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Newsletter 9/2023
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Rheinland-Westfalen-Lippe
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Beratgerstraße 36 * 44149 Dortmund * Tel. 0231/579743* Fax:0231/579754
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Ab 01.03.2023 Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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- Wir ziehen um
- Aus der Arbeitsrechtlichen Kommission (BAT-KF)
- Bis zur Rente im Pflegeberuf arbeiten – möglich, wenn die Bedingungen stimmen
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- Hohes Arbeitstempo und geringe Einflussmöglichkeiten
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- Erwerbstätigkeit älterer Menschen in Deutschland und der EU binnen zehn Jahren deutlich gestiegen
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- Mütter, deren Ehemänner Elternzeit nehmen, kehren meist schneller in den Arbeitsmarkt zurück
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- Serviceportal erleichtert Meldung an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
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- Urlaubsabgeltung – Verjährung
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Die Geschäftsstelle des vkm-rwl wird umziehen: Ende Februar wird die Geschäftsstelle von der Beratgerstr. in Dortmund zur Josef-Baumann-Str. 21 in 44805 Bochum umziehen.
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Sie erreichen uns weiter wie bisher
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Aus der Arbeitsrechtlichen Kommission (BAT-KF)
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In der zweiten Sitzung des Jahres stand zuerst die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der ARK-RWL an. Zum Vorsitzenden wurde Herr Wilfried Koopmann von der Arbeitgeberseite gewählt. Seine Vertretung übernimmt Herr Andreas Kunze von der Arbeitnehmerseite.
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Unser Antrag auf Erhöhung der Entgelt ab dem 01.01.2023 um 10,5 %, mindestens 500 €, für die Auszubildenden und Praktikantinnen um 200 €, wurde das erste Mal abgestimmt. Er erhielt nicht die erforderliche Mehrheit.
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Beschlossen wurden weitere Veränderungen aufgrund des Tarifabschlusses im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich des TVöD-VKA:
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Die Mitarbeitenden der Entgeltgruppen SD 2 und SD 3, außer in der Alten- und Familienhilfe, erhalten rückwirkend ab dem 01.01.2023 eine Zulage in Höhe von 130 €. Für die Monate Juli bis Dezember 2022 erhalten sie eine entsprechende Einmalzahlung.
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Zum Schluss wurde noch beschlossen, dass die Umsetzung des Tarifabschlusses Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich des TVöD-VKA, mit Ausnahme der Mitarbeitenden in der Jugendarbeit, abgeschlossen ist.
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Nach dem die Evangelische Kirche im Rheinland auf ihrer Synode beschlossen hat, dass für die Reisekostenabrechnung der Beamtinnen die Werte nach dem Landesreisekostengesetz NRW angewendet werden, haben wir einen Antrag gestellt, der die Werte für die Wegstreckenentschädigung dauerhaft in den BAT-KF übernimmt. Hiernach wird eine Wegstreckenentschädigung für dienstliche Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug von 35 Cent und für dienstliche Fahrten mit zweirädrigen Kraftfahrzeugen und Fahrräder von 23 Cent je Kilometer gezahlt. Für aus dienstlichen Gründen mitgeführte Kraftfahrzeuganhänger erhalten die Mitarbeitenden eine zusätzliche Entschädigung von 10 Cent je Kilometer. Für die Mitnahme von Personen aus dienstlichen Gründen in einem privaten Kraftfahrtzeug wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gezahlt. Bei der Abstimmung erhielt unser Antrag leider nicht die erforderliche Mehrheit. Die Arbeitgeberseite hat sich aber bereit erklärt, in der nächsten Sitzung in die Verhandlungen einzusteigen.
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Bis zur Rente im Pflegeberuf arbeiten – möglich, wenn die Bedingungen stimmen
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(Quelle: BGW) Im Pflegeberuf älter werden und bis zur Rente bleiben ist für viele Beschäftigte eine Herausforderung. Unter welchen Voraussetzungen das eben doch gelingen kann, damit hat sich ein Forschungsprojekt der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) befasst. Im Mittelpunkt von „Ein Leben lang in der Pflege“ steht die Frage: Welche positiven, gesundheitserhaltenden Aspekte tragen dazu bei, dass Menschen gern und lange in diesem Bereich arbeiten?
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In Interviews und Gruppendiskussionen mit 61 Pflegepersonen der Altersgruppe 50 plus wurde deutlich: Besonders wichtig sind gute Rahmenbedingungen wie verlässliche Dienstplanung, Ausstattung mit Personal und Hilfsmitteln, die Entlastung von pflegefremden Tätigkeiten sowie Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Von großer Bedeutung seien auch die Berufsmotivation, die Zusammenarbeit im Team und Anerkennung für die eigene Arbeit, berichten die Projektleitenden Michaela Sorber und Björn Teigelake von der BGW. Zudem betonten die Befragten, wie bedeutsam es sei, Fürsorge durch Arbeitgeber und Vorgesetzte zu erfahren und auch selbstfürsorglich zu handeln.
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Das Projekt zeigt: Die Gründe sich für diesen Beruf zu entscheiden sind wegweisend für ein langes Berufsleben. Abwechslungsreich, fordernd und sinnstiftend sei der Pflegeberuf, so die interviewten Pflegekräfte zu den Vorteilen. Viele von ihnen konnten sich nicht vorstellen, einen anderen Beruf auszuüben, und würden den Pflegeberuf nach wie vor wählen. Wenn die Arbeitsbedingungen nicht mehr vertretbar waren, haben sich die Teilnehmenden eine andere Arbeitsstelle gesucht, nicht aber den Beruf verlassen.
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„Um lange im Beruf zu bleiben, spielt zudem der Berufseinstieg eine wichtige Rolle“, sagt Pflegewissenschaftlerin Michaela Sorber. Dazu zähle einerseits eine fundierte Ausbildung, in der die Neulinge gut angeleitet und auf ihre Aufgaben vorbereitet werden. Auch beim Übergang von der Ausbildung in den Beruf sollten die Anfängerinnen und Anfänger begleitet werden. „Eine gute Einarbeitung ist maßgeblich für die weitere Entwicklung des Berufsverlaufs“, ergänzt Sorber.
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Die Befragten waren sich einig: Für einen langen Berufsverbleib ist wesentlich, die zahlreichen Entwicklungsmöglichkeiten des Pflegeberufs zu nutzen. Immer wieder gelte es, die individuell passenden Arbeitsbereiche und Möglichkeiten zur Weiterentwicklung zu finden. Wenn man zu Veränderungen bereit sei und sich auf Neues einlasse, könne man auch lange im Beruf tätig sein.
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Wer zum Beispiel in körperlich weniger anstrengende Aufgabengebiete oder in Bereiche ohne Schichtarbeit wechseln möchte, sollte das Älterwerden im Beruf rechtzeitig in den Blick nehmen und Weiterbildungsmöglichkeiten wahrnehmen. Ausschlaggebend ist auch, dass Führungskräfte ihre Mitarbeitenden dabei unterstützen, eine passende Tätigkeit und tragfähige Arbeitsbedingungen zu finden.
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Darüber hinaus finden es die Pflegenden wichtig, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zu fördern. “In einem guten Team lässt sich vieles erreichen, vieles kompensieren“, sagt dazu Björn Teigelake, Gesundheitspädagoge bei der BGW. Eine Mischung aus Beschäftigten unterschiedlichen Alters wird von den Befragten ausdrücklich befürwortet: Ältere profitierten von ihrer Erfahrung und könnten gute Tipps an Neulinge im Beruf geben, gleichzeitig erhielten sie neue Impulse und Ideen von den Jüngeren. So könnten unterschiedliche Stärken gut genutzt werden.
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„Pflegende müssen aber auch mehr Wertschätzung erfahren“, ergänzt Teigelake mit Blick auf die Studienergebnisse. „Ihre Person und Expertise muss ernstgenommen werden. Das bedeutet insbesondere, sie in Entscheidungsprozesse einzubeziehen und zu informieren.“ Wertschätzung und Anerkennung müssten Pflegende von anderen Berufsgruppen, von Patientinnen und Patienten sowie Angehörigen und auch gesellschaftlich erfahren.
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Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland sind Gegenstand der Fortbildung. Hinzu kommen die • Öffnungsklauseln für Dienstvereinbarungen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung im Bereich der AVR-DD. Ferner werden die Eingruppierungsregelungen • der AVR-DD eingehend erläutert.
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- Grundlagen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD)
Dienstvereinbarungen Bundesgesetzliche Ergänzungen wie TzBfG, ArbZG, etc.
- Arbeit in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen
Arbeitsweise der ARK-AVR-DD
- Eingruppierung
Bestandteile der Vergütung Arbeitszeit und Pausen
- Arbeitszeitkonten (inkl. Überstunden)
Urlaub und Sozialbezüge
- Öffnungsklauseln
- Urteile zum Arbeitsrecht
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Ab 01.03.2023 Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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Hohes Arbeitstempo und geringe Einflussmöglichkeiten
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(Quelle: BAuA) Bei rund 13 Millionen Erwerbstätigen in Deutschland ist die Arbeit durch körperliche Tätigkeiten geprägt. Hierzu zählen das Heben und Tragen schwerer Lasten oder das Arbeiten auf Knien oder über dem Kopf. Neben den hohen körperlichen Anforderungen sind diese Erwerbstätigen aber auch häufiger von psychischer Belastung betroffen als Erwerbstätige in anderen Berufen. Dies ergaben Auswerten der "Studie zur mentalen Gesundheit bei der Arbeit" (S-MGA). Weitere Ergebnisse hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Faktenblatt "Psychische Belastung und mentale Gesundheit bei körperlichen Tätigkeiten" veröffentlicht.
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In der Studie wurden die Beschäftigten mit körperlichen Tätigkeiten nach einfachem und hohem Qualifikationsniveau unterteilt und mit Beschäftigten aus anderen Berufen verglichen. Dabei berichtet die Gruppe der Erwerbstätigen mit körperlichen Tätigkeiten über einen deutlich geringen Einfluss auf die Arbeit (einfaches Qualifikationsniveau 51 Prozent, hohes Qualifikationsniveau 42 Prozent) als Beschäftigte in anderen Berufen (30 Prozent). Zudem zeigen die Auswertungen, dass einfachqualifizierte Erwerbstätige stärker von einem hohen Arbeitstempo betroffen (27 Prozent) sind als die Vergleichsgruppen (16 Prozent). Allerdings berichten Beschäftigte mit körperlichen Tätigkeiten seltener über überlange Arbeitszeiten (einfaches Qualifikationsniveau 2 Prozent, hohes Qualifikationsniveau 8 Prozent). Bei den Beschäftigten mit anderen Tätigkeiten sind es 14 Prozent. Kaum einen signifikanten Unterschied bei den Gruppen gibt es hinsichtlich der Führungsqualität.
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Mit einem Anteil von 13 Prozent berichten Hochqualifizierte häufiger von depressiven Symptomen. Bei der Arbeitsfähigkeit geben wiederum die Einfachqualifizierten mit 25 Prozent deutlich öfter Beeinträchtigungen an.
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Die Ergebnisse machen deutlich, dass bei der Gefährdungsbeurteilung und der Gestaltung körperlicher Tätigkeiten auch die psychische Belastung bei der Arbeit berücksichtiget werden muss. Auch das Erfassen spezifischer Belastungsfaktoren und das Präventionsangebot sind wichtige Faktoren, um die Gesundheit der Erwerbstätigen mit körperlichen Tätigkeiten möglichst lange zu erhalten.
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Das Faktenblatt baua: Fakten "Psychische Belastung und mentale Gesundheit bei körperlichen Tätigkeiten" kann als PDF im Internetangebot der BAuA heruntergeladen werden unter www.baua.de/publikationen.
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Die Mitarbeitervertretung ist das Interessenvertretungsorgan der Mitarbeitenden in den Einrichtungen und nimmt aktiv durch Beteiligungsrechte an die Kolleg*innen betreffende Entscheidungen teil. Fachliches Wissen und Können sind Voraussetzung für eine starke Dienstgemeinschaft und Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeitenden. Dieses Seminar vermittelt zu unseren vertiefenden Grundseminaren ein Basiswissen insbesondere für Neueinsteiger in die Mitarbeitervertretungsarbeit. Folgende Inhalte werden in Rundgesprächen, Kurzvorträgen und Einführungen sowie in Kleingruppenarbeiten vermittelt:
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- Das Recht in Kirche und Diakonie MVG
- Aufbau des MVG
Eingeschränkte Mitbestimmung/ Mitbestimmung/ Mitberatung
- Initiativrecht
- Leitung der MAV
- Arbeitsrecht/ Aufgaben der MA-Verbände
- MAV Rechte und Pflichten
- Zusammenwirken zwischen MAV-Dstltg
- Beschwerderecht
- Organisationsfragen
- Praktische Übungen
22.05.2023 - 24. Mai 2023, Hotel zur Post, Waldbreitbach, Neuwieder Str. 44
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Teilnahmekosten: 750,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Ab 01.03.2023 Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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Erwerbstätigkeit älterer Menschen in Deutschland und der EU binnen zehn Jahren deutlich gestiegen
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(Quelle: DESTATIS) Der Anteil der erwerbstätigen 55- bis 64-Jährigen ist in Deutschland um zehn Prozentpunkte auf 72 % im Jahr 2021 gestiegen; im EU-Schnitt auf 60 %. Dabei nimmt die Erwerbstätigkeit älterer Menschen mit steigendem Bildungsniveau zu.
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Zur Bewältigung des Fachkräftemangels wird unter anderem über eine stärkere Beteiligung älterer Menschen am Erwerbsleben diskutiert. In Deutschland und der Europäischen Union (EU) sind ältere Menschen bereits immer häufiger erwerbstätig. So ist in Deutschland die Erwerbstätigenquote der 55- bis 64-Jährigen binnen zehn Jahren deutlich gestiegen: von 62 % im Jahr 2012 auf knapp 72 % im Jahr 2021. Im selben Zeitraum gab es in der EU einen Anstieg der Erwerbstätigenquote der 55- bis 64-Jährigen von 47 % auf 60 %, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Mikrozensus und Daten der europäischen Arbeitskräfteerhebung sowie der EU-Statistikbehörde Eurostat mitteilt. Damit sind in Deutschland die 55- bis 64-Jährigen deutlich häufiger erwerbstätig als im EU-Durchschnitt. Höhere Quoten wiesen nur die skandinavischen EU-Staaten Schweden (77 %) und Dänemark (72 %) auf. „Eine höhere Erwerbsbeteiligung älterer Menschen wird jedoch künftig kaum kompensieren können, dass die jüngere Bevölkerung abnimmt und es dadurch deutlich weniger Erwerbspersonen in diesen Altersgruppen gibt“, erklärt Frank Schüller, Arbeitsmarkt-Experte im Statistischen Bundesamt, mit Blick auf die Fachkräftedebatte.
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Mütter, deren Ehemänner Elternzeit nehmen, kehren meist schneller in den Arbeitsmarkt zurück
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(Quelle: IAB) Mütter nehmen nach einer Elternzeit schneller wieder eine Arbeit auf, wenn der Ehemann auch Elternzeit nimmt. Das gilt besonders dann, wenn diese länger als 2 Monate dauert. Das geht aus einer Analyse des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor, die am 07.02.2023 veröffentlicht wurde.
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Die Forschenden haben in der Studie untersucht, nach wie vielen Monaten ein Großteil der Mütter wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, abhängig von der Elternzeit der Ehemänner. Drei Viertel der Mütter, deren Ehemann mehr als 6 Monate Elternzeit nimmt, nehmen nach spätestens 9 Monaten wieder eine Arbeit auf. Wenn der Ehemann für 4 bis 6 Monate in Elternzeit geht, ist dies nach spätestens 10 Monaten der Fall. Unterbricht der Ehemann seine Erwerbstätigkeit für 2 bis 4 Monate, sind drei Viertel der Frauen nach spätestens 13 Monaten wieder berufstätig. Drei Viertel der Frauen, deren Partner maximal 2 Monate Elternzeit nimmt, sind nach 20 Monaten wieder erwerbstätig. Nimmt der Ehemann keine Elternzeit, sind erst nach 24 Monaten drei Viertel der Frauen wieder in den Arbeitsmarkt zurückgekehrt. Aber es sind auch ein Viertel der Mütter, deren Ehemann keine Elternzeit nimmt, früher zurückgekehrt als die Mütter, deren Ehemann 2 Monate Elternzeit nimmt. Bei der Mehrzahl der verheirateten Paare nimmt der Vater keine Elternzeit. Wenn der Vater ebenfalls die Erwerbstätigkeit unterbricht, dann vorrangig für maximal 2 Monate.
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Insgesamt stiegen nach der Elterngeldreform im Jahr 2007 sowohl die Erwerbsbeteiligung von Müttern als auch die familienbedingten Erwerbsunterbrechungen bei Vätern. „Nichtsdestotrotz dürften Mütter nach der Geburt eines Kindes weiterhin den Hauptteil der Betreuungsarbeit übernehmen“, stellt IAB-Forscher Andreas Filser fest. Die ungleiche Verteilung der Dauern familienbedingter Erwerbsunterbrechungen bei Paaren ist vor allem vor dem Hintergrund längerfristiger Karrierenachteile problematisch, so die Forschenden. IAB-Forscherin Corinna Frodermann erklärt: „Längere Elternzeiten von Vätern, vor allem, wenn sie über 2 Monate hinausgehen, könnten dazu beitragen, etwaige negative Karrierefolgen für Frauen von familienbedingten Erwerbsunterbrechungen abzumildern.“
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Seit vielen Jahren muss in allen Dienststellen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden. Tatsächlich findet dies oft immer noch nicht statt.
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Was gibt es dabei zu beachten? Sind die oft bestehenden Ängste berechtigt? Mit diesen und anderen Fragen beschäftigen wir uns in diesem Tageseminar.
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05.09.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
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Teilnahmekosten: 190,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Beratgerstraße 36, 44149 Dortmund, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Ab 01.03.2023 Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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Serviceportal erleichtert Meldung an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
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(Quelle: DGUV) Einen Arbeitsunfall anzeigen, ein Unternehmen an- oder abmelden - seit dem Jahreswechsel stehen mehr als 30 Serviceleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auch online zur Verfügung. Darüber informiert der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Unter www.serviceportal-unfallversicherung.dguv.de können Unternehmen und Versicherte Anliegen zeit- und ortsunabhängig erledigen. Auch über den Portalverbund von Bund und Ländern (www.bund.de) können Versicherte die Serviceleistungen abrufen.
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Je nach Serviceleistung und gewähltem Kommunikationsweg müssen sich die Nutzerinnen und Nutzer identifizieren oder elektronisch ausweisen. Dies können sie über die sicheren Angebote des Bundes erledigen: Versicherte über das sogenannte Nutzerkonto Bund (BundID), Unternehmen über "Mein Unternehmenskonto". Auch die Bundesländer bieten eigene Länderkonten an, die ebenfalls im Serviceportal genutzt werden können.
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Antragstellende können sich über die Konten einmalig ausweisen und auf diese Authentifizierung bei jedem weiteren Behördenkontakt zurückgreifen. Zudem können Daten hinterlegt, diese in verschiedene Formulare übernommen sowie Bescheide und Mitteilungen im Postfach digital empfangen werden.
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Mit der Digitalisierung ihrer Leistungen setzt die gesetzliche Unfallversicherung Anforderungen aus dem Onlinezugangsgesetz (OZG) um. Das OZG verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen ab 2023 auch elektronisch anzubieten und zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Ziel des OZG ist es, möglichst viele Behördenleistungen mit wenigen Klicks online zugänglich zu machen. Die digitalen Services sind ein zusätzliches Angebot, die bisherigen Kommunikationswege für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben erhalten.
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Urlaubsabgeltung - Verjährung
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(BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20)
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Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2018* und war es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen.
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Die Beklagte betreibt eine Flugschule. Sie beschäftigte den Kläger seit dem 9. Juni 2010 als Ausbildungsleiter, ohne ihm seinen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Unter dem 19. Oktober 2015 verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger in der Folgezeit als selbstständiger Dienstnehmer für die Beklagte tätig werden sollte. Mit der im August 2019 erhobenen Klage verlangte der Kläger ua. Abgeltung von Urlaub aus seiner Beschäftigungszeit vor der Vertragsänderung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, soweit er die Beklagte auf Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2014 in Höhe von 37.416,50 Euro in Anspruch nimmt. Bezogen auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2015 blieb sie erfolglos.
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Der Senat hat am 20. Dezember 2022 (- 9 AZR 266/20 – Pressemitteilung Nr. 48/22) entschieden, dass Urlaubsansprüche verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach § 195 BGB verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
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Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt seinerseits der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet eine Zäsur. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Bei einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Anwendung der Verjährungsregelungen kann die Verjährungsfrist nicht beginnen, solange eine Klageerhebung aufgrund einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar ist.
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Von dem Kläger konnte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19. Oktober 2015 nicht erwartet werden, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzen. Der Senat ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen. Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 6. November 2018* neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, war der Kläger gehalten, Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen.
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Demgegenüber ist der Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2015 verjährt. Schon auf Grundlage der früheren Rechtsprechung musste der Kläger erkennen, dass die Beklagte Urlaub aus diesem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, abzugelten hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist begann deshalb Ende des Jahres 2015 und endete mit Ablauf des Jahres 2018. Der Kläger hat die Klage erst im Jahr 2019 erhoben.
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