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Newsletter 40/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • Bericht aus der Delegiertenversammlung des vkm-rwl
  • So stoppen Vorgesetzte die Diskriminierung am Arbeitsplatz
  • Energiekosten: Wie Gemeinden ihre Kirchen gut durch den Winter bringen
  • Bessere Pflegequalität am Krankenbett erreichen
  • Minijobber können auch mal mehr als 520 Euro verdienen
  • Betriebliche Ersthelfende spielen wichtige Rolle für Erste Hilfe in Deutschland
  • Schadensersatz wegen diskriminierender Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen

Allgemeine Informationen

Bericht aus der Delegiertenversammlung des vkm-rwl
Am 26.09.2022 fand die Delegiertenversammlung 2022 des vkm-rwl im Reinoldinum in Dortmund statt. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ im Verband. Hier wurden die Berichte des Vorstandes, der Geschäftsstelle, der Ausschüsse und aus den Arbeitsrechtlichen Kommissionen vorgestellt und entgegengenommen. Beschlossen wurde eine Änderung der Rechtsschutzordnung, die nur intern eine Auswirkung hat. Für die Mitglieder ändert sich nichts. Sie haben immer noch den gleichen Rechtsschutz.
Seit längerer Zeit sind die Auszubildenden, die Mitglied beim vkm-rwl sind, beitragsfrei. Da es schwer vermittelbar war, dass die Praktikanten einen Beitrag zahlen mussten, werden auch sie ab dem 01.10.2022 beitragsfrei gestellt.
Der Jahresabschluss 2021 und der Haushaltsplan 2023 wurden beschlossen. Hierbei wurde der Vorstand des vkm-rwl entlastet.
Die Delegiertenversammlung hat den Beschluss des Vorstandes bestätigt, dass Jörg Kamps, Andreas Korff und Anne Parusel als ordentliche Mitglieder sowie Steffen Bundrück und Michael Wessels als stellvertretende Mitglieder in die Arbeitsrechtliche Kommission für die AVR-DD für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2026 entsendet werden.
Ab dem 01.01.2023 beginnt die neue Amtszeit (2023 bis 2026) für die Arbeitsrechtliche Kommission RWL (BAT-KF) und die Arbeitsrechtliche Schiedskommission RWL. Hierzu wurden auf der Versammlung Wahlen durchgeführt.
In die Arbeitsrechtliche Kommission werden Jörg Kamps, Andreas Korff, Andreas Kunze, Anne Parusel, Michael Posthaus, Christopher Radig und Michael Wessels als ordentliche Mitglieder sowie Claudia Schraven, Lisa Flakowski, Cornel Spannel, Regina Mauer und Kai Sander als stellvertretende Mitglieder entsendet.
Für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission werden Klaus-Martin Ellerbrock, Hans-Ulrich Krause, Detlef Maidorn und Sabine Menze als ordentliche Mitglieder, Steffen Bundrück, Jürgen Fröhlich, Jürgen Krause und Elke von Kolken als erste stellvertretende Mitglieder sowie Tim Huß und Heinz-Jürgen Müller als zweite stellvertretende Mitglieder entsendet.
Gegen 14 Uhr endete eine sehr harmonische Sitzung unter der professionellen Leitung von Hans-Georg Klohn. Die nächste Delegiertenversammlung findet am 25.09.2023 in Dortmund statt.

So stoppen Vorgesetzte die Diskriminierung am Arbeitsplatz
(Quelle: DGUV) Werden Beschäftigte diskriminiert, beleidigt oder bedroht, kann das psychische und psychosomatische Krankheiten auslösen. Laut einer Studie der Universität Konstanz von 2019 meldeten sich Beschäftigte, die Diskriminierung am Arbeitsplatz erfuhren, deutlich häufiger krank.
Es ist die Aufgabe von Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Benachteiligung und Ausgrenzung zu schützen. "Führungskräfte sollten die Null-Toleranz-Politik gegenüber Diskriminierung verdeutlichen und leben", sagt Professor Dr. Dirk Windemuth, Leiter des Instituts für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG). Wie das gelingt, ist Thema der neuen Ausgabe von top eins .
Im Kampf gegen Diskriminierung ist die Förderung personeller Vielfalt eine wichtige Stellschraube. Sind Teams divers aufgestellt, begünstigt das eine diskriminierungsfreie Arbeitsatmosphäre. Ein weiterer wichtiger Baustein ist Teambuilding. Gemeinsame Erlebnisse schweißen ein Team zusammen und fördern den Austausch. Im besten Fall werden Vorurteile abgebaut.
Das Verbot von Diskriminierung am Arbeitsplatz müssen Arbeitgebende im Unternehmen bekanntmachen. Wie sie dies tun, steht ihnen jedoch frei: Sie können Beschäftigte in Schulungen darüber aufklären. Auch Aushänge oder eine Information im Intranet sind möglich.
Unternehmen sollten zudem eine Beschwerdestelle einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können, wenn sie Diskriminierung beobachten oder selbst davon betroffen sind. Wenn es zu Diskriminierung kommt , sind Arbeitgebende verpflichtet, sie zu unterbinden. Je nach Schwere des Falles sind Abmahnungen und sogar Kündigungen rechtlich erlaubt.
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Tagesseminar: Einführung in das Teilzeit- und Befristungsgesetz
Viele Dienstnehmer sind befristet eingestellt oder wollen den Umfang der Arbeitsstunden ändern. Dazu gibt es seit Jahren gesetzliche Regelungen die von den Obergerichten umfassend ausge­legt wurden. Dieses Seminar versucht diese Entscheidungen in den Kontext des kirchlichen Arbeitsrechtes einzuordnen.
Termin:
06.12.2022 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 160,00 Euro
Ab dem 01.01.2023 190,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Energiekosten: Wie Gemeinden ihre Kirchen gut durch den Winter bringen
(Quelle: EKiR) Explodierende Energiekosten, aber auch die Anforderungen des Klimaschutzes stellen die Kirchengemeinden gerade mit Blick auf ihre Kirchen und Kapellen vor große Herausforderungen. Mit Handlungsempfehlungen für ein „Verantwortungsbewusstes Temperieren von Kirchen im Winter 2022/2023“ will die Evangelische Kirche im Rheinland den Presbyterien (Leitungsgremien der 643 Gemeinden) vor allem kurzfristig umsetzbare Maßnahmen an die Hand geben, die ohne große Investitionen und Baumaßnahmen auskommen. Weitere Tipps mit mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen sollen zu einem späteren Zeitpunkt folgen.
Die achtseitigen Empfehlungen wurden von der landeskirchlichen Bauberatung in Abstimmung mit weiteren Landeskirchen und (Erz-)Bistümern zusammengestellt. Für viele Kirchen war zum Zeitpunkt der Errichtung eine Beheizung oder durchgehende Temperierung, wie sie heute häufig üblich ist, nicht vorgesehen. Daher wurde beim Bau auf Aspekte wie Wärmedämmung oder Gebäudedichtheit nicht geachtet. Das führt heute zu immensen Energieverbräuchen und hohen Kosten.
Anders als in Wohngebäuden, wo die Faustregel gilt, dass ein Absenken der Mitteltemperatur um ein Grad Celsius rund sechs Prozent Energie einspart, kann der Energieaufwand in Kirchen damit um zehn bis 15 Prozent reduziert werden. Entscheidend ist aber, dass Veränderungen der Raumtemperatur langsam erfolgen und die Luftfeuchtigkeit kontrolliert wird. Das ist nicht nur mit Blick auf mögliche Schäden an Gebäuden und Ausstattung wichtig, sondern auch hinsichtlich der Orgeln. Die Handlungsempfehlungen raten den Presbyterien vor den jetzt zu Beginn der Heizperiode anstehenden Entscheidungen auch dazu, das notwendige Energiesparen mit anderen Zielen abzuwägen. Dazu zählen etwa die Attraktivität von Gottesdiensten und Konzerten oder Wärmeangebote für Bedürftige.
Ehrenamtliche, die für die Gebäude ihrer Kirchengemeinde Verantwortung tragen, sind häufig keine Baufachleute und haben deshalb viele Fragen rund um das Thema Bauen. Die Bauberatung des Landeskirchenamtes und die Verwaltungsämter der Kirchenkreise unterstützen deshalb die Presbyterien durch Beratung und die Bereitstellung von Arbeitshilfen und Vertragsmustern. Eine besondere Rolle spielen Orgeln und Glocken. Dazu bietet die landeskirchliche Orgel- und Glockenberatung den Gemeinden Hilfe an.
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Webseminar: Öffentlichkeitsarbeit der MAV
Tue Gutes und rede darüber!
Termin:
02.03.2023 von 9.00 – 13.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 140,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Bessere Pflegequalität am Krankenbett erreichen
(Quelle: GKV-Spitzenverband) Für eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Pflege am Krankenbett braucht jedes Krankenhaus auf jeder Station genügend Pflegekräfte. Ein erster Schritt, um wenigstens eine Mindestbesetzung auf den Stationen sicherzustellen, sind Pflegepersonaluntergrenzen. Bisher fehlt jedoch in der gesamten stationären Versorgung in Deutschland immer noch ein zeitgemäßes Pflegepersonalbemessungsinstrument, das bundeseinheitlich den tatsächlichen Pflegepersonalbedarf differenziert nach den unterschiedlichen Qualifikationen ermitteln kann, um eine wirklich gute Ausstattung mit Pflegekräften am Krankenbett zu erreichen. Dabei wurde mit dem PePiK-Verfahren der „Personalbemessung der Pflege im Krankenhaus“ (§ 137k SGB V) bereits der richtige gesetzliche Weg eingeschlagen.
Bundesfinanzministerium kann nicht über den Pflegepersonalbedarf entscheiden Nun steht im Kabinettsentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ein neuer Paragraf (§ 137l SGB V), der eine Personalbemessung in Anlehnung an die PPR 2.0 mit Genehmigungsvorbehalt des Bundesfinanzministeriums einführen will. Dass der Bundesfinanzminister über den Pflegepersonalbedarf im Krankenhaus mitentscheiden darf, birgt die Gefahr, dass zukünftig bei einer angespannten Haushaltslage beim Personalbedarf der Rotstift angesetzt wird. Dieser PPR-2.0-Ansatz mit oder ohne Finanzvorbehalt wird die Ziele einer vollständigen, einheitlichen und digitalen Pflegepersonalbemessung auf Grundlage von Pflegediagnosen und Pflegeleistungen nicht erfüllen. Modern und nachhaltig die Pflege stärken geht anders:
„Jedes Personalbemessungsinstrument muss sich daran messen lassen, ob es geeignet ist, die Qualität der Pflege am Krankenbett nachhaltig zu verbessern. Die vom Gesetzgeber vorgesehene ‚Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus – PePiK‘ könnte dies zum Wohle der Patientinnen und Patienten und im Sinne der Pflegekräfte tatsächlich leisten“, betont Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV), erneut den Standpunkt für PePik. „Wir wollen, dass in den Krankenhäusern eine moderne, digitale Pflegepersonalbemessung eingeführt wird. Bürokratie in der Pflege muss abgebaut werden und darf nicht aufgebaut werden. Schluss mit handgeschriebenen Listen: Daten könnten im 21. Jahrhundert längst digital erfasst und vernetzt werden. Deshalb ist der jetzt angekündigte Weg der sogenannten PPR 2.0 eine Sackgasse.“

Minijobber können auch mal mehr als 520 Euro verdienen
(Quelle: Minijob-Zentrale) Im Minijob ausnahmsweise mehr als 520 Euro verdienen? Das ist möglich! Mit der Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze ändern sich ab Oktober 2022 auch die Regeln für das sogenannte Überschreiten. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten müssen.
Generell gilt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst eines Minijobbers oder einer Minijobberin 520 Euro, liegt kein Minijob mehr vor. Wenn der Verdienst des Minijobbers die monatliche Verdienst-Obergrenze aber nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung jedoch weiterhin ein Minijob sein. Hierbei sind nur Überschreitungen zu berücksichtigen, mit denen auch die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro in dem vom Arbeitgeber gewählten Prognosezeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts überschritten wird.
Ab dem 1. Oktober 2022 ist dieses gelegentliche Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob gesetzlich geregelt. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 520 Euro verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich.
Wird die Minijob-Grenze innerhalb des Zeitjahres in mehr als zwei Monaten überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist für diese Kalendermonate dann nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse zu melden.
Auch die Höhe des maximalen Verdienstes wurde festgelegt. Ab dem 1. Oktober 2022 dürfen Minijobberinnen und Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Minijob-Grenze (1.040 Euro) verdienen. Im gesamten Kalenderjahr kann eine Minijobberin oder ein Minijobber damit zukünftig im Normalfall 6.240 Euro und im Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro verdienen.
Mehr dazu hier.
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Arbeitsrecht AVR-DD
Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland sind Gegenstand der Fortbildung. Hinzu kommen die • Öffnungsklauseln für Dienstvereinbarungen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung im Bereich der AVR-DD. Ferner werden die Eingruppierungsregelungen • der AVR-DD eingehend erläutert.
  • Grundlagen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD)
    Dienstvereinbarungen
    Bundesgesetzliche Ergänzungen wie TzBfG, ArbZG, etc.
  • Arbeit in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen
  • Eingruppierung
    Bestandteile der Vergütung
    Arbeitszeit und Pausen
  • Arbeitszeitkonten (inkl. Überstunden)
    Urlaub und Sozialbezüge
  • Öffnungsklauseln
  • Urteile zum Arbeitsrecht
Termin:
20.03. – 22.03.2023 Hotel zur Post, Waldbreitbach, Neuwieder Str. 44
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Betriebliche Ersthelfende spielen wichtige Rolle für Erste Hilfe in Deutschland
(Quelle: DGUV) Mehr als 1,3 Millionen Menschen im Jahr haben sich 2021 über ihren Betrieb oder ihre Einrichtung in Erster Hilfe unterweisen lassen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Die betriebliche Ersthelfer-Ausbildung spielt damit eine wichtige Rolle für die Erste Hilfe in Deutschland insgesamt.
In Deutschland sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, die Erste Hilfe am Arbeitsplatz sicherzustellen. Dazu müssen sie Mittel und Einrichtungen bereithalten und entsprechend unterwiesene Personen benennen. "Die meisten Unternehmen und Einrichtungen lassen hierzu eigene Beschäftigte zu Ersthelfenden ausbilden", sagt Dr. Isabella Marx, Fachbereichsleiterin Erste Hilfe bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. "Die gesetzliche Unfallversicherung fördert dies, indem sie die Kosten für den Erste-Hilfe-Kurs übernimmt."
In Betrieben und Einrichtungen muss bei 2 bis 20 anwesenden Arbeitnehmenden mindestens eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Auch für andere gesetzlich unfallversicherte Personen - zum Beispiel Schülerinnen und Schüler - muss dies gewährleistet sein. In größeren Unternehmen oder Einrichtungen muss ein fester Prozentsatz an Ersthelfenden vorhanden sein. Dieser richtet sich nach der jeweiligen Branche.
"Seit in vielen Unternehmen zunehmend hybrid gearbeitet wird – im Büro oder im Homeoffice - erhalten wir Anfragen, wie sich das auf die betriebliche Erste Hilfe auswirkt", so Marx. Die Antwort sei im Grunde einfach. "Die Zahl der nötigen Ersthelfenden richtet sich nach der Zahl der anwesenden Beschäftigten, nicht nach der Gesamtzahl der Mitarbeitenden. An Tagen, an denen viele Beschäftigte im Homeoffice arbeiten, müssen daher auch weniger Ersthelfende im Betrieb sein als an Tagen, an denen viele Mitarbeitende in die Firma kommen." Die Expertin empfiehlt Unternehmen dennoch, etwas über Bedarf ausbilden zu lassen. "Ein bisschen Netz und doppelten Boden zu haben, war schon vor der Pandemie eine gute Idee. Schließlich können auch Ersthelfende krank werden oder in Urlaub sein. Mit einer kleinen Reserve ist immer sichergestellt, dass genug Ersthelfende da sind, wenn etwas passiert."
Weitere Informationen:

Aus der Rechtsprechung

Schadensersatz wegen diskriminierender Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.07.2022, 2 Sa 21/22; Quelle: kostenlose-urteile.de)
Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal "Ebay-Kleinanzeigen" über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich.
Aus den Gründen:
Der in Nordrhein-Westphalen wohnende Kläger hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige des im Kreis Steinburg ansässigen Unternehmens beworben. In dessen Anzeige heißt es wörtlich: "Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …" Der Kläger antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion u.a. mit folgenden Worten: "Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern. Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. …" Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten: "…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …" Der Kläger machte gegenüber dem Unternehmen eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern geltend und war damit vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.
Das Landesarbeitsgericht hält den für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erforderlichen Bewerberstatus für gegeben. Wer eine Stellenanzeige in Ebay Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein.
Die Bewerbung des Klägers war nicht rechtsmissbräuchlich. An eine solche Annahme werden hohe Anforderungen gestellt: Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Das von der Beklagten Vorgetragene reichte dafür nicht aus. Im Hamburger Umland ist unter Beachtung der laufenden Stellenangebote für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.700,00 zu zahlen, sodass die Klage in Höhe von EUR 7.800,00 (drei Gehälter á EUR 2.600,00) nicht überzogen war. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

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