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Newsletter 47/2022
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Rheinland-Westfalen-Lippe
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Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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- Prima Raumklima? Was Unternehmen jetzt wissen sollten
- Berufsabschluss gelingt zu oft erst nach vielen Umwegen
- EKD Richtlinie für den kirchlichen Klimaschutz
- In kleinen Betrieben ist das Unfallrisiko höher
- Wie viele Feuerlöscher brauche ich in meinem Unternehmen?
- Vorlage eines ungültigen Corona-Testzertifikats kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Allgemeine Informationen
Prima Raumklima? Was Unternehmen jetzt wissen sollten
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(Quelle: VBG) Die neue Energieeinsparverordnung der Bundesregierung soll die Strom- und Gasversorgung im Herbst und Winter sicherstellen. Certo, das Magazin der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), erklärt, was das für den Arbeitsschutz bedeutet.
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Der Energiekurs für Herbst und Winter ist gesteckt: Strom- und Gassparen stehen auf dem Programm. Aber auch Frieren im Büro oder in der Werkshalle? Zumindest gibt es mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) neue Vorgaben für die Lufttemperatur an Arbeitsplätzen. Diese gelten vom 01.09.2022 bis einschließlich 28.02.2023. Und sind für Unternehmen verpflichtend.
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Arbeitgebende müssen laut Arbeitsstättenverordnung in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ sicherstellen. Konkrete Empfehlungen gibt dazu die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur: Bei leichten Tätigkeiten, etwa Büro- oder Bildschirmarbeit, waren bisher 19 bis 20 Grad Celsius vorgeschrieben, bei mittlerer Arbeitsschwere zwischen 17 und 19 Grad Celsius und bei körperlich schwerer Arbeit 12 Grad Celsius.
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Mit der neuen Verordnung müssen sich viele Beschäftigte jetzt wärmer anziehen. Denn auch für Arbeitsplätze in Unternehmen der Privatwirtschaft gelten bis Ende Februar neue Mindesttemperaturen: Bei leichten Belastungen sind 18 bis 19 Grad Celsius vorgesehen, bei mittlerer Arbeitsschwere 16 bis 18 Grad Celsius. Wer schwere Tätigkeiten ausführt, kann unverändert mit 12 Grad Celsius Lufttemperatur am Arbeitsplatz rechnen.
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Web-Seminar: Vom Ende der Vertrauensarbeitszeit
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Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 14.05.2019 wegweisendes geschaffen:
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Der Dienstgeber muss für alle Mitarbeiter die tatsächliche Arbeitszeit erfassen. Geltende Dienstvereinbarungen zwischen der MAV und den Dienstgeber müssen auf den Prüfstand. Wie muss die MAV reagieren. Zwar muss der Gesetzgeber hier auch reagieren.
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Aber die Grundzüge sind jetzt schon zu beachten.
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13.02.2023, WEB-Seminar 9 Uhr – 13 Uhr
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Teilnahmekosten: 140 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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Berufsabschluss gelingt zu oft erst nach vielen Umwegen
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(Quelle: Bertelsmann-Stiftung) Der Übergang von der Schule in Ausbildung oder Studium funktioniert längst nicht so reibungslos, wie oftmals angenommen. Nicht einmal die Hälfte der Jugendlichen (43 Prozent) startet nach dem Verlassen der allgemeinbildenden Schule direkt und dauerhaft in Ausbildungs- oder Studienkarrieren.
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Ein Bachelorstudium oder eine Ausbildung dauern in der Regel drei Jahre. Doch selbst vier Jahre nach Verlassen der Schule hat weniger als die Hälfte (43 Prozent) der jungen Erwachsenen einen ersten Abschluss erworben. Für jeden siebten Jugendlichen ist die Situation sogar noch deutlich schwieriger. 15 Prozent haben nach vier Jahren noch nicht einmal den Einstieg geschafft oder sie haben eine Ausbildung nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Der Idealweg eines schnellen Übergangs von der Schule in Ausbildung oder Studium und in den Beruf ist also keineswegs der Normalfall. Das zeigt die Auswertung von Daten des Nationalen Bildungspanels (NEPS) durch die Universität Göttingen und die Helmut-Schmidt-Universität Hamburg in unserem Auftrag. Analysiert wurden die nachschulischen Bildungswege von 7.168 Personen.
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Diese Erkenntnisse sind alarmierend, warnen die Fachleute. "Denn diese Zahlen bedeuten, dass angesichts von rund 750.000 Schulabgänger:innen jährlich mehr als 100.000 junge Menschen das Risiko haben, langfristig ohne Berufsabschluss zu bleiben", sagt unsere Ausbildungsexpertin Claudia Burkard. "Ungelernte haben schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Und damit geringe Einkommen, wenig Aufstiegschancen und später eine knappe Rente."
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Unter diesen Jugendlichen sind überdurchschnittlich viele Personen mit einem niedrigen Schulabschluss, aus benachteiligten Familien und mit Migrationshintergrund. Besonders kritisch ist die Situation für junge Erwachsene mit Hauptschulabschluss oder ohne Abschluss. Vier Jahre nach Verlassen der allgemeinbildenden Schule sind 27 Prozent der Frauen und 20 Prozent der Männer mit maximal Hauptschulabschluss nicht in einer regulären Ausbildung.
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EKD Richtlinie für den kirchlichen Klimaschutz
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(Quelle: EKD) Mit einer „Klimaschutzrichtlinie“ hat die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) einen Meilenstein für den Weg zu einer klimaneutralen Kirche gesetzt. Die von Kirchenkonferenz und Rat der EKD verabschiedete Richtlinie beschreibt einen Standard für den kirchlichen Klimaschutz, an dem künftig die rechtlichen Regelungen der Landeskirchen gemessen werden können. Damit bietet sie eine Grundlage für einheitliche und überprüfbare Regelungen.
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„Der Klimawandel bleibt die größte Herausforderung der Menschheit. Das müssen wir uns auch und gerade in der Energiekrise immer wieder vor Augen führen,“ so die Ratsvorsitzende der EKD, Präses Annette Kurschus. „Zusammen mit Politik, Wirtschaft, den Religionsgemeinschaften und allen Menschen guten Willens müssen wir uns als evangelische Kirche dieser Herausforderung entschlossen und konsequent stellen. Die Klimaschutzrichtlinie der EKD nimmt uns selbst in die Pflicht, genau das zu tun."
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Die Synode der EKD hatte im vergangenen November beschlossen, eine Roadmap für einen verbindlichen EKD-weiten Prozess zur Klimaneutralität bis 2035 sowie verbindliche Überprüfungs- und Anpassungsmechanismen erarbeiten zu lassen.
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„Mit der neuen Richtline und der Roadmap ist es innerhalb kürzester Zeit gelungen, einen gemeinsamen überprüfbaren Rahmen für die Umsetzung der Klimaziele der EKD zu finden“, so die Präses der Synode, Anna-Nicole Heinrich. „Seit Jahrzehnten ist klar, dass die Treibhausgasemissionen sinken müssen und doch sind sie bis zuletzt gestiegen. Umso mehr stehen wir in der Verantwortung, als Kirchen unseren Beitrag dazu zu leisten, die Lebensgrundlage künftiger Generationen zu erhalten. Dabei dürfen wir jetzt keine Zeit mehr verlieren.“
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Ergänzt wird die Richtlinie von einer Roadmap zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität, die die Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft e.V. (FEST) entwickelt hat. Während die Klimaschutzrichtlinie die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzeigt, stellt die Roadmap die wissenschaftlichen Rahmenbedingungen dar, in denen die Netto-Treibhausgasneutralität bis 2035 erreicht werden kann.
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Zur Richtlinie geht es hier.
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Tagesseminar: Eingruppierung BAT-KF
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Die Eingruppierung der Kolleg_innen erfolgt nach den Vorgaben des BAT-KF und der Entgeltgruppenpläne.
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Mitarbeitervertretungen obliegt im Rahmen der eingeschränkten Mitbestimmung die Aufgabe, Ein- und Höhergruppierungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.
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Das Tagesseminar „Eingruppierung im BAT-KF“ vermittelt Grundkenntnisse zur Eingruppierung, Stufenzuordnung und zu den Entgeltgruppenplänen. Erläurtet werden Aufbau und Struktur sowie Stufenverläufe. Zusätzlich wird auf die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung eingegangen.
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22.03.2023, WEB-Seminar 9 Uhr – 15 Uhr
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Teilnahmekosten: 190 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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In kleinen Betrieben ist das Unfallrisiko höher
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(Quelle: DGUV) In Großbetrieben mit mehr als 500 Beschäftigten ist das Risiko, einen Arbeitsunfall zu erleiden, geringer als in Kleinen und Mittelständischen Unternehmen (KMU). Das geht aus einer Auswertung zum "Arbeitsunfallgeschehen 2021" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hervor, die nun in Broschürenform vorliegt. In Großbetrieben lag die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle im Jahr 2021 bei 17,7 Unfällen je 1000 Vollarbeiter.* Dies ist im Vergleich der Betriebsgrößen der niedrigste Wert, die höchste Arbeitsunfallquote hingegen wird mit 29,5 für die Betriebe mit 10 bis 49 Beschäftigten verzeichnet. In Kleinstbetrieben mit bis zu 9 Beschäftigten lag 2021 die Unfallquote mit 21,5 etwas niedriger, allerdings haben sie die höchste Quote an neuen Unfallrenten. Diese sind ein Indiz für schwere Unfallverläufe. ( Infografik herunterladen (JPG, 546 kB) )
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"Die Gründe dafür, warum in KMU die Arbeitsunfallquoten höher sind als in Großunternehmen sind vielfältig", sagt Präventionsexperte Dr. Heinz Schmid von der DGUV. "Zum einen liegt es sicher an der unterschiedlichen Branchenverteilung. Zu den Großen zählen auch viele Verwaltungen und Betriebe mit vielen Büroarbeitsplätzen. Dort ist das Unfallrisiko niedriger als im produzierenden Gewerbe. Auch verfügen größere Betriebe oft über Arbeitsschutzmanagementsysteme, während KMU den Arbeitsschutz nicht auf vielen Schultern verteilen können. Hier müssen Einzelne aktiv werden. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten KMU deshalb auf sie zugeschnittene Unterstützungsangebote."
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Wie KMU mit eigenen Initiativen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit punkten können, zeigt das Beispiel von Raumausstatter Harald Gerjets aus Aurich. Er hat den Arbeitsschutz zur Chefsache gemacht und entwickelte eine neue Transport- und Montagehilfe für seine Markisen. Das System ermöglicht nun auch weniger kräftigen Mitarbeitenden ohne Gesundheitsgefahr zu arbeiten. Eine Investition in die Zukunft, die 2021 mit dem Deutschen Arbeitsschutzpreis ausgezeichnet wurde.
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*Ein Vollarbeiter entspricht der durchschnittlich von einer vollbeschäftigten Person im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich tatsächlich geleisteten Arbeitsstundenzahl pro Jahr. Die Größe spiegelt damit die Expositionszeit gegenüber Arbeitsunfällen wider
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MVG-Basiswissen für Neueinsteiger
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Die Mitarbeitervertretung ist das Interessenvertretungsorgan der Mitarbeitenden in den Einrichtungen und nimmt aktiv durch Beteiligungsrechte an die Kolleg*innen betreffende Entscheidungen teil. Fachliches Wissen und Können sind Voraussetzung für eine starke Dienstgemeinschaft und Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeitenden. Dieses Seminar vermittelt zu unseren vertiefenden Grundseminaren ein Basiswissen insbesondere für Neueinsteiger in die Mitarbeitervertretungsarbeit. Folgende Inhalte werden in Rundgesprächen, Kurzvorträgen und Einführungen sowie in Kleingruppenarbeiten vermittelt:
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- Das Recht in Kirche und Diakonie MVG
- Aufbau des MVG
Eingeschränkte Mitbestimmung/ Mitbestimmung/ Mitberatung
- Initiativrecht
- Leitung der MAV
- Arbeitsrecht/ Aufgaben der MA-Verbände
- MAV Rechte und Pflichten
- Zusammenwirken zwischen MAV-Dstltg
- Beschwerderecht
- Organisationsfragen
- Praktische Übungen
- Mai 2023 - 24. Mai 2023, Hotel zur Post, Waldbreitbach, Neuwieder Str. 44
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Wie viele Feuerlöscher brauche ich in meinem Unternehmen?
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(Quelle: VBG) Es ist Freitagnachmittag: „Rechnungen schreiben, bezahlen und endlich diese leidige Frage nach den Feuerlöschern klären. Der Müller hat ja recht, dass wir vielleicht nicht nur im Serverraum sondern auch in der Küche einen brauchen könnten… Dann google ich das mal: ‚Der Arbeitgeber hat Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffe, der Brandgefährdung und der Grundfläche der Arbeitsstätte in ausreichender Anzahl bereitzustellen‘, finde ich bei der BAUA. Ja, danke – das wusste ich schon. Aber wie viele Feuerlöscher brauche ich denn jetzt in meinem Unternehmen?“
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Ihr innerer Monolog mag ein ganz anderer sein. Aber der Tenor ist immer gleich: Sie wollen ihre gesetzliche Verpflichtung zur Beurteilung der Arbeitssituation erfüllen und eine sichere Arbeitsumgebung schaffen – für Ihre Kolleginnen und Kollegen, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für das gesamte Team. Sie nehmen die Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung ernst, doch die zahlreichen Vorschriften und Angaben im Netz verwirren Sie.
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Als VBG möchten wir Sie unterstützen, um Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Mit dem Pflichtenkompass stellen wir deshalb allen Unternehmerinnen und Unternehmern ein einfach zu bedienendes Tool zur Verfügung, mit dem wir Sie durch den Dschungel der Vorschriften zur Arbeitssicherheit navigieren, damit Sie und Ihr Team sich mit Sicherheit auf die Arbeit konzentrieren können. Anhand eines schnellen Unternehmenschecks auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten, unterstützt der Pflichtenkompass Sie als Unternehmerin und Unternehmer dabei, den Überblick zu bewahren. Machen Sie eine zügige Bestandsaufnahme zu den Themen, die für Ihr Unternehmen relevant sind – anonym und ohne weitere Verpflichtungen!
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„Mein Pflichtenkompass“ navigiert Sie durch die erforderlichen Bereiche der Arbeitssicherheit: Arbeitsumgebung, Elektrische Geräte, Ergonomische Ausstattung, Mobile Arbeit und viele weitere Themenkomplexe. Entdecken Sie dabei Handlungsfelder, die für Ihr Unternehmen bedeutsam sind. Eine individualisierte Aktionsliste zeigt Ihnen nach der Beantwortung von Fragen, in welchen Bereichen es schon richtig gut läuft – aber auch, wo es noch Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Was können Sie tun? Worum müssen Sie sich kümmern? Wie viele Brandschutzhelfende benötigt Ihr Unternehmen? Wie viele Ersthelfende? Und natürlich geben wir einen Hinweis darauf, wie viele Feuerlöscher Sie für Ihr Unternehmen brauchen.
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„Mein Pflichtenkompass“ zeigt die wichtigsten Fakten auf einen Blick und verlinkt zu weiterführenden Informationen. Die Handlungsempfehlungen und gesetzlichen Vorgaben können Sie als Liste ausdrucken und in Ihrem Betrieb umsetzen. Der Pflichtenkompass unterstützt Sie zudem bei der Auswahl der VBG-Tools zur Umsetzung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung.
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Aus der Rechtsprechung
Vorlage eines ungültigen Corona-Testzertifikats kann fristlose Kündigung rechtfertigen
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(ArbG Neumünster, Urteil vom 04.08.2022, 1 Ca 88b/22; Quelle: kostenlose-urteile.de)
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Legt ein Arbeitnehmer ein ungültiges Corona-Testzertifikat vor, kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen. In einem solchen Verhalten liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung, welche geeignet ist, dass Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zu zerstören. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster entschieden.
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In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mitarbeiter einer Gemeinde in Schleswig-Holstein im Januar 2022 fristlos gekündigt, weil er an mehreren Tagen ein ungültiges Corona-Testzertifikat vorgelegt hatte. Nach den Vorgaben der Arbeitgeberin musste ein Testzertifikat einer offiziellen Teststation vorgelegt werden. Dem kam der Arbeitnehmer zunächst auch nach, änderte dann jedoch seine Meinung, weil ihm der Weg zur Teststation zu weit war. Er meldete sich daher auf einer Online-Plattform eines Arztes an. Nach Durchführung eines Selbsttestes und der Angabe ihrer Person, des Testdatums, des Teststarts und des Testergebnisses erhielten die Nutzer wenige Minuten später ein Zertifikat über das Testergebnis. Dieses enthielt die Angabe "Testung durch Leistungsträger i.S.d. § 6 Abs. 1 TestV" und die Unterschrift eines Arztes. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage.
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Das Arbeitsgericht Neumünster entschied gegen den Kläger. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Der Kläger habe durch die Vorlage der Testzertifikate versucht, die Beklagte über seinen 3G-Status zu täuschen. Damit habe er in schwerwiegender Weise gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verstoßen. Die Vorlage eines unzutreffenden Testzertifikats könne in der Pandemielage erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen. Allein die abstrakte Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen stelle eine schwerwiegende Gefährdung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Zudem habe der Kläger die Beklagte in die Gefahr von Sanktionen der Aufsichtsbehörden gebracht, da ihr Nachweis- und Überwachungspflichten treffen.
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Für unerheblich hielt das Arbeitsgericht den Umstand, ob der Kläger unzutreffenden Angaben zu seinen Testergebnissen gemacht habe. Es komme daher nicht darauf an, ob sich der Kläger an den Arbeitstagen selbst negativ getestet habe.
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Einer vorherigen Abmahnung habe es nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht bedurft. Denn es liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die das Vertrauensverhältnis der Parteien restlos zerstört habe.
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Wichtige Hinweise
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Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
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