen. Sie kann parteilich oder neutral entscheiden. Die MAV ist letztlich so wie ihre Mitglieder selbst als Individuen sind, z.B. zurückhaltend / energisch / gehorsam / kämpferisch / angepasst / anklagend und noch viel mehr. Damit stößt die Mitarbeitervertretung jedoch in ihrem Handeln immer wieder an Grenzen und Widerstände. Dieses Seminar soll Gelegenheit geben, darüber zu diskutieren:
- Wie diese Vertretung im täglichen Arbeitsleben umgesetzt wird
- Wie Rechte richtig wahrgenommen werden
- Wie konsequente Umsetzung aussieht
- Wie der Umgang mit Angst vor Konsequenzen aussieht
- Wie sinnvoll der Mut zu kämpfen ist
Termin:
10.11.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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RhEINklang: Fest für die Kirchenmusik
(Quelle: EKiR) Die Evangelische Kirche im Rheinland feiert die Musik. Und das gleich drei Tage lang: Vom 2. bis 4. September 2022 steht Düsseldorf im Zeichen des Rheinischen Kirchenmusikfestes. Ein Fortbildungsprogramm für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker bildet am Freitag den Auftakt. Workshops für Bläserinnen und Bläser, Sängerinnen und Sänger, Bandmusiker sowie den Nachwuchs am Orgeltisch locken am Samstag. Zum Höhepunkt erklingt am Abend des 3. September in der Düsseldorfer Tonhalle ein Festkonzert unter der Gesamtleitung von Joachim Geibel (Oratorienchor Köln), bei dem tagsüber Erarbeitetes und Eingeübtes zu hören sein wird. RhEINklang, so der Titel des Rheinischen Kirchenmusikfestes 2022, ist dabei Programm. Zum Finale gibt es am Sonntag in der Stadtkirche Johanneskirche einen Festgottesdienst.
„Miteinander neue Musikstücke kennenzulernen, an inspirierenden Workshops teilzunehmen und dabei die motivierende und auch tröstende Kraft der Musik in großer Gemeinschaft zu erleben, wird uns in dieser Zeit doppelt guttun“, freut sich Landeskirchenmusikdirektor Ulrich Cyganek auf RhEINklang. Rund 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich bereits angemeldet. „Im Zentrum des Kirchenmusikfestes steht das Verbindende“, betont Kirchenmusikdirektorin Brigitte Rauscher, Vorsitzende des Chorverbands in der Evangelischen Kirche im Rheinland. Sowohl im Workshop-Angebot als auch bei der Festveranstaltung in der Tonhalle und im Festgottesdienst gehe es um die Verbindung zwischen Stilen und Sparten, Anspruch und Machbarkeit, Bekanntem und Neuem. „Erleben Chöre und Ensembles unserer Landeskirche einen neuen Schwung, haben wir unser Ziel erreicht“, sagt Rauscher.
Die veranstaltenden musikalischen Werke und Verbände in der rheinischen Kirche (Posaunenwerk Rheinland, Chorverband, Verband für Kirchenmusik, Verband für christliche Popularmusik) nehmen den Nachwuchs gezielt in den Blick. In der Auferstehungskirche im Düsseldorfer Stadtteil Oberkassel etwa ist das Stader Orgelforum zu Gast. Dort erleben Kinder zwischen acht und zwölf Jahren, wie es sich anfühlt, auf einer großen Orgel zu spielen. Und Jugendliche probieren am wegen der Klangfarbenvielfalt seiner Register Europa-Orgel genannten Instrument Musik aus verschiedenen Epochen und Ländern aus, die sie selbst mitbringen. Der Stadtteil Düsseldorf-Kaiserswerth ist am 3. September Treffpunkt für Bläserinnen und Bläser. Auch die Jüngsten sind bereits mit dabei: „Die Arbeit mit unseren Jungbläserinnen und Jungbläsern liegt uns sehr am Herzen“, betont Landesposaunenwart Kirchenmusikdirektor Jörg Häusler. Auf Jugendchorsängerinnen und -sänger zielt die Veranstaltung The Intelligent Choir (TIC) in der Kreuzkirche in Düsseldorf-Pempelfort. Felix Schirmer, Lehrbeauftragter für elementare Chorarbeit an der Uni Köln, wird erlebbar machen, wie musikalische Prozesse im Chor miteinander geteilt und Hierarchien abgebaut werden können. Denn, so die Überzeugung: Verantwortlich für die Musik sind alle zusammen.

Unfallrisiko bei der Arbeit 2021 gestiegen, aber weiter unter Niveau von 2019
(Quelle: DGUV) Das Unfallrisiko in der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst ist 2021 gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Das geht aus den Geschäfts- und Rechnungsergebnissen hervor, die ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) veröffentlicht hat. Danach stieg das Unfallrisiko von 21,54 Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter im Jahr 2020 auf 22,95 Unfälle im Jahr 2021. Es lag damit aber immer noch unter dem Wert von 2019. Damals lag das Unfallrisiko bei 23,93 Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter. Diese Zahlen beziehen sich allein auf Unfälle im beruflichen Kontext. Unfälle anderer Versichertengruppen wie Personen im Ehrenamt oder in der Rehabilitation sind nicht mitgezählt.
Stark zugenommen hat aufgrund der Pandemie die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten.
"Die Bilanz für 2021 spiegelt den nach wie vor großen Einfluss der Pandemie auf das Versicherungsgeschehen", kommentiert DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy die Ergebnisse. "Dieses unterscheidet sich deutlich vom Jahr 2019 und den Jahren davor." Die Zahlen unterstrichen, welche Herausforderungen die gesetzliche Unfallversicherung in den vergangenen zwei Jahren bewältigen musste, aber auch die Widerstandsfähigkeit dieses Zweigs der Sozialversicherung. "Spannend ist, wie sich das Geschehen weiterentwickeln wird - zum Beispiel, ob Entwicklungen wie die zunehmende Zahl von Beschäftigten, die aus dem Homeoffice arbeiten, sich längerfristig auf das Unfallrisiko auswirken werden." Hier sei es jedoch noch zu früh für eine Einschätzung.
Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle betrug im vergangenen Jahr 759.993. Das waren 45.514 mehr als im Vorjahr, aber immer noch deutlich weniger als 2019 (811.722). Hinzu kamen 46.224 Unfälle im außerberuflichen Kontext. Hierunter fallen zum Beispiel Unfälle bei ehrenamtlichen Tätigkeiten wie in der freiwilligen Feuerwehr oder bei der häuslichen Pflege.
Die Zahl der Wegeunfälle nahm 2021 um fast 12 Prozent auf 170.853 gegenüber dem Vorjahr zu. Sie blieb damit aber ebenfalls deutlich unter dem Niveau von 2019 (186.672).
16.211 Versicherte erhielten 2021 erstmals eine Unfallrente aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls, ein Rückgang von 8,1 Prozent. Rund drei Viertel dieser Renten hatten einen Arbeitsunfall als Ursache.
Die Zahl der tödlichen Unfälle bei der Arbeit stieg um 56 auf 370. Hinzu kamen 140 Unfälle im außerberuflichen Zusammenhang. Die Zahl der tödlichen Wegeunfälle sank um 11 auf 227.
Die Pandemie hat auch 2021 die Zahl der Anzeigen einer Berufskrankheit (BK) sowie der Anerkennungen stark steigen lassen. Gab es 2019 noch 80.132 Verdachtsanzeigen auf eine BK, so waren es im ersten Pandemiejahr 2020 schon 106.491 und im Jahr 2021 dann 227.730 Verdachtsanzeigen. Die Zahl der anerkannten BKen stieg dementsprechend auf 123.626. Hierfür war jedoch nicht allein die Corona-Pandemie verantwortlich. Aufgrund einer Gesetzesänderung wurde zum Jahreswechsel 2020/2021 der Unterlassungszwang bei einer Reihe von BKen abgeschafft. Als Folge hiervon entfiel die Unterscheidung zwischen anerkannten BKen und BKen, bei denen der Beruf zwar die Ursache war, die Versicherten aber ihre Tätigkeit für eine Anerkennung hätten aufgeben müssen.
Die Zahl der BK-Renten nahm um 5,44 Prozent auf 5.331 zu. Insgesamt 2.548 Versicherte verstarben infolge einer BK. Die Hauptursache hierfür waren asbestbedingte Krebserkrankungen.
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Tagesseminar: Mobbing
Mobbing darf nicht sein, kommt aber leider vor. Auch in kirchlichen und diakonischen Dienststellen!
Mobbing hat viele Gesichter. Ob Gerüchte verbreitet, Gehässigkeiten ausgeteilt, Informationen zurückgehalten oder Nägel in Autoreifen gestochen werden - das Ziel der Aktionen ist immer gleich: Es wird versucht, eine Kollegin, einen Kollegen systematisch auszugrenzen.
Mobbing ist nie eine einzelne Handlung, sondern ein zermürbender Nervenkrieg, der allerdings von Menschen auch durchaus unterschiedlich bewertet werde.
Was ist Mobbing? Wann liegt Mobbing vor? Was kann die MAV dagegen unternehmen? Mit diesen Fragen beschäftigen wir uns in diesem Tagesseminar.
Termin:
08.11.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Als Web-Seminar: 135 €
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Vertrauen und Respekt als Basis für einen guten Start ins Berufsleben
(Quelle: BGW) Fachkräfte sind in vielen Bereichen Mangelware und zahlreiche Unternehmen suchen händeringend nach Auszubildenden. Umso wichtiger ist es, dass Berufsanfänger ihre Ausbildung erfolgreich abschließen und danach im Beruf bleiben. Wegweisend dafür ist, dass Auszubildende ein grundsätzliches Vertrauen in ihren Betrieb entwickeln. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gibt Tipps, wie ein guter Einstieg gelingen kann.
Was wird von mir erwartet? Und welche Aufgaben traue ich mir zu? Das sind typische Fragen, die sich Auszubildende vor dem Ausbildungsstart stellen sollten. Auch auf Unternehmensseite ist einiges vorzubereiten: Wer hilft den Azubis? Welche Tätigkeiten sind für Neulinge geeignet? Grundsätzliches sollte in den ersten Tagen der Ausbildung besprochen werden – nicht zwischen Tür und Angel, sondern in gut vorbereiteten Eingangsgesprächen. So erhalten die Azubis gleich von Beginn an einen roten Faden für ihre Ausbildungszeit und kennen ihre Ansprechpersonen.
Dies ist auch die Gelegenheit – für Berufsanfänger ebenso wie für diejenigen, die sie ausbilden – Fragen zu stellen. Durch offene und ehrliche Antworten schaffen beide Seiten die Basis für gegenseitiges Vertrauen und dafür, Unklarheiten oder Fehler später offen ansprechen zu können. Gute Unterweisungen vermitteln von Anfang an den Stellenwert gesunder und sicherer Arbeit. „Eine sorgfältige Vorbereitung zahlt sich gerade unter Arbeitsschutzaspekten aus“, weiß Björn Teigelake, Referent für Gesundheitspädagogik bei der BGW. „Denn Azubis verfügen noch nicht über das Wissen und den Erfahrungsschatz, um Risiken zuverlässig zu erkennen.“
Auszubildende haben sich bewusst und informiert für einen Beruf entschieden, doch über konkrete Arbeitsabläufe wissen sie meist wenig. Im Team eingespielte Handlungsweisen und Zuständigkeiten sind für Neulinge oft alles andere als selbsterklärend. Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen sollten sich deshalb immer wieder die Zeit nehmen, Zusammenhänge zu erläutern. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Regeln, die nicht diskutabel sind, und Abläufen, die auch geändert werden können. „Wer neu in einen Beruf kommt, hat einen anderen Blick auf die Arbeitsweise. Das kann auch für das Unternehmen hilfreich sein“, betont Björn Teigelake.
Damit beide Seiten vom Austausch profitieren können, ist wichtig, dass sie sich gegenseitig ernst nehmen und respektvoll behandeln. „Das beginnt für die Auszubildenden damit, dass sie pünktlich zur Arbeit kommen“, sagt Björn Teigelake. Doch auch den Berufsanfängern gebührt Respekt. „Zum Beispiel, indem sie angemessene Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung übertragen bekommen.“
Auszubildende können ihren Platz im Unternehmen besser finden, wenn sie ihre Rechte und Pflichten kennen. Aufgaben, die nicht dem Ausbildungsziel dienen, dürfen sie beispielsweise ablehnen. Außerdem gelten für minderjährige Auszubildende besondere Regeln, an die sich die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber halten müssen. Das Ausbildungsziel sollten alle Beteiligten dabei von Beginn an stets im Blick behalten. Auch ob im Anschluss an die Ausbildung der Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis gewünscht oder geplant ist, sollte von beiden Seiten offen kommuniziert werden.
Fest steht: Azubis, die sich in ihrem Arbeitsumfeld wohl fühlen und das Gefühl haben, dass ihre Ansichten gehört werden, identifizieren sich schneller mit dem Unternehmen – eine gute Voraussetzung, um die Ausbildung abzuschließen und dem Beruf lange erhalten zu bleiben.

Aus der Rechtsprechung

Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests
(BAG, Urteil vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22)
Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs.
Aus den Gründen:
Der Kläger ist als Leiter der Nachtreinigung bei der Beklagten, die am Standort Berlin Lebensmittel für den Handel produziert, beschäftigt. Die Beklagte erstellte zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnet. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16. Juni 2020 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.
Der Kläger reiste während des ihm erteilten Urlaubs vom 11. August bis zum 14. August 2020 wegen des Todes seines Bruders in die Türkei, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise aus der Türkei unterzog er sich einem Corona-PCR-Test, der ebenso wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland negativ war. Der Arzt des Klägers attestierte ihm Symptomfreiheit. Die Beklagte verweigerte dem Kläger für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung. Mit seiner Klage hat der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 1.512,47 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigert.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug befand. Das von ihr erteilte Betretungsverbot des Betriebs führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers (§ 297 BGB), weil die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung von der Beklagten selbst gesetzt wurde. Dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar war, hat sie nicht dargelegt. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war außerdem unbillig (§ 106 GewO) und daher unwirksam. Die Beklagte hat dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte sie den nach § 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.

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