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Newsletter 14/2023
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754,
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
- Stellungnahme zur Pressemitteilung der BUKO
- Daten und Fakten zur Arbeitszeitrealität der Beschäftigten in Deutschland
- Kirchentags-App
- Kliniken verzeichnen fast 9 Milliarden Euro Defizit
- Staatsleistungen an die Kirche
- Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten

Allgemeine Informationen
Stellungnahme zur Pressemitteilung der BUKO
Der Vorstand des VKM-D, die Vereinigung kirchlicher Mitarbeitendenverbände Deutschland hat mit Verwunderung die Pressemitteilung der Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen im diakonischen Bereich vom 17.3.2023 wahrgenommen, in dem die BuKo im Rahmen von Solidaritätsbekundungen dazu aufruft, nach einem Aufruf durch Ver.di zu streiken.
„Die BuKO verkennt hier ihre gesetzliche Aufgabe im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Leitung der Diakonie und der Kirche die mitarbeiterrechtlichen Rechte vor Ort zu stärken.“ so der Vorsitzende der Vereinigung kirchlicher Mitarbeiterverbände Deutschland Jörg Kamps. „Es ist nicht die Aufgabe der BuKo Sozialpartner im Rahmen des kirchlichen Arbeitsrechtes zu sein.“
Der Geschäftsführer der VKM-D RA Steffen Bundrück warnt davor, dem Streikaufruf zu folgen. „Die vorsätzliche Arbeitsniederlegung, die hier auf Aufruf der Ver.di erfolgen soll verletzt individual-rechtlich die geschlossenen Arbeitsverträge. Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht auszuschließen.“
Auch die Sozialpartner im kirchlichen Bereich sind im Hinblick auf die zu erwartenden Abschlüsse, die durchaus Leitfunktion haben interessiert. Ver.di boykottiert unter dem Vorwand, dass man ohne Streik nicht verhandeln könne diese laufenden Verhandlungen. „Auch ohne das Schwert des Streiks kommen wir auch im Gehalts- Vergleich in der Regel besser weg, als die meisten anderen Sozialunternehmen im paritätischen Bereich bei denen Tarifverträge gelten.“ So der Vo
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Arbeitsrecht AVR-DD
Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland sind Gegenstand der Fortbildung. Hinzu kommen die • Öffnungsklauseln für Dienstvereinbarungen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung im Bereich der AVR-DD. Ferner werden die Eingruppierungsregelungen • der AVR-DD eingehend erläutert.
  • Grundlagen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD)
    Dienstvereinbarungen
    Bundesgesetzliche Ergänzungen wie TzBfG, ArbZG, etc.
  • Arbeit in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen
    Arbeitsweise der ARK-AVR-DD
  • Eingruppierung
    Bestandteile der Vergütung
    Arbeitszeit und Pausen
  • Arbeitszeitkonten (inkl. Überstunden)
    Urlaub und Sozialbezüge
  • Öffnungsklauseln
  • Urteile zum Arbeitsrecht
Termin:
31.07. – 02.08.2023; Hotel zur Post, Waldbreitbach, Neuwieder Str. 44
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Daten und Fakten zur Arbeitszeitrealität der Beschäftigten in Deutschland
(Quelle: BAuA) Die Gestaltung der Arbeitszeit gehört zu den zentralen Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Mit ihrer Arbeitszeitbefragung erhebt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) seit 2015 alle zwei Jahre Daten zu Länge, Lage und Flexibilität der Arbeitszeiten sowie zur Gesundheit und Zufriedenheit von Erwerbstätigen in Deutschland. Die Ausgabe 1/23 der baua: Aktuell befasst sich in einem Schwerpunktthema mit der Arbeitszeitberichterstattung.
So zeigen die Ergebnisse des Arbeitszeitreports Deutschland 2021, dass sich die Länge der Arbeitszeit kaum verändert hat. Allerdings ist die Zahl der Beschäftigten, die sich eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit wünschen, deutlich gestiegen. Belastungsfaktoren wie atypische Arbeitszeitlagen, lange Arbeitszeiten, kurze Ruhezeiten und hohe Anforderungen an die Flexibilität der Beschäftigten treten häufig gemeinsam auf. Hiervon sind vor allem versorgungsrelevante Berufsgruppen betroffen. Diese Gruppen waren während der Corona-Pandemie zusätzlich von steigenden Arbeitszeitanforderungen betroffen und hatten weniger arbeitszeitliche Handlungsspielräume und Möglichkeiten.
Der Arbeitszeitreport 2021 zeigt zudem, dass Flexibilitätsmöglichkeiten zugenommen haben. Dabei kann eine zunehmende Zahl der Beschäftigten Einfluss auf ihre Arbeitszeiten nehmen und so eine bessere Work-Life-Balance erreichen. Dies geht auch mit einer Zunahme der Arbeit von zuhause einher, die nicht zuletzt wegen der Corona-Pandemie an Bedeutung gewonnen hat.
Neben dem Schwerpunktthema befassen sich weitere Beiträge in der aktuellen Ausgabe mit den Ergebnissen des Projektes zum Thema Interaktionsarbeit "InWiGe", dem Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2021" und der neuen Ausstellung "Konflikte" in der DASA Arbeitsweltausstellung.
Die Ausgabe 1/23 der baua: Aktuell gibt es zum Herunterladen auf der Internetseite der BAuA unter: www.baua.de/publikationen
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Psychische Gefährdung am Arbeitsplatz
Gesundheit umfasst sowohl das körperliche als auch das psychische und soziale Wohlergehen. Daher muss der Arbeitgeber auch eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durchführen, entweder integriert in die Gesamt-Gefährdungsbeurteilung, oder mit Hilfe spezifischer Instrumente. Was gibt es dabei für Mitarbeitervertretungen zu beachten?
Termin:
09.05.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
Teilnahmekosten: 190,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Kirchentags-App
(Quelle: Kirchentag.de) Mit der Kirchentags- App erhalten Sie alle Informationen, die Sie für den Kirchentag benötigen. Entdecken Sie alle Veranstaltungen, verwalten Sie ihr Ticket, bleiben Sie über Änderungen im Programm informiert und erfahren Sie jederzeit, was in den Nähe passiert. Stöbern Sie durch den Stadtplan und planen Sie Ihren Besuch im Voraus. Probieren Sie es gleich aus.
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Der VKM-D mit seinen 6 Verbänden kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter auch der vkm-rwl, ist auf dem Markt der Möglichkeiten in Halle 4 unter der Stand-Nr. 4-A08 zu finden.
Die in Kirche und Diakonie beschäftigten Menschen erwarten, dass ihr Arbeitsplatz in einer Dienstgemeinschaft gestaltet wird. Dazu bedarf es einer starken Interessensvertretung der Arbeitnehmerseite als Gegenüber zu den kirchlichen und diakonischen Dienstgebern. Im Vertrauen auf den gemeinsamen biblischen Auftrag bedarf es einer streitbaren und lösungsorientierten Verhandlungsstruktur. Über die Themen des Dienst- und Arbeitsrechtes möchte der VKM-D mit den Besuchern ins Gespräch kommen.

Kliniken verzeichnen fast 9 Milliarden Euro Defizit
(Quelle: DKG) Das Gesamtdefizit, das die Krankenhäuser infolge der Inflationskrise kontinuierlich ansammeln, ist zum Monatsende auf 8,95 Milliarden Euro angewachsen. Das ist das Ergebnis einer Berechnung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Demnach häufen die deutschen Kliniken jeden Monat rund 740 Millionen zusätzliches Defizit an. Ursache dafür sind die stark gestiegenen Preise seit dem Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine. Die Bundesregierung hat es bisher versäumt, die immense wirtschaftliche Last mit einem Inflationsausgleich von den Krankenhäusern zu nehmen. 96 Prozent der deutschen Kliniken können ihre Ausgaben nicht mehr aus den laufenden Einnahmen finanzieren. Dazu erklärt der Vorstandsvorsitzende der DKG Dr. Gerald Gaß:
Die in allen Bereichen stark gestiegenen Preise treffen die Krankenhäuser besonders hart, da sie die Kosten nicht wie andere Branchen an Kundinnen und Kunden weitergeben können. Leider helfen die von der Bundesregierung versprochenen Ausgleichsmilliarden fast niemandem, denn die Details sind so gestaltet, dass kaum eine Klinik von ihnen profitiert. So wurde etwa der Referenzwert für Energiepreise auf März 2022 gelegt – ein Monat, der nicht nur besonders energieintensiv ist, sondern in dem die Preise schon sehr stark gestiegen waren. Dem Bundeshaushalt mit solchen Regelungen Geld sparen zu wollen, ist eine Milchmädchenrechnung. Denn auf diese Weise werden Krankenhäuser und damit die Versorgung akut gefährdet. Sinnvoller wäre es, die 4,5 der versprochenen 6 Milliarden Euro nicht über komplizierte Einzelnachweise zu vergeben, sondern über pauschale Förderungen. Sonst wird weiterhin kaum ein Krankenhaus die Hilfen nutzen können. Wenn die Bundesregierung jetzt keinen schnellen und klaren Weg findet, die Krankenhäuser tatsächlich zu entlasten, drohen uns Versorgungseinschränkungen durch zahlreiche Klinik-Insolvenzen und daraus folgende Schließungen. Dabei müssen wir mit kurzfristigen Hilfsprogrammen, Rettungsschirmen und befristeten Fördertöpfen Schluss machen. Vielmehr muss die strukturelle Unterfinanzierung der Krankenhäuser dauerhaft und verlässlich angegangen werden. Die Krankenhäuser leisten weiter ihren Versorgungsauftrag und sichern die Gesundheit der Menschen. Doch die Kosten dafür werden ihnen faktisch nur zum Teil erstattet, denn die Inflation sorgt vielerorts für ein Zuschussgeschäft. 740 Millionen Euro monatliches Neu-Defizit bedeutet nichts anderes, als dass die Krankenhäuser Arbeit verrichten, für die sie nicht bezahlt werden. Das muss umgehend aufhören, wenn Minister Lauterbach im Herbst für seine Krankenhausreform noch ausreichend Krankenhäuser vorfinden möchte.“
Auf der Website der DKG www.dkgev.de ist ab sofort eine Defizit-Uhr zu sehen, die in Echtzeit die stetig wachsende Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben der Krankenhäuser anzeigt
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Tagesseminar: Urlaub – Sonderurlaub und sonstige Freistellung nach dem Gesetz und im BAT-KF (AVR-DD)
Kaum ein Thema kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses so viele Fragen aufwerfen und Spannungen zwischen Arbeitskollegen erzeugen, wie die Frage wann – wer – wie Urlaub nehmen kann. Das Seminar klärt Grundsatzfragen zum Urlaub, Voraussetzungen für Sonderurlaub und das Verfahren, wie Urlaub gewährt werden kann und wann er gewährt werden muss.
Termin:
02.05.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
Teilnahmekosten: 190,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, ,Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Staatsleistungen an die Kirche
(Quelle: EKiR) Warum bekommt die Kirche Geld vom Staat? Ist das noch zeitgemäß? Wie steht es um die Ablösung dieser Staatsleistungen? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen hat die Ev. Kirche im Rheinland (EKiR) für Sie gesammelt
Was sind Staatsleistungen?
Der Staat hat den Kirchen im Laufe der Geschichte mehrfach Ländereien und anderes Vermögen entzogen. Dafür erhalten die Kirchen Ersatzleistungen, die sogenannten Staatsleistungen. Dabei handelt es sich um wiederkehrende Leistungspflichten, nicht um Einmalzahlungen. Da es also um Schulden des Staates geht, finanziert jeder Steuerzahler und jede Steuerzahlerin auf diesem Weg die Kirchen mit, auch wenn die Person selbst nicht Mitglied der Kirche ist. Das ist insofern aber keine Besonderheit der Staatsleistungen: Jeder Steuerzahler und jede Steuerzahlerin trägt auch sonst zu allen staatlichen Ausgaben und zum staatlichen Schuldendienst bei, gleich ob er oder sie sich mit diesen persönlich identifiziert oder nicht.
Wie hoch sind die Staatsleistungen?
Im Jahr 2021 machten die Staatsleistungen bei einem Haushaltsvolumen von insgesamt etwa 14,5 Milliarden Euro rund 320 Millionen Euro aus. Das waren somit auf den ganzen Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bezogen etwa 2,2 Prozent. In manchen Landeskirchen macht der Anteil der Staatsleistungen mehr als zehn Prozent des Haushalts aus, in Einzelfällen sogar mehr als 20 Prozent. Wenn diese Einnahmen entfallen, ohne dass das entschädigt wird, würde das einzelne Regionen also empfindlich treffen. Denn dann würden den kirchlichen Haushalten Mittel entzogen, die sonst für die Arbeit der Kirchen in der Gesellschaft eingesetzt werden.
Was macht die Kirche mit den Staatsleistungen?
Die Staatsleistungen fließen einerseits in kirchliche Angebote wie zum Beispiel Gottesdienste, Taufen, Beerdigungen oder Trauungen. Andererseits kommen sie Einrichtungen und Diensten der evangelischen Kirche zugute, die Angebote für alle Bürgerinnen und Bürger machen – unabhängig davon, ob sie der Kirche angehören oder nicht. Das gilt insbesondere in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Seelsorge, Jugendarbeit, Bildung und Kultur. Bei all diesen Themen geht es natürlich auch darum, dass Personal bezahlt werden muss, das diesen Auftrag der Kirche erfüllt.
Warum sollen die Staatsleistungen abgelöst werden?
Der Staat ist durch das Grundgesetz beauftragt, die Staatsleistungen abzulösen, sie also gegen eine Entschädigung aufzuheben. Dafür soll er Grundsätze formulieren und damit den rechtlichen Rahmen setzen. Die evangelische Kirche ist grundsätzlich bereit, sich an Gesprächen zur Ablösung der Staatsleistungen zu beteiligen, so, wie sie sich auch bisher konstruktiv bei den Überlegungen des Bundes zu einem Grundsätzegesetz eingebracht hat. Die konkreten Vereinbarungen sind dann jedoch zwischen den Bundesländern und den Landeskirchen bzw. Diözesen zu treffen.
Was ist den Kirchen bei einer Ablösung wichtig?
Weil die Kirchen auch künftig ihre Aufgaben erfüllen möchten, die sie bisher mithilfe der Staatsleistungen finanzieren, setzen sie sich dafür ein, dass die Ablösung in der Weise erfolgt, dass eine dauerhafte finanzielle Deckung der kirchlichen Arbeit gesichert ist. Dies gilt insbesondere für die seelsorglichen, sozialen und gesellschaftlichen Leistungen. Andererseits soll dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der Länder nicht überstrapaziert werden. Deshalb sind jenseits einer Einmalzahlung, die weder von den Ländern noch von den Kirchen bevorzugt wird, unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten vorstellbar.
Wie wichtig sind die Staatsleistungen für die Kirche?
Auch wenn die Kirche steinreich, also reich an Gebäuden ist, lassen sich diese jedoch nur selten veräußern und steigern deshalb nicht die Liquidität der Kirche. Im Gegenteil: Die Unterhaltung der kirchlichen Gebäude ist häufig ein finanzieller Kraftakt, der die Kirchen in besonderer Weise fordert. Ohne die Staatsleistungen bzw. ohne eine auskömmliche Entschädigung wären zahlreiche Angebote der Kirchen fortan nicht mehr finanzierbar. Auch solche nicht, die der Allgemeinheit zugutekommen. Zwar werden Krankenhäuser, Kindertageseinrichtungen, Beratungsstellen sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen in hohem Maße durch den Staat refinanziert. Dennoch ist es sehr wahrscheinlich, dass kirchliche Träger dann den Eigenanteil zum Betrieb dieser Einrichtungen und Angebote nicht mehr aufbringen können.
Zum Weiterlesen: Wissenswertes rund um das Thema Kirchensteuer

Aus der Rechtsprechung
Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten
(LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.2.2023, 16 Sa 671/22)
Der Kläger macht die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, da er wegen seines Geschlechts zu Unrecht benachteiligt worden sei.
Die Beklagte - eine Hochschule - schrieb eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte aus. Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) sieht für die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten eine Frau vor. Der Kläger - der sich als keinem Geschlecht zugehörig ansieht - bewarb sich hierauf und beschrieb sich in seiner Bewerbung als nicht-binäre Person. Er wurde von der Hochschule für die Stellenbesetzung nicht berücksichtigt. Die Hochschule sah sich durch § 42 NHG schon formell an der Einstellung einer nicht weiblichen Bewerberin gehindert.
Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte die Entschädigungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.
Der Kläger wurde gegenüber weiblichen Bewerberinnen ungleich behandelt. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auch aufgrund seines Geschlechts ist nicht schon deshalb nach § 8 AGG zulässig, weil § 42 NHG die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau gebietet. Diese gesetzliche Beschränkung auf ein bestimmtes Geschlecht des Stelleninhabers führt nicht zwingend zur Rechtfertigung einer auf sie gestützten Maßnahme. Diese ist ihrerseits nur wirksam, wenn bezüglich des geregelten Sachverhalts u.a. die Vorgaben nach § 8 AGG inhaltlich erfüllt sind. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung u.a. wegen des Geschlechts zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Dementsprechend kann das Geschlecht nur dann iSd. § 8 Abs. 1 AGG eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung bilden, wenn die Tätigkeit ohne das Merkmal jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Abzustellen ist auf die konkret vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit, die sich nach dem vom Arbeitgeber festgelegten Unternehmenskonzept richtet.
Dies ist vorliegend nach dem Stellen- und Aufgabenzuschnitt der Beklagten zu bejahen. Zur Erbringung eines Teils der der Gleichstellungsbeauftragten obliegenden Tätigkeiten ist das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung. Zwar kann ein Mann grundsätzlich in gleicher Weise wie eine Frau an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitwirken und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entwickeln. Das gilt aber nach der Stellenanzeige der Beklagten nicht für einen nicht nur unerheblichen Teil der Aufgaben. Nach der Stellenanzeige der Beklagten und dem beschriebenen Aufgabenbereich berät die Gleichstellungsbeauftragte u.a. Hochschulangehörige in allen Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familien- und Care-Aufgaben sowie in Fällen von Diskriminierung, sexueller Belästigung etc.. Die Gleichstellungsbeauftragte dient danach insbesondere als Ansprechpartnerin bei sexuellen Belästigungen, deren Hauptbetroffene Frauen sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass Erwartungen Dritter, die auf deren Schamgefühl beruhen, ebenso wie die Notwendigkeit einer bestimmten Geschlechtszugehörigkeit zur Authentizität der Aufgabenwahrnehmung legitim sind und ihnen kein diskriminierender Charakter innewohnt. Gleiches gilt, wenn ein Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Gruppe erforderlich ist und dieses erfordert, dass der fragliche Arbeitnehmer selbst dieser Gruppe angehört, wie dies der Fall ist, wenn Opfer von Diskriminierung beraten und betreut werden.
Vor diesem Hintergrund konnte die Hochschule den Bewerberkreis für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten im Ergebnis auf Frauen beschränken.
Die Revision gegen das Urteil hat die Kammer nicht zugelassen.

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