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Newsletter 4/2023

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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In dieser Ausgabe:
- Im Dezember und im Gesamtjahr 2022: Haushalte mit niedrigen bis mittleren Einkommen am stärksten durch Inflation belastet
- Einfluss der Digitalisierung auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten (03/23)
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
- Kirchengebäude sollen bis 2035 treibhausgasneutral werden
- Sicherer fahren bei Sturm und Starkregen
- Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung

Allgemeine Informationen

Im Dezember und im Gesamtjahr 2022: Haushalte mit niedrigen bis mittleren Einkommen am stärksten durch Inflation belastet
(Quelle: Hans-Böckler-Stiftung) Ärmere Familien hatten im Dezember mit weiterhin fast 10 Prozent die höchste Inflationsbelastung zu tragen, einkommensreiche Singles die niedrigste. Das gleiche Muster zeigt sich auch für das gesamte Jahr 2022, für das nun ebenfalls vollständige Daten vorliegen. Mit dem Rückgang der Inflation für den Durchschnitt aller Haushalte von 10 Prozent im November auf 8,6 Prozent im Dezember hat sich immerhin die soziale Schere, also der Abstand zwischen den höchsten und den niedrigsten haushaltsspezifischen Inflationsraten, wieder etwas verkleinert. Gemessen an den für sie jeweils repräsentativen Warenkörben lag die Teuerungsrate bei Familien mit niedrigen Einkommen im Dezember bei 9,8 Prozent gegenüber 7,1 Prozent bei Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen. Die Differenz betrug damit 2,7 Prozentpunkte, nach 3,5 Prozentpunkten im November. Am Rückgang der Spreizung hatte die staatliche Übernahme der Abschlagszahlung für Erdgas und Fernwärme einen erheblichen Anteil. Zudem wirkten sich sinkende Rohölpreise und eine etwas abgeschwächte Teuerung bei den Kosten für Lebensmitteln aus. Denn Haushaltsenergie und Nahrungsmittel als Güter des Grundbedarfs machen bei den Einkäufen von Haushalten mit niedrigen bis mittleren Einkommen einen größeren Anteil aus als bei wohlhabenden, die Preisentwicklung dort trieb auch im Dezember die Teuerungsraten je nach Einkommen auseinander, aber weniger stark als zuvor. Das ergibt der neue IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der monatlich die spezifischen Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen liefert.*
Die zweithöchste Inflationsbelastung trugen im Dezember mit 9,5 Prozent wie in den Vormonaten Alleinlebende mit niedrigen Einkommen. Auch Alleinerziehende und Familien mit jeweils mittleren Einkommen hatten mit 9,1 Prozent bzw. 9,0 Prozent überdurchschnittliche Teuerungsraten zu verkraften, während Paarhaushalte ohne Kinder sowie Alleinlebende mit jeweils mittleren Einkommen mit 8,7 bzw. 8,6 Prozent nahe am bzw. im allgemeinen Durchschnitt lagen. Alleinlebende und Familien mit jeweils höheren Einkommen wiesen eine leicht unterdurchschnittliche Rate von 8,4 bzw. 8,5 Prozent auf (siehe auch die Informationen zur Methode unten und Abbildung 1 in der pdf-Version dieser PM; Link unten).
„Die Entwicklung im Dezember zeigt, dass die von der Bundesregierung umgesetzten Preisbremsen wirksam sind und bislang auch sozial positive Effekte zeigen. Allerdings haben sie die soziale Schere bei der Teuerung nur etwas verkleinern können, beileibe nicht schließen“, analysieren Dr. Silke Tober und Prof. Dr. Sebastian Dullien, Autorin und Autor des Inflationsmonitors. Das zeige sich auch beim Blick auf die Teuerungsraten im Gesamtjahr: Die preislichen Entlastungsmaßnahmen verringerten die Inflation 2022 durchschnittlich durchaus spürbar um 1,0 Prozentpunkte. Dabei fiel die Entlastung für einkommensstarke Alleinlebende und einkommensstarke Familien mit 0,6 Prozentpunkten geringer aus als für einkommensschwache Familien (1,0 Prozentpunkte) und einkommensschwache Singles (1,1 Prozentpunkte). Trotzdem hatten wohlhabende Haushalte auch im Gesamtjahr eine merklich geringere Teuerungsrate zu verzeichnen als ärmere.
So waren es mit Blick auf 2022 insgesamt wiederum Familien mit geringem Einkommen, die mit 8,8 Prozent die höchste Teuerungsrate verzeichneten – ein knapper Prozentpunkt mehr als die allgemeine Inflation von 7,9 Prozent. Dagegen war die Inflation für einkommensstarke Alleinlebende mit 6,6 Prozent unter allen Haushalten am geringsten. Überdurchschnittlich fiel 2022 auch die Inflationsrate für Alleinerziehende mit mittlerem Einkommen aus (8,2 Prozent) sowie für Familien mit mittleren und für Alleinlebende mit niedrigen Einkommen (jeweils 8,1 Prozent) aus und geringfügig auch für kinderlose Paarhaushalte und mittleren Einkommen (8,0 Prozent; siehe auch Abbildung 2 in der pdf-Version).
Das Problem, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen aktuell auch besonders hohe Inflationsbelastungen tragen, wird dadurch verschärft, dass vor allem Ärmere grundsätzlich besonders unter starker Teuerung leiden, unterstreichen Dullien und Tober: Die Alltagsgüter, die sie vor allem kaufen, sind kaum zu ersetzen. Zudem besitzen diese Haushalte kaum Spielräume, ihr Konsumniveau durch Rückgriff auf Erspartes aufrecht zu erhalten.
Mehr dazu hier.
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Tagesseminar: Urlaub – Sonderurlaub und sonstige Freistellung nach dem Gesetz und im BAT-KF (AVR-DD)
Kaum ein Thema kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses so viele Fragen aufwerfen und Spannungen zwischen Arbeitskollegen erzeugen, wie die Frage wann – wer – wie Urlaub nehmen kann. Das Seminar klärt Grundsatzfragen zum Urlaub, Voraussetzungen für Sonderurlaub und das Verfahren, wie Urlaub gewährt werden kann und wann er gewährt werden muss.
02.05.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
Teilnahmekosten: 190,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Einfluss der Digitalisierung auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten
(Quelle: BAuA) Der Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) war in Deutschland bereits vor der Corona-Pandemie weit verbreitet. Auf Basis einer Befragung hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Zusammenhänge zwischen der Digitalisierung von Arbeit und arbeitszeitlichen Anforderungen und Ressourcen betrachtet. Die Ergebnisse hat die BAuA im Bericht "BAuA-Arbeitszeitbefragung 2019: Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien und ihr Zusammenhang mit Arbeitsintensität, zeitlicher Entgrenzung und Arbeitszeitflexibilität" veröffentlicht.
Grundlage für die Auswertung war die BAuA-Arbeitszeitbefragung 2019. Insgesamt wurden die Angaben von 8.371 abhängig Beschäftigten in Deutschland ausgewertet. Der Bericht fokussiert die Arbeit mit digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien. Dabei wird sowohl die Verbreitung des Arbeitens mit digitalen IKT, wie Computer, Laptops und Smartphones betrachtet, als auch die Einführung neuer Computerprogramme. Zudem werden verschiedene Anforderungen und Ressourcen sowie die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten in den Blick genommen.
Die Auswertungen zeigen, dass es Unterschiede je nach Bildung, Branche, Berufen und Tätigkeiten gibt. So arbeiten Beschäftigte mit einem hohen Bildungsniveau und überwiegend geistigen Tätigkeiten häufiger mit IKT als Beschäftigte mit einem niedrigeren Bildungsniveau und überwiegend körperlichen Tätigkeiten. Beschäftigte in Berufen der Unternehmensführung und -organisation, in der Informationstechnik und in naturwissenschaftlichen Tätigkeiten arbeiten vermehrt mit IKT und sind häufiger von der Einführung neuer Computerprogramme betroffen.
Zudem weisen die Autorinnen und der Autor des Berichts darauf hin, dass Beschäftige, die mit digitaler IKT arbeiten, mehr Einfluss auf Menge und Inhalte ihrer Arbeit haben. Allerdings deutet sich ein Zusammenhang zwischen der Einführung neuer Computerprogramme und einem Risiko der Erschöpfung an. Bei dem Einfluss auf die Arbeitszeit und der Work-Life-Balance gibt es dagegen nur einen geringen Unterschied zwischen Beschäftigten mit und ohne IKT-Nutzung.
Insgesamt zeigen die Auswertungen, dass gesundheitliche Ungleichheiten weniger mit der Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien einhergehen. Weiterführende Studien deuten auf einen Zusammenhang zwischen der Anwendung unterschiedlicher digitaler IKT und der Gestaltung der Arbeitsplätze mit unterschiedlichen Anforderungen und Ressourcen hin. Für eine gesunde Arbeitsgestaltung ist daher eine weitergehende Beobachtung der Arbeitsbedingungen und des Wandels der Arbeitswelt unerlässlich, so die Autorinnen und der Autor.
Der gesamt Bericht "BAuA-Arbeitszeitbefragung 2019: Digitale Informations- und Kommunikationstechnologien und ihr Zusammenhang mit Arbeitsintensität, zeitlicher Entgrenzung und Arbeitszeitflexibilität" kann als PDF im Internetangebot der BAuA heruntergeladen werden unter www.baua.de/publikationen.
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Tagesseminar: BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement
Seit vielen Jahren muss in allen Dienststellen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden. Tatsächlich findet dies oft immer noch nicht statt.
Was gibt es dabei zu beachten? Sind die oft bestehenden Ängste berechtigt? Mit diesen und anderen Fragen beschäftigen wir uns in diesem Tageseminar.
Termin:
05.09.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
Teilnahmekosten: 190,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
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Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(Quelle: BMAS) Das Bundeskabinett hat den Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland 2021 beschlossen.
In diesen gemäß § 25 SGB VII jährlich erscheinenden Bericht gehen Daten der Unfallversicherungsträger sowie der Arbeitsschutzbehörden der Länder ein. Alle vier Jahre enthält der der Bericht neben den jährlich enthaltenen Daten zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Arbeitsbedingungen, Arbeitsunfähigkeit, Renten usw. einen umfassenden Überblick über ausgewählte Entwicklungen, Aktivitäten und Forschungsprojekte im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Der aktuelle Bericht ist solch ein umfassender Bericht, der den Zeitraum 2018-2021 abbildet.
Der Bericht zeigt durch Zeitreihen langjährige Trends im Arbeits- und Gesundheitsschutz in Deutschland auf und unterstützt so bei der Vorbereitung politischer Entscheidungen sowie bei der wissenschaftlichen Betrachtung der Entwicklungen.
Auch 2021 war das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitengeschehen – wenn auch weniger als in 2020 – von der SARS-CoV-2-Pandemie beeinflusst. Besonders zu erkennen ist das an der Entwicklung der Berufskrankheiten. So haben sich die Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit 2021 gegenüber 2020 verdoppelt (2021: 232.206, 2020: 111.055, 2019: 84.853). Ursächlich für die Zuwächse sind in der Hauptsache die Infektionskrankheiten (BK-Nr. 3101) (2021: 153.755; 2020: 33.595; 2019: 1.898). Ähnlich zeigt sich das für die anerkannten Berufskrankheiten (2021: 126.213, 2020: 39.551, 2019: 20.422). Auch hier sind die Anstiege weitestgehend auf die Infektionskrankheiten (BK-Nr. 3101) zurückzuführen (2021: 102.322; 2020: 18.959; 2019: 782).
Hier können Sie den Bericht herunterladen: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Berichtsjahr 2021 [PDF, 9MB]

Kirchengebäude sollen bis 2035 treibhausgasneutral werden
(Quelle: EKiR) Die Evangelische Kirche im Rheinland will ab 2035 nur noch Gebäude betreiben, die netto treibhausgasneutral sind. Damit setzt die zweitgrößte Landeskirche in Deutschland ein Zeichen zur Bewahrung der Schöpfung.
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland beginnt ihren Beschluss unter dem Titel „Das geht! Klima.Gerecht.2035“ mit einem Bekenntnis: „Wir haben die Verantwortung vor Gott zur Bewahrung der Schöpfung nicht ausreichend wahrgenommen und damit Lebenschancen der nachkommenden Generationen verspielt. Im Vertrauen darauf, dass Gott seiner Schöpfung treu ist, kehren wir um. Mit seiner Hilfe setzen wir jetzt notwendige Schritte konsequent um.“
Um das Ziel der Treibhausgasneutralität zu erreichen, müssen alle Ebenen der Landeskirche bis 2027 eine Gebäudebedarfsplanung durchführen. So kann entschieden werden, welche der Gebäude der 627 Gemeinden, der 37 Kirchenkreise und der Landeskirche energetisch instandgesetzt oder aufgegeben werden. Es sollen nur noch Gebäude betrieben werden, die die Kirche unmittelbar für ihre Zwecke nutzt. Ausnahmen gelten für Gebäude, die Dritten komplett zur Nutzung überlassen sind, also etwa vermietete Immobilien.
Jede Kirchengemeinde, jeder Kirchenkreis und die landeskirchliche Ebene tragen die Verantwortung für die Erreichung des Klima-Zielbildes. Die Kirchenkreise sollen nach dem Beschluss eigene Projektpläne für das Ziel der Treibhausgasneutralität entwickeln und den Prozess in ihrem Bereich steuern. Gemeinden sollen von den Kirchenkreisen unterstützt werden. Die Landeskirche ist für die Gesamtsteuerung des Prozesses verantwortlich und soll Möglichkeiten zur Kooperation zwischen allen Ebenen fördern.
Die Kirchenleitung wird durch den Beschluss auch beauftragt, einen breit angelegten und partizipativen Diskurs einzuleiten. Dabei sollen die Konferenz der Superintendentinnen und Superintendenten, Ständige Ausschüsse und andere einbezogen werden. So soll geklärt werden, wie auf Basis der Grundsätze presbyterial-synodaler Ordnung und Subsidiarität in der rheinischen Kirche komplexen Herausforderungen wie dem Prozess „Das geht! Klima.Gerecht.2035“ begegnet werden kann. Fragen der Finanzierung, Personalressourcen, Belastungsgrenzen von Personen und Gremien sowie Wertschätzung der unterschiedlichen Ebenen füreinander müssten für diesen Prozess diskutiert und geklärt werden.
Kontakt: Pressesprecher Jens Peter Iven, jens.iven@ekir.de, Telefon 0211 4562373
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MVG-Grundseminar I
MAV- Was soll das?
Die Einladung zur MAV-Sitzung
Niederschrift-Protokoll der Sitzung
Beschlussfähigkeit und Ersatzmitglieder
Ausscheiden und Ruhen
Wahl und der Mitarbeiterbegriff
Ehrenamt - Bevorteilung -Schulung
Wer wird vertreten - Dienststellenleitung
Dienstplangenehmigung
Verweigerung der Zustimmung Dienstplan
Termine:
24. – 26.04.2023 Hotel zur Post, Waldbreitbach, Neuwieder Str. 44
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Sicherer fahren bei Sturm und Starkregen
(Quelle: DGUV) Extremwetter wie Starkregen und orkanartige Windböen treten aufgrund des Klimawandels immer häufiger auf. Das erfordert auch mehr Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. Damit Beschäftigte auf Dienst- und Arbeitswegen sicher unterwegs sind, sollten Unternehmen eine Fahrkultur etablieren, die auf umsichtiges Verhalten bei Unwetter abzielt. Ein Beitrag in Arbeit & Gesundheit gibt Tipps, wie sie das erreichen. Die neue Ausgabe ist soeben erschienen.
Extremer Wind und Niederschlag steigern das Risiko für Verkehrsunfälle. Das beste Mittel dagegen: Die Fahrweise den Wetterverhältnissen anpassen, also langsam und vorausschauend fahren.
Unternehmen fördern sicheres Fahrverhalten, indem sie Risikofaktoren wie Erreichbarkeit und Zeitdruck minimieren. Eine gute, umsichtige Fahrkultur im Betrieb bedeutet beispielsweise auch, dass Beschäftigte sich bei schlechter Witterung Zeit nehmen, statt um jeden Preis pünktlich zu sein: am Arbeitsplatz, im Meeting, bei einem Außentermin oder bei Lieferfristen. Führungskräfte sollten betonen, dass ihnen wichtig ist, dass Beschäftigte bei Wind und Wetter sicher unterwegs sind und unfallfrei zur Arbeit und nach Hause kommen.
Kay Schulte, Referatsleiter beim Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR), sagt: "Insbesondere Führungskräfte haben großen Einfluss darauf, welchen Stellenwert die Beschäftigten Verkehrssicherheit beimessen." Dazu gehört auch Unwetter-Warn-Apps zu nutzen und sie der Belegschaft zu empfehlen. Kündigen sich Extremwetter an, sollten Führungskräfte die Beschäftigten aktiv darüber informieren. Sie sollten dazu aufrufen, vorsichtig zu fahren und mit gutem Beispiel vorangehen. Dienstfahrten sind dann nach Möglichkeit zu verschieben.

Aus der Rechtsprechung

Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung
(BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 7 ABR 27/21)
Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX* (vgl. § 50 MVG) ua. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.
Aus den Gründen:
In dem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden.
In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist nicht vorzeitig beendet. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (vgl. § 50 MVG) vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

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