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Newsletter 49/2022

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
  • Gewaltprävention als Führungsaufgabe: BGW beteiligt sich an „Gewaltfrei Pflegen“
  • Modellprogramm zur Personalbemessung in der stationären Altenpflege gestartet
  • Jelena Kracht und Christian Weber zum Einsatz gegen sexualisierte Gewalt
  • Bundesregierung muss die besondere Betroffenheit der Kliniken in der Krise erkennen und handeln
  • Broschüre "Rehabilitation fördern, stärken, besser machen!" zum zweiten Förderaufruf veröffentlicht
  • Beleidigungen gegen Chef und Kollegen im Zuge menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen rechtfertigen keine fristlose Kündigung

Allgemeine Informationen

Gewaltprävention als Führungsaufgabe: BGW beteiligt sich an „Gewaltfrei Pflegen“
(Quelle: BGW) Beschäftigte in Pflegeberufen sind besonders häufig von Gewalt am Arbeitsplatz betroffen. Gemeinsam mit Partnerinnen und Partnern aus der Pflegebranche und den Pflegeverbänden hat die AOK die Aktion „Gewaltfrei Pflegen“ gestartet. Mit dabei ist auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Sie setzt darauf, Beschäftigte und Führungskräfte im Umgang mit Gewalt zu schulen und umfassend zu informieren, zum Beispiel online auf www.bgw-online.de/gewalt.
Wie in einer Einrichtung mit Gewalt oder sexueller Belästigung umgegangen wird, hängt entscheidend von der Unternehmensführung und den Führungskräften ab. „Die Prävention von Gewalt sollte immer in der Unternehmenskultur verankert werden“, rät Claudia Vaupel von der BGW. Hier setzt das BGW-Seminar „Gewalt und Aggression systematisch vorbeugen – eine Führungsaufgabe“ an. Es zeigt Führungskräften Gestaltungsmöglichkeiten auf, um ein systematisches und strukturiertes Vorgehen im Betrieb umzusetzen. Informationen zum Seminar gibt es auf www.bgw-online.de/seminarsuche über die Suche nach dem Kürzel „UMPU“.
„Leider kommt es gerade dort, wo Menschen für andere Menschen tätig sind, häufiger zu Übergriffen – verbal wie körperlich“, sagt Claudia Vaupel. „Deshalb sollten Beschäftigte so gut wie möglich darauf vorbereitet werden.“ Einen Fokus legt die BGW auf Präventionsmaßnahmen, die helfen können, Gewaltvorfällen vorzubeugen und die Beschäftigte unterstützen, im Ernstfall richtig zu reagieren. Prävention kann dazu beitragen, dass Konflikte gar nicht erst zu Gewalt führen, deshalb fördert die BGW beispielsweise die innerbetriebliche Qualifizierung von Deeskalationstrainerinnen und -trainern in ihren Mitgliedsbetrieben. Mehr dazu sowie weitere Angebote der BGW gibt es auf www.bgw-online.de/gewaltpraevention.
Die AOK hat gemeinsam mit Partnerinnen und Partnern aus der Pflegebranche und den Pflegeverbänden die Aktion „Gewaltfrei Pflegen“ ins Leben gerufen. In den nächsten drei Monaten soll hierüber aufgeklärt, Hilfsangebote und Anlaufstellen vorgestellt, erfolgreiche Konzepte und Ansätze aus der Pflegepraxis präsentiert sowie Präventionsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Mehr Informationen zur Aktion „Gewaltfrei Pflegen“ und zu Hilfs- und Unterstützungsangeboten: www.aok-bv.de/engagement/pflege_kraefte_staerken
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Web-Seminar: Gefährdungsanzeige – wie kann die Mitarbeitervertretung helfen?
Die Kolleg*innen schreiben Gefährdungs- oder Überlastungsanzeigen. Die Mitarbeitervertretung bekommt diese in Kopie. Was aber damit machen?
Kann die Mitarbeitervertretung den Kolleg*innen helfen? Mit dieser und weiteren Fragen zu dem Thema werden wir uns in dem Tagesseminar beschäftigen.
Termin:
06.02.2023 von 09.00 – 13.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund
Teilnahmekosten: 140,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Modellprogramm zur Personalbemessung in der stationären Altenpflege gestartet
(Quelle: GKV) Die Weiterentwicklung des neuen Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in vollstationären Pflegeinrichtungen ist auf dem Weg. Im Rahmen eines Modellprogramms soll nun das von der Universität Bremen entwickelte Verfahren in die Praxis überführt werden. Ziel ist es, vor dem Hintergrund des neuen Personalbemessungsinstruments einen bedarfsgerechten Personaleinsatz zu erproben. Mit der heutigen Vergabe des Auftrags zur Personalbemessung startet die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags gemäß § 8 Absatz 3b SGB XI zur Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
„Mit dem Modellprogramm wird erstmals der konkrete Personaleinsatz je nach Qualifikation des Personals am individuellen Pflegebedarf der jeweiligen Heimbewohnenden ausgerichtet. Was sich im ersten Moment selbstverständlich anhört, ist tatsächlich ein Meilenstein. Neu entwickelte Konzepte zum Personaleinsatz sollen die bestmögliche Kombination von Fachkräften und Assistenzkräften in Relation zu den Pflegegraden der Heimbewohnenden ermöglichen. Wir erwarten wichtige Ergebnisse für die Verbesserung der Versorgungsqualität in der Pflege. Das wiederum wird entscheidende Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und die Arbeitszufriedenheit von Pflegepersonen haben“, so Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.
Der Auftrag zur Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen wurde in zwei Lose aufgeteilt und im Rahmen eines aufwändigen europaweiten Verfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vergeben. In Los 1 sind die Entwicklung eines Konzepts für einen qualifikationsorientierten Personaleinsatz in der stationären Langzeitpflege und begleitende Maßnahmen der Organisations- und Personalentwicklung sowie der Digitalisierung und des Technikeinsatzes Gegenstand. Dieses Konzept wird anschließend in der Praxis erprobt. Hierfür erhalten die teilnehmenden Einrichtungen eine entsprechende Personalausstattung. Basierend auf den Erkenntnissen des Modellprogramms wird eine Strategie entwickelt, um das erprobte Konzeptbundesweit anzubieten. In Los 2 wird begleitend eine Evaluation des in Los 1 entwickelten Konzepts erfolgen. Abschließend wird vor dem Hintergrund der Evaluation eine Grundlage für die zukünftige Personalbemessung erarbeitet.
Am 28. November 2022 wurden die Zuschläge erteilt. Los 1 wurde an ein Konsortium aus Universität Bremen, contec - Gesellschaft für Organisationsentwicklung mbH und Hochschule Bremen vergeben. Los 2 wurde an eine Bietergemeinschaft bestehend aus der Universität Bremen und dem aQua-Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH vergeben.

Jelena Kracht und Christian Weber zum Einsatz gegen sexualisierte Gewalt
(Quelle: EKvW) Wer Jelena Kracht und Christian Weber länger als zwei Minuten zuhört, der merkt: Es ist ihnen ernst. In einer neuen Fachstelle in der EKvW sind die Sozialpädagog*innen für Präventionsarbeit und Intervention zu Fällen sexualisierter Gewalt zuständig. Ein Interview darüber, wo die westfälische Landeskirche steht, was sie schon erreicht hat - und wo es noch Arbeit gibt.
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Grundseminar Arbeitsrecht 1
Inhalte des Seminars:
  • Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
  • Allgemeine Arbeitsbedingungen
  • Versetzung, Abordnung, Personalgestellung
  • Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeit, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
  • Befristete Arbeitsverhältnisses und Teilzeitbeschäftigung
  • Eingruppierung, Entgelte, sonstige Leistungen
  • Entgelt im Krankheitsfall, Jubiläumszuwendung, Sterbegeld
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
  • Grundzüge des kirchlichen Arbeitsrechts und Schlichtungsverfahrens
  • Aktuelle Rechtsprechung
  • Arbeitsrechtliche Fragen/Bearbeitung von praktischen Fällen
Termine:
20.03. – 22.03.2023, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Bundesregierung muss die besondere Betroffenheit der Kliniken in der Krise erkennen und handeln
(Quelle: DKG) In diesem Jahr sind die gesetzlich fixierten Preise, die die Krankenhäuser mit den Krankenkassen abrechnen können um 2,3 Prozent gestiegen, und das bei einer Inflationsrate von rund 10 Prozent. Im kommenden Jahr beläuft sich die festgelegte Preissteigerung auf 4,3 Prozent bei einer prognostizierten Inflation von über 8 Prozent. Dadurch entsteht eine Erlös-Kosten-Lücke von deutlich über 15 Milliarden Euro in diesem Zweijahres-Zeitraum bei den Krankenhäusern als Folge der nicht refinanzierten Kostensteigerungen.
„Die besondere Betroffenheit der Krankenhäuser im Vergleich zu anderen Unternehmen liegt darin begründet, dass der Staat den kompletten Handlungsrahmen starr definiert hat. Der Staat legt die Preise fest, er definiert exakt, wieviel Personal wir vorhalten müssen und er verpflichtet uns, wann und wie wir unsere Versorgungsangebote erbringen müssen. Wir können nicht einfach Teile des Medizinbetriebs stilllegen und die Patientenbehandlung zeitweise einstellen, um Kosten zu sparen. Deshalb muss die Politik auch die Preise an die gestiegenen Kosten anpassen, sonst wird es eine ganze Reihe von Krankenhäusern bald nicht mehr geben“, sagt der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Dr. Gerald Gaß.
Der Bundesgesundheitsminister hat völlig Recht, wenn er als Ziel formuliert: „Kein Krankenhaus wird ein Problem bekommen, weil es Inflation nicht bezahlen kann, den Strom nicht bezahlen kann oder das Gas nicht bezahlen kann.“ Die DKG nimmt deshalb den Beschluss des Kabinetts zur Umsetzung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) und die darin enthaltenen Regelungen zum Ausgleich der massiv gestiegenen Energiekosten für die Krankenhäuser als ersten Schritt der angekündigten Hilfen der Bundesregierung wahr.
„Die allgemeinen Voraussetzungen für alle Hilfszahlungen aus dem WSF sehen vor, dass Unterstützungsleistungen in diesem Rahmen nur für die energiepreisbedingten besonderen Belastungen der Krankenhäuser möglich sind. Das müssen wir zur Kenntnis nehmen, gleichzeitig muss aber der Bundesgesundheitsminister und die Bundesregierung insgesamt erkennen, dass damit ein wesentlicher Teil der krisenbedingten Mehrkosten der Krankenhäuser nicht refinanziert wird und die sich aufbauende Insolvenzwelle so nicht aufgehalten werden kann“, erklärt Gaß.
Die DKG kritisiert die fehlende Klarheit zu den angekündigten Finanzhilfen für die deutschen Krankenhäuser. Auch der vorliegende Kabinettsbeschluss zu den verschiedenen Gesetzentwürfen zur Energiepreisbremse sichert nicht, dass die angekündigten Finanzhilfen tatsächlich in der erforderlichen Form und kurzfristig wirksam bei den Krankenhäusern ankommen. So sind an die Auszahlung der 4,5 Milliarden Euro zum Ausgleich von Energiepreissteigerungen, die nicht über die Preisbremsen abgefangen werden, aufwändige Nachweisverfahren geknüpft.
Nach dem Gesetzentwurf soll nur ein kleiner Teil, nämlich 1,5 der 6 Milliarden Euro, kurzfristig als pauschale Hilfszahlungen an die Krankenhäuser fließen. 4,5 Milliarden Euro sollen, wenn überhaupt, erst auf Einzelnachweis und bis ins Jahr 2024 hinein zur Auszahlung kommen.
„Wir fordern die Bundesregierung auf, den Krankenhäusern den Großteil der Hilfszahlungen schnell und pauschal zuzuweisen und dann jeweils nach den geprüften Jahresabschlüssen einen Spitzausgleich entsprechend der konkreten Energiekosten vorzunehmen“, betont Gaß. Die Krankenhäuser müssten ansonsten mit hohen Finanzbeträgen in die Vorleistung gehen, die ihnen aktuell nicht zur Verfügung stehen.
Über die vorgesehenen Hilfen für die Energiepreisbelastung hinaus muss auch das Problem der ungedeckten sonstigen Kostensteigerungen gelöst werden. „Da sich die Bundesregierung offensichtlich aus rechtlichen Erwägungen nicht imstande sieht, neben dem Energiekostenausgleich auch den dringend erforderlichen Inflationsausgleich aus dem Finanzvolumen des WSF zu leisten, muss ein anderer Weg gefunden werden. Unser Vorschlag dazu ist klar und eindeutig. Der Inflationsausgleich muss im regulären System der Krankenhausfinanzierung abgebildet werden. Es ist die Verantwortung der Bundesregierung, dazu die gesetzlichen Regelungen zu treffen. Ohne eine verlässliche finanzielle Perspektive wird die Insolvenzgefahr bei den Krankenhausunternehmen nicht gebannt werden. Krankenhäuser können sich nicht von Hilfspaket zu Hilfspaket schleppen, sie brauchen Planungssicherheit“, erklärt der Vorstandsvorsitzende der DKG.
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Arbeitsrecht AVR-DD
Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland sind Gegenstand der Fortbildung. Hinzu kommen die • Öffnungsklauseln für Dienstvereinbarungen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung im Bereich der AVR-DD. Ferner werden die Eingruppierungsregelungen • der AVR-DD eingehend erläutert.
  • Grundlagen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD)
    Dienstvereinbarungen
    Bundesgesetzliche Ergänzungen wie TzBfG, ArbZG, etc.
  • Arbeit in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen
    Arbeitsweise der ARK-AVR-DD
  • Eingruppierung
    Bestandteile der Vergütung
    Arbeitszeit und Pausen
  • Arbeitszeitkonten (inkl. Überstunden)
    Urlaub und Sozialbezüge
  • Öffnungsklauseln
  • Urteile zum Arbeitsrecht
Termin:
31.07. – 02.08.2023; Hotel zur Post, Waldbreitbach, Neuwieder Str. 44
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Broschüre "Rehabilitation fördern, stärken, besser machen!" zum zweiten Förderaufruf veröffentlicht
(Quelle: BMAS) Jetzt wurde die Broschüre "Rehabilitation fördern, stärken, besser machen! Modellprojekte im Bundesprogramm rehapro - Zweiter Förderaufruf" veröffentlicht. Darin werden alle 48 Modellprojekte vorgestellt, die im Rahmen des zweiten Förderaufrufs zum Bundesprogramm rehapro gefördert werden. Sie enthält außerdem einen Überblick über die Ziele und Rahmenbedingungen des Bundesprogramms.
Im Rahmen von rehapro werden viele innovative Ansätze in den Bereichen Prävention, Rehabilitation und Nachsorge für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen erprobt, um ihre Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder zu erhalten. Ziel ist es, wirksame Ansätze zu identifizieren und sie im Regelgeschäft der Jobcenter und Rentenversicherungsträger zu verstetigen, sodass alle Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen davon profitieren können.
Die Broschüre steht als Download zur Verfügung oder kann als Druckexemplar bestellt werden

Aus der Rechtsprechung

Beleidigungen gegen Chef und Kollegen im Zuge menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen rechtfertigen keine fristlose Kündigung
(LAG Thüringen, Urteil vom 29.06.2022, 4 Sa 212/13; Quelle: kostenlose-Urteile.de)
Beleidigungen eines Arbeitsnehmers gegen den Chef und Arbeitskollegen sind in einem milderen Licht zu sehen, wenn der Arbeitnehmer unter menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen leidet. In diesem Fall kann der Blick auf die Bedeutung der Äußerung verstellt sein. Der Arbeitnehmer kann aber abgemahnt werden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Arbeitnehmerin ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht im November 2016 gewonnen hatte, wollte sie zu ihrem Arbeitsplatz zurückkehren. Sie musste jedoch feststellen, dass sie nunmehr in einem verschimmelten Kellerraum, der einen Mäusebefall und nur eine Temperatur von 11 °C aufwies, Archivarbeiten vornehmen sollte. Später erhielt sie zwar ein Büro, musste aber über einen Hof schwere Akten transportiere, um die Archivierungsarbeiten fortzuführen. Die Arbeitnehmerin wurde schließlich im November 2019 fristlos gekündigt, weil sie ihren Chef und Arbeitskollegen während eines Telefonats mit einer ehemaligen Arbeitskollegin beleidigt hatte. So äußerte sie, dass der Flur stinke, nachdem der Chef ihn betreten habe. Die Kollegen betitelte sie als "Fett" und "Blöd". Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Nordhausen gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach habe die Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedurft. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Thüringer Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die fristlose Kündigung sei mangels vorheriger Abmahnung unverhältnismäßig und daher unwirksam. Es sei zu beachten, dass die Klägerin menschenunwürdig in einem kalten, verdreckten und gesundheitsgefährdenden Keller beschäftigt war. Obwohl dies keine Rechtfertigung für Beleidigungen sei, stelle es eine Zumutung dar. Entsprechend erhöht ist das Maß an Zumutbaren, welches die Beklagte hinzunehmen habe. Zudem könne in einem solchen Fall der Blick auf die Bedeutung der Äußerung verstellt sein.
Die Kündigung sei nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin auch ihre Arbeitskollegen beleidigt hat. Zu Ihrem Gunsten sei zu berücksichtigen, dass durch die geschilderten Arbeitsbedingungen verständlicherweise die Unzufriedenheit im Arbeitsverhältnis extrem groß war und dass dies zu einer emotionalen außergewöhnlichen Situation führte.

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