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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Rheinland-Westfalen-Lippe
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- Dienstgeberseite lehnt Regenerationstage in den AVR DD ab!
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- ZUKUNFT(S)GESTALTEN: Gemeinsam. Kirche. Aufbrechen.
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- Das Erwerbspersonenpotenzial schrumpft bis 2060 um 11,7 Prozent
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- Rechtsanspruchs auf Ganztagesbetreuung mit Qualitätssprung verbinden
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- Deutsches Zentrum für psychische Gesundheit nimmt Arbeit auf
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- Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten
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Dienstgeberseite lehnt Regenerationstage in den AVR DD ab!
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Die Sitzung der ARK DD, die mit Blick auf die durch „Die letzte Generation“ angekündigten Verkehrsbehinderungen nicht in Präsenz in Berlin, sondern als Videokonferenz abgehalten wurde, hatte es in sich! Neben der Frage, ob eine gemeinsame Stellungnahme an die EKD zur neuen Mitarbeitsrichtlinie (ehemals Loyalitätsrichtlinie) möglich sei, wurden redaktionelle Veränderungen und Berichte aus den gemeinsamen Arbeitsgruppen noch relativ unstrittig behandelt. Die beiden Themen Regenerationstage und Zulagen aus dem Sozial- und Erziehungsdienst (analog TVöD SuE) und das Tarifergebnis TVöD als Grundlage für die weiteren Verhandlungen in den AVR DD wurden dafür umso hitziger diskutiert.
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Eine Übernahme der Regelungen des Sozial- und Erziehungsdienstes im Öffentlichen Dienst (TVöD SuE) lehnte die Dienstgeberseite mit dem Hinweis auf die Mehrbelastung der Kolleginnen und Kollegen, die dann die jeweiligen Mitarbeitenden an den Regenerationstagen vertreten müssen und somit Mehrarbeit haben, ab! Angeblich habe man insbesondere aus den KiTas die Rückmeldung bekommen, dass Regenerationstage dort vonseiten der Kolleginnen und Kollegen nicht gewünscht seien. Es ist schon seltsam - bekommen wir doch als Dienstnehmerseite die Rückmeldungen, dass diese Tage und die damit verbundenen (dienstgeberseitig komplett ignorierten!) Zulagen unbedingt eingefordert werden sollen! Die Dienstgeberseite weiß also wieder einmal besser als wir, was die Kolleginnen und Kollegen wollen und brauchen. Dies ist nicht nur hanebüchen, es ist geradezu anmaßend! Davon abgesehen wäre es nach dieser Logik dann wohl auch das Beste, wir würden den tariflichen Urlaub kürzen oder komplett streichen und nur den gesetzlichen Mindesturlaub gewähren, denn immer, wenn eine Kollegin oder ein Kollege im Urlaub ist, muss in dieser Zeit ja jemand anderes einspringenoder auch mehr arbeiten. Dienstgeberlogik! Wenn man glaubt, so neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwerben und das vorhandene Personal motivieren zu können, muss man sich nicht wundern, dass Kolleginnen und Kollegen zu anderen Dienstgebern abwandern bzw. kein neues Personal zu bekommen ist!
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Das Tarifergebnis im Öffentlichen Dienst war ebenfalls Thema. Inhaltlich wollen wir dies nicht kommentieren. Wir sind aber, so viel sei gesagt, froh dass wir in den AVR DD selbst verhandeln! Das Ergebnis war jedoch zumindest der Startschuss für uns, auch in den AVR DD in die neue Entgeltrunde zu starten. Die beiden nächsten angesetzten Verhandlungstermine sind am 22.05.2023 und am 12.06.2023. Wir wollen so frühzeitig wie möglich zu einem Ergebnis kommen, damit beide Seiten eine entsprechende Planungssicherheit haben! Vielleicht kommen wir noch vor der Sommerpause zu einem guten Ergebnis!
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Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland sind Gegenstand der Fortbildung. Hinzu kommen die • Öffnungsklauseln für Dienstvereinbarungen zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung im Bereich der AVR-DD. Ferner werden die Eingruppierungsregelungen • der AVR-DD eingehend erläutert.
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- Grundlagen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD)
Dienstvereinbarungen Bundesgesetzliche Ergänzungen wie TzBfG, ArbZG, etc.
- Arbeit in Kleingruppen anhand von Fallbeispielen
Arbeitsweise der ARK-AVR-DD
- Eingruppierung
Bestandteile der Vergütung Arbeitszeit und Pausen
- Arbeitszeitkonten (inkl. Überstunden)
Urlaub und Sozialbezüge
- Öffnungsklauseln
- Urteile zum Arbeitsrecht
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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ZUKUNFT(S)GESTALTEN: Gemeinsam. Kirche. Aufbrechen.
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(Quelle: EKvW) Vieles wird in den kommenden Jahren kirchlich und gesellschaftlich im Umbruch sein. Die Herausforderungen nehmen zu: Arbeitsfelder und Gewichtung verändern sich, Kolleg:innen gehen in den Ruhestand und in den Fokus gerät mehr und mehr das Miteinander in den kirchlichen Berufen. Unter dem Motto „ZUKUNFT(S)GESTALTEN. Gemeinsam. Kirche. Aufbrechen.“ findet am Mittwoch, 31. Mai 2023, in der DASA Dortmund der Auftakt der Konferenzen zur gemeinsamen Arbeit der Zukunft in der Evangelischen Kirche von Westfalen statt. Eingeladen sind alle Pfarrer:innen, Kirchenmusiker:innen, Gemeindepädagog:innen und auch Studierende mit dem Berufsziel eines kirchlichen Berufs. Einzige Voraussetzung: Sie müssen 1970 oder später geboren sein.
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Das Erwerbspersonenpotenzial schrumpft bis 2060 um 11,7 Prozent
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(Quelle: IAB) Bis zum Jahr 2060 wird das Erwerbspersonenpotenzial, nach einer am Freitag veröffentlichten Projektion des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), um 11,7 Prozent von 45,7 Millionen auf 40,4 Millionen schrumpfen.
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„Der Rückgang der inländischen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter bedingt die Schrumpfung. Weder die steigenden Erwerbsquoten noch die Zuwanderung können sie in unserer Projektion ausgleichen“, berichtet Enzo Weber, Leiter des IAB-Forschungsbereichs „Prognosen und gesamtwirtschaftliche Entwicklung“. Nach der Projektion werden 2060 72,6 Millionen Menschen in Deutschland leben. Davon sind 52,2 Millionen Personen im erwerbsfähigen Alter. Das bedeutet einen Rückgang um 10,2 Millionen Personen. Nach der Projektion der IAB-Forschenden Timon Hellwagner, Doris Söhnlein und Enzo Weber wird sich die jährliche Nettozuwanderung von 220.000 Personen in 2020 auf 106.000 in 2060 mehr als halbieren. Die Zuwanderung von Personen aus der EU wird von durchschnittlich jährlich 900.000 in den vergangenen 10 Jahren bis 2060 auf 600.000 sinken. Gleichzeitig wird die Zuwanderung aus Drittstaaten bis dahin von 240.000 auf 500.000 steigen. Die Wirkung der Zuwanderung auf das Erwerbspersonenpotenzial wird aber dadurch begrenzt, dass die Abwanderung von 750.000 pro Jahr auf 1 Millionen Personen steigen wird. Die IAB-Forschenden erwarten auch, dass die Geburtenrate pro Frau von 1,5 auf 1,7 steigen wird. Die Erwerbsbeteiligung deutscher Frauen zwischen 25 und 54 Jahren wird von 89 auf 93 Prozent steigen, die von ausländischen Frauen von 67 auf 77 Prozent. Die Erwerbsbeteiligung Älterer wird bei deutschen Männern um 7 Prozentpunkte, bei ausländischen Frauen um 7 Prozentpunkte, bei ausländischen Männern um 3 Prozentpunkte und bei deutschen Frauen um einen Prozentpunkt zunehmen.
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IAB-Ökonom Weber erklärt: „Die Ergebnisse zeigen, dass den Betrieben in den nächsten Jahrzehnten deutlich weniger Arbeitskräfte zur Verfügung stehen werden. Wenn wir die Schrumpfung vermeiden wollen, müssen wir bei den Gegenmaßnahmen also noch mindestens zwei Schippen drauflegen.“ Ansatzpunkte bilden die Erwerbsbeteiligung, insbesondere ausländischer Frauen und Älterer, der Abbau der Arbeitslosigkeit als auch die Migration. „Bei der Erwerbsmigration werden Drittländer gegenüber der EU immer wichtiger. Die Hürden müssen deshalb weiter abgebaut werden, gleichzeitig muss aber auch mehr dafür getan werden, dass Zugewanderte auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen und in Deutschland eine langfristige Perspektive finden,“ so Weber weiter. Zur langfristigen Stabilisierung des Erwerbspersonenpotenzials über 2035 hinaus wird es aber auch auf eine höhere Geburtenrate ankommen. IAB-Ökonom Weber sagt: „Entscheidend dafür ist eine Gesellschaft, in der sich Beruf und Familie gut vereinbaren lassen.“ Faktoren wie umfassende Kinderbetreuungsangebote, partnerschaftliche Aufgabenteilung, flexible individuelle Arbeitsmodelle und familienpolitische Unterstützung würden dabei helfen.
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Die Projektion des Erwerbspersonenpotenzials berücksichtigt die stark negative demografische Entwicklung, aber auch Ausgleichsmöglichkeiten über Erwerbsbeteiligung und Migration. Insbesondere wurden Zuwanderung nach Gruppen von Herkunftsländern wie auch Abwanderung modelliert. Die Entwicklung kann durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden und ist damit mit Unsicherheiten behaftet. Das 2/3-Konfidenzintervall für das Erwerbspersonenpotenzial im Jahr 2060 liegt bei 37,9 Millionen bis 42,9 Millionen Personen.
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BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement
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Seit vielen Jahren muss in allen Dienststellen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach §167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden. Tatsächlich findet dies oft immer noch nicht statt.
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Was gibt es dabei zu beachten? Sind die oft bestehenden Ängste berechtigt? Mit diesen und anderen Fragen beschäftigen wir uns in diesem Tagesseminar.
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05.09.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
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Teilnahmekosten: 190,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, ,Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Mehr Seminare finden Sie hier.
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Rechtsanspruchs auf Ganztagesbetreuung mit Qualitätssprung verbinden
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(Quelle: Diakonie Deutschland) Der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern im Grundschulalter soll stufenweise ab 2026 eingeführt werden. Eine qualitativ hochwertige Umsetzung des Ganztagsfördergesetzes (GaFöG) kann einen wichtigen Beitrag zu mehr Bildungs- und Chancengerechtigkeit für alle Kinder leisten. Die Diakonie Deutschland unterstützt kirchliche und diakonische Träger der Kinder- und Jugendhilfe deshalb mit einem neuen Entwicklungs- und Zertifizierungsprogramm beim Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems im Ganztagsbereich.
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Mit dem neuen "Bundesrahmenhandbuch Bildung und Betreuung für junge Menschen im Ganztag" verknüpft die Diakonie den Rechtsanspruch mit einer Qualitätsoffensive im Ganztagsbereich. Das "Bundesrahmenhandbuch" beschreibt erforderliche Führungs-, Kern- und Unterstützungsprozesse, Ziele und Qualitätskriterien für den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems zur Entwicklung der Ganztagsqualität von kirchlich-diakonischen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe mit evangelischem Profil. Es stellt das psychische und physische Wohlergehen junger Menschen in den Mittelpunkt. Partizipation als zentrales Element zur Verwirklichung der Kinderrechte sowie eine demokratische Verfasstheit der Arbeit sind entscheidend für die Qualität ganztägiger Bildung und Betreuung.
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Die Qualität des Ganztages und ein gelingendes Zusammenwirken mit außerschulischen Trägern ist entscheidend für die Verbesserung der Bildungschancen für junge Menschen aus benachteiligenden Lebensverhältnissen und eine stärkere Entkopplung von Herkunft und Bildungserfolg. Über die Unterstützung bei Aufbau oder Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements hinaus eröffnet das Bundesrahmenhandbuch auch die Möglichkeit zur Zertifizierung mit Diakonie-Siegel sowie nach DIN EN ISO 9001. Das Siegel belegt, dass Einrichtungen und Angebote evangelischer Träger im Ganztag eine ganz besondere Qualität nach modernsten Standards aufweisen, dabei einen hohen Anspruch an ihre Professionalität haben sowie unabhängig, überprüfbar sowie transparent sind. Das Rahmenhandbuch ermöglicht es jedem Träger, sein individuelles Profil vor Ort herauszubilden und weiter zu stärken. Mit ihm werden die praxisnahe Reflexion der eigenen Abläufe erleichtert und Räume eröffnet, den eigenen fachlichen Ansprüchen an Qualität im Ganztag gerecht zu werden.
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Zum Bundesrahmenhandbuch:
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Grundseminar Arbeitsrecht 1
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- Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
- Allgemeine Arbeitsbedingungen
- Versetzung, Abordnung, Personalgestellung
- Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeit, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
- Befristete Arbeitsverhältnisses und Teilzeitbeschäftigung
- Eingruppierung, Entgelte, sonstige Leistungen
- Entgelt im Krankheitsfall, Jubiläumszuwendung, Sterbegeld
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
- Grundzüge des kirchlichen Arbeitsrechts und Schlichtungsverfahrens
- Aktuelle Rechtsprechung
- Arbeitsrechtliche Fragen/Bearbeitung von praktischen Fällen
16.08.2023 – 18.08.2023, Hotel zur Post, Waldbreitbach, Neuwieder Str. 44
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Teilnahmekosten: 750,00 Euro
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Weitere Informationen und Anmeldung:
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Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
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Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
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Deutsches Zentrum für psychische Gesundheit nimmt Arbeit auf
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(Quelle: BAuA) Mit dem Ziel Versorgungslücken zu schließen, Präventionsangebote zu stärken und Therapien nachhaltig zu verbessern, hat das Deutsche Zentrum für psychische Gesundheit (DZPG) in Bochum zum 1. Mai 2023 seine Arbeit aufgenommen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist Teil des Standorts, der vom Forschungs- und Behandlungszentrum für psychische Gesundheit (FBZ) der Ruhr-Universität Bochum geleitet wird.
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Mit insgesamt sieben Forschungsprojekten startet das FBZ nun in eine zweijährige Aufbauphase. Der Bochumer Standort zeichnet sich durch die klinisch-psychologische Ausrichtung und den thematischen Fokus auf unterschiedliche Lebenswelten wie Familie, Schule und Arbeit aus. Die BAuA bringt ihre langjährige Expertise zum Zusammenhang von Arbeit und psychischer Gesundheit ein.
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Die deutschen Zentren der Gesundheitsforschung sind große, durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Forschungsverbünde mit dem Ziel die Behandlung und Prävention von Volkskrankheiten wie Krebs, Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel-, Infektions-, Lungen- oder neurodegenerativen Erkrankungen zu verbessern. In 2022 wurde nach einem zweitstufigen wettbewerblichen Verfahren das neue Deutsche Zentrum für psychische Gesundheit gegründet. An sechs bundesweiten Standorten vereint das DZPG verschiedene wissenschaftliche Disziplinen (Psychiatrie, Neurowissenschaften, Sozialmedizin, Public Health, Psychologie) in der Erforschung psychischer Erkrankungen sowie der Weiterentwicklung von Therapie- und Präventionsansätzen.
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(BAG, Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22)
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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB
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Die Klägerin arbeitete seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt. Die Klägerin wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG** mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich fristgemäß zum 31. August 2021. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und insbesondere geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. Es fehlt an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.
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