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Newsletter 45/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • Nordrhein-Westfalen verlängert die Coronaverordnungen
  • Betriebliche Wiedereingliederung gemeinsam gestalten
  • DKG zu den angekündigten Klinik-Hilfen
  • Neue Perspektiven für Prävention und Gesundheitsförderung durch Arbeit 4.0
  • Stoßlüften belastet nicht die Heizkostenrechnung
  • Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Allgemeine Informationen

Nordrhein-Westfalen verlängert die Coronaverordnungen
(Quelle: mags.nrw) Nordrhein-Westfalen verlängert die Corona-Schutzverordnung um weitere vier Wochen. Dabei verzichtet das Land aufgrund des aktuell in seiner Dynamik nachlassenden Infektionsgeschehens auf die Anordnung weitergehender Schutzmaßnahmen. Die Regelungen gelten vorbehaltlich eines weiterhin beherrschbaren Infektionsgeschehen zunächst bis zum 30. November 2022.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Es gilt unverändert: Dass wir derzeit auf eine Maskenpflicht in Innenräumen verzichten, bedeutet nicht, dass es aktuell keine Risiken gibt. Deshalb sind wir alle aufgerufen, unsere Erfahrungen aus zweieinhalb Jahren Pandemie durch einen verantwortlichen Selbstschutz umzusetzen. Dazu gehört im Übrigen auch, sicherzustellen, dass man einen Impfschutz hat, der den STIKO-Empfehlungen entspricht. Prüfen Sie daher Ihren Impfstatus.“
Ergänzend zu den Bundesregelungen gelten damit weiterhin folgende Regelungen:
- In Innenräumen gilt bis auf weiteres keine generelle Maskenpflicht. Dies gilt auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen. Für Schulen bleibt es bei einer Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
- Die Maskenpflicht im ÖPNV (medizinische Maske) bleibt wie bisher bestehen.
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch für Beschäftigte in Einrichtungen, in denen der Bund für Besucherinnen und Besucher eine bundesweite FFP-2-Maskenpflicht vorschreibt (Arztpraxen und ähnliche medizinische Behandlungseinrichtungen). Auch dies entspricht den bisherigen Landesregelungen.
- Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen bestehen.
- In allen Fällen, in denen sich die Maskenpflicht aus der Landesverordnung ergibt, ist demnach weiterhin eine medizinische Maske ausreichend. Auch die bekannten Ausnahmen für Kinder und in bestimmten Situationen (notwendige Nahrungsaufnahme, Einsatzsituationen, Gehörlosenkommunikation etc.) bleiben bestehen.
Die Test- und Quarantäneverordnung wurde ebenfalls ohne wesentliche Änderungen verlängert.
Auch künftig gilt: Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert über 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus.
Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.
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Web-Seminar: Gefährdungsanzeige – wie kann die Mitarbeitervertretung helfen?
Die Kolleg*innen schreiben Gefährdungs- oder Überlastungsanzeigen. Die Mitarbeitervertretung bekommt diese in Kopie. Was aber damit machen?
Kann die Mitarbeitervertretung den Kolleg*innen helfen? Mit dieser und weiteren Fragen zu dem Thema werden wir uns in dem Tagesseminar beschäftigen.
Termin:
06.02.2023 von 09.00 – 13.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 140,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Betriebliche Wiedereingliederung gemeinsam gestalten
(Quelle: BAuA) Je intensiver sich Beschäftigte in einer psychischen Krise mit ihrer Situation auseinandersetzen, desto besser gelingt die Rückkehr an den Arbeitsplatz. Zu diesen und weiteren Ergebnissen kommt eine qualitative Teilstudie, die das Erleben, Verhalten und Handeln von 32 Personen in erzählgenerierenden Interviews im Return to Work Prozess (RTW) untersuchte. Im baua: Fokus "Psychische Krisen: Biografische Deutungen, Bewältigungsstrategien und der Einfluss auf den Return to Work Prozess" hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Ergebnisse der Studie zusammengefasst.
Ist ein Mensch krank, versucht er sich seine Situation zu erklären. Er entwickelt Vorstellungen über Auslöser, Verlauf und Bewältigungsstrategien. Diese persönlichen Überzeugungen, die auf der jeweiligen subjektiven Krankheitstheorie beruhen, sind nicht die einzigen Faktoren, die den Umgang mit einer Erkrankung beeinflussen. Vielmehr spielen dabei auch implizite Handlungsorientierungen, die auf Erfahrungen basieren und den Betroffenen nur schwer reflexiv zugänglich sind, eine zentrale Rolle im Umgang mit einer Krise. In der medizinisch-therapeutischen Behandlung als auch im Prozess der Rückkehr an den Arbeitsplatz ist es für Experten und Expertinnen möglich und hilfreich, diese Orientierungen zu erkennen und darauf aufbauend die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu gestalten.
In einem Zeitraum von einem Jahr wurden 32 Beschäftigte im Alter von 18 bis 60 Jahren in ihrem RTW-Prozess begleitet. Im vorliegenden baua: Fokus stehen die Bewältigungsstrategien der psychischen Krise und ihr Einfluss auf den RTW-Prozess im Fokus. Herausgearbeitet wurden vier Bewältigungsstrategien, denen jeweils spezifische individuelle Deutungen der Krise zugrunde liegen. Beide Aspekte bedingen einander und haben Einfluss auf die Rückkehr zur Arbeit.
Die Ergebnisse zeigen, dass die Deutung einer psychischen Krise biografisch eingebettet ist und sich im Verlauf der Bewältigung ändern kann. Die Fähigkeit zur Selbstreflexion der Krise und des Handelns sind ein wichtiger Aspekt einer nachhaltigen Wiedereingliederung in den Betrieb. Denn diejenigen, die sich mit dem eigenen Handeln auseinandersetzen, wissen, was sie für eine Rückkehr zur Arbeit benötigen und welche Maßnahmen erforderlich sind. Eine Wiedereingliederung ist vor allem dann erfolgreich, wenn das betriebliche-soziale und private Umfeld unterstützend handelt. Die Auswertungen verdeutlichen, dass bei den betrieblichen Unterstützungsmaßnahmen, wie dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) oder der stufenweisen Wiedereingliederung (STWE), noch Potential vorhanden ist. Denn nur der Hälfte der zurückkehrenden Beschäftigten werden ein BEM, eine STWE oder weitere betriebliche Maßnahmen angeboten. Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, Zurückkehrende und ihre Anliegen und Bedürfnisse besser zu verstehen und Unterstützungsmaßnahmen kreativ und flexibel einzusetzen.
Der baua: Fokus "Psychische Krisen: Biografische Deutungen, Bewältigungsstrategien und der Einfluss auf den Return to Work Prozess" kann im Internetangebot der BAuA heruntergeladen werden unter www.baua.de/publikationen
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Grundseminar Arbeitsrecht 1
Inhalte des Seminars:
  • Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
  • Allgemeine Arbeitsbedingungen
  • Versetzung, Abordnung, Personalgestellung
  • Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeit, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
  • Befristete Arbeitsverhältnisses und Teilzeitbeschäftigung
  • Eingruppierung, Entgelte, sonstige Leistungen
  • Entgelt im Krankheitsfall, Jubiläumszuwendung, Sterbegeld
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
  • Grundzüge des kirchlichen Arbeitsrechts und Schlichtungsverfahrens
  • Aktuelle Rechtsprechung
  • Arbeitsrechtliche Fragen/Bearbeitung von praktischen Fällen
Termine:
20.03. – 22.03.2023, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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DKG zu den angekündigten Klinik-Hilfen
(Quelle: DKG) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt die Ankündigung von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach, über einen Härtefallfonds die Liquidität der Kliniken zu sichern. Kein Krankenhaus soll ein Problem bekommen, weil es durch die Inflation stark gestiegene Kosten, Strom oder Gas nicht bezahlen kann, so Lauterbach. „Das ist eine wichtige und belastbare Aussage des Ministers, um den Krankenhäusern Planungssicherheit zu geben, denn die Inflation setzt den Kliniken immer stärker zu. Wir sind froh, dass der Bundesgesundheitsminister gemeinsam mit Bundesfinanzminister Lindner und Wirtschaftsminister Habeck eine Lösung für die wirtschaftliche Notlage der Krankenhäuser gefunden hat. Nun muss alles getan werden, damit die zugesagten Finanzmittel schnellstmöglich bei den Kliniken ankommen. Das Auszahlungsverfahren muss so gestaltet sein, dass spätestens im Januar Geld fließt und die Liquiditätsengpässe der Krankenhäuser reduziert werden. Aktuell müssen zahlreiche Krankenhäuser Überbrückungskredite in Anspruch nehmen, um Löhne und Gehälter sowie Rechnungen fristgerecht bezahlen zu können. Wir vertrauen darauf, dass auf die Worte Taten folgen“, erklärt der Vorstandsvorsitzende der DKG Dr. Gerald Gaß.
Die Umsetzung sowohl des Härtefallfonds als auch der Gas- und Strompreisbremse ist nun schnell erforderlich „Wir stehen sofort bereit, bei der Umsetzung zu helfen. Wichtig ist, dass die Hilfen schnell und unbürokratisch an die Krankenhäuser ausgezahlt werden, damit die Liquidität in den letzten Wochen des Jahres gesichert wird und die Kliniken ihre Wirtschaftspläne für 2023 aufstellen können“, so Gaß
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Arbeitsrecht AVR-DD
Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland sind Gegenstand der Fortbildung. Hinzu kommen die • Öffnungsklauseln für Dienstvereinbarungen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung im Bereich der AVR-DD. Ferner werden die Eingruppierungsregelungen • der AVR-DD eingehend erläutert.
  • Grundlagen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD)
    Dienstvereinbarungen
    Bundesgesetzliche Ergänzungen wie TzBfG, ArbZG, etc.
  • Arbeit in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen
    Arbeitsweise der ARK-AVR-DD
  • Eingruppierung
    Bestandteile der Vergütung
    Arbeitszeit und Pausen
  • Arbeitszeitkonten (inkl. Überstunden)
    Urlaub und Sozialbezüge
  • Öffnungsklauseln
  • Urteile zum Arbeitsrecht
Termin:
31.07. – 02.08.2023; Hotel zur Post, Waldbreitbach, Neuwieder Str. 44
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Neue Perspektiven für Prävention und Gesundheitsförderung durch Arbeit 4.0
(Quelle: IGA) Die digitale Transformation und gesellschaftliche Entwicklungen verändern die Arbeitswelt nicht erst seit der Corona-Pandemie. Kommunikation, Kreativität und agile Vorgehensweisen in der Arbeitsorganisation rücken in den Vordergrund und werden gerade in Krisenzeiten zu wichtigen Stärken von Unternehmen. Der Grad der Selbstorganisation von Teams steigt und erfordert mehr individuelle Selbstorganisation der Beschäftigten. Dies birgt neben vielen Chancen auch Gesundheitsrisiken.
Der Report beleuchtet die agile Organisation und weitere moderne Organisationsmodelle wie die Soziokratie, die Holokratie und die evolutionäre Organisation unter dem Gesundheitsaspekt. All diese Organisationsmodelle sind gekennzeichnet durch die Abflachung von Hierarchien, eine stärkere Sinnorientierung, mehr Flexibilität sowie die Integration von Leistungspotentialen der Beschäftigten. Die Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede und Konfliktpotenziale werden ausführlich erklärt.
Mit diesem Hintergrundwissen können Beratende Gesundheitsthemen besser in Phasen gesundheitlicher Belastungen einbringen und richtig adressieren. Der iga.Report 44 gibt einen Überblick zum noch jungen Stand der Forschung und liefert zahlreiche Ansatzpunkte für die Präventionsarbeit und die Betriebliche Gesundheitsförderung in einer neuen Arbeitswelt.
Zum Report geht es hier.

Stoßlüften belastet nicht die Heizkostenrechnung
(Quelle: DGUV) Die Corona-Pandemie ist nicht vorbei. Auch im kommenden Winter wird eine ausreichende Lüftung in Innenräumen wichtig bleiben, um vor Ansteckungen im Büro, in der Schule oder in der Produktion zu schützen. Aber wie geht das zusammen mit der dringenden Notwendigkeit; Energie zu sparen, um Verbrauch und Kosten zu im Zaum zu halten? Die gesetzliche Unfallversicherung informiert.
Arbeiten Menschen in schlecht oder nicht belüfteten Büros, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Infektion, selbst wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten eingehalten wird. Um effektiv zu lüften, gibt es zwei Möglichkeiten: Das freie Lüften und die technische Lüftung. Bei Letzterer gelangt über raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) kontinuierlich gefilterte Frischluft von außen in die Innenräume. "Bei der freien Lüftung ist die Stoßlüftung mit weit geöffneten Fenstern und am besten auch mit geöffneten Türen am effektivsten", so Dr. Simone Peters, Leiterin des Sachgebiets Innenraumklima der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Stoßlüften belaste auch nicht die Energiebilanz. Peters: "Wenn im Winter in regelmäßigen Abständen für drei Minuten richtig stoßgelüftet wird, ist der Verlust an Heizenergie minimal." Eine Lüftung über ein dauerhaft gekipptes Fenster sei hingegen nicht empfehlenswert.
Regelmäßiges Lüften ist auch wichtig, um der Schimmelbildung in Räumen vorzubeugen. An vielen Arbeitsplätzen wird in diesem Winter die Raumtemperatur abgesenkt werden. Je weiter diese sinkt, desto größer ist die Gefahr. "Bei zu kühlen Räumen kann sich Kondenswasser bilden. Dies kann wiederum zu Feuchteschäden oder Schimmelpilzbefall führen", sagt Peters. "In Arbeitsräumen ohne technische Belüftung muss deshalb auf jeden Fall gelüftet werden, um für den notwendigen Luftaustausch zu sorgen. Das entspricht unserer Empfehlung zum infektionsschutzgerechten Lüften. Man schlägt also zwei Fliegen mit einer Klappe."
Weitere Informationen:

Aus der Rechtsprechung

Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
(VerwG Minden, Urteil vom 20.09.2022, 16 K 1086/21; Quelle: kostenlose-urteil.de)
Corona-Pandemie: Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz kann nur erstattet werden, wenn die alleinige Ursache die Absonderung ist
Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass der Klägerin keine Erstattung gezahlter Verdienst­ausfallentschädigung nach Infektions­schutzgesetz zusteht.
Die Klägerin aus Rheda-Wiedenbrück ist in der Fleischverarbeitungsbranche tätig. Da es im Jahr 2020 zu einem erheblichen Corona-Ausbruch in ihrem Betrieb kam, wurde dieser vorübergehend geschlossen. Zur gleichen Zeit mussten einige ihrer Arbeitnehmer in Absonderung in sog. häusliche Quarantäne. Die Klägerin bezahlte u.a. einen ihrer Arbeitnehmer weiter und forderte die gezahlten Beträge vom beklagten Land. Dieses lehnte eine Erstattung ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für eine Erstattung nicht vorlägen. Danach müsse ein Arbeitnehmer u.a. einen Verdienstausfall erleiden, dessen alleinige Ursache seine Absonderung sei. Der Arbeitnehmer der Klägerin habe zwar einen solchen Verdienstausfall erlitten, da der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ Anwendung fände und keine Lohnersatzansprüche bestünden. Wegen der angeordneten Betriebsschließung habe er seine Arbeit aber auch ohne Absonderung nicht erbringen können. Es fehle daher an der notwendigen Kausalität der Absonderung für den Verdienstausfall.

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