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Newsletter 16/2023
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Rheinland-Westfalen-Lippe
Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754,
info@vkm-rwl.de

In dieser Ausgabe:
- Wer suchthaft arbeitet, hat mehr gesundheitliche Probleme
- „Mach mal leise“
- Die elektronische Krankmeldung (eAU) wird zunehmend zum Standard
- Kirchen müssen 2027 mit elf Prozent weniger Geld auskommen
- Schöne Grüße an die Füße”
- Sturz mit Inlineskates bei einem Firmenlauf: Arbeitnehmerin ist nicht unfallversichert

Allgemeine Informationen
Wer suchthaft arbeitet, hat mehr gesundheitliche Probleme
(Quelle: Hans-Böckler-Stiftung) Zehn Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland arbeiten suchthaft. Betroffene arbeiten nicht nur sehr lang, schnell und parallel an unterschiedlichen Aufgaben, sie können auch nur mit schlechtem Gewissen freinehmen und fühlen sich oft unfähig, am Feierabend abzuschalten und zu entspannen. Das geht auf die Gesundheit: Suchthaft Arbeitende stufen ihren Gesundheitszustand etwa doppelt so häufig als weniger gut oder schlecht ein wie nicht betroffene Erwerbstätige. Deutlich häufiger als andere haben sie körperliche oder psychosomatische Beschwerden, suchen deswegen aber seltener ärztliche Hilfe. Das ergibt eine neue Studie von Forschenden des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) und der Technischen Universität Braunschweig, die die Hans-Böckler-Stiftung gefördert hat.*
Mögliche langfristige Folgen bei suchthaftem Arbeiten sind erhöhte Risiken für Burnout oder depressive Verstimmungen – psychische Leiden, die zu langwierigen Arbeitsausfällen führen können. Exzessivem und zwanghaftem Arbeiten vorzubeugen, erscheint auch vor dem Hintergrund zunehmender Fachkräfteengpässe angezeigt, betonen die Forschenden. Ansatzpunkte seien die Gesundheitsförderung, Änderungen der Betriebskultur sowie die Mitbestimmung.
Der weit verbreitete Begriff „Workaholic“ beschreibt das, was Forschende mit suchthaftem Arbeiten meinen, nur zum Teil. Denn im alltäglichen Sprachgebrauch wird er oft zur Beschreibung von Menschen genutzt, die einfach viel arbeiten – und dabei glücklich sind. Der zwanghafte Aspekt, der mit negativen Faktoren wie schlechter Gesundheit einhergeht, wird dabei zu wenig berücksichtigt. Beatrice van Berk (BIBB), Prof. Dr. Christian Ebner (TU Braunschweig) und Dr. Daniela Rohrbach-Schmidt (BIBB), die das Phänomen in dem Forschungsprojekt für die Hans-Böckler-Stiftung untersucht haben, benutzen ihn deshalb nicht. Die Wissenschaftlerinnen und der Wissenschaftler haben ermittelt, wie viele Erwerbstätige in Deutschland betroffen sind und wie es um deren Gesundheit bestellt ist.
Die Studie beruht auf Daten des BIBB und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, für die in den Jahren 2017 und 2018 gut 8000 Erwerbstätige zu ihrem Arbeitsverhalten und ihrem Wohlbefinden befragt worden sind. Die Ergebnisse zeigen den Forschenden zufolge „deutlich, dass suchthaftes Arbeiten in Deutschland im Zusammenhang mit schlechterer Gesundheit steht. Dies gilt für die subjektive Selbsteinstufung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Befragten genauso wie für die Zahl der berichteten psychosomatischen und körperlichen Beschwerden.“ Außerdem gehen die Betroffenen bei gesundheitlichen Beschwerden seltener zu Ärztin oder Arzt.
Die Forschenden ordnen rund ein Zehntel der Befragten in die Kategorie suchthaftes Arbeiten ein. Das heißt, diese Erwerbstätigen arbeiten nicht nur „exzessiv“, sondern auch „zwanghaft“ – wobei Ersteres wesentlich weiterverbreitet ist als Letzteres. Ein zwanghaftes Verhältnis zum Job attestieren van Berk, Ebner und Rohrbach-Schmidt Erwerbstätigen, die Aussagen zustimmen wie: „Es ist wichtig für mich, hart zu arbeiten, auch wenn mir das, was ich tue, keinen Spaß macht“, „Es fällt mir schwer zu entspannen, wenn ich nicht arbeite“ oder „Ich habe ein schlechtes Gewissen, wenn ich mir frei nehme“ (weitere Informationen finden Sie auch im unten verlinkten Beitrag aus unserem Infodienst Böckler Impuls zusammengefasst).
Im nächsten Schritt haben die Forschenden Angaben der Befragten zu ihrer Gesundheit hinzugezogen. Die befragten Erwerbstätigen sollten sowohl eine allgemeine Einschätzung ihrer Gesundheit abgeben – ausgezeichnet, sehr gut, gut, weniger gut oder schlecht – als auch Angaben zu 22 konkreten Arten von Gesundheitsbeschwerden machen. Von Kopfschmerzen über Verdauungsprobleme und Nervosität bis zu geschwollenen Beinen. Außerdem wurde nach Arztbesuchen und Fehltagen gefragt.
Von den suchthaft Arbeitenden gaben 28 Prozent an, ihr allgemeiner Gesundheitsstatus sei weniger gut oder schlecht. Bei den „gelassen“ Arbeitenden, der Mehrheit der Erwerbstätigen, waren es hingegen nur 14 Prozent. Erwerbstätige, die exzessiv, aber nicht zwanghaft arbeiten, schätzen ihre Gesundheit ähnlich gut ein wie gelassen Arbeitende. Ähnlich ist das Ergebnis bei den abgefragten Einzelbeschwerden: Nur 8 Prozent der suchthaft Arbeitenden gaben an, in den vergangenen zwölf Monaten keine Beschwerden gehabt zu haben, bei den gelassen Arbeitenden waren es 20 Prozent. Im Schnitt nannte die erste Gruppe 7,1 Beschwerden, die zweite 4,3. Alle Arten von Beschwerden sind bei den suchthaft Arbeitenden häufiger. Das gilt im Besonderen für die psychosomatischen Beschwerden, etwa Schlafstörungen und Niedergeschlagenheit, aber auch für Muskel- und Skelettbeschwerden wie Rückenschmerzen. Suchthaft Arbeitende gehen wegen ihrer Beschwerden zudem seltener zu Ärztinnen oder Ärzten. Rund 30 Prozent von ihnen haben mehr als sechs unbehandelte Beschwerden. Bei den Gelassenen sind es 15 Prozent mit mehr als sechs unbehandelten Beschwerden.
Einen deutlichen Unterschied machen die Forschenden auch bei den Fehltagen aus. Mit 45 Prozent meldete sich fast die Hälfte der suchthaft Arbeitenden an keinem einzigen Tag im Jahr vor der Befragung krank. Bei den Gelassenen waren es lediglich 36 Prozent. Es deutet sich an, dass „suchthaft Arbeitende der Behandlung und Genesung ihrer Beschwerden weniger Beachtung schenken als gelassen Arbeitende“.
Es sei auf Grundlage der Befunde und des Forschungsstands zudem anzunehmen, dass suchthaft Arbeitende „besonders von einem erhöhten Risiko für Burnout und depressiven Verstimmungen betroffen“ seien, folgern van Berk, Ebner und Rohrbach-Schmidt. Das sei nicht nur aus Perspektive der Betroffenen, sondern auch für Betriebe und die Gesellschaft problematisch. Insbesondere vor dem Hintergrund von demografischem Wandel und Fachkräftemangel seien Arbeitskräfte schon jetzt in vielen Branchen knapp.
Daher ist es nach Analyse der Forschenden dringend geboten, „Betriebskulturen zu etablieren, die exzessivem und zwanghaftem Arbeiten entgegenwirken“. Dabei spielen betriebliche Gesundheitsförderung und Mitbestimmung der Beschäftigten wichtige Rollen, wie die erhobenen Daten zeigen: So arbeiten in Betrieben mit Betriebsrat 8,7 Prozent der Beschäftigten suchthaft, in Betrieben ohne betriebliche Mitbestimmung sind es 11,9 Prozent. Eine besondere Rolle dürften in diesem Kontext Betriebsvereinbarungen spielen – „ein wichtiges Instrument der betrieblichen Regulierung, welches exzessivem und zwanghaftem Arbeiten entgegenwirken kann“.
Zur Studie geht es hier.
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BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement
Seit vielen Jahren muss in allen Dienststellen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach §167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden. Tatsächlich findet dies oft immer noch nicht statt.
Was gibt es dabei zu beachten? Sind die oft bestehenden Ängste berechtigt? Mit diesen und anderen Fragen beschäftigen wir uns in diesem Tagesseminar.
Termin:
05.09.2023 von 9.00 – 15.00 Uhr, Geschäftsstelle vkm-rwl, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum
Teilnahmekosten: 190,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, ,Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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„Mach mal leise“
(Quelle: EFAS) Menschen empfinden Geräusche zwischen einem Schallpegel von 40 Dezibel bis etwa 65 Dezibel als leise, normal und angenehm. Laut wird es für uns ab einer Lautstärke von etwa 80 Dezibel. Auch Wissenschaftler bezeichnen Geräusche ab dieser Schwelle als „laut“ oder „Lärm“.
Lärm in unserer Umwelt oder in unserem Arbeitsalltag kann sich negativ auf unsere Gesundheit auswirken. Entweder direkt auf unser Gehör oder indirekt auf unser vegetatives Nervensystem.
Die Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V. (DEGA) ruft seit 26 Jahren zum Tag gegen Lärm auf. Dieses Jahr haben Sie am 26.04.2023 die Gelegenheit sich mit dem Thema Lärm im Alltag auseinanderzusetzen und im Rahmen verschiedener Veranstaltungen zu informieren.
Die DEGA führt gemeinsam mit dem Bundesumweltamt am Dienstag, 25.04.2023 eine Online-Veranstaltung zu Lärm im Alltag durch. Die Teilnahme ist kostenlos und eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Den Programmflyer mit dem Zugangslink der Online-Veranstaltung finden Sie hier.
Darüber hinaus führt der Arbeitsring Lärm der DEGA eine Umfrage zum Thema „Schutz vor Lärm“ durch. Weitere Informationen zu dieser Umfrage und den Umfrage-Link erhalten Sie hier.
Bauen Sie mal bewusst Zeiten der Stille in Ihren Alltag ein – Zeit ohne Mobiltelefon, ohne Fernseher oder Radio. Ganz nach dem Motto „Mach mal leise.“
Die Postkarte “Ruhe - Lärm” können Sie über das Bestellformular bestellen
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MVG-Basiswissen für Neueinsteiger
Die Mitarbeitervertretung ist das Interessenvertretungsorgan der Mitarbeitenden in den Einrichtungen und nimmt aktiv durch Beteiligungsrechte an die Kolleg*innen betreffende Entscheidungen teil. Fachliches Wissen und Können sind Voraussetzung für eine starke Dienstgemeinschaft und Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeitenden. Dieses Seminar vermittelt zu unseren vertiefenden Grundseminaren ein Basiswissen insbesondere für Neueinsteiger in die Mitarbeitervertretungsarbeit. Folgende Inhalte werden in Rundgesprächen, Kurzvorträgen und Einführungen sowie in Kleingruppenarbeiten vermittelt:
  • Das Recht in Kirche und Diakonie MVG
  • Aufbau des MVG
    Eingeschränkte Mitbestimmung/ Mitbestimmung/ Mitberatung
  • Initiativrecht
  • Leitung der MAV
  • Arbeitsrecht/ Aufgaben der MA-Verbände
  • MAV Rechte und Pflichten
  • Zusammenwirken zwischen MAV-Dstltg
  • Beschwerderecht
  • Organisationsfragen
  • Praktische Übungen
Termin:
04.12.2023 – 06.12.2023, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Max. 15 Teilnehmende
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Die elektronische Krankmeldung (eAU) wird zunehmend zum Standard
(Quelle: GKV) Die elektronische Krankmeldung (eAU) wird zunehmend zum Standard in der Versorgung. Das zeigen nun auch die Daten des ersten Quartals des Regelbetriebs im Verfahren zwischen den Arbeitgebenden und den Krankenkassen, die der GKV-Spitzenverband ausgewertet hat. Seit 1. Januar 2023 sind auch Arbeitgebende verpflichtet, die eAU zu nutzen und haben seitdem bereits 21,6 Millionen digitale Krankmeldungen ihrer Arbeitnehmenden abgerufen. Zum Vergleich: Im gesamten Jahr 2022 waren es 5,9 Millionen eAU, die Arbeitgebende im Rahmen der freiwilligen Pilotierung abgerufen haben. Nach einem massiven Anstieg im Laufe des vergangenen Jahres stieg die Abrufquote durch Arbeitgebende von Januar bis März 2023 noch einmal um 60 Prozent.
Auch der digitale Versand von Ärztinnen und Ärzten an Krankenkassen zeigt, wie die eAU in der Praxis verankert ist: Allein im März 2023 wurden 12,9 Millionen eAU versandt, 13 Prozent mehr als im Februar. Praxen sind bereits seit Juli 2022 verpflichtet, Krankmeldungen digital auszustellen.
Bislang konnte die Gesamtzahl der Krankmeldungen in Deutschland nur grob geschätzt werden. Es gab eine Dunkelziffer, weil Arbeitnehmende insbesondere bei kurzen und akuten Erkrankungen teilweise keinen Nachweis ihrer Krankmeldung bei der Krankenkasse eingereicht haben. In den Statistiken fehlten diese Krankmeldungen. Im Allgemeinen geht man bisher von rund 70 bis 80 Millionen Bescheinigungen pro Jahr aus. Legt man diese Annahme zugrunde, ist mit rund 3 Millionen eAU, die wöchentlich von ärztlichen Praxen an Krankenkassen gehen, bereits heute der überwiegende Anteil der Krankmeldungen digital und übertrifft die bisher angenommene Anzahl der Krankmeldungen. Das eAU-Verfahren hat daher auch den Vorteil, dass Krankmeldungen künftig vollständiger erfasst werden und einen realistischeren Blick auf den Krankenstand der Arbeitnehmenden ermöglicht.
Seit dem 1. Januar 2023 müssen sich gesetzlich Versicherte nur noch wie gewohnt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgebenden abmelden und angeben, wie lange sie voraussichtlich ausfallen. Die ärztlichen Praxen übermitteln die eAU an die Krankenkassen. Die Arbeitgebenden wiederum rufen die eAU-Daten aktiv bei den Krankenkassen ab, wenn Mitarbeitende sich krankgemeldet haben. Der Austausch läuft über Prozesse, die bereits seit Jahrzehnten zwischen Arbeitgebenden und Kassen etabliert sind: Statt der Telematikinfrastruktur wird wie bei allen Datenaustauschverfahren zwischen Arbeitgebenden und Krankenkassen der Abruf durch die Entgeltabrechnungssoftware über den hierfür schon bestehenden Kommunikationsserver genutzt. Alternativ können Betriebe zum Beispiel zertifizierte Ausfüllhilfen im Internet oder Zeiterfassungssysteme nutzen und den Abruf der eAU ihrer Arbeitnehmenden an externe Dienstleister wie Steuerbüros auslagern.
Die eAU entlastet nicht nur Versicherte, die ihre Krankmeldung nun nirgends mehr einreichen müssen. Auch für Arbeitgebende sind Verzögerungen im Regelfall ausgeschlossen, da das Verfahren, einmal von der ärztlichen Praxis angestoßen, weitgehend automatisch abläuft. Fordern Arbeitgebende aufgrund der Mitteilung der Arbeitnehmenden die eAU über den Kommunikationsserver bei der Krankenkasse ab, stellen diese die eAU-Daten automatisiert auf dem Server zum Abruf bereit. Fordern Arbeitgebende aufgrund der Mitteilung der Arbeitnehmenden die eAU bei der Krankenkasse ab, werden die eAU-Daten automatisiert auf dem Kommunikationsserver zum Abruf bereitgestellt. Voraussetzung dafür ist, dass die Daten bei den Krankenkassen vorliegen oder innerhalb von 14 Tagen nach der Anfrage eintreffen.
Neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitnehmende, die rund 90 Prozent des Volumens ausmachen, gibt es weitere Nachweise, die bereits jetzt im eAU-Verfahren integriert sind. So sind bereits seit Start des eAU-Verfahrens auch stationäre Krankenhauszeiten und AU-Bescheinigungen von Durchgangsärztinnen und -ärzten Teil des Verfahrens. Ab 1. Januar 2024 können auch Arbeitsagenturen von der eAU profitieren und die Krankmeldungen von Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, digital erhalten. Zudem hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Krankenkassen ab 2025 auch Reha-Zeiten digital zur Verfügung stellen
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Sozialrecht
  • die gesetzliche Rentenversicherung
  • Rentenrechtliche Zeiten – welche Zeiten sind für die Rente wichtig
  • Erwerbsminderungsrente – welche Voraussetzungen sind zu erfüllen
  • Altersrente – wann kann die Rente beginnen
  • Hinterbliebenenrente – wer hat Anspruch
  • Allgemeine Hinweise zum Antragsverfahren
  • Rentenantrag
  • kirchliche Zusatzversorgungskasse
  • Altersvorsorge
  • Riesterrente
  • Entgeltumwandlung
  • praktische Fallbeispiele
Termin:
06.11.2023 – 08.11.2023, Hotel Villa Dürkopp, Bad Salzuflen, Obernbergstr. 2
Teilnahmekosten: 750,00 Euro
Weitere Informationen und Anmeldung:
Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe, Josef-Baumann-Str. 21, 44805 Bochum, Tel.: 0231/579743, Fax: 0231/579754, E-Mail: info@vkm-rwl.de
Selbstverständlich kann das Seminarprogramm auch über die Geschäftsstelle des vkm-rwl angefordert werden
Mehr Seminare finden Sie hier.
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Kirchen müssen 2027 mit elf Prozent weniger Geld auskommen
(Quelle: IWKöln) Knapp 13 Milliarden Euro nahmen katholische und evangelische Kirche im Jahr 2022 durch die Kirchensteuer ein – 200 Millionen mehr als im Vorjahr. Das zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Doch Austritte in Rekordhöhe, demografischer Wandel und Inflation bringen die Kirchen in den kommenden Jahren in finanzielle Nöte-
Die Zahlen lesen sich auf den ersten Blick positiv für die deutschen Kirchenlenker: Mit fast 13 Milliarden Euro wuchs das Kirchensteueraufkommen im Jahr 2022 um rund 200 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr. Zu Beginn der Pandemie war noch mit deutlich leereren Kassen gerechnet worden. Auf die katholische Kirche entfielen knapp 6,8 Milliarden Euro, auf die evangelische etwa 6,1 Milliarden Euro.
Doch der Schein trügt. Die Kirchensteuer ist direkt an die Einkommensteuer gekoppelt. Während deren Einnahmen im gleichen Jahr um 4,5 Prozent stiegen, kamen bei den Kirchen jedoch nur schätzungsweise 1,5 Prozent mehr an. Der Grund: 2022 traten 1,3 Millionen Menschen aus der Kirche aus – so viele waren es noch nie.
Der demografische Wandel verstärkt diese Entwicklung. Viele geburtenstarken Jahrgänge gehen in den nächsten Jahren in Rente und zahlen weniger oder gar keine Kirchensteuer. Wie bei der Einkommensteuer müssen also immer weniger Menschen den bestehenden Steuerbedarf decken.
Dazu kommt die Inflation. Nach IW-Schätzungen ist zwar auch in den kommenden Jahren mit in absoluten Zahlen steigenden Einnahmen zu rechnen. Weil Preissteigerungen aber Zuwächse auffressen und es kein absehbares Ende des Mitgliederschwunds gibt, gehen die Einnahmen bis 2027 real zurück: Kaufkraftbereinigt werden die Kirchen im Jahr 2027 nur 11,3 Milliarden Euro einnehmen – knapp vier Prozent weniger als 2022 und etwa elf Prozent weniger als im Vorkrisenjahr 2019.
„Austritte und demografischer Wandel machen sich jetzt immer stärker in den Kirchenkassen bemerkbar“, sagt IW-Steuerexperte Tobias Hentze. Bis zur Coronakrise seien die Einnahmen aus der Kirchensteuer trotz Austritten jedes Jahr real gestiegen. „In Zukunft müssen die Kirchen sparen.“ Eine Erhöhung der Kirchensteuer sei hingegen keine gute Idee: „Das würde noch mehr Menschen zum Austritt bewegen. Die Kirchen haben noch erhebliche Vermögensbestände. Die können sie einsetzen, um Finanzierungslücken zu schließen.“
Zur Studie geht es hier.

Schöne Grüße an die Füße
(Quelle: EFAS) Unsere Füße ermöglichen uns ein Leben lang Standsicherheit und Fortbewegung. Sie tragen uns durchs Leben. Dass ein Mensch dabei einmal um die Erde geht, ist keine Seltenheit.
Grund genug, sich einmal näher mit dem untersten Teil unseres Körpers zu beschäftigen. Eine Möglichkeit bietet das Online-Schulungsangebot der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau). In dem 60-minütigen Online-Vortrag „Schönen Gruß an den Fuß: Gesunde Füße, gesunde Arbeit!“ erfahren Sie, was die Füße für uns leisten und wie Sie sie pflegen und trainieren können.
Der nächste Termin ist am Dienstag, den 20.06.2023 von 14.00 bis 15.00 Uhr. Wurde Ihr Interesse geweckt? Dann lassen Sie sich noch heute auf die Interessentenliste der SVLFG setzten.

Aus der Rechtsprechung
Sturz mit Inlineskates bei einem Firmenlauf: Arbeitnehmerin ist nicht unfallversichert
(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.03.2023, L 3 U 66/21)
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie bei einem sogenannten Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt.
Die damals 45 Jahre alte Klägerin nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Nach dem sportlichen Teil erfolgte eine Siegerehrung, im Anschluss bestand Gelegenheit, sich gemeinsam auf einer „Run-Party“ zu vergnügen. Die Klägerin kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk. Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für den entstandenen Schaden aufzukommen. Es habe sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt. Die hiergegen gerichtete Klage der Inlineskaterin vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.
Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin nunmehr bestätigt. Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe.
Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handele, den Charakter eines Wettstreits. Es würden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt. Der Umstand, dass einige Beschäftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainiert und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr habe es sich bei dieser Gruppe um einen privaten Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft für das sportliche Hobby des Inlineskatens teile.
Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens der Klägerin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm für den großen Teil der nichtlaufenden Beschäftigten habe es nicht gegeben. Der Firmenlauf sei daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben worden sei und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, führe zu keiner abweichenden Bewertung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Inlineskaterin kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen

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