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Newsletter 13/2023

Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754,
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
- Bericht aus der ARK-RWL (BAT-KF)
- Das Arbeitsschutzkonzept der evangelischen Kirche
- Fast 300.000 Verdachtsanzeigen auf COVID-19 als Berufskrankheit
- Gefährliche UV-Strahlung: Die kritische Zeit beginnt jetzt
  • Fahrsicherheitstraining
  • Anspruch auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten
Allgemeine Informationen
Bericht aus der ARK-RWL (BAT-KF)
Am 22. März 2023 fand die dritte Sitzung der ARK-RWL im Jahr 2023 statt. Unser Antrag auf Erhöhung der Entgelt ab dem 01.01.2023 um 10,5 %, mindestens 500 €, für die Auszubildenden und Praktikantinnen um 200 €, wurde zum dritten Mal beraten. Auf eine zweite Abstimmung haben wir verzichtet, da die Arbeitgebervertreter signalisiert haben, dass sie sich zeitnah, nach Tarifabschluss im öffentlichen Dienst, mit uns zu Verhandlungen zusammensetzen werden. Es wurden bereits zwei Termine, vor der nächsten Kommissionsitzung, vereinbart.
Beschlossen wurde, aufgrund unseres Antrages aus dem Februar 2023, eine Änderung des § 35 BAT-KF. Für die Wegstreckenentschädigung wird nicht mehr auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen. Auf folgende Änderung haben wir uns geeinigt:
Sofern der Arbeitgeber kein Fahrzeug zur Verfügung stellt, wird für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder von 20 Cent je Kilometer gewährt. Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder 23 Cent je Kilometer. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gewährt.
Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 5 Cent je Kilometer gewährt.
Wird aus dienstlichen Gründen ein Kraftfahrzeuganhänger mitgeführt, wird eine Entschädigung von 10 Cent je Kilometer gewährt.
Von der Diakonie RWL wurde beantragt, dass die Beschäftigungssicherungsordnung wiedereingeführt wird. Da dieser Antrag zurzeit keine Aussicht auf Erfolgt gehabt hat, wurde er auf die nächste Sitzung vertagt.
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Grundseminar Arbeitsrecht II
Urlaub, Arbeitsbefreiung
Abmahnung
Kündigungsschutz
Kündigung (Änderungskündigung, ordentliche/außerordentliche Kündigung)
Aufhebungsverträge
Arbeitsbescheinigungen, Zeugnisse
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Betriebsübergang gemäß §613a BGB
Rationalisierungssicherungsordnung
Aktuelle Rechtsprechung
Arbeitsrechtliche Fragen und Bearbeitung von praktischen Fällen
Termin:
05.06.2023 – 07.06.2023, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Das Arbeitsschutzkonzept der evangelischen Kirche
(Quelle: EFAS) Das Arbeitsschutzkonzept wurde in einer Arbeitsgruppe aus dem Kirchenamt der EKD, der VBG, dem Beirat der EFAS und der EFAS selbst erstellt und von der Kirchenkonferenz 2022 verabschiedet. Damit stellt dieses Konzept eine Empfehlung für die Landeskirchen dar. Für die EFAS ist es hingegen verbindlich.
Der Arbeitsschutz in Kirchengemeinden steht im Mittelpunkt der Konzeption, da Kirchengemeinden aufgrund ihrer Struktur etwas anders aufgestellt sind als Betriebe. Die ehrenamtlichen Leitungsgremien benötigen deshalb Unterstützung bei der Erfüllung der Arbeitgeberaufgaben.
In drei Kapiteln behandelt das Konzept den Arbeitsschutz auf Ebene der Kirchengemeinden, auf Ebene der Landeskirchen und auf Ebene der EKD. In Letzterem geht es hauptsächlich um die Arbeit der EFAS. Zu jeder einzelnen Maßnahme sind ein oder mehrere Indikatoren genannt, die die Umsetzung des Konzepts konkret und messbar machen. Damit ist es möglich, dass der Stand und die Entwicklung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Kirche festgestellt werden können. Die Aktivitäten auf Ebene Landeskirche und der EKD dienen der Unterstützung der Kirchengemeinden.
Das Arbeitsschutzkonzept wurde im Kreis der Handelnden in den Landeskirchen bereits vorgestellt und diskutiert und steht nun auch Ihnen auf der Internetseite der Evangelischen Fachstelle für Arbeitssicherheit zum Lesen zur Verfügung.

Fast 300.000 Verdachtsanzeigen auf COVID-19 als Berufskrankheit
(Quelle: DGUV) Die Corona-Pandemie spiegelt sich weiterhin in den vorläufigen Unfall- und Berufskrankheiten-Zahlen wider, die die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, heute veröffentlicht hat.
Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle ist 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 1,8 Prozent auf 791.698 Unfälle gesunken. Sie lagen damit weiterhin spürbar unter dem Niveau des Jahres 2019 (871.547 Unfälle). Bei den Wegeunfällen gab es hingegen einen leichten Anstieg von 1,3 Prozent: 2022 ereigneten sich auf dem Weg zur Arbeit oder wieder nach Hause 173.069 Unfälle.
427 Menschen starben durch einen Arbeitsunfall, das sind 83 weniger als im Vorjahr. Zu den Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung gehören auch Rehabilitanden, die während ihrer stationären Behandlungen versichert sind. Bei diesen gab es 2022 deutlich weniger Todesfälle, was wesentlich zum Rückgang der tödlichen Arbeitsunfälle beigetragen hat. Bei Wegeunfällen verunglückten 234 Versicherte tödlich, das sind 16 mehr als 2021.
Stark gesunken ist die Zahl der 2022 neu gezahlten Arbeitsunfall- und Wegeunfall-Renten: Mit 10.882 Fällen gab es 9,9 Prozent weniger neue Arbeitsunfallrenten als 2021. Diese scheinbar von den Unfallzahlen entkoppelte Entwicklung lässt sich damit erklären, dass zwischen Unfallereignis und Feststellung einer Rente häufig ein längerer Zeitraum liegt. Beispielsweise lag 2021 nur bei knapp 10 Prozent der neu zuerkannten Renten das Unfallereignis im selben Jahr. Hier wirken also noch die pandemiebedingten Rückgänge der Unfallzahlen nach. Bei den Wegeunfällen sank die Zahl der neu zuerkannten Renten um 13,4 Prozent auf 3.579 Fälle
"Die Unfallzahlen lagen im vergangenen Jahr weiter unter denen aus der Vor-Coronazeit. Es ist noch zu früh, um abzuschätzen, ob dies eine erfreuliche dauerhafte Entwicklung ist – zum Beispiel aufgrund der vermehrten Arbeit im Homeoffice", sagt Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV: "Zu Beginn des Jahres 2022 erkrankten sehr viele Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege an COVID-19, das sehen wir deutlich abgebildet in der Zahl der Berufskrankheiten."
2022 gingen insgesamt 368.841 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit (PNG, 122 kB) bei den Unfallversicherungsträgern ein, das sind 141.111 Anzeigen oder 62 Prozent mehr als im Vorjahr. Bei den Anerkennungen gab es ebenfalls eine Zunahme um 62 Prozent: Insgesamt wurden 200.414 Berufskrankheiten anerkannt. Die Zahl der neuen Berufskrankheiten-Renten ist hingegen um 8,6 Prozent auf 4.871 gesunken. Zur Zahl der Todesfälle in Folge einer Berufskrankheit liegen aktuell noch keine belastbaren Werte vor.
Der Anstieg bei Anzeigen und Anerkennungen geht im Wesentlichen auf die Pandemie zurück. Laut einer Sondererhebung der DGUV entfielen 294.446 Verdachtsanzeigen und 180.790 Anerkennungen auf Erkrankungen an COVID-19. Für alle anderen Berufskrankheiten lag die Zahl der Verdachtsanzeigen damit leicht unter dem Niveau von 2019.
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Tagesseminar: Beschlussfassung und Protokollführung
Die MAV muss über jede ihrer Sitzungen eine Niederschrift anfertigen. Darüber hinaus sind u.a. Beschlüsse und Briefe an die Dienststellenleitung zu verfassen. Die Niederschrift ist nicht eine lästige Pflicht, sondern kann helfen, die tägliche Praxis effektiv zu organisieren.
Im Tagesseminar wird vermittelt, sich bei Niederschrift und Beschluss auf gesichertem Boden zu bewegen und die Arbeit verlässlicher zu gestalten.
- Anforderungen an die Niederschrift der Mitarbeitervertretung
- Bedeutung und Funktion der Niederschrift für die Geschäftsführung der MAV
- Inhalte der Niederschrift der ordnungsgemäße Beschluss
- Schreiben an die Dienststellenleitung
Termin:
18.04.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
Teilnahmekosten: 190,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Gefährliche UV-Strahlung: Die kritische Zeit beginnt jetzt
(Quelle: DGUV) UV-Strahlung ist tückisch. Sie lässt die Haut schneller altern, kann Sonnenbrand verursachen und langfristig zu Hautkrebs führen. Doch noch immer wird das Risiko unterschätzt. Insbesondere Unternehmen müssen mehr tun , um ihre Beschäftigten zu schützen. Vor allem dann, wenn sie viel im Freien arbeiten. Schon jetzt heißt es: Aufpassen!
Wie stark die Belastung durch UV-Strahlung ist, gibt der UV-Index tagesaktuell an. Bereits ab März erreicht er die Stufe 3, sodass Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Wer überwiegend im Freien arbeitet, sollte dann lange Kleidung tragen, eine Sonnenbrille aufsetzen sowie eine Kopfbedeckung mit Krempe oder Nackenschutz. Unternehmen müssen ihrer Belegschaft geeignete UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel bereitstellen.
Mittags, wenn die Sonnenstrahlung am intensivsten ist, sollten Beschäftigte Schatten aufsuchen können. Sonnensegel, -schirme oder andere Überdachungen verbessern den UV-Schutz im Freien. Idealerweise halten sich Beschäftigte während dieser Zeit erst gar nicht draußen auf. Das unterstützen Unternehmen, indem sie flexible Arbeitszeiten ermöglichen. Die Belegschaft sollte früh mit den Tätigkeiten im Freien beginnen und mittags lang pausieren können.
Weitere Ideen für Unternehmen und Beschäftigte, um Hautkrebs vorzubeugen, enthält die neue Ausgabe von Arbeit & Gesundheit .
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Tagesseminar: TV-Ärzte-KF
Für Ärztinnen und Ärzte die an Krankenhäusern im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind, gilt nicht der BAT-KF, sondern der TV-Ärzte-KF.
In diesem Tagesseminar werden die speziellen Regelungen wie z.B. Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, des TV-Ärzte-KF erläutert.
Termin:
20.09.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
Teilnahmekosten: 190,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Fahrsicherheitstraining
(Quelle: EFAS) Kirchliche Mitarbeitende oder Ehrenamtliche, die im Auftrag einer kirchlichen Einrichtung mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind, erleben mitunter brenzlige Verkehrssituationen. Das kann die überfrierende Nässe auf dem Weg zur Arbeit mit PKW oder Fahrrad sein oder riskante Überholmanöver von anderen Verkehrsteilnehmenden bei Dienstfahrten.
Damit Ihre Mitarbeitenden in jeder Verkehrssituation besonnen reagieren können, unterstützen die Berufsgenossenschaften die Arbeitgebenden finanziell bei der Durchführung von Fahrsicherheitstrainings. Das Training muss den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) entsprechen.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unterstützen die Fahrsicherheitstrainings mit einem Gutschein im Wert von 75 Euro pro Mitarbeitenden. Folgende Trainings sind im kirchlichen Bereich sinnvoll:
- PKW-Fahrtraining
- Motorrad-Training
- Fahrrad-Fahrtraining
- Kleintransporter/Kleinbus-Fahrtraining
- Unfallverhütungstraining für junge Fahrer*innen bis 24 Jahre
Hinweise zum Antragsverfahren und weitere Informationen zu den einzelnen Fahrtrainings erhalten Sie auf der Internetseite der VGB unter „Fahrtrainings“ und auf der Internetseite der BGW unter „Mobilitätstraining“.
Auch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet ihren versicherten Unternehmen finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings an. Im kirchlichen Bereich ist insbesondere das Fahrtraining beim Einsatz von Erdbaumaschinen oder Schmalspurtraktoren auf größeren Friedhöfen sinnvoll. Darüber hinaus werden aber auch PKW-, Motorrad- und Transporter-Fahrtrainings unterstützt.
Hinweise zur Zuschusshöhe für die Kurse und die speziell angeboten Fahrtrainings finden Sie auf der Internetseite der SVLFG unter
„Fahrsicherheitstraining nutzen – sicherer fahren“.
Ein gewinnbringendes Angebot für alle – fahren Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen sicher in den Frühling!

Aus der Rechtsprechung
Anspruch auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten
(EuGH, Urteil v. 2. März 2023, C-477/21)
Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht Dies ist auch dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als unionsrechtlich vorgegeben
Aus den Gründen:
Ein Lokführer, der bei der ungarischen Eisenbahngesellschaft beschäftigt ist, klagt vor dem Gerichtshof Miskolc gegen die Entscheidung seiner Arbeitgeberin, ihm keine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden (auf die der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung pro 24-Stunden-Zeitraum Anspruch hat) zu gewähren, wenn diese Ruhezeit einer wöchentlichen Ruhezeit oder einer Urlaubszeit vorausgeht oder dieser nachfolgt. Der Arbeitgeber macht geltend, dass ihr Arbeitnehmer durch ihre Entscheidung in keiner Weise benachteiligt werde, da der im vorliegenden Fall anwendbare Tarifvertrag eine wöchentliche Mindestruhezeit gewähre, die mit mindestens 42 Stunden deutlich über der von der Richtlinie vorgegebenen (24 Stunden) liege.
Der Gerichtshof Miskolc möchte vom Gerichtshof unter anderem wissen, ob nach der Richtlinie eine mit einer wöchentlichen Ruhezeit zusammenhängend gewährte tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit zwei autonome Rechte sind, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Die tägliche Ruhezeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen. Folglich ist den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.
Wäre die tägliche Ruhezeit hingegen Teil der wöchentlichen Ruhezeit, würde der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit dadurch ausgehöhlt, dass dem Arbeitnehmer die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Ruhezeit vorenthalten würde, wenn er sein Recht auf wöchentliche Ruhezeit in Anspruch nimmt. Die Richtlinie beschränkt sich nicht darauf, allgemein eine Mindestdauer für das Recht auf eine wöchentliche Mindestruhezeit festzulegen, sondern stellt ausdrücklich klar, dass zu diesem Zeitraum der Zeitraum hinzukommt, der mit dem Recht auf tägliche Ruhezeit verknüpft ist. Daraus folgt, dass die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern zu dieser hinzukommt, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht.
Der Gerichtshof stellt auch fest, dass die im Vergleich zur Richtlinie günstigeren Bestimmungen des ungarischen Rechts über die Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit dem Arbeitnehmer nicht andere Rechte nehmen können, die ihm diese Richtlinie gewährt, insbesondere nicht das Recht auf tägliche Ruhezeit. Daher muss die tägliche Ruhezeit unabhängig von der Dauer der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden.

Wichtige Hinweise
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- durch diesen Newsletter,
- durch die Beratung von Mitarbeitervertretungen.
Der vkm-rwl vertritt IHRE Interessen, zum Beispiel
- durch die Mitgliedschaft in der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission,
- durch individuelle Rechtsberatung.
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2.
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Fax: 0231/ 579754
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Danke für das Lesen. Bis bald!

Ihr team vom vkm-rwl