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Newsletter 33/2022
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Rheinland-Westfalen-Lippe
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Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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- Mitgliederversammlung der Fachgruppe Diakonie im vkm-rwl
- Trotz Personalmangels gefährdet Lauterbach Arbeitsplätze in der Pflege
- Ein besserer Notfallplan muss her
- Beruf und Privatleben
- Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro
- Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung
Allgemeine Informationen
Mitgliederversammlung der Fachgruppe Diakonie im vkm-rwl
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Der Vorstand der Fachgruppe Diakonie im vkm-rwl lädt zur Mitgliederversammlung ein.
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Termin: 26. September 2022
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Ort: Reinoldinum, Schwanenwall 34, 44135 Dortmund
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Auf der Tagesordnung stehen unter anderem die Wahl einer/eines neuen Vorsitzenden und ein Fortbildungsanteil zu den Auswirkungen des geänderten Nachweisgesetzes auf bestehende und neue Arbeitsverhältnisse.
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Der Vorstand der Fachgruppe Diakonie würde sich freuen, Euch zahlreich begrüßen zu dürfen.
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Tagesseminar: Dienstpläne lesen und verstehen für MAVen
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Egal, in welcher Dienststelle Sie arbeiten – um Dienstpläne kommt man nicht herum! Sie geben nicht nur Kolleginnen und Kollegen einen Überblick über ihre Arbeitszeiten, sondern vor allem dem Arbeitgeber, der Krankheits- und Urlaubstage koordinieren muss und die Stundenzahl im Auge behält. Doch was steht eigentlich alles in einem Dienstplan?
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Was solle und was muss ein Dienstplan enthalten? Welche Kenntnisse benötigt eine Mitarbeitervertretung? In diesem Tagesseminar werden wir die entsprechenden Grundkenntnisse vermitteln. Dazu können die Teilnehmenden anonymisierte Dienstpläne aus ihrer Dienststelle mitbringen.
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13.09.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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Trotz Personalmangels gefährdet Lauterbach Arbeitsplätze in der Pflege
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(Quelle: DKG) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisiert den Kabinettsentwurf des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes und die Ankündigung von Bundesgesundheitsminister Lauterbach zu neuen Belastungen für die Krankenhäuser auf das Schärfste. „Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Minister in seinem Pressestatement ausdrücklich erwähnt, welche extreme Belastungen auf die Krankenhäuser in den kommenden Wochen zukommen, schon allein durch die Kostensteigerungen bei Gas, und gleichzeitig den Kliniken noch einmal 375 Millionen Euro entzieht. Er bringt nicht nur keine Verbesserung für die Krankenhäuser in Form eines Inflationsausgleichs auf den Weg, sondern verschärft auf diese Weise noch die ohnehin angespannte finanzielle Lage und gefährdet sogar Arbeitsplätze in der Pflege“, erklärt der DKG-Vorstandsvorsitzende Dr. Gerald Gaß.
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Das Gesetz sieht vor, dass den Kliniken 375 Millionen Euro entzogen werden sollen. Dafür gibt es keine Faktenbasis. Die geplante Kürzung basiert lediglich auf den Behauptungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, dass es nach der Ausgliederung der Pflegekosten aus den Fallpauschalen in Pflegebudgets eine angebliche Doppelfinanzierung gäbe. Dabei wurde hier schon mehrmals korrigiert. Diese Behauptung ist also durch nichts belegt.
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Hinzu kommt, dass auch weiterhin das sonstige Personal nicht mehr im Pflegebudget berücksichtigt werden darf. Zu diesem Personal gehören alle Beschäftigten, die nicht über die klassische Pflegeausbildung verfügen, aber dennoch wertvolle Leistungen zur Patientenversorgung in der Pflege leisten. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und auch Hebammen werden dann nicht mehr über das Pflegebudget finanziert. In der Folge müssten die Krankenhäuser diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Pflege am Krankenbett abziehen. „Im Extremfall würde dieses Gesetz dazu führen, dass bis zu 20.000 Arbeitsplätze gefährdet wären. Ein Wahnsinn angesichts des Personalmangels. Somit bleibt das politische Handeln des Ministers in diesem Stil absolut inakzeptabel. Zum einen erkennt er zwar die extremen wirtschaftlichen Belastungen der Krankenhäuser, treibt sie aber zum anderen weiter in finanzielle Probleme. Ihm ist natürlich die schwierige Lage auf dem Pflege-Arbeitsmarkt bewusst, trotzdem gefährdet er weiter den Personalbestand. Stattdessen sind entschiedene politische Schritte zum Personalaufbau und zur Entlastung notwendig, um den Personalmangel in der Pflege nachhaltig anzugehen“, sagt Gaß.
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- Welche Zeiten sind für die Rente wichtig?
- Welche Renten gibt es ab wann? Voraussetzungen für eine Rente
- Welche Varianten gibt es für die „letzten“ Jahre?
- Was darf ich neben der Rente hinzuverdienen? (Flexi-Gesetz)
Welche Ansprüche habe ich bei der KZVK?
- Kann ich diese Ansprüche erhöhen?
24.10.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
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Teilnahmekosten: 160,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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Ein besserer Notfallplan muss her
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(Quelle: DIW) Die soziale Lage in Deutschland ist dramatisch. Die hohe Inflation trifft die vulnerabelsten Menschen unserer Gesellschaft hart – und das Ende ist wohl noch nicht erreicht. Die bisherigen Entlastungspakete der Bundesregierung sind jedoch unzureichend, um in dieser Notlage adäquat zu helfen. Sie erfüllen keine der vier notwendigen Kriterien einer effektiven Entlastung: Sie sind weder zielgenau noch schnell, weder ausreichend noch klug. Die Diakonie schlägt einen sozialen Notfallplan vor, um dieses Versagen der Entlastungspakete zu adressieren. Dieser wäre ein guter erster Schritt, der jedoch durch weitere grundlegende Veränderungen ergänzt werden müsste.
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Eine Studie der DIW Econ, einer Tochtergesellschaft des DIW Berlin, im Auftrag der Diakonie zeigt, wie dramatisch die gegenwärtige Situation vor allem für einkommensschwache Gruppen ist. So erfahren Menschen mit geringem Einkommen eine – gemessen an ihrem Haushaltseinkommen – in etwa fünfmal höhere Inflation als Menschen mit hohem Einkommen. Der Grund ist, dass die 20 Prozent der Menschen mit den geringsten Einkommen knapp zwei Drittel ihres monatlichen Einkommens für Dinge der Grundversorgung wie Lebensmittel, Energie und Mobilität ausgeben müssen. Das Problem für diese Menschen ist nicht nur, dass sie nicht auf Essen, Heizen oder den Weg zur Arbeit verzichten können. Sondern das noch größere Problem sind die fehlenden Schutzmechanismen. Jeder dritte Haushalt in Deutschland hat kaum Erspartes, also keine Rücklagen, die für die Mehrausgaben beispielsweise des wöchentlichen Lebensmitteleinkaufs genutzt werden könnten.
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Das Grundproblem der sozialen Krise heute ist daher ein doppeltes: eine Einkommensarmut und eine Vorsorgelücke. Und die Konsequenzen der sozialen Krise sind dramatisch. Soziale Einrichtungen berichten über eine stärkere Nutzung von Tafeln, Lebensmitteldiscountern, sozialen Beratungsstellen und Schuldnerberatungen. Die unweigerliche Konsequenz wird ein weiterer Anstieg des Armutsrisikos sein und für viele Menschen damit auch ein Verzicht auf Dinge, die essenziell für ihre gesellschaftliche Teilhabe sind. Dazu zählen etwa der Kinobesuch der eigenen Kinder oder die Möglichkeit einer Reise mit der Familie.
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Die Diakonie schlägt deshalb einen Notfallplan vor, der sofortige zusätzliche Zahlungen von 100 Euro im Monat für über fünf Millionen Menschen mit Leistungen in der Grundsicherung (Sozialgesetzbuch II und XII) beinhaltet. Die Studie zeigt, dass eine solche Zahlung die höheren Kosten für die Betroffenen selbst bei einer Inflation von fast zehn Prozent kompensieren würde. Ein solcher Notfallplan für sechs Monate würde den deutschen Staat 5,4 Milliarden Euro kosten. Das ist zwar nicht wenig Geld, aber für den Staat mit Sicherheit leistbar – auch beispielsweise im Vergleich zu den drei Milliarden Euro für den Tankrabatt.
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Ein solcher Notfallplan kann jedoch nur ein Element im Umgang mit der sozialen Krise sein. Denn, auch dies zeigt die Studie: Es gibt viele Menschen mit mittlerem und geringem Einkommen, die bisher keine Grundsicherungsleistungen erhalten, aber ebenfalls hart von der Inflation getroffen sind und Unterstützung benötigen. Eine zweite Anmerkung zum vorgeschlagenen Notfallplan ist, dass die Sozialleistungen nicht nur temporär für sechs Monate steigen sollten, sondern permanent erhöht werden müssen. Denn häufig werden in dieser Krise Preise und Inflation verwechselt. Ein Rückgang der Inflation in den kommenden zwei Jahren bedeutet nicht, dass die Preise wieder fallen werden, sondern lediglich, dass die Preise auf dem gleichen hohen Niveau verharren werden. In anderen Worten: Die Preise für Energie und Lebensmittel werden wahrscheinlich nie wieder das Niveau von vor der Krise erreichen, sondern dauerhaft höher bleiben.
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Zusätzlich zum vorgeschlagenen Notfallplan muss die Politik drei weitere Maßnahmen umgehend in Angriff nehmen. Zum ersten sollte sie sich in der konzertierten Aktion dafür einsetzen, dass die Löhne für möglichst viele deutlich erhöht werden. Denn für die große Mehrheit der Menschen mit mittlerem und geringem Einkommen sind höhere Löhne und Arbeitseinkommen der einzige Weg, sich gegen die dauerhaft gestiegenen Preise absichern zu können. Natürlich muss der Ausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen maßvoll und ausgewogen sein, aber höhere Löhne sind im Augenblick das wichtigste Element, um möglichst vielen eine Absicherung gegen die Inflation zu ermöglichen.
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Die zweite Maßnahme ist ein weiteres Entlastungspaket der Bundesregierung, das anders als die bisherigen eben zielgenau, schnell, ausreichend und klug sein muss. Zielgenauigkeit erfordert Hilfen, die nicht per Gießkannenprinzip vergeben werden, sondern nur den betroffenen Menschen zugutekommen. Sie müssen schnell helfen, denn viele Menschen können nicht für weitere sechs Monate steigende Preise für Energie und Lebensmittel aus eigener Kraft stemmen. Die Hilfen müssen ausreichend sein. Und die Maßnahmen müssen klug sein, was prinzipiell bedeutet, dass direkte Transferzahlungen besser sind als konditionale Leistungen. Denn jeder Mensch hat andere Bedürfnisse und sollte selbst entscheiden können, wofür er oder sie die staatliche Unterstützung nutzen möchte.
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Der Tankrabatt ist das Beispiel der Ursünde staatlicher Maßnahmen, denn dieser erfüllt kein einziges der vier Kriterien. Er verteilt von unten nach oben, ist völlig unzureichend für Menschen mit geringem Einkommen, erhöht den Energieverbrauch und ist enorm ineffizient und verzerrend.
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Das dritte Element ist eine effizientere Bürokratie bei den Sozialsystemen, sodass an einer zentralen Stelle alle notwendigen Informationen zusammenlaufen, sodass der Staat in Zukunft die Möglichkeit hat, adäquat zu reagieren. Das ist zurzeit nicht möglich, denn es fehlen die Informationen und damit die Möglichkeit des Staats, richtig zu helfen.
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Zu viele verkennen die soziale Krise, die viele Menschen in Deutschland heute schon erfahren. Die Politik sollte umgehend ein drittes Entlastungspaket gestalten, das aus den Fehlern der ersten beiden Pakete lernt und vor allem sehr viel zielgenauer Menschen mit geringem Einkommen entlastet. Ein Notfallplan mit einer sofortigen Erhöhung der Sozialleistungen um 100 Euro pro Person und Monat ist ein wichtiges Element eines solchen Pakets. Aber es muss darüber hinaus auch zu einer Entlastung von Menschen mit mittlerem und geringem Einkommen führen. Das könnte über ein soziales Grundversorgungsgeld – ähnlich der Energiepauschale, allerdings begrenzt auf Menschen mit mittlerem und geringem Einkommen – geschehen.
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MVG Grundseminar Arbeitsrecht II
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- Urlaub, Arbeitsbefreiung
- Abmahnung
- Kündigungsschutz
- Kündigung (Änderungskündigung; ordentliche/außerordentliche Kündigung)
- Aufhebungsverträge
- Arbeitsbescheinigungen, Zeugnisse
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB
- Rationalisierungssicherungsordnung
- Beschäftigungssicherungsordnung
- Zusätzliche Altersversorgung
- Aktuelle Rechtsprechung
- Arbeitsrechtliche Fragen/Bearbeitung von praktischen Fällen
Teilnahmekosten: 610,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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(Quelle: DGUV) Präsenzzwang und ständige Erreichbarkeit schnüren ein Korsett, das den wenigsten Führungskräften heute noch passt. Stattdessen wünschen sie sich Arbeitsmodelle wie Teilzeit, Job-Sharing oder Homeoffice, um berufliche und private Aufgaben besser unter einen Hut zu bekommen. Die neue Ausgabe von top eins verdeutlicht, warum familienfreundliche Strukturen gerade in der Führungsriege wichtig sind.
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Führungskräfte zu gewinnen und an sich zu binden, ist ein wichtiger Treiber für Unternehmen, sich familienfreundlich aufzustellen. Darüber hinaus wirken Führungskräfte als Vorbild auf die Belegschaft und ermuntern möglicherweise Beschäftigte mit Familie, ebenfalls eine Führungsposition zu ergreifen.
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Oliver Schmitz, Geschäftsführer der berufundfamilie Service GmbH, sagt: "Eine Führungskraft, die ständig morgens die erste und abends die letzte ist, aber erzählt, bei uns kann man flexibel arbeiten, ist wenig glaubwürdig." Wenn Führungskräfte selbst Teilzeit-Modelle oder Homeoffice nutzen, prägen sie eine familienfreundliche Unternehmenskultur ganz entscheidend mit.
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Familienfreundliche Strukturen in der Führungsetage verbessern zudem die Gesundheit von Führungskräften. Den Alltag nach eigenen Wünschen gestalten und sinnstiftenden Tätigkeiten nachgehen zu können, bedeutet, ein erfüllteres Leben zu führen. Führungskräfte sind dadurch zufriedener. Wer nicht ständig erreichbar sein muss, erlebt zudem deutlich weniger Stress.
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Führungskräfte in sogenannten Sandwich-Positionen sehen sich mit Erwartungen von oben und unten konfrontiert. Explizit ausgesprochen werden Erwartungen jedoch meist nicht. Schmitz empfiehlt: "Sehr hilfreich ist es, im Rahmen eines Erwartungsmanagements mal stichfest zu formulieren, was Unternehmensleitung, was Beschäftigte und was Führungskräfte selbst in Bezug auf Erreichbarkeit und Präsenz erwarten."
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Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro
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(Quelle: Minijob-Zentrale) Minijobberinnen und Minijobber können künftig 520 Euro statt 450 Euro durchschnittlich monatlich verdienen. Ab dem 1. Oktober 2022 wird sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Die wichtigsten Informationen zu den Änderungen für Minijobber und Arbeitgeber, finden Sie in diesem Beitrag.
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Die Verdienstgrenze im Minijob liegt seit dem Jahr 2013 unverändert bei 450 Euro im Monat. Zukünftig wird die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze.
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Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro monatlich erhöht.
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Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Die Höhe der Verdienste in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist unerheblich. Als gelegentlich wird heute ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Diese Regelung ergibt sich bisher ausschließlich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien.
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Zukünftig wird das unvorhersehbare Überschreiten gesetzlich geregelt. Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) betragen, so dass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.
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Mit dem neuen Gesetz wird auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich erhöht. Bisher liegt ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1.300 Euro beträgt. Künftig liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen.
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Im neuen Übergangsbereich werden Arbeitgeber stärker belastet als heute. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin beläuft sich im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 Euro) wie bei Minijobs auf ca. 28 Prozent und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Midijobber und Midijobberinnen profitieren dadurch, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet wird. Dadurch soll der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.
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Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Krankenkassen zuständig sind und nicht die Minijob-Zentrale.
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Aus der Rechtsprechung
Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung
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(ArbG Bonn, Urteil v. 18.05.2022, 2 Ca 2082/21)
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Ein bereits vor dem 15.03.2022 in einem Krankenhaus beschäftigter Auszubildender hat nach einer unwirksamen Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses auch ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG Anspruch auf Annahmeverzug gegen seinen Arbeitgeber. Es besteht nach § 20a Abs. 1 und Abs. 2 IfSG kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, welches den Anspruch des Auszubildenden auf Annahmeverzugslohn nach § 297 BGB ausschließen würde.
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Der Kläger war seit Oktober 2019 bei der Beklagten, einem regionalen Krankenhaus, als Auszubildender zum Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis des Klägers mit Kündigungsschreiben vom 01.12.2021 fristlos, nachdem dieser u.a. in dem Testzentrum der Beklagten seine Maske unter die Nase zog und auf eine Anweisung des Geschäftsführers, seine Maske ordnungsgemäß zu tragen, nicht sogleich reagierte. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und begehrte Annahmeverzugslohn für den Zeitraum ab Dezember 2021 bis April 2022 von der Beklagten. Der Kläger ist nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft oder hiervon genesen.
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Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hat mit einem Urteil vom 18.05.2022 entschieden, dass die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers mangels vorheriger Abmahnung unwirksam ist. Weiterhin hat das Arbeitsgericht Bonn dem Kläger trotz der Einführung der sog. „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ ab dem 15.03.2022 und trotz der fehlenden Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn zugesprochen.
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Nach dem Ausspruch einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung steht einem Auszubildenden grundsätzlich nach §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 615 Satz 1 BGB, 293 ff BGB Annahmeverzug betreffend seiner Ausbildungsvergütung gegen den Arbeitgeber zu. Zum 15.03.2022 ist jedoch mit § 20a IfSG eine sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ in Kraft getreten, die u.a. für Krankenhäuser vorsieht, dass alle dort tätigen Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus SARS-CoV- 2 verfügen müssen, welche sie dem Einrichtungsleiter vorlegen müssen.
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Im Hinblick auf die Rechtsfolge der fehlenden Vorlage eines Impf- bzw. Genesenennachweises differenziert die gesetzliche Regelung in § 20a Abs. 2 und Abs. 3 IfSG jedoch danach, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigt war oder erst ab dem 16.03.2022 neu eingetreten ist. Ausschließlich für ab dem 16.03.2022 neu eintretende Arbeitnehmer ist in § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG ein Beschäftigungsverbot ausdrücklich gesetzlich geregelt. Für die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten
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Arbeitnehmer, welche dem Einrichtungsleiter keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, besteht hingegen lediglich eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Dieses kann sodann nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG im Wege einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. Da der Kläger bereits vor dem 15.03.2022 bei der Beklagten beschäftigt war und ein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot für ihn nicht vorlag, war die Beklagte auch über den 15.03.2022 hinaus verpflichtet, dem Kläger Annahmeverzugslohn zu zahlen.
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Wichtige Hinweise
Der vkm-rwl unterstützt und informiert SIE, zum Beispiel
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- durch diesen Newsletter,
- durch die Beratung von Mitarbeitervertretungen.
Der vkm-rwl vertritt IHRE Interessen, zum Beispiel
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- durch die Mitgliedschaft in der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission,
- durch individuelle Rechtsberatung.
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Der Newsletter wird herausgegeben vom:
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Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
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Danke für das Lesen. Bis bald!
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