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Newsletter 30/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • Zur Übernahme der Einigung des TvÖD-SuE in den BAT-KF
  • COVID-19: Gesetzliche Unfallversicherung zählt über 220.000 Versicherungsfälle seit Beginn der Pandemie
  • Neues Onlineangebot informiert zu Long COVID
  • Auch Einfacharbeitende von psychischen Belastungen betroffen
  • Tipps gegen Hitze und blendende Sonne im Büro
  • Abschlussbericht zur Untersuchung des Flexirentengesetzes vorgelegt
  • Verbot der Diskriminierung eines Arbeitnehmers aufgrund einer Behinderung

Allgemeine Informationen

Zur Übernahme der Einigung des TvÖD-SuE in den BAT-KF:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wiederholt erreichen uns Nachfragen, wann und ob damit zu rechnen ist, dass die Tarifeinigung im Bereich des TVöD-SuE betreffend der Zulagen und der freien Tage übernommen wird. Wir können leider momentan nichts übernehmen, weil es noch keine verschriftliche und unterschriebene Version der Einigung gibt. In Tarifkommissionen gibt es dazu sog. Redaktionsausschüsse: Dazu wurde folgendes bekannt:
Am 18.07.2022 haben sich Vertreter der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion zu Redaktionsverhandlungen getroffen. Es gab keine Einigung. Das nächste Treffen findet am 22./23.08.2022 statt. Dies bedeutet, dass auch die Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst, die unter dem TVöD-SuE fallen, frühestens im September 2022, dann zwar rückwirkend, die beim Tarifabschluss vereinbarten Zulagen usw. erhalten.

COVID-19: Gesetzliche Unfallversicherung zählt über 220.000 Versicherungsfälle seit Beginn der Pandemie
(Quelle: DGUV) Seit Beginn der Pandemie haben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen über 350.000 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit (BK) zu COVID-19 erhalten. Besonders hoch war das Aufkommen in der ersten Jahreshälfte 2022. Von Januar bis Juni 2022 gingen 175.430 BK-Anzeigen bei Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ein, das waren mehr als im Jahr 2021 insgesamt. Die Omikron-Welle hat damit auch das Versicherungsgeschehen in der gesetzlichen Unfallversicherung deutlich beeinflusst. Das geht aus Zahlen hervor, die der Spitzenverband der Unfallversicherungsträger, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), heute veröffentlicht hat. Seit Beginn der Pandemie hat die gesetzliche Unfallversicherung bereits in 195.739 Fällen COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt. Hinzu kommen 20.452 Erkrankungen an COVID-19, bei denen die Infektion als Arbeitsunfall anerkannt wurde und 12.496 Fälle in der Schülerunfallversicherung. Seit 2020 verzeichnete die Unfallversicherung damit über 220.000 Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Corona.
Beschäftigte sind bei der Arbeit gesetzlich gegen das Risiko eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit versichert. Auch eine Erkrankung an COVID-19 kann unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung gelten. Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege kann die Erkrankung als Verdacht auf eine Berufskrankheit angezeigt werden. Bei Beschäftigten in anderen Berufen besteht die Möglichkeit, einen Arbeitsunfall anzuzeigen, wenn deutliche Hinweise auf eine beruflich verursachte Infektion vorliegen.
"COVID-19 ist eine erhebliche Herausforderung für die gesetzliche Unfallversicherung", sagt DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy. "In den Jahren vor der Pandemie hatten wir im Schnitt zwischen 75.000 und 80.000 BK-Anzeigen im Jahr. Das hat Corona deutlich verändert." Die gesetzliche Unfallversicherung habe dennoch schnell reagiert und den betroffenen Personen schnell umfassende medizinische, berufliche und soziale Rehabilitationsmaßnahmen ermöglicht. Mit Hilfe ihrer BG Kliniken haben die Unfallversicherungsträger bereits Versorgungsangebote für von Post-COVID betroffene Versicherte geschaffen. Bei der Fallbearbeitung unterstützen sich die Unfallversicherungsträger gegenseitig und bemühen sich, Anzeigen möglichst zügig zu bearbeiten.
Der Großteil der BK-Anzeigen entfällt auf die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). 131.757-mal wurde der Verdacht auf eine Berufserkrankung im Zusammenhang mit Covid-19 vom 1.1. bis zum 30.6.2022 bei der BGW gemeldet. Damit übersteigt die Menge der Verdachtsmeldungen nach der Hälfte des laufenden Jahres bereits deutlich die Zahl für das gesamte Jahr 2021 (111.126).
"Wie das gesamte Gesundheitssystem sind auch wir als gesetzlicher Unfallversicherungsträger stark gefordert." sagt Jörg Schudmann, Hauptgeschäftsführer der BGW und ergänzt: "Obwohl wir tun, was wir können, uns zwischenzeitlich personell verstärkt haben und unsere Prozesse stetig optimieren, lässt sich angesichts dieser außergewöhnlich hohen Meldezahlen eine verzögerte Bearbeitung nicht immer verhindern." Am stärksten betroffen ist 2022 bisher die Branche Kinderbetreuung mit 37.835 Verdachtsmeldungen. Auch aus den Branchen Pflege (34.628) und Kliniken (23.794) gingen besonders viele Meldungen ein. Versicherte mit längeren Krankheitsverläufen werden vom Reha-Management der BGW betreut. Seit Beginn der Pandemie sind dies insgesamt gut 2.900 Personen – hier mit abnehmender Tendenz: Beim Vergleich der Erkrankungen in den Jahren 2020 und 2021 lässt sich ein Rückgang der schweren und längeren Krankheitsverläufe beobachten.
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Tagesseminar: Mobbing
Mobbing darf nicht sein, kommt aber leider vor. Auch in kirchlichen und diakonischen Dienststellen!
Mobbing hat viele Gesichter. Ob Gerüchte verbreitet, Gehässigkeiten ausgeteilt, Informationen zurückgehalten oder Nägel in Autoreifen gestochen werden - das Ziel der Aktionen ist immer gleich: Es wird versucht, eine Kollegin, einen Kollegen systematisch auszugrenzen.
Mobbing ist nie eine einzelne Handlung, sondern ein zermürbender Nervenkrieg, der allerdings von Menschen auch durchaus unterschiedlich bewertet werde.
Was ist Mobbing? Wann liegt Mobbing vor? Was kann die MAV dagegen unternehmen? Mit diesen Fragen beschäftigen wir uns in diesem Tagesseminar.
Termin:
08.11.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Als Web-Seminar: 135 €
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Neues Onlineangebot informiert zu Long COVID
(Quelle: BZgA) Noch Wochen und Monate nach einer Erkrankung an COVID-19 können gesundheitliche Langzeitfolgen bestehen. Welche Symptome treten bei Long COVID auf? Wer kann betroffen sein? Wie lassen sich Spätfolgen vermeiden? Zu diesen und weiteren Fragen hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein neues Informationsportal erstellt. Unter www.longcovid-info.de finden Betroffene und Angehörige, Arbeitnehmende und Arbeitgebende sowie alle Interessierten verlässliche Informationen rund um die Langzeitfolgen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Prof. Dr. Martin Dietrich, Kommissarischer Direktor der BZgA: „Bei Long COVID handelt es sich um ein neuartiges Krankheitsbild, zu dem es erst wenig gesichertes Wissen gibt. Für Betroffene und Angehörige ist es oft schwer, passende Informationen und Unterstützungsangebote zu finden. Das neue Onlineangebot setzt hier an: Es ist Informationsquelle und Wegweiser zu Hilfs- und Beratungsangeboten zugleich. Zudem soll es die öffentliche Aufmerksamkeit für Long COVID erhöhen, damit Betroffene schneller geeignete Hilfe finden.“
Long COVID kann den Lebensalltag der Betroffenen stark beeinflussen. Häufige Beschwerden sind starke Erschöpfung, Konzentrationsprobleme oder Kurzatmigkeit. Auch Personen mit einem ursprünglich leichten Verlauf von COVID-19 können von Long COVID betroffen sein.
Die Website www.longcovid-info.de bietet Interessierten qualitätsgeprüfte Informationen. Neben Antworten auf gängige Fragen finden Long COVID-Betroffene und Angehörige auch Hinweise auf Unterstützungsmöglichkeiten und Empfehlungen für den Alltag.
Darüber hinaus gibt die Seite Informationen zum Thema „Long COVID am Arbeitsplatz“ sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende. Ein wichtiger Themenkomplex ist dabei die berufliche Teilhabe, denn Long COVID kann sich auf die Leistung und Arbeitsfähigkeit auswirken. Deshalb beinhaltet www.longcovid-info.de unter anderem Informationen zu Unterstützungsangeboten im Arbeitskontext und speziell für Arbeitgebende.
www.longcovid-info.de ergänzt das Online-Angebot der BZgA zu COVID-19 und Long COVID unter www.infektionsschutz.de/coronavirus/.
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Sozialrecht
Die gesetzliche Rentenversicherung Rentenrechtliche Zeiten - welche Zeiten sind für die Rente wichtig Erwerbsminderungsrente - welche Voraussetzungen sind zu erfüllen Altersrente - wann kann die Rente beginnen Hinterbliebenenrente - wer hat Anspruch Allgemeine Hinweise zum Antragsverfahren Kontenklärung Rehabilitation Rentenantrag Die kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) Startgutschriften Sanierungsgeld Rentenberechnung Altersvorsorge Riesterrente Entgeltumwandlung Praktische Fallbearbeitung
Termin:
14.11 – 16.11.2022, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Teilnahmekosten: 610,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Auch Einfacharbeitende von psychischen Belastungen betroffen
(Quelle: BAuA) In vielen Branchen gibt es eine Vielzahl von Tätigkeiten, die keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern, bzw. schnell erlernbar sind: die sogenannte Einfacharbeit. Physische und gesundheitsgefährdende Arbeitsbelastung sowie Monotonie sind charakteristisch für diese Arbeit. Allerdings ist aus dem aktuellen Forschungsstand nur wenig über die psychischen Arbeitsanforderungen bekannt. Zudem werden in der Forschung unterschiedliche Operationalisierungen verwendet, die mit Auswirkungen auf die Ergebnisse einhergehen. Der nun veröffentlichte baua Fokus "Einfacharbeit und Arbeitsbedingungen - Auswirkungen unterschiedlicher Operationalisierungen" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) evaluiert und ergänzt bestehende Erkenntnisse zur Einfacharbeit.
Der Bericht schafft einen Überblick über die in der Forschung verwendeten verschiedenen Operationalisierungen von Einfacharbeit, die sich sowohl auf die Ergebnisse zu physischen als auch psychischen Arbeitsbedingungen der Einfacharbeitenden auswirken. Auswertungen der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018 bestätigen die Differenz zwischen den Operationalisierungen, hinsichtlich der Soziodemografie, der Beschäftigungsmerkmale und der Arbeitsbedingungen der Einfacharbeitenden.
So unterscheiden sich beispielsweise die Anteile der Einfacharbeitenden stark voneinander. Je nach Operationalisierung liegen die Selbsteinschätzungen der Beschäftigten zwischen 8 und 40 Prozent. Ein Vergleich mit dem IAB-Betriebspanel 2019 zeigt einen auf Basis einer Fremdeinschätzung durch die Arbeitgeber berichteten Anteil von etwa 24 Prozent. Davon stark abweichende Anteile, wie der Anteil von rund 40 Prozent, bei dem fast jeder zweite Beschäftigte Einfacharbeit ausüben würde, erscheinen unrealistisch. Auch bei der Soziodemografie und den Beschäftigungsmerkmalen zeigen sich Unterschiede zwischen den Operationalisierungen. So ist ein eindeutiges soziodemografisches Profil der Einfacharbeit nicht erkennbar. In Einklang mit dem aktuellen Forschungsstand zeigen die Ergebnisse, dass Einfacharbeit überwiegend von Personen ausgeführt wird, die eine berufliche Ausbildung oder ein Studium absolviert haben.
Die Ergebnisse verdeutlichen, dass das vorherrschende Bild der Einfacharbeit als körperlich anstrengende Tätigkeit nach wie vor zutrifft. Allerdings muss es um die psychischen Anforderungen erweitert bzw. korrigiert werden. So umfasst Einfacharbeit Tätigkeiten, die sowohl physisch als auch psychisch fordern.
Der baua: Fokus "Einfacharbeit und Arbeitsbedingungen - Auswirkungen unterschiedlicher Operationalisierungen" kann als PDF-Datei im Internetangebot der BAuA heruntergeladen werden www.baua.de/publikationen

Tipps gegen Hitze und blendende Sonne im Büro
(Quelle: DGUV) Helle Arbeitsräume sind wichtig. Fehlt Tageslicht dauerhaft, kann dies dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus schaden, zu Erschöpfung und Konzentrationsschwäche führen. Doch große Fenster und fensternahe Arbeitsplätze bringen auch Nachteile mit sich: Hineinstrahlende Sonne kann die Innenräume unangenehm aufwärmen. Direkter Sonneneinfall blendet zudem direkt oder indirekt, weil die Sonnenstrahlen von Flächen reflektiert werden. Besonders negativ macht sich einfallendes Tageslicht bei der Arbeit am Computer bemerkbar. Häufig ist dann auf dem Bildschirm nichts mehr oder nur wenig zu erkennen, sodass sich die Augen stark anstrengen müssen.
Diese Tipps helfen Betrieben und Einrichtungen dabei, Hitze und Blendung an den Arbeitsplätzen der Beschäftigten zu vermeiden:
--- Position des Arbeitsplatzes: Das richtige Maß ist gefragt
Je näher sich der Schreibtisch an einem Fenster befindet, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Sonne blendet. Zu weit weg sollte ein Schreibtisch jedoch auch nicht stehen, damit ein möglichst hoher Tageslichtanteil am Arbeitsplatz gewahrt bleibt. Eine gute Sicht nach draußen muss ebenfalls bestehen bleiben. Arbeitsplätze sollten zudem so positioniert sein, dass der Blick der Beschäftigten parallel zur Fensterfront gerichtet ist, wenn sie am Bildschirm arbeiten.
--- Art der Verglasung reduziert thermische Belastung
Die Art des Fensterglases beeinflusst, wie licht- und wärmedurchlässig es ist. So soll eine Sonnenschutzverglasung möglichst viel Licht und gleichzeitig möglichst wenig Wärmestrahlung durchlassen. In der Regel wird trotzdem ein zusätzlicher Sonnenschutz als Blendschutz benötigt.
--- Technischer Blendschutz
Um auf unterschiedliche Tageslichtverhältnisse reagieren zu können, muss sich die Stärke des Lichteinfalls am Bildschirmarbeitsplatz regulieren lassen. Das fordert die Arbeitsstättenverordnung . Dies erfolgt in der Regel durch Vorrichtungen zum Lichtschutz an den Fenstern, wie beispielsweise Jalousien, Markisen und innenliegenden Rollos. Jalousien mit unterschiedlich einstellbaren Lamellen sind besonders vorteilhaft: Der untere Teil der Jalousie kann geschlossen bleiben, damit die Sonne nicht blendet. Die oberen Lamellen bleiben dagegen geöffnet, um trotzdem Tageslicht ins Büro zu lassen.
Die Vorrichtungen sollten jederzeit und barrierefrei zugänglich sein. Beschäftigte, die einen Rollstuhl verwenden, sollten Kurbeln oder Bedienelemente problemlos erreichen können. Sehbehinderte sollten die Bedienelemente ertasten können.
--- Entspiegelte Bildschirme
Fällt Licht direkt oder indirekt (durch Reflexion) auf den Bildschirm, werden die Kontraste von Bildschirmhintergrund und Zeichen stark herabgesetzt. Die Folge: Auf dem Bildschirm ist kaum noch etwas zu erkennen, Schrift meist gar nicht mehr zu lesen. Spiegelungen können zudem den Sehapparat beanspruchen. Denn das Auge versucht, sowohl auf die Zeichen auf dem Bildschirm als auch auf das Spiegelbild scharfzustellen.
Entspiegelte Bildschirme helfen, Blendungen gezielt vorzubeugen. Die Entspiegelungsgüte geben Hersteller von Bildschirmen über das GS-Zeichen und im technischen Datenblatt an.
Die DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung" enthält Hinweise, wie Bildschirme für Arbeitsplätze am besten ausgewählt werden.
Alle Möglichkeiten, um an Bildschirmarbeitsplätzen Hitze, Blendung und Reflexion zu vermeiden, werden in der DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro" vorgestellt
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WEB-Seminar: Von der freiwilligen zur verpflichtenden Einigungsstelle
36a MVG.EKD hat den MAVen für alle Regelungsstreitigkeiten den Weg über die Einigungsstelle vorgeschrieben. Wir wollen uns gemeinsam die Neuregelung erarbeiten, deren Vorteile und deren Probleme erörtern.
Das Seminar richtet sich unter anderem an altgediente MAV-Mitglieder, die seit Jahren mit den Regularien vertraut sind und nun insbesondere bei der Genehmigung von Dienstplänen vollständig neu handeln dürfen.
Termin:
27.09.2022, 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Web-Seminar
Teilnahmekosten:
Als Web-Seminar: 135 €
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Abschlussbericht zur Untersuchung des Flexirentengesetzes vorgelegt
(Quelle: BMAS) Mit dem Flexirentengesetz wurden im Jahr 2017 neue Möglichkeiten zum Übergang zwischen Arbeitsleben und Rente geschaffen. Beschäftigte können seitdem ihren Renteneintritt flexibler gestalten. Der vorliegende Abschlussbericht stellt dar, wie Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeiten zum flexiblen Übergang in die Rente nutzen und ob bei den bestehenden Regelungen Weiterentwicklungsbedarf besteht.
Ziel des Projektes war es, die tatsächliche Inanspruchnahme der Regelungen des Flexirentengesetzes zu untersuchen. Dabei wurden die Motivlagen für die Inanspruchnahme der Regelungen herausgearbeitet sowie Hemmnisse und Hürden für die Inanspruchnahme identifiziert.
Beschäftigte, Rentenbeziehende und Arbeitgeber wurden in diesem Projekt zu ihren Erfahrungen mit den Möglichkeiten eines flexiblen Rentenübergangs befragt. Dabei ging es um den Kenntnisstand zu den aktuell bestehenden Möglichkeiten, um die genutzten Informations- und Beratungsangebote und um die individuelle Motivation zur Wahl einer bestimmten Option des Renteneintritts. Zudem kamen Wünsche an zukünftige Gestaltungsmodelle zur Sprache.
Die Erkenntnisse dieser Untersuchung werden in die Gestaltung zukünftiger Maßnahmen einfließen.
Hier gibt es weitere Informationen.

Aus der Rechtsprechung

Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer
(BAG, Urteil vom 1. Juni 2022, 5 AZR 28/22)
Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.
Aus den Gründen:
Die Klägerin war als Flötistin an der Bayerischen Staatsoper mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 8.351,86 Euro beschäftigt. Zu Beginn der Spielzeit 2020/21 hat die Bayerische Staatsoper, nachdem sie zum Schutz der Mitarbeiter vor COVID-19-Erkrankungen bereits bauliche und organisatorische Maßnahmen wie den Umbau des Bühnenbereichs und die Neuregelung von Zu- und Abgängen ergriffen hatte, im Rahmen ihres betrieblichen Hygienekonzepts in Zusammenarbeit u.a. mit dem Institut für Virologie der Technischen Universität München und dem Klinikum rechts der Isar eine Teststrategie entwickelt. Vorgesehen war die Einteilung der Beschäftigten in Risikogruppen und je nach Gruppe die Verpflichtung zur Durchführung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen. Als Orchestermusikerin sollte die Klägerin zunächst wie alle Mitarbeiter zu Beginn der Spielzeit einen negativen PCR-Test vorlegen und in der Folge weitere PCR-Tests im Abstand von ein bis drei Wochen vornehmen lassen. Die Bayerische Staatsoper bot hierfür kostenlose PCR-Tests an, alternativ konnten die Mitarbeiter PCR-Testbefunde eines von ihnen selbst ausgewählten Anbieters vorlegen. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass sie ohne Testung nicht an Aufführungen und Proben teilnehmen könne. Sie hat sich geweigert, PCR-Tests durchführen zu lassen und insbesondere gemeint, diese seien zu ungenau und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar. Anlasslose Massentests seien unzulässig. Der beklagte Freistaat hat daraufhin in der Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 die Gehaltszahlungen eingestellt. Seit Ende Oktober 2020 legte die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht PCR-Testbefunde vor. Mit ihrer Klage hat sie für die Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt, hilfsweise die Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens. Weiter verlangt sie, ohne Verpflichtung zur Durchführung von Tests jedweder Art zur Feststellung von SARS-CoV-2 beschäftigt zu werden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisieren den Inhalt der Fürsorgepflichten, die dem Arbeitgeber hiernach im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer obliegen. Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen kann der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu beachtende billige Ermessen wird im Wesentlichen durch die Vorgaben des ArbSchG konkretisiert.
Hiervon ausgehend war die Anweisung des beklagten Freistaats zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper rechtmäßig. Die Bayerische Staatsoper hat mit Blick auf die pandemische Verbreitung von SARS-CoV-2 mit diffusem Ansteckungsgeschehen zunächst technische und organisatorische Maßnahmen wie den Umbau des Bühnenraums und Anpassungen bei den aufzuführenden Stücken ergriffen, diese aber als nicht als ausreichend erachtet. Sie hat sodann – auch um den Vorgaben der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung zu genügen – mit wissenschaftlicher Unterstützung durch das Institut für Virologie der Technischen Universität München und das Klinikum rechts der Isar ein Hygienekonzept erarbeitet, das für Personen aus der Gruppe der Orchestermusiker PCR-Tests alle ein bis drei Wochen vorsah. Hierdurch sollte der Spielbetrieb ermöglicht und die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden. Die auf diesem Konzept beruhenden Anweisungen an die Klägerin entsprachen billigem Ermessen iSv. § 106 GewO. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung macht die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt wird. Da hiernach die arbeitgeberseitige Anweisung zur Umsetzung des betrieblichen Hygienekonzepts rechtmäßig war, hat der beklagte Freistaat zu Recht eingewandt (§ 297 BGB), dass Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls mit Blick auf den fehlenden Leistungswillen der Klägerin, die die Durchführung von PCR-Tests verweigert hat, nicht bestehen.
Der auf die Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens gerichtete Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Eine Vergütung dieser Zeiten ist nur geschuldet, soweit sie auf die tarifvertraglich geregelten Dienste – Proben und Aufführungen – bezogen sind. An diesen hat die Klägerin im Streitzeitraum nicht teilgenommen. Der Beschäftigungsantrag, mit dem die Klägerin ihren Einsatz ohne Verpflichtung zur Durchführung von Tests jedweder Art zur Feststellung von SARS-CoV-2 erreichen wollte, ist als Globalantrag schon deshalb unbegründet, weil bereits der für die Zahlungsanträge maßgebliche Zeitraum zeigt, dass wirksame Testanordnungen möglich sind.

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  • durch die Beratung von Mitarbeitervertretungen.
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