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Newsletter 5/2023

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:

- In eigener Sache: Countdown zum Umzug
- Bericht aus der ARK-RWL (BAT-KF)
- Warum weiterhin Geld verschenken und nicht in eine zusätzliche Alterssicherung günstig investieren?
- Bundeskabinett beschließt vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung
- Serviceportal erleichtert Meldung an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
- Durchgangsärzte*innen - Ihre erste Ansprechperson bei Arbeits- und Wegeunfällen
- Verjährung von Urlaubsansprüchen

Allgemeine Informationen

Countdown zum Umzug
Die Geschäftsstelle des vkm-rwl wird umziehen: Ende des Monats wird die Geschäftsstelle von der Beratgerstr. in Dortmund zur Josef-Baumann-Str. 21 in 44805 Bochum umziehen. Die Telefonnummer wird bleiben. Umbaumaßnahmen sind in vollem Gange. Ab März werden die 1-tägigen Präsenz-Seminare in den neuen Räumlichkeiten stattfinden.

Bericht aus der ARK-RWL (BAT-KF)
In der Januarsitzung der ARK-RWL haben wir unseren Antrag auf Entgelterhöhungen 2023 um 10,5 %, mindestens 500 €, gestellt. Die Auszubildenden und Praktikantinnen sollen lt. unsrem Antrag 200 € mehr erhalten. Es sind die gleichen Forderungen, die ver.di und der dbb im Bereich des TVöD VKA und Bund gestellt haben.
Ein zweiter Punkt war der weitere Umgang mit dem Tarifabschluss des Sozial- und Erziehungsdienstes im Bereich des TVöD. Sehr großen Unmut gibt es bei den KiTa-Leitungen, die bei der Zulagenzahlung nicht berücksichtigt worden sind. Der Kommission lagen mehrere Beschwerden mit Unterschriftenlisten zu diesem Thema vor. Hierüber wurde ausführlich diskutiert.
Weitere Punkte wurden nicht verhandelt.
Nun zum Thema Übernahme Tarifabschluss des Sozial- und Erziehungsdienstes im Bereich des TVöD:
Seit sehr langer Zeit übernehmen wir die Abschlüsse aus dem TVöD-VKA in den BAT-KF. Das hat den Grund, dass sich die Kirche sich auf ihr Recht nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV beruft und für die Setzung des Arbeitsrechtes eine Arbeitsrechtliche Kommission eingerichtet hat. In diesem Zusammenhang wird den Mitarbeitenden das Recht auf einen Streik nach Artikel 9 GG entzogen. Da wir somit zur Durchsetzung unserer Forderungen keinen Streik einsetzen können, haben wir uns entschieden, einen Referenztarif (TVöD-VKA), der durch Streiks zustande gekommen ist, für den BAT-KF anzuwenden.
Leider gibt es, wenn man nun den Abschluss im Sozial- und Erziehungsdienst sieht, nicht immer gute und verständliche Abschlüsse im öffentlichen Dienst. Es ist wirklich sehr schwer zu verstehen, dass nur einzelne Entgeltgruppen eine Zulage erhalten und ganze Bereiche von der neuen Regelung nicht erfasst sind. Aus unserer Sicht ist das sehr ärgerlich. Wir können somit leider nur das übernehmen, was im öffentlichen Dienst auch erfasst wurde. Dies zur Erklärung der folgenden Ausführungen.
Die Mitarbeiten in der Alten- und Familienhilfe wurden von dem Tarifabschluss SuE nicht erfasst. Somit erhalten sie auch bei uns keine Zulage und keine Regenerationstage. Die KiTa-Leitungen, die ein Entgelt oberhalb der Entgeltgruppe SE 9 erhalten, bekommen, wie im öffentlichen Dient und auch bei der Caritas, nur die Regenerationstage und keine Zulage. Die Mitarbeitenden oberhalb der Entgeltgruppe SD 11 erhalten die Regenerationstage, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Entgeltgruppen SD 12 und SD 15 eine Zulage. Aus unserer Sicht ist es völlig unverständlich, dass ver.di diese Ungleichbehandlung zugelassen hat.
Nach der Kommissionssitzung fand die Sitzung der Arbeitsgruppe, die sich mit der Übertragung des Tarifabschlusses im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich des TVöD in den BAT-KF befasst, statt.
Nachdem in der Dezembersitzung die unstrittigen Punkte beschlossen wurden, haben wir uns in der Januarsitzung mit den Angelegenheiten befasst, für die wir noch keine Einigung erzielen konnten. In der Arbeitsgruppe hat man sich darauf geeinigt, dass der Kommission folgende Punkte zur Beschlussfassung vorgelegt werden:
Die Mitarbeitenden der Entgeltgruppen SD 2 und SD 3, außer in der Alten- und Familienhilfe, sollen rückwirkend ab dem 01.01.2023 eine Zulage in Höhe von 130 € erhalten. Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten sie eine entsprechende Einmalzahlung.
§ 13 BAT-KF soll angepasst werden. Ab dem 01.01.2023 soll die praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin und zur Heilerziehungspflegerin mit einem Jahr auf die Stufenlaufzeit anerkannt werden. Weiterhin sollen die Stufenlaufzeiten im SE-Bereich mit den Übergangsregelungen aus dem öffentlichen Dienst angepasst werden.
Die eventuelle Einführung von Umwandlungstagen wurde auf 2024 verschoben.
Zum Schluss war man sich einig, dass alle Punkte, außer einer eventuellen Berücksichtigung der Mitarbeitenden in der Jugendarbeit, verhandelt worden sind.
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WEB-Seminar: Mobbing

Mobbing darf nicht sein, kommt aber leider vor. Auch in kirchlichen und diakonischen Dienststellen!
Mobbing hat viele Gesichter. Ob Gerüchte verbreitet, Gehässigkeiten ausgeteilt, Informationen zurückgehalten oder Nägel in Autoreifen gestochen werden - das Ziel der Aktionen ist immer gleich: Es wird versucht, eine Kollegin, einen Kollegen systematisch auszugrenzen.
Mobbing ist nie eine einzelne Handlung, sondern ein zermürbender Nervenkrieg, der allerdings von Menschen auch durchaus unterschiedlich bewertet werde.
Was ist Mobbing? Wann liegt Mobbing vor? Was kann die MAV dagegen unternehmen? Mit diesen Fragen beschäftigen wir uns in diesem Tagesseminar.
Termin:
15.02.2023 von 9.00 – 13.00 Uhr, WEB-Seminar
Teilnahmekosten: 140,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Warum weiterhin Geld verschenken und nicht in eine zusätzliche Alterssicherung günstig investieren?
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als vom vkm-rwl berufenes Mitglied in den Verwaltungsrat der KZVK Dortmund bekomme ich aktuell die Diskussionen um die Zukunft der Freiwilligen Versicherung bei der KZVK Dortmund mit. Dabei ist das Angebot aus meiner Sicht sehr reizvoll für die Beschäftigten in Kirche und Diakonie.
  • Die KZVK hat nach meiner Erinnerung für die Freiwillige Versicherung (der ZusatzrentePlus) immer den Garantiezins (zurzeit bei 3,75 %) erreicht – auch in den letzten Zeiten der Niedrigzinsphase.
  • Ein Abschluss eines Vertrages zur Entgeltumwandlung mit der KZVK kostet keine Provisionen.
  • Auch aufgrund der gesetzlichen Förderungen ist eine Entgeltumwandlung für die ZusatzrentePlus reizvoll. Aus dem Flyer der KZVK Dortmund: „Bei einem monatlichen Bruttobeitrag von 100 € liegt Ihr Nettoaufwand i. d. R. lediglich bei ca. 50 €.“
  • Und hinzu kommt noch die Beteiligung des Arbeitgebers gem. § 3 Abs. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung für die freiwillige Zusatzversicherung: „Im Falle der Entgeltumwandlung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Mitarbeitenden leistet der Arbeitgeber jeden Monat einen Zuschuss in Höhe von 19,6 % des jeweiligen sozialversicherungsfrei in die zusätzliche betriebliche Altersversorgung umgewandelten Betrages.“

    Mit Hilfe des Formulars (über den Link: Flyer ZusatzrentePLUS (kzvk-dortmund.de) zu erreichen) kann man ein unverbindliches Angebot der KZVK Dortmund anfordern. Neben den Möglichkeiten per Brief oder Fax kann man selbstverständlich auch eine E-Mail an: zukunft@kzvk-dortmund.de senden.
    Jürgen Fröhlich im Januar 2023
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    Tagesseminar: Die Eingruppierung im BAT-KF
    Die Eingruppierung der Kolleg*innen erfolgt nach den Vorgaben des BAT-KF und der Entgeltgruppenpläne. Der Mitarbeitervertretung unterliegt obliegt im Rahmen der eingeschränkten Mitbestimmung die Aufgabe, Ein- und Höhergruppierungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.
    Das Tagesseminar “Eingruppierung im BAT-KF” vermittelt Grundkenntnisse zur Eingruppierung, Stufenzuordnung und zu den Entgeltgruppenplänen. Erläutert werden Aufbau und Struktur sowie Stufenverläufe. Zusätzlich wird auf die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung eingegangen.
    Termin:
    22.03.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
    Teilnahmekosten: 190,00 Euro
    Weitere Informationen und Anmeldung:
    Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
    Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
    Mehr Seminare finden Sie hier.
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    Bundeskabinett beschließt vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung
    (Quelle: BMAS) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben
    Die Bundesregierung hat die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung der sogenannten Corona-Arbeitsschutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.
    Die Corona-Arbeitsschutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig.
    In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin coronaspezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

    Serviceportal erleichtert Meldung an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
    (Quelle: DGUV) Webportal macht mehr als 30 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen und Versicherte zugänglich
    Einen Arbeitsunfall anzeigen, ein Unternehmen an- oder abmelden - seit dem Jahreswechsel stehen mehr als 30 Serviceleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auch online zur Verfügung. Darüber informiert der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Unter www.serviceportal-unfallversicherung.dguv.de können Unternehmen und Versicherte Anliegen zeit- und ortsunabhängig erledigen. Auch über den Portalverbund von Bund und Ländern ( www.bund.de) können Versicherte die Serviceleistungen abrufen.
    Je nach Serviceleistung und gewähltem Kommunikationsweg müssen sich die Nutzerinnen und Nutzer identifizieren oder elektronisch ausweisen. Dies können sie über die sicheren Angebote des Bundes erledigen: Versicherte über das sogenannte Nutzerkonto Bund (BundID), Unternehmen über "Mein Unternehmenskonto". Auch die Bundesländer bieten eigene Länderkonten an, die ebenfalls im Serviceportal genutzt werden können.
    Antragstellende können sich über die Konten einmalig ausweisen und auf diese Authentifizierung bei jedem weiteren Behördenkontakt zurückgreifen. Zudem können Daten hinterlegt, diese in verschiedene Formulare übernommen sowie Bescheide und Mitteilungen im Postfach digital empfangen werden.
    Mit der Digitalisierung ihrer Leistungen setzt die gesetzliche Unfallversicherung Anforderungen aus dem Onlinezugangsgesetz (OZG) um. Das OZG verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen ab 2023 auch elektronisch anzubieten und zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Ziel des OZG ist es, möglichst viele Behördenleistungen mit wenigen Klicks online zugänglich zu machen. Die digitalen Services sind ein zusätzliches Angebot, die bisherigen Kommunikationswege für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben erhalten.
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    Tagesseminar: BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement
    Seit vielen Jahren muss in allen Dienststellen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden. Tatsächlich findet dies oft immer noch nicht statt.
    Was gibt es dabei zu beachten? Sind die oft bestehenden Ängste berechtigt? Mit diesen und anderen Fragen beschäftigen wir uns in diesem Tageseminar.
    Termin:
    05.09.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
    Teilnahmekosten: 190,00 Euro
    Weitere Informationen und Anmeldung:
    Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
    Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
    Mehr Seminare finden Sie hier.
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    Durchgangsärzte*innen - Ihre erste Ansprechperson bei Arbeits- und Wegeunfällen
    (Quelle: EFAS) Wer einen Arbeits- oder Wegeunfall hatte, muss zum Durchgangsarzt oder zur Durchgangsärztin, kurz D-Arzt/-Ärztin. Darauf weist die Ev. Fachstelle für Arbeitssicherheit (EFAS) hin.
    Diese Fachärzte*innen für Chirurgie und Orthopädie haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Sie führen die Erstversorgung durch und entscheiden, ob eine Weiterbehandlung durch die hausärztliche Praxis ausreicht oder ob wegen der Art und Schwere der Verletzung eine besondere fachärztliche Heilbehandlung notwendig ist.
    Die nächste D-Arzt-Praxis in Ihrer Nähe können Sie über die D-Arzt-Datenbank im Internet ermitteln. Außerdem gibt es in fast jedem Krankenhaus einen D-Arzt oder eine D-Ärztin. Schauen Sie gleich in der Datenbank nach, ob Ihre Kontaktdaten noch aktuell sind, und informieren Sie Ihre Mitarbeitenden darüber.
    Sie wollen mehr über das Durchgangsarztverfahren wissen? Das Erklärvideo der DGUV erläutert Ihnen das Vorgehen ausführlich.

    Aus der Rechtsprechung

    Verjährung von Urlaubsansprüchen
    (BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20)
    Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
    Aus den Gründen:
    Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, kam der Beklagte nicht nach.
    Während das Arbeitsgericht die am 6. Februar 2018 eingereichte Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen hat, sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, für nicht durchgreifend.
    Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar finden die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
    Der Senat hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole.
    Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.

    Wichtige Hinweise

    1.
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    - durch die Beratung von Mitarbeitervertretungen.
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    - durch die Mitgliedschaft in der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission,
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    Ihr team vom vkm-rwl